Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtscharakter von Eingruppierungsrichtlinien
Leitsatz (amtlich)
1. Auf die fehlerhafte Auslegung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung des im Angestelltenverhältnis beschäftigten Ausbildungspersonals an den Katastrophenschutzschulen der Länder kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG nicht gestützt werden (Bestätigung von BAG 36, 241 = AP Nr. 21 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz).
2. Die zum Lehr- und Ausbildungspersonal an den Katastrophenschutzschulen der Bundesländer gehörigen Angestellten sind „Lehrkräfte” im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. Daher gilt die Vergütungsordnung zum BAT für diesen Personenkreis nicht.
Leitsatz (redaktionell)
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT – Vergütungsansprüche nach § 612, § 812 BGB bei faktischer Leistung höherwertiger Tätigkeit, zu deren Übertragung die Zustimmung des Personalrats fehlt.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22, 23 Lehrer, Vorbem. Nr. 5, VergGr. Vc; ArbGG 1979 § 72a; TVG § 1
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 09.01.1986; Aktenzeichen 9 Sa 232/85) |
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 04.10.1984; Aktenzeichen 5 Ca 3921/83) |
Tenor
Die Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 1986 – 9 Sa 232/85 – wird auf Kosten des beklagten Landes als unzulässig verworfen.
Gründe
Der der Gewerkschaft ÖTV angehörende Kläger steht als Angestellter bei der Katastrophenschutzschule J. in den Diensten des beklagten Landes. Er ist im Bereich der dort anfallenden Ausbildungsaufgaben tätig. Die Parteien haben einzelvertraglich die Geltung des BAT sowie der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung des im Angestelltenverhältnis beschäftigten Ausbildungspersonals an den Katastrophenschutzschulen der Länder vereinbart. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. VII BAT.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an ihn ab 1. September 1982 Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen. Hilfsweise hat er für den Zeitraum vom 1. August 1982 bis 31. Juli 1983 gemäß § 24 BAT das beklagte Land auf Zahlung einer Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Vergütungsgruppen VII und V c BAT (4.216,20 DM brutto) nebst 4 v.H. Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag seit Klagezustellung in Anspruch genommen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat nach dem Hauptantrag des Klägers erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die vom beklagten Land eingelegte, sowohl auf Divergenz als auch auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger beantragt Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes ist unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten unzulässig.
Die Erfordernisse einer rechtserheblichen Divergenz hat das beklagte Land nicht dargelegt. Eine solche setzt nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG voraus, daß die angefochtene Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der seinerseits von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen in der Gesetzesnorm genannten Gerichts abweicht, woraus zugleich folgt, daß eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechende Rechtsanwendung eine Divergenz nicht zu begründen vermag (vgl. den Beschluß des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. November 1979 – 5 AZN 15/79 – AP Nr. 2 zu § 72 a ArbGG 1979 mit weiteren Nachweisen). Im übrigen müssen sich die voneinander abweichenden Rechtssätze aus der anzufechtenden wie aus der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, daß nicht zweifelhaft bleibt, welche abstrakten Rechtssätze die Entscheidungen jeweils aufgestellt haben (vgl. BAG 41, 188, 190 = AP Nr. 11 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz mit weiteren Nachweisen).
