Entscheidungsstichwort (Thema)
PersVG-DDR: Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte bei nicht gebildetem Hauptpersonalrat
Normenkette
PersVG-DDR § 82 Abs. 6, § 116b Abs. 2 Nr. 5
Verfahrensgang
LAG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 04.09.1992; Aktenzeichen 2 TaBV 12/92) |
KreisG Rostock-Stadt (Beschluss vom 04.06.1992; Aktenzeichen 8 BV 1/92) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des beteiligten Landes wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. September 1992 – 2 TaBV 12/92 – aufgehoben.
Die Beschwerde des Personalrats gegen den Beschluß des Kreisgerichts Rostock-Stadt vom 4. Juni 1992 – 8 BV 1/92 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Besetzung von Schulleiterstellen.
Antragsteller ist der Personalrat der Schulen beim Schulamt R. Beteiligt ist weiterhin das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Kultusminister.
Unter dem 16. Dezember 1991 schrieb der Kultusminister des beteiligten Landes eine Reihe von stellvertretenden Schulleiterstellen an öffentlichen Schulen der R aus. In dieser „Zweitausschreibung” wird u.a. darauf verwiesen, daß die Übertragung der Aufgaben eines Schulleiters oder einer Schulleiterin zunächst vorläufig erfolge; über die endgültige Bestellung durch Einweisung in das Amt könne erst nach Vorliegen der beamtenrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen entschieden werden.
Ein Hauptpersonalrat beim Kultusminister war zu diesem Zeitpunkt und ist bis heute noch nicht gebildet. Der Antragsteller machte mit Schreiben vom 18. Dezember 1991 an das Schulamt R und vom 10. Januar 1992 an den Kultusminister sein Mitbestimmungsrecht bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 PersVG-DDR geltend. Der Kultusminister beteiligte ihn nicht. Mit seinem am 30. Januar 1992 beim Kreisgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt. Die ausgeschriebenen Stellen sind zwischenzeitlich vorläufig besetzt worden.
Der Antragsteller ist der Auffassung, bei den streitigen Maßnahmen handele es sich um mitbestimmungspflichtige Übertragungen einer höher zu bewertenden Tätigkeit im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2 PersVG-DDR. Da bei dem zuständigen Kultusminister als oberster Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat noch nicht gebildet sei, werde das Mitbestimmungsrecht von ihm – dem Antragsteller – als bereits bestehender nächstniedrigerer Personalvertretung wahrgenommen. Dies ergebe sich aus § 82 Abs. 6 PersVG-DDR bzw. § 116 b Abs. 2 PersVG-DDR. Danach trete bei Fehlen eines Hauptpersonalrats an dessen Stelle die zuständige Stufenvertretung oder, falls eine solche nicht vorhanden sei, die zuständige Personalvertretung.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß der Antragsteller bei der Besetzung der neuen Schulleiterpositionen sowie der Besetzung der Posten der stellvertretenden Schulleiter gemäß § 75 Abs. 1 Ziff. 2 PersVG-DDR zu beteiligen ist.
Der beteiligte Kultusminister hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehe hinsichtlich der streitigen Maßnahme nicht. Bei Personalentscheidungen, die er – wie hier – originär für seinen Zuständigkeitsbereich treffe, sei der Hauptpersonalrat zu beteiligen. Wenn dieser nicht bestehe, gehe die Zuständigkeit nicht auf die nächstniedrigere Vertretung über. Dies folge auch nicht aus § 82 Abs. 6 bzw. § 116 b PersVG-DDR. Die dort geregelten Sachverhalte erfaßten einen solchen Fall gerade nicht. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung sei weder zulässig noch geboten.
Das Kreisgericht hat den Antrag abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihm auf die Beschwerde des Personalrats stattgegeben.
