Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung der Hauptsache
Normenkette
ArbGG § 83a Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4
Verfahrensgang
LAG Hamm (Beschluss vom 25.07.1989; Aktenzeichen 13 TaBV 12/89) |
ArbG Minden (Beschluss vom 30.11.1988; Aktenzeichen 2 BV 6/88) |
Tenor
Das Verfahren 1 ABR 71/89 wird eingestellt, da es sich in der Hauptsache erledigt hat.
Der Beschluß des Arbeitsgerichts Minden vom 30. November 1988 – 2 BV 6/88 – und der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Juli 1989 – 13 TaBV 12/89 – sind gegenstandslos.
Von Rechts wegen!
Gründe
Der Arbeitgeber (Antragstellerin) betreibt in Nordrhein-Westfalen die Spielbanken B, H und Ba. Antragsgegner ist der Betriebsrat der Spielbank Ba.
Die Arbeitnehmer der Spielcasinos werden bis auf wenige Ausnahmen aus dem Tronc bezahlt. Der Tronc wird aus den von den Besuchern der Spielcasinos den Beschäftigten gegebenen Zuwendungen gebildet. Die Arbeitnehmer erhalten eine bestimmte Punktzahl, aus der sich ihre Troncbeteiligung ergibt. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag ist der Croupier I in die Gehaltsgruppe A2.5 mit einem Punkteanteil von 23 bis 26 Punkten eingruppiert. Der Croupier II ist eingestuft in die Gruppe A2.6 mit einem Punkteanteil von 20 bis 23. In den schriftlichen Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer ist die Anwendung der jeweils geltenden Tarifverträge vereinbart.
Im Januar 1988 bat der Arbeitgeber den Betriebsrat um Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H. in die Gruppe A2.5 (24 Punkte). Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, die Eingruppierung verstoße gegen den Tarifvertrag; die Eingruppierung als Croupier I sei unzutreffend.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters H. in die Gehaltsgruppe A2.5 (24 Punkte) zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters H. in der Gehaltsgruppe A2.5 (24 Punkte) ersetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Abweisungsantrag weiter.
Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Mitarbeiter H. mit Wirkung vom 1. Juli 1990 mit Zustimmung des Betriebsrats höhergruppiert worden. Aus einem Protokoll vom 11. Juli 1990, welches von Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichnet ist, ergibt sich, daß der Arbeitnehmer H. als Croupier I eingruppiert ist und ab 1. Juli 1990 einen zusätzlichen Punkt erhält. Der Arbeitgeber hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt, der Betriebsrat hat dieser Erklärung widersprochen.
B. Das Verfahren ist durch die mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgte Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers als Croupier I mit einem zusätzlichen Punkt erledigt.
1. Erklärt der Antragsteller eines Beschlußverfahrens das Verfahren für erledigt und widersprechen Beteiligte der Erledigungserklärung, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn nach Rechtshängigkeit des Antrages tatsächliche Umstände eingetreten sind, aufgrund derer der Antrag jedenfalls jetzt als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müßte. Ist das der Fall, so ist das Verfahren einzustellen, unabhängig davon, ob der Antrag ursprünglich zulässig oder begründet war. Im Falle einer streitigen Erledigungserklärung ist vom Gericht lediglich zu prüfen, ob ein solches erledigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist. Seine frühere Rechtsprechung, daß in einem solchen Falle noch zu prüfen sei, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war, hat der Senat mit seiner Entscheidung vom 26. April 1990 (– 1 ABR 79/89 –, zur Veröffentlichung vorgesehen) aufgegeben. Der Siebte Senat hat sich der Rechtsprechung des Senats angeschlossen (Beschluß vom 1. August 1990 – 7 ABR 14/89 –).
2. Der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung des Angestellten H. in die Gehaltsgruppe A2.5 (24 Punkte) hat sich erledigt. Diese Eingruppierung ist durch die Zustimmung des Betriebsrats zu der zum 1. Juli 1990 erfolgten Höhergruppierung in die Gehaltsgruppe A2.5 (25 Punkte) beendet und der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der streitigen Eingruppierung damit unbegründet geworden. Auch das hat der Senat in der genannten Entscheidung vom 26. April 1990 im einzelnen begründet.
Entgegen der Ansicht des Betriebsrats steht auch fest, wie viele Punkte dem Arbeitnehmer H. nunmehr zustehen. Der Arbeitnehmer H. erhielt bislang aufgrund des gerichtlichen Vergleichs 24 Punkte. Zu dieser Eingruppierung mit 24 Punkten hat der Arbeitgeber im vorliegenden Verfahren die Zustimmung des Betriebsrats beantragt. Wenn die Beteiligten sich nunmehr dahin einigen, daß der Arbeitnehmer H. einen „zusätzlichen” Punkt erhält, so folgt daraus, daß dem Arbeitnehmer H. nunmehr 25 Punkte zustehen.
3. Unerheblich ist, daß unter den Beteiligten möglicherweise nach wie vor Streit besteht, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber nach dem Tarifvertrag die Punktzahl eines Arbeitnehmers innerhalb seiner Gehaltsgruppe anheben darf. Über diese Streitfrage ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Streitgegenstand dieses Verfahrens ist bzw. war allein die Frage, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H. in die Gehaltsgruppe A2.5 (24 Punkte) zu ersetzen war. Auch eine Entscheidung über diesen Antrag wäre nicht geeignet, mit Rechtskraftwirkung für die Beteiligten die streitige Frage zu beantworten, ob der Arbeitgeber zu einer Punkteanhebung berechtigt war. Es wäre auch nicht einmal zu erwarten, daß dazu vom Senat Erwägungen anzustellen wären, da ausweislich der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Betriebsrat nicht mehr geltend gemacht hat, die Eingruppierung des Arbeitnehmers H. verstoße gegen die Anlage 1 b der Teilvereinbarung zu einem Tronc- und Gehaltstarifvertrag.
Unterschriften
Dr. Kissel, Matthes, Dr. Weller, Koerner, Rösch
Fundstellen