Entscheidungsstichwort (Thema)
Tendenzeigenschaft eines Buchclubs
Leitsatz (redaktionell)
1. Belletristische Buchverlage mit breitem Verlagsprogramm dienen künstlerischen Bestimmungen iS Satz 1 Nr 1 BetrVG (Anschluß an BAG Beschluß vom 14. November 1975 - 1 ABR 107/74 - AP Nr 5 zu § 118 BetrVG 1972).
2. Ein Buchclub, der belletristische Werke als sogenannte Clubausgaben herstellt und vertreibt, kann Tendenzschutz iS von § 118 Abs 1 BetrVG genießen. Dies gilt auch dann, wenn die Verlagsrechte dem Buchclub nicht selbst zustehen und er deshalb lediglich sogenannte Lizenzausgaben herstellt und vertreibt.
Normenkette
BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 02.05.1986; Aktenzeichen 5 (14) TaBV 11/85) |
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 07.05.1985; Aktenzeichen 4 BV 10/84) |
Gründe
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Buchgemeinschaft der Antragsgegnerin den betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genießt und deshalb ein Wirtschaftsausschuß nicht zu bilden ist.
Die Antragsgegnerin betreibt eine Buchgemeinschaft. Der Gegenstand ihres Unternehmens ist im Handelsregister wie folgt eingetragen:
"a) Herstellung und Vertrieb von eigenen Verlags-
werken, insbesondere Büchern und Zeitschriften
sowie von Schallplatten ...
b) Vertrieb von Büchern und Schriften, Schall-
platten und Tonträgern jeder Art;
c) Auswertung von Verlags- und Aufnahmerechten
gegenüber Dritten ..."
Sie hat ihren Sitz in S und unterhält im gesamten Bundesgebiet Verkaufsfilialen. Bei ihr sind insgesamt etwa 1.050 Arbeitnehmer beschäftigt; 480 von ihnen sind in den Filialen tätig. Von den insgesamt etwa 1.050 Arbeitnehmern sind ungefähr 130 Arbeiter, alle anderen Angestellte.
Der D als Unternehmen der Antragsgegnerin verlegt und vertreibt vorrangig Hardcover-Bücher und bespielte Tonträger an seine Mitglieder im Wege des Direktvertriebs mit Hilfe von quartalsweise erscheinenden Katalogen sowie des direkten Verkaufs über seine Verkaufsfilialen. Zum Vertriebsprogramm gehören ständig etwa 550 Buchtitel und 400 bespielte Tonträger (Schallplatten, Compact-Discs und Musikcassetten). Jährlich werden etwa 200 bis 250 Buchtitel und etwa 160 bespielte Tonträger in das Vertriebsprogramm neu aufgenommen, eine entsprechende Anzahl älterer Titel wird aus dem Programm gestrichen. Das Vertriebsprogramm umfaßt auch bespielte Videobänder, Spiele, Geräte der Unterhaltungselektronik (u.a. HiFi- und Videogeräte, Radios, Computer, Fernsehgeräte) und Fotoartikel. Bücher werden nicht nur an Endabnehmer, sondern auch an andere Buchgemeinschaften, Verlage und Versandunternehmen abgegeben. Alle Bücher und bespielten Tonträger werden von dem Unternehmen der Antragsgegnerin selbst bzw. im Wege der Auftragsvergabe hergestellt.
Die Bücher werden von der Antragsgegnerin zum Teil selbst verlegt, zu einem anderen Teil gemeinsam mit zur Verlagsgruppe H bzw. zur Antragsgegnerin gehörenden eigenen sogenannten Publikumsverlagen ausgewählt und produziert und zum Teil aufgrund von Kooperationsverträgen mit Fremdverlagen im Wege der Auftragsvergabe oder der gemeinsamen Entwicklung erarbeitet. Bei den übrigen angebotenen Büchern handelt es sich um Lizenzproduktionen; sie machen den überwiegenden Teil der angebotenen Buchtitel aus. Etwa 10 % des Buchumsatzes entfällt auf von der Antragsgegnerin selbst verlegte Bücher.
