Verfahrensgang
LAG München (Urteil vom 17.12.1998; Aktenzeichen 3 Sa 1109/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Dezember 1998 – 3 Sa 1109/97 – wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung. Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Urteilstenor wurde am 17. Dezember 1998 verkündet. Das vollständig abgefaßte Urteil liegt bisher nicht vor. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden ist (§ 72a Abs. 3 S 2 ArbGG).
1. Nach § 72a Abs. 1 ArbGG kann die Nichtzulassung der Revision durch das LAG selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine der in § 72a Abs. 1 Nr. 1 – 3 ArbGG angeführten Rechtsstreitigkeiten betrifft oder wenn ein Fall des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG (Divergenz) vorliegt. Die grundsätzliche Bedeutung bzw. die Existenz divergierender Rechtssätze in dem anzufechtenden Urteil und in einer angezogenen Entscheidung ist in der Beschwerdebegründung als Zulassungsgrund darzulegen.
2. Die Beschwerdebegründung entspricht diesen Anforderungen nicht. Sie macht ausschließlich geltend, es fehle dem Urteil an Tatbestand und Entscheidungsgründen. Damit wird der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO, jedoch weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung noch derjenige der Divergenz dargelegt. Der Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO begründet nicht die Zulassung der Revision; vielmehr setzt seine Prüfung eine zulässige Revision gerade voraus. Die Überschreitung der fünfmonatigen Frist zur vollständigen Niederlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen durch das LAG stellt einen Verfahrensverstoß dar, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. In § 72a ArbGG sind abschließend die Gründe aufgezählt, aufgrund derer eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben kann (BAG 20. September 1993 – 9 AZN 400/93 – AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 28 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 15; BAG 13. Dezember 1995 – 4 AZN 576/95 – AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 36 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 74).
III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Streitwert: 13.800,-- DM.
Unterschriften
Ascheid, Dr. Wittek, Mikosch
Fundstellen