Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung 1954 – Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, § 48 Abs. 1, § 72 Abs. 6, § 53 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Beschluss vom 21.01.1994; Aktenzeichen 2 Ta 134/93)

ArbG Potsdam (Beschluss vom 21.10.1993; Aktenzeichen 2 Ca 1715/93)

 

Tenor

1. Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 21. Januar 1994 – 2 Ta 134/93 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der weiteren sofortigen Beschwerde zu tragen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger war seit dem 21. Juli 1952 bei dem VEB Maschinenbau beschäftigt. Dort schied er Ende Februar 1986 aus. Er bezog eine Invalidenrente von der Sozialversicherung der DDR. Daneben erhielt er eine Zusatzversorgung in Höhe von 47,– DM monatlich. Die Zahlung beruhte auf der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (AO 1954 – GBl. S. 301). Der VEB gehörte zum Kreis der in dieser Verordnung genannten wichtigsten volkseigenen Betriebe.

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin des VEB. Der Kläger erhielt die Zusatzrente bis zum 30. Juni 1992. Die Beklagte begründete die Einstellung der Rente mit einer Regelung im Einigungsvertrag. Ansprüche auf Renten, die auf der Grundlage der erwähnten Anordnung entstanden seien, seien am 31. Dezember 1991 erloschen. Ab 1. Januar 1992 könnten neue Rentenansprüche nicht mehr entstehen. Für Rentner, die – wie der Kläger – schon vor dem 31. Dezember 1991 eine betriebliche Rente bezogen hätten, zahle sie noch bis zum 30. Juni 1992 die Zusatzrente weiter (Schreiben der Beklagten vom 10. April 1992).

Mit der zum Arbeitsgericht Potsdam erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Einstellung der Zahlungen aus der Zusatzrentenversorgung. Er fordert von der Beklagten die Zusatzrente ab Juli 1992. Der Kläger hat den entsprechenden Zahlungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt. Sie hat die Auffassung vertreten, bei dem geltend gemachten Anspruch handele es sich um einen sozialrechtlichen Anspruch. Bei Rechtsstreitigkeiten über diese Ansprüche sei nicht das Arbeitsgericht, sondern das Sozialgericht sachlich zuständig.

Mit Beschluß vom 21. Oktober 1993 hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten unzulässig ist. Es hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht Potsdam verwiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht Brandenburg hat den Beschluß des Arbeitsgerichts Potsdam abgeändert. Es hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig. Gegen diesen Beschluß hat die Beklagte weitere Beschwerde erhoben.

 

Entscheidungsgründe

II. Die weitere Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.

A. Gegen eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs durch die Berufsrichter des Senats bestehen keine Bedenken.

1. Über die weitere sofortige Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG entscheidet der Senat ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht. Das folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 72 Abs. 6 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG (BAG Beschluß vom 10. Dezember 1992 – 8 AZB 6/92 – AP Nr. 4 zu § 17 a GVG; Beschluß vom 15. April 1992 – 2 AZB 32/92 – AP Nr. 12 zu § 5 ArbGG 1979).

2. Das Landesarbeitsgericht hat seine Beschwerdeentscheidung durch den Vorsitzenden erlassen. Das ist nicht zu beanstanden. Die lückenhafte Regelung des Beschwerdeverfahrens im Arbeitsgerichtsgesetz ist um den entsprechend anzuwendenden § 53 ArbGG zu ergänzen (BAG Beschluß vom 10. Dezember 1992 – 8 AZB 6/92 – AP Nr. 4 zu § 17 a GVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 78 Rz 13; Oetker, NZA 1989, 201, 205 f.).

B. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gehören auch Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung. Dagegen entscheiden gemäß § 51 Abs. 1 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung. Hierzu rechnet auch die Rentenversicherung.

1. Eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit ist dann gegeben, wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge des Zivilrechts darstellt. Dagegen handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts ist. Ob ein Rechtsstreit dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuweisen ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Zu dessen Beurteilung kommt es in der Regel darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen oder gleichgeordnet einander gegenüberstehen (Beschlüsse des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 97, 312, 313 f. = AP Nr. 3 zu § 13 GVG = NJW 1986, 2359 und BGHZ 102, 280, 283 = AP Nr. 1 zu § 13 GVG = NJW 1988, 2295, 2296, zu III 1 der Gründe; Urteil des Senats vom 27. März 1990 – 3 AZR 188/89BAGE 64, 272, 274 = AP Nr. 2 zu § 1 RuhegeldG Hamburg, zu 1 der Gründe). Allerdings kann auch im Sozialversicherungsrecht eine gleichgeordnete Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestehen (vgl. dazu Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4. Juni 1974, BSGE 37, 292 = AP Nr. 3 zu § 405 RVO, m.w.N.). Entscheidend ist deshalb, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Arbeitsrechts oder des Sozialrechts geprägt wird (BGHZ 89, 250, 252; BAG Urteil vom 13. Juli 1988 – 5 AZR 467/87BAGE 59, 169, 171 f. = AP Nr. 11 zu § 2 ArbGG 1979, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 15. Januar 1992 – 5 AZR 15/91 – AP Nr. 21 zu § 2 ArbGG 1979, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, zu 2 a der Gründe).