An der Prüfung von Büchern und Manuskripten, Entwicklung eigener Werke oder Veränderung und Verbesserung vorliegender Werke sowie an der Zusammenstellung der Buch- und Tontitelsortimente arbeiten 16 oder 17 festangestellte Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Bei ihrer verlegerischen Betätigung arbeitet die Antragsgegnerin zudem mit Lektoren und Redakteuren der mit ihr verbundenen Verlage zusammen.
Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin bestehende Betriebsrat. Er ist gemäß einem Tarifvertrag über die Zuordnung von Betriebsteilen i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG durch die Arbeitnehmer aller Betriebsstätten gewählt worden und besteht aus 15 Mitgliedern. Er hat 1984 einen Wirtschaftsausschuß errichtet, der aus sieben Mitgliedern besteht; fünf von ihnen gehören dem Betriebsrat an. Der Bildung des Wirtschaftsausschusses hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schreiben vom 16. April 1984 mit der Begründung widersprochen, sie betreibe ein Tendenzunternehmen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, das Unternehmen der Antragsgegnerin genieße keinen Tendenzschutz und hat geltend gemacht: Die Antragsgegnerin betreibe ein gewöhnliches Wirtschaftsunternehmen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege im Vertrieb einer Vielzahl von Büchern und anderen Konsumartikeln, deren Auswahl nicht nach geistig-ideellen Grundsätzen, sondern allein nach Absatzchancen erfolge. Der reine Handel mit Büchern und Tonträgern sei aber nicht tendenzgeschützt, sonst könnte jede Buchhandlung ebenfalls den Schutz des § 118 Abs. 1 BetrVG für sich in Anspruch nehmen. Vom Buchhandel unterscheide sich die Buchgemeinschaft lediglich in der Art des Vertriebsweges. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin unter einer Vielzahl von Büchern und Tonträgern erschöpfe sich im wesentlichen darin, Originalausgaben in anderer äußerlicher Aufmachung für die Buchgemeinschaftsmitglieder zu einem günstigen Preis anzubieten. Während ein Buchverlag die Produkte nach dem geistigen Gehalt bewerte, sei die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Bücherbund bei der Planung und Ausführung der Titel auf Marktbedürfnisse mit dem Ziel ausgerichtet, Unterhaltung und Wissen auf Wegen ins Volk zu tragen, die herkömmlichen Vertriebsmethoden verschlossen seien. Das setze eine breite Angebotspalette von Titeln vornehmlich im belletristischen Bereich und im Sachbereich voraus, um so einen möglichst gleichbleibenden Stamm an Mitgliedern zu gewinnen. Die verlegerische Betätigung erschöpfe sich im wesentlichen darin, aus jährlich ca. 40.000 Neuerscheinungen von Buchverlagen in der Bundesrepublik Deutschland 200 bis 250 Titel für das Angebot der Buchgemeinschaft auszuwählen. Der Abschluß von Lizenz- und Kooperationsverträgen sei keine verlegerische, tendenzgeschützte Tätigkeit, denn die Antragsgegnerin verwirkliche damit keine geistig-ideellen Zielsetzungen, sondern sichere sich lediglich "wertneutral" Vertriebsrechte.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß der beim Antragsteller
bestehende Wirtschaftsausschuß rechtmäßig
gebildet ist,
hilfsweise
festzustellen, daß die Antragsgegnerin
verpflichtet ist, den Wirtschaftsausschuß
des Antragstellers nach Maßgabe der §§ 106 ff.
BetrVG über die wirtschaftlichen Angelegen-
heiten des Unternehmens zu unterrichten und
diese mit ihm zu beraten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie tritt der Auffassung des Antragstellers entgegen und hat unter Hinweis auf den höchstrichterlich anerkannten Tendenzcharakter von Buchverlagen mit breitem Verlagsprogramm vorgebracht, auch ihrem Unternehmen stehe der durch § 118 Abs. 1 BetrVG gewährleistete Tendenzschutz zu. Die Vielfalt ihres Angebotes von Tendenzartikeln stehe dem nicht entgegen. Ihr Angebot sei vielmehr dem eines großen Publikumsverlages ähnlich. Dem Tendenzschutz stehe auch nicht entgegen, daß sie die Rechte für ihre Produktion teilweise aus anderen Quellen und nicht als Originalverlag erworben habe. Ebenso sei die Wahl der unterschiedlichen Vertriebswege unschädlich. Zumindest genieße sie aber als Leitungsunternehmen im Tendenzkonzern Verlagsgruppe H GmbH Tendenzschutz.
Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landesarbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein ursprüngliches Verfahrensziel weiter. Er hat seinen ursprünglichen Hilfsantrag mit Zustimmung der Antragsgegnerin zurückgenommen. Mit seinem bisherigen Hauptantrag und mit dem erstmals in der Rechtsbeschwerde gestellten Hilfsantrag, nämlich festzustellen, daß bei der Antragsgegnerin ein Wirtschaftsausschuß rechtmäßig gebildet werden kann, verfolgt er sein Verfahrensziel weiter. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde und den Hilfsantrag zurückzuweisen. Sie meint, es fehle für den Hauptantrag am Rechtsschutzbedürfnis, weil der inzwischen neu gewählte Betriebsrat einen Wirtschaftsausschuß nicht wieder errichtet habe.
B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
I. Der Hauptantrag ist zulässig. Insbesondere ist das für eine Sachentscheidung auch im dritten Rechtszug vorauszusetzende Feststellungsinteresse (vgl. § 256 Abs. 1 ZPO) nicht dadurch entfallen, daß der im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens neu gewählte Betriebsrat, wie die Antragsgegnerin behauptet, nicht erneut einen Wirtschaftsausschuß gebildet hat. Diese Behauptung der Antragsgegnerin wäre nur dann rechtlich erheblich, wenn die Parteien allein darum stritten, ob die Bildung des Wirtschaftsausschusses in der vorherigen Amtszeit des Betriebsrats rechtmäßig erfolgt sei. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr geht der Streit der Beteiligten darum, ob bei der Antragsgegnerin ein Wirtschaftsausschuß rechtmäßig gebildet werden kann - so der Antragsteller - oder ob dies deshalb nicht möglich ist, weil dem Unternehmen der Antragsgegnerin der Tendenzschutz des § 118 BetrVG zugute kommt.
Zwar könnte der bloße Wortlaut des Hauptantrags dafür sprechen, daß der Antragsteller lediglich festgestellt wissen möchte, daß nur die Bildung des Wirtschaftsausschusses in der vorherigen Amtszeit rechtens gewesen sei. Die auch im dritten Rechtszug im Beschlußverfahren zulässige und gebotene Auslegung des Sachantrages unter Berücksichtigung seiner Begründung ergibt jedoch, daß die Beteiligten nicht hierum streiten, sondern darüber, ob das Unternehmen der Antragsgegnerin Tendenzschutz genießt mit der Folge, daß ein Wirtschaftsausschuß überhaupt nicht zu bilden ist. Formelle Fragen, etwa nach der Größe oder Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses, die lediglich für den jeweils konkret gebildeten Wirtschaftsausschuß von rechtlicher Bedeutung sind, sind unter den Beteiligten angesichts der Begründung des Sachantrags wie auch angesichts der Einlassung der Antragsgegnerin nicht im Streit.
Für den derart zu verstehenden Feststellungsantrag besteht nach wie vor das Feststellungsinteresse i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beteiligten streiten unverändert ernsthaft darüber, ob der Bildung eines Wirtschaftsausschusses der von der Antragsgegnerin beanspruchte Tendenzschutz ihres Unternehmens entgegensteht.
II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß das Unternehmen der Antragsgegnerin unmittelbar und überwiegend geistig-ideellen Bestimmungen i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Zwecken i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG dient mit der Folge, daß ein Wirtschaftsausschuß gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht zu bilden ist. Dementsprechend hat es dem Hauptantrag stattgegeben.
1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutz für Buchverlage mit einem breiten Verlagsprogramm an Büchern mit erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Inhalten ausgegangen.
