Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 14.05.1996; Aktenzeichen 7 Sa 92/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Mai 1996 – 7 Sa 92/96 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Gründe
Der Kläger hat sich mit der Klage gegen eine außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 17. Juni 1994 gewendet. Das Landesarbeitsgericht hat die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung festgestellt und im Wege der Umdeutung angenommen, daß das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 1994 beendet wurde. Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wegen Divergenz. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Beschwerde.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz ist nur dann begründet, wenn die von dem Beschwerdeführer dargelegten abstrakten Rechtssätze von dem anzufechtenden wie von dem angezogenen Urteil tatsächlich aufgestellt wurden und voneinander abweichen und das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG; BAGE 32, 136 = AP Nr. 1 zu § 72a ArbGG 1979). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das anzufechtende Urteil habe den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt,
daß es zur Rechtfertigung einer personenbedingten Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG aufgrund von Zweifeln an der Verfassungstreue eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes darüber hinaus keiner konkreter, im Kündigungszeitpunkt festzustellender Störungen des Arbeitsverhältnisses bedürfe.
Damit sei das anzufechtende Urteil von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewichen. Es kann offen bleiben, ob sich dem anzufechtenden Urteil der von dem Beschwerdeführer formulierte allgemeine Rechtssatz zweifelsfrei entnehmen Läßt. Denn das anzufechtende Urteil beruht nicht auf einem solchen Rechtssatz. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr einzelfallbezogen eine Störung des Arbeitsverhältnisses angenommen, wenn es ausführt, der Kläger habe zu erkennen gegeben, daß er es im bezug auf Auskünfte, die für den Arbeitgeber ersichtlich von großer Bedeutung sind, nicht ehrlich meint. Darin liegt eine erhebliche, für die Zukunft fortwirkende Störung des Arbeitsverhältnisses.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, den Entscheidungsgründen des anzufechtenden Urteils sei zu entnehmen, daß das Landesarbeitsgericht auch den abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe,
daß die personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG einer vorherigen Abmahnung nicht bedürfe.
Damit sei das anzufechtende Urteil wiederum von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewichen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht auch insoweit keine Divergenz zwischen anzufechtender Entscheidung und den angezogenen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts, weil das anzufechtende Urteil den von dem Beschwerdeführer formulierten abstrakten Rechtssatz nicht aufgestellt hat. Die Entscheidungsgründe des anzufechtenden Urteils lassen auch nicht andeutungsweise erkennen, daß sich das Landesarbeitsgericht mit Fragen der Abmahnung befaßt oder überhaupt an sie gedacht hat, so daß nicht der mindeste Anhaltspunkt dafür besteht, daß das Landesarbeitsgericht den von dem Beschwerdeführer formulierten abstrakten Rechtssatz aufstellen oder seiner Entscheidung zweifelsfrei zugrunde legen wollte. In Wahrheit rügt der Beschwerdeführer lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das anzufechtende Urteil, die aber nur im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden könnte.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.
Unterschriften
Etzel, Bröhl, Fischermeier, Wolter, Beckerle
Fundstellen