2. In Rechtsprechung und Schrifttum bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Zuordnung der Rechtsstreitigkeiten aus der AO 1954. Den Rechtsweg zu den Sozialgerichten halten für gegeben das Landesarbeitsgericht Berlin (Beschluß vom 26. August 1992 – 8 Ta 4/92 –) und das Landesarbeitsgericht Chemnitz (Beschluß vom 14. April 1993 – 5 Ta 10/93 –). Im Schrifttum rechnen Flecken (BetrAV 1990, 213, 214) und Niemeyer (BetrAV 1991, 9) die Zusatzrente aus der Anordnung 1954 nicht zur betrieblichen Altersversorgung. Andererseits hat das Landesarbeitsgericht Berlin (Beschluß vom 14. Januar 1993 – 14 Ta 18/92 –) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht. Diese Auffassung wird im Schrifttum überwiegend geteilt (vgl. Cisch, DB 1991, 2301; Höfer/ Reiners/Wüst, BetrAVG, 3. Aufl., Stand Juni 1993, ART 1263 f.; Wolter, Die Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben und ihre Aufhebung durch den Einigungsvertrag, Gutachten vom 18. Februar 1992, S. 29 ff.; ders., AiB 1992, 507, 511; Wagner, AuA 1992, 131; ders., AuA 1993, 62; vgl. auch Höfer/Küpper, DB 1991, 1569, 1571).

3. Die besseren Gründe sprechen für die Auffassung, daß es sich bei den Streitigkeiten aus der Anordnung 1954 um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Die Ansprüche, die der Kläger geltend macht, sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger leitet sein Klagebegehren nicht aus einem Rechtsverhältnis her, das durch öffentlich-rechtliche Vorschriften des Sozialversicherungsrechts geprägt ist.

a) Das Rechtssystem der DDR unterschied zwischen dem Arbeitsrecht und dem Recht der Sozialversicherung, wenn auch die Sozialversicherung, die vom FDGB geleitet wurde, im Arbeitsgesetzbuch der DDR geregelt war. Träger der Sozialversicherung waren in der DDR entweder der Staat oder die Träger der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme, nicht die Betriebe (vgl. Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten – SVO – vom 17. November 1977, GBl. I S. 373 und Verordnung über die freiwillige Zusatzversicherung der Sozialversicherung – FZR-Verordnung – vom 17. November 1977, GBl. I S. 395). Auch die Verordnung des Ministerrats vom 10. Dezember 1953 unterschied zwischen der „Sozialversicherungsrente” und der „Zusatzrente aus Mitteln des Betriebes”. Im Unterschied zu Leistungen der Sozialversicherung richtete sich der Anspruch auf eine Zusatzrente nach der Anordnung 1954 gegen die Betriebe, die auch die Mittel für diese Leistungen aufzubringen hatten. Diese Zusatzversorgung wurde den Mitarbeitern aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses gewährt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 AO 1954). Der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung war allenfalls Zahlstelle (vgl. Wagner, AuA 1992, 131, 133). Nach § 11 der AO 1954 war der Betriebsleiter für die Durchführung der Anordnung in den Betrieben verantwortlich. Streitigkeiten über den Anspruch oder die Höhe einer Zusatzrente entschied die Konfliktkommission im Betrieb. Diese Konfliktkommissionen waren zur Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten befugt (§ 297 AGB-DDR). Über Streitfälle auf dem Gebiet der Sozialversicherung hatten Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des FDGB zu entscheiden (§ 302 AGB-DDR).

Für die Zuordnung zum Arbeitsrecht spricht auch die Verpflichtung, Voraussetzungen und Inhalt der Zusagen in die Arbeitsverträge und Betriebskollektivverträge aufzunehmen. Nach § 42 AGB-DDR war der Betrieb verpflichtet, die mit den Werktätigen getroffenen Vereinbarungen in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festzuhalten.

Für den arbeitsrechtlichen Charakter der Zusatzrente spricht weiter die Regelung, wonach die Zusatzversorgung aus der AO 1954 verfallbar ausgestaltet war. Der Arbeitnehmer mußte aus dem Arbeitsverhältnis – in der Sprache des Westdeutschen Betriebsrentenrechts gesprochen – mit einem Versorgungsfall aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Andernfalls verfiel die Anwartschaft (§ 3 AO 1954).

Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht § 5 AO 1954 nicht gegen diese rechtliche Zuordnung. Diese Vorschrift behandelt die Rechtsfolgen einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses und die Frage, ob und in welchem Umfange weitere Beschäftigungszeiten in anderen Arbeitsverhältnissen anzurechnen sind. Solche Regelungen werden auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung getroffen. Die Anrechnung von Vordienstzeiten wird häufig vereinbart.

