Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Stiftung des privaten Rechts ist eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft im Sinne von BetrVG § 118 Abs 2, wenn die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben sich als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche darstellen. Anstalten der Inneren Mission, die auf allen Gebieten der geschlossenen, halboffenen und offenen Fürsorge tätig sind, sind Einrichtungen der evangelischen Kirche und unterfallen damit dem BetrVG § 118 Abs 2.
2. BetrVG § 118 Abs 2 widerspricht nicht dem Grundsatz der Sozialstaatlichkeit.
3. In einem Beschlußverfahren mit dem Ziel der Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht sind die als Mitglieder des Wahlvorstandes vorgeschlagenen Personen nicht Beteiligte des Beschlußverfahrens.
4. Zur Beteiligten- und Antragsbefugnis der Kreisverwaltung einer Gewerkschaft im Beschlußverfahren.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 21.01.1977; Aktenzeichen 3 TaBV 64/76) |
Fundstellen
BAGE 29, 405-415 (LT1-4) |
BAGE, 405 |
DB 1978, 943-944 (LT1-4) |
ARST 1978, 100-101 (T1) |
SAE 1978, 207-211 (LT1-4) |
AP § 118 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 10 |
AR-Blattei, ES 960 Nr 14 (LT1-4) |
AR-Blattei, Kirchenbedienstete Entsch 14 (LT1-4) |
EzA § 118 BetrVG 1972, Nr 16 (LT1-4) |
EzA |
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