Leitsatz (redaktionell)
1. Auch nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1972 besteht ein Prozeßführungs- und Antragsrecht einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zur Anfechtung der Wahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden.
Ein solches Recht besteht jedoch nicht hinsichtlich interner Geschäftsführungsbeschlüsse des Betriebsrats, die die antragstellende Gewerkschaft in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung nicht unmittelbar beeinträchtigen.
Im Verhältnis auch zu den im Betrieb und im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften ist der Betriebsrat ein eigenständiges und eigenverantwortliches Organ der Betriebsverfassung.
2. Ein Tarifvertrag kann nicht wirksam persönliche Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Wahl des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats aufstellen, die über die gesetzlichen Anforderungen nach Maßgabe der BetrVG § 8 und BetrVG § 26 Abs 1 hinausgehen.
Orientierungssatz
Auslegung der §§ 8,9,11 und 12 des Tarifvertrages vom 1955-02-12 über die Betriebsverfassung des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus.
Normenkette
ArbGG §§ 80, 83; BetrVG §§ 2, 8, 26, 28, 74, 19
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 31.08.1972; Aktenzeichen 8 BVTa 18/72) |
Fundstellen
Haufe-Index 436759 |
BAGE 25, 60 |
BAGE, 60 |
BB 1973, 1071 |
BB 1973, 1634 |
DB 1973, 1254 |
BetrR 1973, 282 |
SAE 1974, 233 |
ZBR 1974, 228 |
AP § 19 BetrVG 1972, Nr 1 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung VI Entsch 38 |
AR-Blattei, ES 530.6 Nr 38 |
ArbuR 1973, 119 |
EzA § 19 BetrVG 1972, Nr 1 (LT1-2) |
PraktArbR BetrVG §§ 26-36, Nr 29 |
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