In seinem Beschluß vom 14. November 1975 - 1 ABR 107/74 - AP Nr. 5 zu § 118 BetrVG 1972 hat das Bundesarbeitsgericht einer Gruppe sogenannter Publikumsverlage mit einem breiten Programm an Büchern mit derartigen Inhalten Tendenzschutz i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit der Begründung zuerkannt, die betreffenden Verlage dienten mit ihrem Verlagsprogramm jedenfalls erzieherischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Bestimmungen. Es könne deshalb dahinstehen, ob sie auch den nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG tendenzgeschützten Zwecken dienten; die Erfordernisse der Nr. 1 und der Nr. 2 des § 118 Abs. 1 BetrVG stünden nebeneinander. Auch die in Nr. 1 genannten Zwecke müßten ihrerseits nicht kumulativ erfüllt sein, es genüge, daß einer oder einige davon unmittelbar und überwiegend verfolgt würden. Andererseits sei aber auch eine Vielfalt der Zweckrichtungen in diesen Bereichen unschädlich (aaO, unter II 2 der Gründe unter Hinweis auf BAGE 22, 360, 369 = AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG). Seine zu § 81 BetrVG 1952 vertretene Ansicht, Buchverlagen mit einem breiten Verlagsprogramm könne Tendenzschutz nicht zuerkannt werden, hat das Bundesarbeitsgericht bereits in BAGE 22, 360, 369 = AP, aaO, aufgegeben. In seinem Beschluß vom 14. November 1975 (aaO) hat es hieran "auch und gerade unter der Geltung des neuen Betriebsverfassungsgesetzes" festgehalten und ausgeführt, § 118 Abs. 1 BetrVG benenne mit "Berichterstattung" einen Tendenzzweck, der im alten Recht (§ 81 Abs. 1 BetrVG 1952) nicht ausdrücklich erwähnt sei. Berichterstattung sei jedoch - jedenfalls in aller Regel - notwendig vielfältig. Wenn aber dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nach gleichwohl Tendenzschutz eingreife, so könne hinsichtlich der unter § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG genannten Bestimmungen eines Unternehmens nichts anderes gelten. Die "Berichterstattung" durch Verlegen von literarischen Werken verschiedener Richtungen könne also nicht tendenzschädlich sein. Gerade die auch durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten wissenschaftlichen und künstlerischen Bereiche, in welchen sich die dortigen Unternehmen auch betätigten, beinhalteten notwendig eine gewisse "Tendenzvielfalt", sie vertrügen keine bestimmte "Gesinnung". Die Breite des Verlagsprogrammes könne deshalb nicht tendenzschädlich sein (aaO, unter II 2 der Gründe).
Dem schließt sich der Senat an.
2. Ebenso ist dem Landesarbeitsgericht darin zu folgen, daß der Zubilligung von Tendenzschutz auch eine Absicht des Unternehmers, mit seinem Unternehmen Gewinne zu erzielen, nicht entgegensteht.
Auch dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluß vom 14. November 1975, aaO). In seinen Beschlüssen vom 29. Juni 1988 (- 7 ABR 15/87 -, zur Veröffentlichung bestimmt, und - 7 ABR 50/87 -, n.v.) hat der Senat zwar ausgesprochen, eine Gewinnerzielungsabsicht stehe karitativen Bestimmungen i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG entgegen. Er hat dies jedoch aus der Eigenart des Begriffs "karitativ" hergeleitet, der eine uneigennützige und damit nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Hilfeleistung beinhaltet (vgl. auch Beschluß vom 8. November 1988 - 1 ABR 17/87 -, zur Veröffentlichung für die Fachpresse bestimmt). Die dort angestellten Erwägungen lassen sich jedoch auf die hier in Rede stehenden Bestimmungen, nämlich erzieherische, künstlerische und wissenschaftliche Bestimmungen i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG bzw. Zwecke der Berichterstattung und der Meinungsäußerung (Nr. 2, aaO) nicht übertragen. Erziehung, Kunst und Wissenschaft werden in ihrem Wesen nicht dadurch berührt, daß mit ihnen zugleich auch Gewinne erzielt werden sollen. Dasselbe gilt für die Berichterstattung wie auch für die Meinungsäußerung als Zwecke i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG.
3. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß das Unternehmen der Antragsgegnerin unmittelbar künstlerischen, aber auch wissenschaftlichen und erzieherischen Bestimmungen sowie Zwecken der Berichterstattung i.S. von § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dient, und zwar nicht nur, soweit von der Antragsgegnerin Bücher, Schallplatten und sonstige bespielte Tonträger selbst verlegt und vertrieben werden, sondern auch, soweit sie Bücher und bespielte Tonträger mit anderen zu ihrer Verlagsgruppe gehörenden Verlagen sowie aufgrund von Kooperationsverträgen mit sonstigen Fremdverlagen herstellt und vertreibt.
a) Der Senat hat dabei von der Feststellung des Landesarbeitsgerichts auszugehen, das Unternehmen der Antragsgegnerin stelle alle von ihm vertriebenen Bücher und bespielten Tonträger selbst her bzw. lasse sie in seinem Auftrage herstellen. An diese Feststellungen ist der Senat mangels begründeter Verfahrensrügen gebunden (vgl. § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 561 Abs. 2 ZPO). Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, aus den im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses in Bezug genommenen Anlagen ergebe sich u.a., daß große Posten fertiger Bücher von Vertragspartnern, etwa dem Instituto Geografico De Agostini, gekauft würden (s. Vertrag vom 18. Mai/ 31. Mai 1979). Der Vertrag selbst stellt einen Werklieferungsvertrag dar. Das 1974 von dem genannten Institut in Zusammenarbeit mit dem Lexikographischen Institut München erstellte Werk, ein deutschsprachiger Weltatlas, ist lediglich Grundlage für einen Hauptvorschlagsband im IV. Quartal 1979. Es wird in Abstimmung mit der Antragsgegnerin aktualisiert und - soweit notwendig - verbessert, ein Vorspann von 23 Seiten wird von der Antragsgegnerin neu gestaltet. Der Werklieferungsvertrag beschreibt im einzelnen Format, Umfang, Druckunterlagen, Einlagen, Satzspiegel, Papier, Druck usw. Das Instituto Geografico De Agostini hat sich verpflichtet, den neuen Weltatlas herzustellen und an die Antragsgegnerin zu liefern. Insgesamt handelt es sich nicht um einen Kaufvertrag, sondern um einen Werkvertrag.
b) Die Tatsache, daß die Antragsgegnerin die von ihr vertriebenen Bücher, auch soweit sie sie nicht aus eigenen Rechten verlegt, selbst herstellt bzw. in ihrem Auftrag herstellen läßt, hat zur Folge, daß ihr Unternehmen insoweit erzieherischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Bestimmungen bzw. Zwecken der Berichterstattung (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) unmittelbar dient. Das Programm umfaßt überwiegend belletristische Werke für Erwachsene, Jugendliche und Kinder. Die Vervielfältigung und Verbreitung belletristischer Werke dient künstlerischen Bestimmungen i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG.
aa) Bei dem Verständnis des Begriffes "künstlerische Bestimmung" i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist auf den Inhalt des Grundrechts der Kunstfreiheit i.S. von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abzustellen. Die betriebsverfassungsrechtliche Regelung dient der Sicherung der verfassungsrechtlich verbürgten Kunstfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 24. Februar 1971 (- 1 BvR 435/68 - BVerfGE 30, 173) ausgeführt: Die Kunstfreiheitsgarantie betreffe in gleicher Weise den "Werkbereich" und den "Wirkbereich" des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bildeten eine unlösbare Einheit. Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks seien als ebenfalls kunstspezifischer Vorgang sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk; dieser "Wirkbereich", in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft werde, sei der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen sei (aaO, S. 189). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiere die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. Soweit es daher zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedürfe, seien auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausübten. Da ein Werk der erzählenden Kunst ohne die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung durch den Verleger keine Wirkung in der Öffentlichkeit entfalten könne, der Verleger daher eine unentbehrliche Mittlerfunktion zwischen Künstler und Publikum ausübe, erstrecke sich die Freiheitsgarantie auch auf seine Tätigkeit (aaO, S. 191 unter Hinweis auf BVerfGE 10, 118, 121; 12, 205, 260 zur Pressefreiheit). Entsprechendes gilt für mit Musik- oder Wortkunstwerken bespielte Tonträger.