Diesen Erfordernissen entspricht das zur Beschwerdebegründung angebrachte Vorbringen des beklagten Landes nicht. Zwar weist das beklagte Land zutreffend darauf hin, daß sich nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Beantwortung der Rechtsfrage, ob einem Angestellten eine Tätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 BAT „vorübergehend” übertragen wird, nicht nach einer rückschauenden Betrachtung richtet, sondern nach dem bei der Übertragung der Tätigkeit ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gebrachten Willen des Arbeitgebers (vgl. die vom beklagten Land herangezogenen Urteile des Senats BAG 19, 295, 297 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: BAVAV; BAG 31, 26, 32 = AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 25. Oktober 1967 – 4 AZR 12/67 – AP Nr. 1 zu § 24 BAT). Einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz hat jedoch entgegen der Meinung des beklagten Landes das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht aufgestellt. Es hat zu dem zuvor dargestellten rechtlichen Fragenkreis vielmehr lediglich ausgeführt, der Vorbehalt einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit könne sich auch aus den Umständen ergeben, womit sich das Landesarbeitsgericht der zuvor dargestellten ständigen Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf die Kommentarliteratur anschließt. Im übrigen befaßt sich das Landesarbeitsgericht insoweit mit den Rechtsfragen aus § 24 Abs. 1 BAT nur noch in fallbezogen-subsumierender Weise aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Das erkennt auch das beklagte Land selbst an, indem es ausführt, unmittelbar ergebe sich die von ihm behauptete Divergenz hinsichtlich der Auslegung von § 24 Abs. 1 BAT nicht aus dem angefochtenen Urteil. Sie ist aber entgegen dem Inhalt der Beschwerdebegründung auch aus irgendwelchen fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu entnehmen, so daß der Hinweis des beklagten Landes auf den Beschluß des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 4. August 1981 – 3 AZN 107/81 – (AP Nr. 9 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz) fehlgeht.
Ebenfalls zutreffend führt das beklagte Land weiter aus, daß der erkennende Senat in dem Urteil BAG 31, 26, 32 = AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT 1975 den abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, daß dann, wenn eine vorübergehende Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT ausdrücklich mit einer zeitlichen Beschränkung übertragen worden ist, nach Ablauf dieser Zeitspanne diese Tätigkeit, soweit sie dem Angestellten weiter übertragen bleibt, zu dessen auszuübender und damit für seine tarifliche Mindestvergütung maßgebender Tätigkeit wird. Auch hiervon abweichende abstrakte Rechtssätze hat jedoch das Landesarbeitsgericht entgegen den Ausführungen des beklagten Landes nicht aufgestellt. Daher können sie auch von der Beschwerdebegründung nicht dargelegt werden. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht unter Heranziehung der vorgenannten Entscheidung des erkennenden Senats und ihr folgend ausdrücklich ausgeführt, ein solches Verhalten eines Arbeitgebers sei als „Dauerzuweisung” der Tätigkeit nach Maßgabe der §§ 22, 23 BAT zu verstehen. Auch hierzu enthält das berufungsgerichtliche Urteil ansonsten nur noch Ausführungen subsumierenden, fallbezogenen Charakters. Mit der von der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang ebenfalls herangezogenen Frage des Zuschnitts der Arbeitsvorgänge des Klägers hat die rechtliche Problematik des § 24 Abs. 1 BAT ohnehin nichts zu tun.
Auch hinsichtlich der Anwendung der §§ 612, 812 BGB legt das beklagte Land die Voraussetzungen einer rechtserheblichen Divergenz nicht dar. Zwar hat der erkennende Senat, wie insoweit die Beschwerdebegründung zutreffend ausführt, in dem angezogenen Urteil BAG 38, 130, 139 = AP Nr. 7 zu § 75 BPersVG, dessen Inhalt insoweit der ständigen Senatsrechtsprechung entspricht, im Sinne eines abstrakten Rechtssatzes ausgeführt, auch wenn die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit wegen fehlender Zustimmung des Personalrats unwirksam sei, stehe dem betroffenen Arbeitnehmer gleichwohl, solange er die höherwertige Tätigkeit tatsächlich ausübe, in entsprechender Anwendung von §§ 612, 812 BGB Vergütung nach der entsprechenden höheren Vergütungsgruppe zu. Auch insoweit enthält aber das angefochtene Urteil entgegen der Meinung der Beschwerdebegründung keinen den Ausführungen des erkennenden Senats widersprechenden abstrakten Rechtssatz. Zu dessen Aufstellung hatte das Landesarbeitsgericht schon deswegen keinen Anlaß, weil vorliegend nach seinen den Senat bindenden Feststellungen der Personalrat der Höhergruppierung des Klägers zugestimmt hatte. Ergänzend und ohne tragende Bedeutung führt das Landesarbeitsgericht darüber hinaus lediglich aus, selbst wenn man davon ausgehe, daß der Personalrat die Zustimmung zur Höhergruppierung des Klägers nicht gegeben habe, führe das zu keinem anderen Prozeßergebnis, weil dann dem Kläger die eingeklagte Vergütung nach dem Rechtsgedanken der §§ 612, 812 BGB zustehe, wobei sich das Landesarbeitsgericht hierfür ausdrücklich auf das von der Beschwerdebegründung herangezogene und zuvor gewürdigte Urteil des erkennenden Senats BAG 38, 130 = AP Nr. 7 zu § 75 BPersVG bezieht und sich damit in seiner Alternativbegründung dessen Rechtsprechung anschließt. Entgegen den weiteren Ausführungen des beklagten Landes hat dagegen das Landesarbeitsgericht an keiner Stelle seiner Entscheidungsgründe einen abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, die höhere Vergütung stehe dem Angestellten unabhängig von der tatsächlichen Leistung der höherwertigen Tätigkeit zu.
Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG) ist die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Insoweit kann sie, wie auch das beklagte Land selbst einräumt, nur auf die fehlerhafte „Auslegung eines Tarifvertrages” gestützt werden, womit die fallübergreifende, abstrakte Interpretation tariflicher Rechtsbegriffe gemeint ist (vgl. die Beschlüsse des Senats BAG 32, 203, 205 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz und BAG 32, 228, 229 = AP Nr. 2 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz).
Mit der fehlerhaften Auslegung eines Tarifvertrages wird jedoch vom beklagten Land die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet und kann sie auch überhaupt nicht begründet werden. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich dem Kläger die eingeklagte Vergütung nach der VergGr. V c BAT nicht nach irgendwelchen tariflichen Bestimmungen aus dem Rechtsbereich des BAT, sondern nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung des im Angestelltenverhältnis beschäftigten Ausbildungspersonals an den Katastrophenschutzschulen der Länder zuerkannt. Auf ihre etwaige fehlerhafte Auslegung kann jedoch entgegen der Meinung des beklagten Landes die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Die Richtlinien sind nämlich nicht von Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden und daher auch nicht nach Maßgabe des TVG zustandegekommen, sondern stellen sich als einseitige Empfehlung einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglieder Bzw. bei entsprechender Handhabung als verwaltungsinterne Anweisungen dar, denen jeder normative Charakter fehlt und daher auch keine generelle tarifrechtliche Qualifikation oder auch nur allgemeine arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt. Letztere ist ihnen vielmehr nur dann beizumessen, wenn ihre Geltung – wie vorliegend – einzelvertraglich vereinbart worden ist (vgl. das Urteil des Senats BAG 38, 221, 227 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).
Andererseits ergibt sich aber schon aus dem Wortlaut von § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG 1979 und erst recht aus dem Sinn und Zweck dieser Verfahrensnorm sowie dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift, daß der Gesetzgeber hier unter „Tarifverträgen” nur solche versteht, die nach Maßgabe des TVG zustandegekommen sind und dem entsprechenden allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff entsprechen (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats BAG 36, 241, 244 = AP Nr. 21 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz mit weiteren Nachweisen). Demgemäß ist es vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung abgelehnt worden, § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG bei Streitigkeiten über die Auslegung der Richtlinien für Arbeitsverträge in karitativen Einrichtungen der Kirchen (BAG 34, 182 = AP Nr. 9 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz). Richtlinien über die Vergütung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis der Kultusministerien (BAG 36, 241 = AP Nr. 21 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz), bindender Festsetzungen der Heimarbeitsausschüsse gemäß § 19 HAG (Beschluß des Dritten Senats vom 20. Januar 1981 – 3 AZN 302/80 – AP Nr. 12 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz). Dienstordnungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Sozialversicherung (Beschluß des Zweiten Senats vom 31. März 1983 – 2 AZN 76/83 – AP Nr. 26 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz) sowie Dienst- und Betriebsvereinbarungen (Beschluß des Sechsten Senats vom 24. Februar 1981 – 6 AZN 471/81 – AP Nr. 15 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz) heranzuziehen.
