Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionszulassung. absolute Revisionsgründe. Revision ohne Zulassung durch Landesarbeitsgericht oder Bundesarbeitsgericht. Prozeßrecht

 

Orientierungssatz

Auch wenn die Revision auf absolute Revisionsgründe (§ 547 ZPO nF) gestützt wird, ist sie nur statthaft, wenn sie gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG zugelassen worden ist.

 

Normenkette

ArbGG §§ 72, 72a; ZPO §§ 547, 552

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 07.03.2002; Aktenzeichen 8 Sa 742/01)

ArbG Chemnitz (Urteil vom 07.03.2001; Aktenzeichen 6 Ca 3597/00)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. März 2002 – 8 Sa 742/01 – wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert wird auf 17.125,06 Euro festgesetzt.

 

Gründe

  • Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagten übergegangen ist und über Vergütungsansprüche. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat durch Beschluß vom 27. Juni 2002 – 8 AZN 316/02 – als unzulässig verworfen.

    Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. April 2002 Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom 30. Mai 2002 begründet. Sie macht ua. den absoluten Revisionsgrund der nicht ordnungsgemäßen Vertretung iSd. § 547 Nr. 4 ZPO nF geltend. Auch nach Verwerfung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin trotz eines richterlichen Hinweises durch den Senat ihre Revision aufrechterhalten.

  • Die Revision ist gem. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 ZPO nF zu verwerfen, denn sie ist mangels Zulassung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) nicht statthaft.

    Auch wenn – wie hier – die Revision auf die in § 547 ZPO nF aufgezählten sog. absoluten Revisionsgründe gestützt wird, ist sie gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts nur statthaft, wenn sie im Urteil des Landesarbeitsgerichts oder – auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin – vom Bundesarbeitsgericht zugelassen worden ist (vgl. BAG 20. Februar 2001 – 4 AZR 677/00 – BAGE 97, 63 = AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 45). Die in § 547 ZPO nF aufgezählten Revisionsgründe beziehen sich nicht auf die Statthaftigkeit der Revision, sondern auf deren Begründetheit. Sie sind deshalb nur im Rahmen einer zulässigen Revision zu überprüfen. Die Revisionsgründe des § 547 ZPO nF werden nur deshalb “absolute” Revisionsgründe genannt, weil es keiner Darstellung bedarf, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, sondern das Gesetz selbst anordnet, die Entscheidung sei stets auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn ein in § 547 ZPO nF aufgezählter Tatbestand vorliegt.

  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 GKG.
 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux

 

Fundstellen

Haufe-Index 855581

NJW 2003, 1621

EzA

KammerForum 2003, 268

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