Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Anwaltsgebühren
Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision hat der Rechtsanwalt Anspruch auf 13/20 einer Gebühr, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Normenkette
ArbGG § 72a; BRAGO § 11 Abs. 1, §§ 31, 61 Abs. 1 Nr. 1, § 114; ZPO § 104
Verfahrensgang
LAG Bremen (Urteil vom 20.07.1994; Aktenzeichen 2 Sa 407/93) |
ArbG Bremen (Urteil vom 27.10.1993; Aktenzeichen 5 Ca 5488/92) |
Tenor
Die Erinnerung des Klägervertreters gegen die Festsetzung der Anwaltskosten vom 6. November 1995 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Der dem Kläger im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Anwalt hat beantragt, seine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf eine 20/10 Prozeßgebühr und eine 10/10 Verhandlungsgebühr nach einem Wert von 70.000,-- DM, den Postauslagenpauschsatz und die Umsatzsteuer, insgesamt auf 2.685,25 DM festzusetzen. Die Kostenbeamtin hat die Vergütung auf eine 13/20 Gebühr für das Beschwerdeverfahren (497,30 DM), den Postauslagenpauschsatz (40,-- DM) und die Umsatzsteuer (80,60 DM), insgesamt also auf 617,90 DM festgesetzt. Hiergegen hat der Klägervertreter mit Schreiben vom 14./21. November 1995 Erinnerung eingelegt und die Ansicht vertreten, mindestens sei von 13/10 Gebühren auszugehen. Außerdem habe das Arbeitsgericht die der Beklagtenseite zu erstattenden Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls auf 13/10 festgesetzt.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren durch die Kostenbeamtin ist nicht zu beanstanden. Dem Klägervertreter steht nur eine 13/20 Gebühr nach einem Wert von 70.000,-- DM zu.
1. Die Gebühr des Anwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht allein nach § 11 und § 31 BRAGO, sondern auch nach § 61 BRAGO zu bestimmen.
Grundsätzlich hat der Anwalt im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht Anspruch auf eine volle, um 3/10 erhöhte Gebühr, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (§ 31 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO). Als Ausnahme hiervon erhält der Anwalt nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im Beschwerdeverfahren, also auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, 5/10 der in § 31 BRAGO genannten vollen Gebühr. Weil im Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht und über die Zulassung des Rechtsmittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6 BRAGO u.a. Abs. 4 dieser Vorschrift entsprechend gilt, steht dem Anwalt auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ein erhöhter Gebührensatz zu. Mit der durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325, 1358) eingeführten Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 6 BRAGO wird klargestellt, daß auch in Verfahren über die Zulassung eines Rechtsmittels die erhöhten Gebührensätze ebenso wie im Rechtsmittelverfahren anzusetzen sind (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, Stand Dezember 1995, § 12a ArbGG Rz. 110). Auf dieser Grundlage ist der nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO maßgebliche Gebührensatz in Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht zu bestimmen. Die nach § 11 Abs. 1 und § 31 BRAGO entstehende 13/10 Gebühr ist somit nach § 61 Abs. 1 BRAGO zu halbieren. Der Anwalt hat daher statt der in § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO genannten 5/10 Anspruch auf 13/20 einer Gebühr.
2. Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum für dieses Ergebnis auf § 114 BRAGO abgestellt wird (vgl. GK-ArbGG/Ascheid, Stand Dezember 1995, § 72a ArbGG Rz 88; Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 72a Rz 45 sowie Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 72a Rz 32 – jeweils m.N.), ist diese Auffassung jedenfalls seit der Gesetzesänderung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325, 1358) überholt. § 114 BRAGO ist nur auf Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit anwendbar. Mit Rücksicht darauf, daß der Gebührentatbestand für die Nichtzulassungsbeschwerde in § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erfaßt ist, kommt eine Anwendung dieser Vorschrift auf Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nicht in Betracht.
3. Einer Festsetzung der Gebühren auf 13/20 steht die Festsetzung der der Beklagten zu erstattenden Kosten mit 13/10 einer Gebühr durch das Arbeitsgericht nicht entgegen. Dieser Beschluß bindet das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Verfahren nicht, weil er gesondert anfechtbar ist (vgl. § 104 ZPO).
Unterschriften
Leinemann, Dörner, Düwell
Fundstellen
Haufe-Index 872499 |
BB 1996, 540 |
JR 1997, 88 |