An dieser gefestigten Rechtsprechung ist festzuhalten. Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Beschwerdebegründung greifen nicht durch. Das beklagte Land kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, nach denen das Landesarbeitsgericht vorliegend entschieden hat, entsprächen nach Aufbau und Inhalt den Grundsätzen der Vergütungsordnung zum BAT und hätten angesichts des Fehlens entsprechender tariflicher Tätigkeitsmerkmale im Bereiche des Personals von Katastrophenschutzschulen der Bundesländer zumindest eine rechtsähnliche und praktisch gleichwertige Funktion wie Tarifnormen. Zwar mag es zutreffen, daß praktisch für das Ausbildungspersonal der Katastrophenschutzschulen der Bundesländer – wie bei den im Angestelltenverhältnis stehenden Lehrkräften an öffentlichen Schulen – die Vergütungsrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder wie Tarifnormen angesehen und angewendet werden. Das ändert jedoch nichts daran, daß ihnen der tarifliche Normencharakter fehlt, auf den der Gesetzgeber allein in § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG abstellt (vgl. auch dazu den Beschluß des Senats BAG 36, 241, 244 = AP Nr. 21 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz).
Der erkennende Senat verkennt im Sinne der weiteren Andeutungen der Beschwerdebegründung nicht, daß an verschiedenen Stellen im gesetzlich kodifizierten staatlichen Arbeitsrecht die einzelvertragliche Vereinbarung tariflicher Bestimmungen die gleichen Rechtswirkungen erzeugen kann wie deren normative Geltung nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG (vgl. § 622 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG, § 2 Abs. 3 Satz 2 LohnFG sowie § 48 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Auch daraus kann jedoch im Gegensatz zur Rechtsauffassung des beklagten Landes nicht gefolgert werden, daß der Anwendungsbereich des § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG über Tarifverträge im aufgezeigten rechtstechnischen Sinne hinaus erweitert werden darf, zumal dem Gesetzgeber des ArbGG 1979 die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen und ihre Bedeutung im Arbeitsrecht und Arbeitsleben bekannt waren. Daher kann sich das beklagte Land in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, daß in weiteren neueren gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 2 Abs. 1 VRG, § 21 a Abs. 3 JArbSchG sowie § 6 Abs. 2–3 BeschFG 1985) für bestimmte Rechtsbereiche Tarifnormen, einzelvertragliche Vereinbarungen und Regelungen der Kirchen in ihren Auswirkungen gleichgestellt werden. Auch das hat für die Auslegung von § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG keine Bedeutung.
Da also vorliegend nicht die „Auslegung eines Tarifvertrages” im Sinne von § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG streitbefangen ist, kommt es auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht mehr an.
Ergänzend macht das beklagte Land noch Ausführungen zu der Frage, ob bei Außerachtlassung der vom Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung angewendeten Vergütungsrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder nicht die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum BAT für den Verwaltungsdienst hätten herangezogen werden müssen. Diesen Ausführungen der Beschwerdebegründung ist schon deswegen nicht weiter nachzugehen, weil das Landesarbeitsgericht ausschließlich die Vergütungsrichtlinien angewendet und nur danach dem Kläger Vergütung nach VergGr. V c BAT zuerkannt hat. Dabei hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, daß die Tarifvertragsparteien durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 6. Februar 1979 mit Wirkung vom 1. Januar 1979 den Geltungsbereich der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen auf alle Lehrkräfte erweitert haben, auch soweit sie nicht unter die Sonderregelung 21 fallen, so daß jetzt – entgegen dem früheren Rechtszustand – von dieser Ausschlußregelung auch die Lehrkräfte an den Katastrophenschutzschulen der Länder erfaßt werden (vgl. BAG 47, 61, 65 = AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Daher hätte vorliegend für die Lehr- bzw. Ausbildungstätigkeit des Klägers, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend annimmt, die Vergütungsordnung zum BAT überhaupt nicht herangezogen werden dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Feller
Fundstellen