Entscheidungsgründe
B. Auf die Rechtsbeschwerde ist der Beschluß des Landesarbeitsgerichts aufzuheben. Die Beschwerde des Personalrats gegen den Beschluß des Kreisgerichts ist zurückzuweisen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht ein Mitbestimmungsrecht des beteiligten Personalrats bei den streitbefangenen Maßnahmen bejaht.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ein fortbestehendes Interesse des beteiligten Personalrats an der begehrten Feststellung angenommen. Die unter dem 16. Dezember 1991 ausgeschriebenen stellvertretenden Schulleiterpositionen sind zwar zwischenzeitlich besetzt. Die Maßnahmen wirken aber fort. Damit bleibt auch das Interesse an der Feststellung bestehen, ob die Stellen unter Verstoß gegen personalvertretungsrechtliche Bestimmungen besetzt worden sind.
Das Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb entfallen, weil am 4. März 1993 das Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Kraft getreten ist (GVOBl. 1993 S. 125). Damit ist das nach dem Einigungsvertrag (Anl. I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 15 Maßgabe a) längstens bis zum 31. Mai 1993 anzuwendende PersVG-DDR durch eine entsprechende Landesregelung abgelöst worden (s. dazu auch Vogelgesang/ Schroeder-Printzen/Stange, LPVG Mecklenburg-Vorpommern, Vorwort S. 1, 2). Der beteiligte Personalrat stützt sein Mitbestimmungsbegehren jedoch ausdrücklich auf das Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 1014) – im folgenden PersVG-DDR –, insbesondere auf die dort getroffene Regelung für den Fall des Fehlens eines Hauptpersonalrats. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß der gestellte Antrag ein eventuell bestehendes Mitbestimmungsrecht nach dem Inkrafttreten des LPVG Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr erfassen soll.
Dennoch bleibt die Frage der notwendigen Beteiligung des Personalrats bei Besetzung der ausgeschriebenen und weiterer Stellen bis zum Inkrafttreten des LPVG Mecklenburg-Vorpommern wegen der Folgewirkung einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts klärungsbedürftig. Insoweit ist also das Feststellungsinteresse für den zeitlich beschränkten Feststellungsantrag zu bejahen. Der Senat stellt aber klar, daß er antragsgemäß nur über streitige Beteiligungsrechte nach dem PersVG-DDR zu entscheiden hat.
II. Der Antrag des Personalrats ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht begründet.
1. Das Landesarbeitsgericht hat in Übereinstimmung mit den Beteiligten angenommen, daß maßgebende personalvertretungsrechtliche Regelung im hier streitbefangenen Zeitraum das PersVG-DDR war. Gemäß Anl. I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 15 Maßgabe a Einigungsvertrag fanden dessen Bestimmungen weiterhin Anwendung in Angelegenheiten der nach diesem Gesetz gebildeten oder noch zu bildenden Personalvertretungen und Organe, die bei weiterbestehenden Dienststellen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 und 2 und des Art. 14 des Vertrages im Amt blieben (vgl. dazu etwa Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider/Vohs, BPersVG, Einigungsvertrag Rz 8 ff.). Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ist davon auszugehen, daß die im Einigungsvertrag genannten tatsächlichen Voraussetzungen für die fortgeltende Anwendung des PersVG-DDR vorlagen.
Kein Streit besteht ferner darüber, daß der beteiligte Kultusminister zuständig ist für die Besetzung der Stellen der Schulleiter. Der Personalrat ist dem entsprechenden Vortrag des Kultusministers nicht entgegengetreten. Er geht selbst davon aus und dementsprechend von der an sich gegebenen Zuständigkeit des Hauptpersonalrats.
Gemäß § 82 Abs. 1 PersVG-DDR ist in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, anstelle des Personalrats der unzuständigen Dienststelle die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Damit wird sichergestellt, daß bei mehrstufigem Aufbau der Dienstbehörde als zuständige Personalvertretung immer diejenige mitwirkt, die vom Aufbau her der entscheidungsbefugten Dienststelle zugeordnet ist. Gemäß § 53 Abs. 1 PersVG-DDR werden für Geschäftsbereiche mehrstufiger Verwaltungen bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet. Der Kultusminister ist oberste Dienstbehörde in diesem Sinne. Zugeordnete Stufenvertretung wäre danach der Hauptpersonalrat. Hingegen fungiert der am vorliegenden Verfahren beteiligte Personalrat der Schulen beim Schulamt R offensichtlich als Bezirkspersonalrat, nämlich als Stufenvertretung der mittleren Stufe Schulamt. Für die Mitbestimmung bei Personalentscheidungen des Kultusministers war er unzuständig.