Ein gewichtiges Argument gegen die arbeitsrechtliche Natur der Zusatzversorgung kann nur die fehlende Freiwilligkeit auf Seiten des Arbeitgebers sein. Die von der Anordnung 1954 betroffenen Betriebe waren zur Einführung dieser Zusatzversorgung verpflichtet. Als Abgrenzungsmerkmal verliert dieses Argument aber an Bedeutung, wenn man diese Verpflichtung als Folge eines planwirtschaftlich organisierten staatlichen Wirtschaftssystems betrachtet. In einer auf einem Volkswirtschaftsplan beruhenden Wirtschaft werden Löhne und Leistungen festgelegt. So gesehen fehlt es an der Freiwilligkeit bei allen Leistungen, die der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit erhält. Auch wenn ein Arbeitgeber aufgrund einer staatlichen Rechtsgrundlage verpflichtet wird, bestimmte Leistungen zu gewähren, kann ein bürgerlich-rechtlicher Rechtsanspruch entstehen. Die Begründung der Verpflichtung ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs (vgl. BAGE 64, 272 = AP Nr. 2 zu § 1 RuhegeldG Hamburg, betreffend Versorgungsansprüche nach dem RuhegeldG in Hamburg).

b) Die nachträgliche Einordnung fremder Versorgungssysteme in die der westdeutschen Rechtsordnung bekannten Kategorien des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts muß für andere Rechtsordnungen, hier für Rechtsordnungen auf sozialistischer Grundlage, immer auf Schwierigkeiten stoßen. Vor ähnlichen Problemen steht auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, der zu Art. 119 des EWG-Vertrages über den sachlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung entscheiden muß. Das Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EWG-Vertrag gilt für betriebliche Versorgungsleistungen. Es gilt nicht für Leistungen der Sozialversicherung. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH umfaßt der Begriff des Entgelts im Sinne von Art. 119 Abs. 2 alle gegenwärtigen oder künftigen, in bar oder in Sachleistungen gewährte Vergütungen, sofern sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt. Dagegen werden von Art. 119 nicht erfaßt die unmittelbar durch Gesetz geregelten, keinerlei vertraglichen Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder in dem betroffenen Gewerbezweig zulassende Systeme oder Leistungen der sozialen Sicherheit, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten. Diese Regelungen sichern den Arbeitnehmern Ansprüche aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Maße beteiligt sind, das weniger vom Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt (EuGH Urteil vom 6. Oktober 1993 – Rs C-109/91 – DB 1993, 2132 = EuZW 1993, 742).

Bei der Zuordnung der auf der Anordnung 1954 beruhenden Zusatzrente der ehemaligen DDR zu Teilrechtsordnungen der Bundesrepublik entstehen vergleichbare Probleme. Das Merkmal der Freiwilligkeit kann nicht zum Maßstabe für nach den Grundsätzen der Planwirtschaft vorgegebene Leistungen gemacht werden. Der Staat als Eigentümer der Betriebe entschied darüber, ob und inwieweit er Leistungen dieses Umfanges und dieser Bedeutung erbringen wollte.

c) Durch den Einigungsvertrag wurde die Zuordnung zum Arbeitsrecht nicht geändert. Zwar ist die befristete Anwendung der AO 1954 bis zum 31. Dezember 1991 in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H: Gesetzliche Rentenversicherung geregelt. Gegen die Zuordnung zum Recht der Sozialversicherung spricht aber vor allem die im Einigungsvertrag an gleicher Stelle getroffene Regelung, daß von der AO 1954 bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden kann. Eine solche Regelung wäre mit dem zwingenden Charakter der öffentlich-rechtlichen Ansprüche aus dem Bereich der Sozialversicherung kaum vereinbar. Sozialversicherungsrechtliche Anwartschaften und Ansprüche sind in der Regel nicht tarif- und betriebsvereinbarungsoffen. Näher liegt die Annahme, daß der Einigungsvertrag die Zuordnung der Ansprüche und Anwartschaften zum Arbeitsrecht bestätigt. Tarifverträge regeln den Inhalt von Arbeitsverhältnissen (§ 1 Abs. 1 TVG); sie enthalten keine sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Auch der Betriebsrat besitzt keine Regelungsbefugnis auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

Schließlich wird die AO 1954 im Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und AnwartschaftsüberführungsgesetzAAÜG – vom 31. Juli 1991 – BGBl. I S. 1677) nicht erwähnt. Auch das ist, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht sagt, ein Anzeichen dafür, die Zusatzversorgung nicht als Teil der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern als betriebliche Altersversorgung zu sehen (vgl. Höfer/Reiners/Wüst, aaO, ART 1264).

 

Unterschriften

Dr. Heither, Griebeling, Bepler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI916048

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge