Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlrecht der Helfer im freiwilligen sozialen Jahr
Leitsatz (redaktionell)
Helfer im freiwilligen sozialen Jahr sind weder Arbeitnehmer noch zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs 1 BetrVG und deshalb auch nicht zum Betriebsrat wahlberechtigt.
Orientierungssatz
Arbeitsschutzbestimmungen im Sinne von § 1 ASiG und § 89 Abs 1 BetrVG sind Normen, die dem Arbeitgeber Pflichten auferlegen, um die von der Arbeit ausgehenden Gefahren zu beseitigen oder zu mindern. Darunter fällt auch der soziale Arbeitsschutz einschließlich des Mutterschutzes.
Normenkette
BetrVG §§ 5-7; SozDiG § 1; BetrVG § 19; SozDiG § 15
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 30.11.1990; Aktenzeichen 34 BV 6/90) |
Gründe
A. Der antragstellende Arbeitgeber hat die am 2. Mai 1990 durchgeführte Betriebsratswahl mit der Begründung angefochten, an dieser Wahl hätten Personen teilgenommen, die keine Arbeitnehmer im Sinne des § 7 in Verb. mit § 5 Abs. 1 BetrVG seien.
Im Betrieb des Arbeitgebers wurde am 2. Mai 1990 ein aus neun Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt. Der Wahlvorstand hatte sowohl die sog. Honorarkräfte als auch die Helfer im freiwilligen sozialen Jahr als wahlberechtigt angesehen. Zwölf Honorarkräfte und ein Helfer im freiwilligen sozialen Jahr gaben ihre Stimmen ab.
Die sog. Honorarkräfte erfüllten die in ihren befristeten Verträgen beschriebenen Aufgaben und wurden regelmäßig weniger als zehn Stunden wöchentlich eingesetzt. Entweder übten sie neben dieser Beschäftigung eine weitere entgeltliche Tätigkeit aus oder sie waren Studenten.
Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, daß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden sei. Weder der Helfer im freiwilligen sozialen Jahr noch die zwölf Honorarkräfte, die sich an der Betriebsratswahl beteiligt hatten, seien Arbeitnehmer im Sinne der §§ 7, 5 Abs. 1 BetrVG. Die fehlende Arbeitnehmereigenschaft der Helfer im freiwilligen sozialen Jahr ergebe sich aus dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres. Bei den zwölf Honorarkräften fehle sowohl die für die Arbeitnehmereigenschaft entscheidende persönliche Abhängigkeit als auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Sie könnten ihre Tätigkeit inhaltlich und zeitlich weitgehend frei bestimmen, ohne einer Kontrolle zu unterliegen. Ihre Arbeitszeit sei gering und die Beschäftigung jeweils befristet. Für ihre Tätigkeit erhielten sie Stundenhonorare. Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung müßten die Honorarkräfte selbst entrichten.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
die Betriebsratswahl vom 2. Mai 1990 für unwirk-
sam zu erklären.
Der Betriebsrat hat beantragt,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, sowohl die Helfer im freiwilligen sozialen Jahr als auch die Honorarkräfte seien Arbeitnehmer im Sinne der §§ 7, 5 Abs. 1 BetrVG. Das Betriebsverfassungsgesetz gehe von einem eigenständigen Arbeitnehmerbegriff aus, dessen Merkmale erfüllt seien. Auf die Helfer im freiwilligen sozialen Jahr seien nach § 15 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres die Arbeitsschutzbestimmungen anzuwenden. Darunter falle auch das Betriebsverfassungsgesetz. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bestätige dies. Die Honorarkräfte hätten aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Betrieb Arbeit geleistet und seien deshalb grundsätzlich betriebsverfassungsrechtlich Arbeitnehmer. Sache des Arbeitgebers sei es nachzuweisen, daß im Einzelfall ein Ausnahmetatbestand vorliege. Ein derartiger Ausnahmetatbestand sei nicht ausreichend dargelegt worden.
Das Arbeitsgericht hat dem Wahlanfechtungsantrag des Arbeitgebers stattgegeben und die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Abweisungsantrag weiter, während der Arbeitgeber Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt.
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Wahlanfechtungsantrag zu Recht stattgegeben. I. Die formellen Voraussetzungen für die Wahlanfechtung sind erfüllt. Der nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG anfechtungsberechtigte Arbeitgeber hat die am 2. Mai 1990 durchgeführte Betriebsratswahl mit seinem am 21. Mai 1990 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG in Verb. mit § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB angefochten. Ein Wahlanfechtungsgrund nach § 19 Abs. 1 BetrVG liegt vor, weil gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden ist.
II. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Helfer im freiwilligen sozialen Jahr nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 7 in Verb. mit § 5 BetrVG angesehen.
1. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats geht das Betriebsverfassungsgesetz vom allgemeinen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff aus, den es in § 5 Abs. 2 bis 4 und § 6 für einige Personengruppen erweitert und eingeschränkt hat (vgl. BAG Beschluß vom 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 -, unveröffentlicht, zu B IV 2 a der Gründe; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 5 Rz 5; Däubler/ Trümner, BetrVG, 3. Aufl., § 5 Rz 8; Fitting/Auffarth/Kaiser/ Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 5 Rz 2 und 8; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 5 Rz 35; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 5 Rz 4; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 5 Rz 3; Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., § 5 Rz 1). Verwendet der Gesetzgeber einen in Rechtsprechung und Literatur gebräuchlichen Begriff, ohne ihn selbst zu definieren, so spricht dies dafür, daß dieser Begriff in der herkömmlichen Bedeutung übernommen werden soll. Aus den ergänzenden Regelungen in § 5 Abs. 2 bis 4 und § 6 BetrVG ergibt sich unmißverständlich, daß der Gesetzgeber nur insoweit vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff abweichen wollte.
In §§ 5 und 6 BetrVG ist der Kreis der Personen, die vom Betriebsrat repräsentiert werden und die nach § 7 BetrVG wahlberechtigt sind, im einzelnen festgelegt. § 6 BetrVG stellt nur einen Teil der in Heimarbeit Beschäftigten, nicht aber andere arbeitnehmerähnliche Personen oder sonstige im Betrieb tätige Personen den Arbeitnehmern gleich. Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann nicht mit Zweckmäßigkeitserwägungen unterlaufen werden.
2. Die Helfer im freiwilligen sozialen Jahr stehen nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zum Träger des freiwilligen sozialen Jahres in keinem Arbeitsverhältnis (Dietz/ Richardi, aaO, § 5 Rz 60; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 5 Rz 100; Kraft, aaO, § 5 Rz 38; Schirdewahn, AR-Blattei Arbeitnehmer, Begriff, unter D V). Das Arbeitsgericht hat dies zutreffend aus §§ 1 und 15 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres abgeleitet.
a) Nach § 15 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I, S. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2261), finden "auf eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz Anwendung". Nach dieser Regelung ist die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres weder ein Arbeitsverhältnis noch einem Arbeitsverhältnis völlig gleichgestellt. Vielmehr handelt es sich um ein Rechtsverhältnis eigener Art, auf das nicht alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen, sondern nur die ausdrücklich genannten anzuwenden sind. Diese Aufzählung ist abschließend.
b) Die gesetzliche Ausgestaltung des freiwilligen sozialen Jahres zeigt ebenfalls, daß die Helfer keine Arbeitnehmer sein sollen. Bei ihrer Tätigkeit steht nicht die für ein Arbeitsverhältnis typische Verpflichtung zur Leistung fremdbestimmter Arbeit im Vordergrund. Vielmehr sollen ihnen vor allem soziale Erfahrungen vermittelt und ihr Verantwortungsbewußtsein für das Gemeinwohl gestärkt werden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen Jahres). Dementsprechend wird das freiwillige soziale Jahr in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe oder in Einrichtungen der Gesundheitshilfe geleistet (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres). Die Hilfstätigkeit wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 in der Regel zwischen der Vollendung des 17. und des 25. Lebensjahres geleistet, solange also eine Persönlichkeitsbildung noch besonders erfolgversprechend ist.
c) Die Zielsetzung des sozialen Jahres führt dazu, daß die Helfer im freiwilligen sozialen Jahr auch keine zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind. Daran ändert nichts, daß sich der in § 5 Abs. 1 BetrVG verwandte Begriff "Berufsausbildung" nicht mit dem des Berufsbildungsgesetzes deckt, sondern weiter gefaßt ist. Jedenfalls sind Maßnahmen erforderlich, die auf betrieblicher Ebene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln (vgl. BAGE 35, 59, 63 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 36, 363, 365 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 a der Gründe; BAGE 63, 188, 195 f. = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu I 1 der Gründe). Zweck des sozialen Jahres ist es aber nicht, auf bestimmte Berufe hinzuführen. Im Vordergrund steht vielmehr, jungen Menschen gesellschaftliche und zwischenmenschliche Erfahrungen zu verschaffen und ihre Erziehung dadurch abzurunden. Das freiwillige soziale Jahr soll ihnen die Möglichkeit geben, durch praktische Arbeit den Weg zu einem richtigen Verständnis gegenüber den Mitmenschen zu finden und verantwortliches Verhalten gegenüber der Gesellschaft zu festigen (vgl. BT-Drucks. IV/2138, S. 2).
d) Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres eindeutig, daß der Gesetzgeber weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Ausbildungsverhältnis der Helfer im sozialen Jahr begründen wollte.
Im Gesetzgebungsverfahren bestand Einigkeit darüber, daß zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen Jahres und den Helfern kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis besteht. Die Abgeordnete Eilers führte im schriftlichen Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen aus (BT-Drucks. IV/2138, S. 2):
"Dieses Jahr stellt weder ein Arbeits- noch ein
Ausbildungsverhältnis dar. Daher kann auch keine
Anrechnung auf Berufsausbildungen erfolgen, da
das gleichzeitig die Ausbildung entwerten würde."
Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses ist der jetzt geltende § 15 in das Gesetz eingefügt worden. Der Berichterstatter Dr. Lauritzen erläuterte diese Bestimmung wie folgt (Plenarprotokoll der 270. Sitzung des Bundesrats vom 5. Juni 1964, S. 94):
"Der Bundesrat ging bei seinem Antrag davon aus,
daß bei der enumerativen Aufzählung der einzelnen
Gesetze, die für Helferinnen und Helfer im sozia-
len Jahr Anwendung finden sollen, eine Reihe von
Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubs-
gesetz nicht berücksichtigt worden seien. Da jede
enumerative Aufzählung solche Lücken nicht aus-
schließe und vor allem auch zukünftige Gesetze
nicht erfasse, schlug der Bundesrat die in seinem
Antrag formulierte Fassung vor.
Dieser Antrag ist in der Sitzung des Vermitt-
lungsausschusses am 3. Juni beraten worden. Es
bestand allseitiges Einverständnis darüber, daß
dem Verlangen des Bundesrates in der Sache Rech-
nung zu tragen sei. Da aber nach allgemeiner Auf-
fassung zwischen den Trägern des freiwilligen so-
zialen Jahres und den Helferinnen und Helfern
weder ein Ausbildungs- noch ein Arbeitsverhältnis
begründet werden soll, war der Vermittlungsaus-
schuß der Auffassung, um Mißverständnisse auszu-
schließen, sollte auch keine derartige Fiktion in
das Gesetz aufgenommen werden."
Der Berichterstatter Dr. Lauritzen hat demnach ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber kein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründen wollte und deshalb auch von einer entsprechenden Fiktion absah.
e) § 2 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG bestätigt dies. Da die Helfer im freiwilligen sozialen Jahr weder Arbeitnehmer noch zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind, aber die Gerichte für Arbeitssachen über Streitigkeiten zwischen ihnen und den Trägern des freiwilligen sozialen Jahres entscheiden sollen, ist es erforderlich gewesen, in § 2 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG ausdrücklich die sachliche Zuständigkeit zu regeln.