2. Ein Hauptpersonalrat beim Kultusminister war allerdings im streitbefangenen Zeitraum nicht gebildet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts trat damit aber nicht die auf der nächstniedrigeren Stufe gebildete Personalvertretung an die Stelle des Hauptpersonalrats, soweit es um das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 PersVG-DDR ging.
a) § 82 PersVG-DDR enthält keine Regelung, nach der bei Fehlen eines Hauptpersonalrats die nachfolgende Stufenvertretung oder der örtliche Personalrat in vollem Umfang dessen Funktionen übernehmen. Eine solche Kompetenzverlagerung ergibt sich auch nicht aus § 82 Abs. 6 PersVG-DDR. Wird ein Hauptpersonalrat nicht gebildet, treten nach dieser Vorschrift nur in den Fällen der §§ 69 Abs. 3 und 4, 70, 71, 72 Abs. 4 PersVG-DDR an seine Stelle die zuständige Stufenvertretung der Mittelstufe oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, die zuständige Personalvertretung. Die in Bezug genommenen Vorschriften betreffen nicht die originäre Zuständigkeit des Hauptpersonalrats nach § 82 Abs. 1 PersVG- DDR. Die Maßnahmen der obersten Dienstbehörde, deren Mitbestimmung hier im Streit steht, werden also nicht erfaßt.
§ 82 Abs. 6 PersVG-DDR regelt vielmehr nur die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats als einzuschaltende Stufenvertretung, falls im Verhältnis zwischen der zuständigen Dienststelle und der dieser zugeordneten und deshalb gemäß § 82 Abs. 1 PersVG-DDR zu beteiligenden Personalvertretung eine Einigung nicht zustande kommt. In diesem Fall ist die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vorzulegen, bei der eine Stufenvertretung besteht, letztlich der obersten Dienstbehörde. Ergibt sich auch zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei dieser bestehenden Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle. Ein entsprechendes Verfahren sehen die in § 70 und § 72 Abs. 4 PersVG-DDR geregelten Tatbestände vor, die ihrerseits auf § 69 Abs. 3 bzw. Abs. 4 PersVG-DDR verweisen.
Erkennbarer Sinn der nach ihrem Wortlaut eindeutigen Regelung des § 82 Abs. 6 PersVG-DDR ist es, zu vermeiden, daß ein Streit, der seinen Ausgang zwischen der zuständigen Dienststelle und der ihr zugeordneten Personalvertretung hat, nur deshalb nicht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden kann, weil der für das weitere Verfahren zuständige Hauptpersonalrat nicht gebildet ist. Die insoweit angesprochene Funktion des Hauptpersonalrats als übergeordnete Instanz ist aber zu trennen von seiner originären Funktion als zuständige Personalvertretung für die mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen der obersten Dienstbehörde selbst.
b) Angesichts der ausdrücklichen Beschränkung des § 82 Abs. 6 PersVG-DDR auf die genannten Fälle kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe diesen Bereich nur beispielhaft nennen wollen. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor für die Annahme, der Gesetzgeber habe das Problem der originären Zuständigkeit des Hauptpersonalrats übersehen, so daß eine ausfüllungsbedürftige Lücke bestünde. Gerade die in § 82 Abs. 6 PersVG-DDR getroffene Regelung zeigt, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit des nicht gebildeten Hauptpersonalrats erkannt hat und für diesen Fall eine Regelung treffen wollte – allerdings nur für die dort angesprochenen Fallgestaltungen. Hätte er sämtliche Zuständigkeiten des Hauptpersonalrats auf die nachgeordneten Vertretungen übertragen wollen, hätte nichts nähergelegen, als dies entsprechend klar zu regeln.