bb) Dieses Verständnis des Begriffes der Kunstfreiheit durch das Bundesverfassungsgericht, dem sich der erkennende Senat anschließt, zwingt nicht dazu, einem Unternehmen oder Betrieb Tendenzschutz i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG unter dem Gesichtspunkt der künstlerischen Bestimmung schon deshalb zuzubilligen, weil es mit Büchern und bespielten Tonträgern lediglich Handel betreibt und diese Bücher und bespielten Tonträger jeweils als Kunstwerke oder Träger von Kunstwerken anzusehen sind. Denn ein mit solchen künstlerischen Erzeugnissen lediglich handelnder Betrieb übt keine Mittlerfunktionen wie ein Verleger aus, wenn er sich darauf beschränkt, das im Markt vorhandene Angebot verlegter, gedruckter und insgesamt fertiggestellter Bücher oder bespielter Tonträger feilzubieten, ohne daß er damit eine Entscheidung darüber trifft, welches Wort- oder Tonkunstwerk überhaupt vervielfältigt und verbreitet werden soll und ohne daß ihm entsprechende Verwertungsrechte, die eine solche Entscheidung ermöglichen, überhaupt zustehen. Ob anderes zu gelten hat, wenn das Unternehmen oder der Betrieb z. B. unter Auswahlgesichtspunkten einer inhaltlichen Tendenz zu dienen bestimmt ist, kann hier dahinstehen, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Von einem reinen Handelsbetrieb unterscheidet sich das Unternehmen der Antragsgegnerin dadurch grundlegend, daß es selbst entscheidet, welches Wort- oder Tonkunstwerk vervielfältigt ("hergestellt") wird und diese Entscheidung auch durchführt. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Wortkunst ist die klassische Aufgabe eines Verlegers (vgl. § 1 Verlagsgesetz). Eben zur Erfüllung dieser Aufgabe ist das Unternehmen der Antragsgegnerin bestimmt, wenn auch nicht zu übersehen ist, daß ihm die klassischen, umfassenden Verlagsrechte für den weit überwiegenden Teil der von ihm hergestellten und vertriebenen Bücher nicht originär zustehen.
cc) Unter dem Gesichtspunkt der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit ist jedoch unerheblich, ob ein Werk erstmals und damit "original" verlegt wird oder ob es sich um eine Zweitausgabe oder um eine Lizenzausgabe handelt. Denn auch bei der Herstellung und Verbreitung von Zweitausgaben oder Lizenzausgaben übt der Verleger bzw. Hersteller und Verbreiter die "unentbehrliche Mittlerfunktion zwischen Künstler und Publikum" (vgl. BVerfGE 30, 173, 191) aus. Es widerspräche der umfassenden Kunstfreiheitsgarantie des Grundgesetzes, wollte man diese auf das Recht zur Verbreitung von Erstausgaben oder Originalausgaben einschränken.
c) Die unter dem Gesichtspunkt der "künstlerischen" Bestimmung von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, ein Kochbuch stelle keine Kunst dar, ist für die Frage des betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutzes der Antragsgegnerin unerheblich. Es kann dahinstehen, ob ein Kochbuch - etwa durch Aufmachung, Anordnung, Ausstattung - ein "Kunstwerk" sein kann. Denn ein Kochbuch fällt ebenso wie auch andere Anleitungsbücher, Sachbücher und Nachschlagewerke unter den Begriff der "Berichterstattung" i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG. Für die Frage, inwieweit das Unternehmen der Antragsgegnerin Zwecken der Berichterstattung i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG unmittelbar dient, gelten jedoch gleichartige Erwägungen wie für den Bereich der "künstlerischen Bestimmungen" i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Der umfassende Begriff der Pressefreiheit i.S. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGE 12, 205, 260), der sich der Senat ebenfalls anschließt, erfordert gerade auch die Vervielfältigung und Verbreitung von "Berichten". Eben dies betreibt die Antragstellerin, indem sie die genannten Sachbücher, Lexika, Nachschlagewerke und Anleitungsbücher herstellt und verbreitet. Sie entscheidet damit, gleichermaßen wie bei den Büchern, die dem Bereich der Kunst zuzuordnen sind, welches Werk bzw. welcher "Bericht" vervielfältigt (als Buch "hergestellt") und verbreitet wird.
4. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, das Unternehmen der Antragstellerin diene den genannten geistig-ideellen Zielsetzungen i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unmittelbar und überwiegend.
Die dem § 118 BetrVG vorausgegangene Bestimmung des § 81 Abs. 1 BetrVG 1952 erhielt die Erfordernisse unmittelbar und überwiegend nicht. Diese Erfordernisse sind erst durch § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG 1972 in das Gesetz aufgenommen worden. Hiermit sollte der betriebsverfassungsrechtliche Tendenzschutz auf Unternehmen und Betriebe beschränkt werden, "deren unternehmerisches Gepräge von einer geistig-ideellen Aufgabe bestimmt wird", wie es der Bundestagsausschuß für Arbeit und Soziales in seinem Bericht festgehalten hat (zu BT-Drucks. VI/2729, S. 17).
a) Unmittelbarkeit i.S. dieser Bestimmung setzt voraus, daß das Unternehmen bzw. der Betrieb als organisatorische Einheit selbst dazu bestimmt ist, eine oder mehrere der genannten geistig-ideellen Zielsetzungen zu verwirklichen; dagegen genügt eine nur wirtschaftliche Zielsetzung des Unternehmens oder Betriebes für das Erfordernis der Unmittelbarkeit auch dann nicht, wenn durch sie der eigentliche Tendenzbetrieb bzw. das eigentliche Tendenzunternehmen wirtschaftlich unterstützt werden soll (vgl. BAGE 27, 301, 308 = AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972, zu II 4 der Gründe). Entscheidend ist die Ausrichtung des Unternehmens oder Betriebes auf die geistig-ideellen Aspekte seiner Betätigung. Denn ein Tendenzschutz ist nur dort erforderlich, wo die Tendenz selbst verwirklicht bzw. direkt beeinflußt oder gestaltet werden kann.
Auch diese Voraussetzung liegt, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, bei dem Unternehmen der Antragsgegnerin vor. Seine Mitarbeiter "erarbeiten" die Tendenz, denn sie entscheiden darüber, welches Wort-Kunstwerk bzw. welcher "Bericht" vervielfältigt (als Buch "hergestellt") und verbreitet wird. An dieser Tendenzverwirklichung arbeiten nicht nur die Arbeitnehmer des Unternehmens der Antragsgegnerin mit, die als Lektoren oder Redakteure Werke auswählen oder redigieren, sondern auch die Mitarbeiter, die im Vertrieb für diese Bücher eingesetzt sind. Denn die Eigenart des Unternehmens der Antragsgegnerin liegt gerade darin, die von ihm verlegten bzw. vervielfältigten Bücher unmittelbar an Endabnehmer abzugeben, ohne den Buchhandel einzuschalten. Das aber erfordert einen personell weit größeren Einsatz als er i.d.R. bei Buchverlagen zu finden ist, die ihre Bücher über den Buchhandel vertreiben. Es ist rechtlich auch nicht angängig, den Vertrieb im Unternehmen der Antragsgegnerin unter dem Aspekt des Tendenzschutzes gesondert zu betrachten und das Unternehmen der Antragsgegnerin insoweit dem Buchhandel gleichzusetzen. Denn das Unternehmen der Antragsgegnerin ist nicht in zwei Betriebe, etwa "Verlag/Herstellung" und "Vertrieb" aufteilbar, sondern es stellt betriebsverfassungsrechtlich eine Einheit dar. Entsprechende Erwägungen gelten für den Bereich der bespielten Tonträger, wie aus den den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts über deren Herstellung und Verbreitung folgt.
b) Das Unternehmen der Antragsgegnerin dient auch überwiegend unmittelbar den tendenzgeschützten Bestimmungen und Zwecken i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wie das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt hat.
