Entscheidungsstichwort (Thema)

unzulässige Berufung

 

Orientierungssatz

Der bloße formularmäßig in einer Rechtsmittelbelehrung enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit einer Berufung rechtfertigt nicht, auf die Zulassung der Berufung zu schließen, wenn nicht weitere Anhaltspunkte für eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestehen (BAG 1. April 1982 - 6 AZB 18/81 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr 4 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr 8).

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des

Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2000 - 8 Sa

2007/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.161,30 DM wegen nicht rechtzeitiger und unvollständiger Drittschuldnererklärung gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 570,00 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des Urteils findet sich ein Hinweis auf eine Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 und 3 ArbGG. Dagegen lautet der Eingangssatz der Rechtsmittelbelehrung: "Gegen dieses Urteil kann von den Parteien Berufung eingelegt werden."

Das Landesarbeitsgericht hat eine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Kammer des Arbeitsgerichts eingeholt. Danach bestand nicht die Absicht, die Berufung zuzulassen. Vielmehr beruhte die Rechtsmittelbelehrung auf der Verwendung eines Vordrucks, den der Kammervorsitzende ungeprüft unterschrieben hat.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert von 800,00 DM nicht erreicht war. Es hat angenommen, das Arbeitsgericht habe die Berufung nicht gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zugelassen. Allein in der Rechtsmittelbelehrung liege keine Zulassung der Berufung. Andere Anhaltspunkte dafür, das Arbeitsgericht habe die Berufung zulassen wollen, seien nicht ersichtlich.

II. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revisionsbeschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.

1. Der Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 aF ArbGG wurde nicht erreicht. Da eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, setzte eine zulässige Berufung deren Zulassung im Urteil des Arbeitsgerichts voraus.

2. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung erkannt, daß das Arbeitsgericht die Berufung nicht zugelassen hat.

Nach der hier noch maßgeblichen bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung des § 64 ArbGG konnte die Zulassung der Berufung auch in den nicht verkündeten Entscheidungsgründen einschließlich der Rechtsmittelbelehrung erfolgen (vgl. BAG 11. Dezember 1998 - 6 AZB 48/97 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 30 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 24, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Auslegung des Urteils muß freilich eine Zulassung der Berufung ergeben. Der bloße formularmäßig in einer Rechtsmittelbelehrung enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit einer Berufung rechtfertigt nicht, auf die Zulassung der Berufung zu schließen, wenn nicht weitere Anhaltspunkte für eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestehen (BAG 1. April 1982 - 6 AZB 18/81 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 8). Die Formulierung der Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts gemäß § 9 Abs. 5 ArbGG ist nicht identisch mit dem Ausspruch, die Berufung werde zugelassen. Vielmehr verweist die Formulierung ersichtlich nur auf die Möglichkeit, an sich gegebene Rechtsmittel einzulegen, und auf die hierbei zu beachtenden Formalien. Die Rechtsmittelbelehrung ist zwar Bestandteil der Entscheidung, stellt aber selbst keine Zulassung der Berufung dar. Das konnte auch die Beklagte erkennen. Sonstige Anhaltspunkte dafür, das Arbeitsgericht habe die Berufung zulassen wollen, liegen, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht vor. Das Urteil des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. August 1990 (- 3 AZR 429/89 - BAGE 66, 1, zu A der Gründe) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Der Dritte Senat hat in der zitierten Entscheidung auf den Einzelfall bezogen die Rechtsmittelbelehrung dahin verstanden, es handele sich um eine Revisionszulassung. Allgemeine Folgerungen für den Streitfall lassen sich daraus nicht herleiten. Keinesfalls kann angenommen werden, der Dritte Senat habe von der Rechtsprechung des Sechsten Senats abweichen wollen.

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Streitwert: 570,00 DM. Ascheid

Dr. WittMikosch

 

Fundstellen

FA 2000, 288

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