Gegen eine erweiternde Auslegung von § 82 Abs. 6 PersVG-DDR über den eindeutigen Wortlaut und den aus dem systematischen Zusammenhang erkennbar werdenden Sinn hinaus spricht auch, daß Entscheidungen der obersten Dienstbehörde wegen ihrer überregionalen Bedeutung grundsätzlich nach einheitlichen Kriterien gefällt werden sollen. Die Beteiligung ganz unterschiedlicher Personalvertretungen – je nachdem, welcher Bezirk oder welche einzelne Dienststelle betroffen wäre – könnte diese Einheitlichkeit stören. Insoweit will auch das Landesarbeitsgericht eine Einschränkung machen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 82 Abs. 2 PersVG- DDR. Danach hat der Hauptpersonalrat dem Personalrat der Dienststelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn die Entscheidung der obersten Dienstbehörde einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betrifft. Insoweit handelt es sich jedoch um einen internen Vorgang bei der Meinungsbildung innerhalb der Personalvertretungen. Die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats nach § 82 Abs. 1 PersVG-DDR bleibt unberührt. Wie § 82 Abs. 2 PersVG-DDR zeigt, hat der Gesetzgeber erkannt, daß in die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats Maßnahmen fallen können, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen. Dennoch hat er für diese Fälle in § 82 Abs. 6 PersVG-DDR keine Ausnahme aufgenommen, wonach den Personalvertretungen der Dienststellen eigene Kompetenzen zugewiesen worden wären.
Für die hier vertretene Auffassung spricht weiter § 82 Abs. 5 PersVG-DDR. Danach ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle zu beteiligen, wenn die mitbestimmungspflichtige Maßnahme von einer Dienststelle getroffen ist, bei der ein Personalrat nicht vorgesehen ist (vgl. zu der entsprechenden Vorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes etwa Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 82 Rz 22; danach greift die Vorschrift nicht ein, wenn die Personalvertretung zwar vorgesehen, aber nicht gebildet ist). Hier ist eine allgemeine Übertragung der Zuständigkeit geregelt. Für den umgekehrten Fall des Fehlens des Hauptpersonalrats – bei bestehender nachrangiger Personalvertretung – hat der Gesetzgeber eine solche allgemeine Übertragung der Zuständigkeiten gerade nicht vorgesehen.
3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 116 b Abs. 2 Nr. 5 PersVG-DDR. Danach waren im künftigen Zuständigkeitsbereich der Länder Hauptstufenvertretungen erst nach Inkrafttreten entsprechender landesrechtlicher Regelungen zu bilden, wenn im Zeitraum der erstmaligen Wahlen nach diesem Gesetz (13. August bis 12. Oktober 1990) eine zuständige oberste Dienstbehörde noch nicht bestand; bis zur Bildung dieser Stufenvertretungen war § 82 Abs. 6 PersVG-DDR entsprechend anzuwenden. Dieser Bestimmung läßt sich nur entnehmen, daß im Zuständigkeitsbereich der Länder bei fehlender Bildung eines Hauptpersonalrats dessen Kompetenzen nach Maßgabe (also auch nur im Umfang) des § 82 Abs. 6 PersVG-DDR auf die nachgeordnete Stufenvertretung bzw. den Personalrat übertragen wurden. Hingegen sollten auch hier keine originären Zuständigkeiten übertragen werden (so auch BAG Urteile vom 27. Mai 1993 – 8 AZR 583/92 – und 9. Juni 1993 – 8 AZR 659/92 –, beide n.v.). Hätte der Gesetzgeber hier im Unterschied zu § 82 Abs. 6 PersVG- DDR eine allgemeine Übertragung der Zuständigkeiten des Hauptpersonalrats gewollt, hätte er dies in anderer Weise ausgedrückt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 82 Abs. 6 PersVG-DDR zeigt einerseits, daß der Gesetzgeber das Problem gesehen hat, andererseits, daß er eine weitergehende Kompetenzverlagerung ablehnte.
Unterschriften
Dr. Dieterich, Dr. Wißmann, Dr. Rost, Dr. Stadler, H. Blanke
Fundstellen