aa) In seinem Beschluß vom 9. Dezember 1975 (- 1 ABR 37/74 - AP Nr. 7 zu § 118 BetrVG 1972) hat das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob bei Mischunternehmen hinsichtlich des Merkmals "überwiegend" das "Gepräge" maßgebend sei oder allein quantitative Gesichtspunkte, z.B. Umsatz- oder Arbeitnehmerzahlen entscheidend seien, offengelassen und ausgeführt: Jedenfalls sei der Bezugspunkt die geistig-ideelle Bestimmung, hier der Zweck der Berichterstattung und Meinungsäußerung. Deshalb müßten auch die technischen Abteilungen des Betriebes, wie hier die Druckerei, überwiegend diesen Zwecken dienen und dürften nicht etwa überwiegend mit anderen Druckaufträgen ausgelastet sein. Wäre letzteres der Fall, so könnte ein Presseunternehmen, bei dem - wie hier - Verlag und Druckerei einen einheitlichen Betrieb bildeten, nur dann noch unter § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG fallen, wenn der Verlag seiner Bedeutung, insbesondere seiner Arbeitnehmerzahl nach, gleichwohl gegenüber der Druckerei das Übergewicht hätte. Ein zahlenmäßiges Übergewicht von Arbeitnehmern als sogenannten Tendenzträgern gegenüber anderen, nicht unmittelbar mit tendenzbezogenen, aber letzten Endes dieser Zielsetzung dienenden Tätigkeiten betrauten Arbeitnehmern brauche aber andererseits weder innerhalb des Gesamtbetriebes noch innerhalb der Betriebsabteilungen zu bestehen (II 4 der Gründe).
bb) Es bedarf auch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung der Frage, ob der Begriff "überwiegend" i. S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG lediglich qualitativ oder lediglich quantitativ zu verstehen ist oder ob es zwar auf das Gepräge ankommt, dieses jedoch auch quantitativen Ausdruck finden muß. Denn jede dieser denkbaren Betrachtungsweisen führt zu dem Ergebnis, daß das Unternehmen der Antragsgegnerin überwiegend tendenzgeschützten Zwecken und Bestimmungen unmittelbar dient. Dies wird letztlich auch von der Rechtsbeschwerde nicht verkannt. Soweit sie meint, das Tatbestandsmerkmal "überwiegend" sei nicht erfüllt, stellt sie darauf ab, daß das Unternehmen der Antragsgegnerin nur insoweit überhaupt Tendenzschutz genießen könne, als es sich um seine Betätigung als Originalverleger handele.
cc) Das Unternehmen der Antragsgegnerin dient überwiegend tendenzgeschützten Zwecken und Bestimmungen i. S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Bei einer Gesamtbetrachtung wird deutlich, daß die tendenzgeschützten Zwecke und Bestimmungen in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht überwiegen. Es tritt entsprechend seiner Firma als direktvertreibender Verleger auf, der nur zu einem geringen Anteil mit sogenannten Nichttendenzartikeln handelt. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind auch die Arbeitnehmer weit überwiegend entsprechend eingesetzt.
III. Über den bisher gestellten Hilfsantrag auf Unterrichtung und Beratung mit dem Wirtschaftsausschuß war nicht zu entscheiden. Dieser Hilfsantrag ist mit Zustimmung der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Anhörung über die Rechtsbeschwerde zurückgenommen worden.
IV. Der erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellte Hilfsantrag ist einer gesonderten Entscheidung nicht zugänglich. Er ist vielmehr in der Sache mit dem Hauptantrag identisch.
Dr. Seidensticker Richter Dr. Steckhan Schliemann
ist durch Urlaub ver-
hindert zu unterschrei-
ben.
Dr. Seidensticker
Seiler Stappert
Fundstellen
Haufe-Index 440966 |
BAGE 61, 113-125 (LT1-2) |
BAGE, 113 |
DB 1989, 2625 (L1-2) |
NJW 1990, 2021 |
NJW 1990, 2021-2023 (LT1-2) |
BetrVG, (2) (LT1-2) |
NZA 1990, 240-242 (LT1-2) |
RdA 1990, 58 |
AP § 118 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 39 |
AR-Blattei, ES 1570 Nr 39 (LT1-2) |
AR-Blattei, Tendenzbetrieb Entsch 39 (LT1-2) |
AfP 1989, 687-690 (LT1-2) |
EzA § 118 BetrVG 1972, Nr 45 (LT1-2) |
MDR 1989, 1128-1129 (LT1-2) |