Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz
Orientierungssatz
Macht ein Betriebsrat die Frage geltend, ob die Weiterbeschäftigung eines zunächst auf Probe eingestellten Arbeitnehmers der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe, so fehlt es nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb und der Umstellung des Antrags auf einen Feststellungsantrag am Rechtsschutzinteresse.
Normenkette
ArbGG § 81 Abs. 3 Fassung: 1979-07-02, § 87 Abs. 2 Fassung 1979-07-02, § 92 Abs. 2 Fassung: 1979-07-02
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 23.05.1984; Aktenzeichen 12 TaBV 24/84) |
ArbG Paderborn (Entscheidung vom 08.02.1984; Aktenzeichen 2 BV 32/83) |
Gründe
A. Der Arbeitgeber ist ein Betrieb der glaserzeugenden Industrie mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Für die Zeit vom 15. August bis 11. November 1983 hat er mit dem Arbeiter P. einen befristeten Probearbeitsvertrag geschlossen. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung des Arbeiters P. ist durch gerichtliche Entscheidung ersetzt worden. Im Anschluß an das Probearbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber den Arbeiter P. unbefristet weiterbeschäftigt, ohne den Betriebsrat erneut um Zustimmung zu bitten.
Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die unbefristete Weiterbeschäftigung des Arbeiters P. habe erneut seiner Zustimmung bedurft, da es sich um eine erneute Einstellung gehandelt habe. Der Betriebsrat hat daher im vorliegenden Verfahren beantragt,
dem Arbeitgeber aufzugeben, die Einstellung
des Arbeiters P. aufzuheben.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Betriebsrat zunächst seinen Antrag weiterverfolgt. Nachdem der Arbeiter P. im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus dem Betrieb ausgeschieden war, hat der Betriebsrat seinen Antrag geändert und beantragt
festzustellen, daß der Arbeitgeber nicht
berechtigt war, mit dem Arbeiter P. nach
Auslaufen des befristeten Arbeitsvertra-
ges einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab-
zuschließen, ohne erneut ein Zustimmungs-
ersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG ein-
zuleiten.
An dieser Feststellung bestehe ein Rechtsschutzinteresse, da die Übernahme zunächst befristet zur Probe eingestellter Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis häufig vorkomme. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, daß mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeiters P. das Rechtsschutzinteresse entfallen sei.
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.
1. Nachdem der Arbeiter P. nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten zwischenzeitlich aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist, kann der Betriebsrat nicht mehr die Aufhebung der Beschäftigung dieses Arbeitnehmers verlangen. Sein Antrag ist unbegründet geworden, wobei es gleichgültig ist, aus welchen Gründen die Beschäftigung des Arbeiters P. geendet hat.
2. Der Betriebsrat hat mit Rücksicht darauf seinen Antrag geändert und letztlich die Feststellung begehrt, daß die Weiterbeschäftigung des Arbeiters P. in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis seiner Zustimmung bedurft hätte.
Eine solche Antragsänderung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässig. § 92 ArbGG verweist anders als § 87 Abs. 2 ArbGG nicht auf § 81 Abs. 3 ArbGG, der die Änderung der im Beschlußverfahren gestellten Anträge regelt (Beschluß des Senats vom 24. November 1981, BAG 37, 102 = AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß des Sechsten Senats vom 29. Juli 1982, BAG 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979; Beschluß des Senats vom 8. Oktober 1985 - 1 ABR 69/83 - unveröffentlicht).
Für den geänderten Antrag fehlt es darüber hinaus am Rechtsschutzinteresse. Nachdem der Arbeiter P. aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist, besteht an der Entscheidung der Frage, ob seine Weiterbeschäftigung der Zustimmung des Betriebsrats bedurft hätte, kein Rechtsschutzinteresse mehr. Die vom Betriebsrat begehrte Entscheidung könnte lediglich aussprechen, daß seine Rechtsauffassung damals zutreffend war. Dafür ist das Beschlußverfahren nicht gegeben.
Soweit der Betriebsrat geltend macht, die Frage, ob die Weiterbeschäftigung eines zunächst befristet zur Probe eingestellten Arbeitnehmers der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe, sei nach wie vor unter den Beteiligten streitig und solche Fälle kämen wiederholt vor, vermag auch dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Diese Frage wird mit dem Feststellungsantrag nicht zur Entscheidung gestellt, sie würde damit auch nicht verbindlich zwischen den Beteiligten entschieden. Wäre es dem Betriebsrat um die Entscheidung dieser Rechtsfrage gegangen, hätte er sie allein oder neben dem Aufhebungsantrag schon vor dem Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht zur Entscheidung stellen können. Das hat der Sechste Senat in der schon genannten Entscheidung vom 29. Juli 1982 (aa0) im einzelnen begründet. Dem hat sich der Senat schon wiederholt angeschlossen (Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979). Das hat der Betriebsrat nicht getan, sein Antrag und sein Vorbringen in den Tatsacheninstanzen ergibt, daß es ihm um die Aufhebung der Einstellung des Arbeiters P. ging. Das wird auch dadurch bestätigt, daß noch sein Antrag vom 14. März 1985 sich auf die Beschäftigung des Arbeiters P. bezog und nicht die seiner Ansicht nach unter den Beteiligten streitige Rechtsfrage zum Inhalt hatte. Deshalb kommt auch eine Umdeutung des Antrags des Betriebsrats nicht in Betracht.
3. War damit die Änderung des Antrages unzulässig, so mußte über den zunächst gestellten Antrag entschieden werden. Dieser ist - wie dargelegt - unbegründet, so daß die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen und der Antrag vom 14. März 1985 als unzulässig abzuweisen war.
4. Bei dieser Rechtslage hat auch der Senat davon abgesehen, die Beteiligten mündlich zu hören.
Dr. Heither Dr. Etzel Matthes
Muhr Weinmann
Fundstellen