3. Der Gesetzgeber hat bewußt davon abgesehen, die Helfer im freiwilligen sozialen Jahr den Arbeitnehmern und Auszubildenden generell gleichzustellen oder das gesamte Arbeitsrecht für anwendbar zu erklären. Auf die Helfer im freiwilligen sozialen Jahr ist nur ein Teil der arbeitsrechtlichen Vorschriften anwendbar, und zwar außer den Arbeitsschutzbestimmungen nur das Bundesurlaubsgesetz. Die Entscheidung des Gesetzgebers kann nicht durch die vom Betriebsrat vertretene weite Auslegung des Begriffs "Arbeitsschutzbestimmungen" in ihr Gegenteil verkehrt werden. Der Begriff des Arbeitsschutzes ist so zu verstehen wie in § 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes und in § 89 Abs. 1 BetrVG. Arbeitsschutzbestimmungen in diesem Sinne sind Normen, die dem Arbeitgeber Pflichten auferlegen, um die von der Arbeit ausgehenden Gefahren zu beseitigen oder zu mindern (vgl. u.a. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 152 I 2; Schelter, ASiG, Stand 1. Oktober 1991, § 1 Anm. V; Spinnarke/Schork, ASiR, Stand September 1991, § 1 Rz 1; Dietz/Richardi, aaO, § 89 Rz 11; Fitting/ Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, vor § 89 Rz 23 ff.; Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 89 Rz 16 f.; Galperin/Löwisch, aaO, § 89 Rz 2). Darunter fällt auch der soziale Arbeitsschutz einschließlich des Mutterschutzes.
Das Betriebsverfassungsgesetz selbst ist aber keine solche Arbeitsschutzbestimmung. Der Betriebsrat hat sich zwar nach § 89 Abs. 1 BetrVG für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz einzusetzen. Dies bedeutet aber nicht, daß auch das BetrVG selbst zu diesem Rechtsgebiet zählt. Im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG ist das Betriebsverfassungsgesetz auch nicht entsprechend ergänzt worden. Die Helfer im sozialen Jahr sind keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG und daher nicht wahlberechtigt.
III. Die Honorarkräfte sind nicht persönlich abhängig und damit keine Arbeitnehmer, sondern freie Mitarbeiter, falls die Behauptungen des Arbeitgebers zutreffen und lediglich die Zielsetzung der Kurse im groben Umfang vorgegeben war, die Honorarkräfte jedoch im übrigen den Inhalt ihrer Tätigkeit selbständig gestalteten, eigenverantwortlich ohne Kontrolle für die Erreichung des Kurszieles sorgten und auch die Kurszeiten in Abstimmung mit den Wünschen und Bedürfnissen der Kursteilnehmer innerhalb eines organisatorischen Rahmens selbst regelten (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 - DB 1992, 742 f. = EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 44 = NZA 1992, 407 ff.). Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist weder erforderlich noch ausreichend (BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 -, aaO, zu B II 2 der Gründe, m.w.N.). Ebenso unerheblich sind die Vereinbarungen über die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Vergütung sowie der Umfang der Tätigkeit (vgl. BAG Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 -, aaO, zu B II 3 a aa und b der Gründe, m.w.N.). Das Arbeitsgericht hat zu Recht davon abgesehen, den Rechtsstatus der Honorarkräfte weiter aufzuklären. Denn es ist bereits dadurch gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoßen worden, daß der Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, der bei der Betriebsratswahl vom 2. Mai 1990 mit abstimmte, nicht wahlberechtigt war. Nach der vom Arbeitsgericht festgestellten Verteilung der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Wahlbewerber konnte dieser Verstoß zu einem anderen Wahlergebnis führen.
Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Kremhelmer
Nottelmann Lappe
Fundstellen
Haufe-Index 440996 |
EzB BetrVG § 5, Nr 29 (LT1) |
ARST 1993, 37-38 (LT1) |
NZA 1993, 334 |
NZA 1993, 334-335 (LT1) |
RdA 1992, 399 |
AP § 5 BetrVG 1972 (LT1), Nr 52 |
AR-Blattei, ES 530.5 Nr 20 (LT1) |
EzA § 5 BetrVG 1972, Nr 53 (LT1) |