Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren. Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Prozessrecht
Orientierungssatz
- Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein unstatthaft, denn das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist auf die Zulassung der Revision gerichtet, die nach § 72 Abs. 4 ArbGG im Verfahren der einstweiligen Verfügung gesetzlich ausgeschlossen ist.
- Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es daher keines Ausspruchs über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision im Tenor des landesarbeitsgerichtlichen Urteils. § 72 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG sind nicht anwendbar.
Normenkette
ArbGG § 72 Abs. 4, 1 S. 2 iVm, § 64 Abs. 3a S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 19. Oktober 2004 – 14 Sa 110/04 – wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über Unterlassungspflichten der Beklagten. Die Beklagte führt gegen die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mannheim ein Kündigungsschutzverfahren – 4 Ca 97/04 –. Unter Berufung auf eine im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung über die Schweigepflicht verlangt die Klägerin hier von der Beklagten, es zu unterlassen in das Kündigungsschutzverfahren Firmennamen von Auftraggebern einzuführen oder Mitarbeiter ihrer Auftraggeber dort als Zeugen zu benennen.
Das Arbeitsgericht hat die Verfügungsklage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht die dagegen gerichtete Berufung durch Urteil zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision durch ausdrückliche Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist von vornherein nicht statthaft und deshalb unzulässig.
Nach § 72 Abs. 4 ArbGG ist gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung ua. einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht zulässig. Diese Eintragung hat der Gesetzgeber wegen des provisorischen Charakters und der vorläufigen Bedeutung des einstweiligen Verfügungsverfahrens für notwendig gehalten. Nach der Systematik des Revisionsrechts soll deshalb das Bundesarbeitsgericht von vornherein nicht im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheiden. Das ist unabhängig davon, auf welchem prozessualen Weg das Bundesarbeitsgericht mit der Entscheidung befasst wird (vgl. für die Beschwerde nach § 78 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, Senat 22. Januar 2003 – 9 AZB 7/03 – BAGE 104, 302; ebenso zum Zivilprozess: BGH 10. Oktober 2002 – VII ZB 11/02 – BGHZ 152, 195). Das gilt auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.
Ist bereits das Rechtsmittel – hier die Revision –, dessen Zulassung begehrt wird, unstatthaft, kann das Verfahren auf Zulassung dieses Rechtsmittels gerichtete Verfahren – hier das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – nicht statthaft sein.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Landesarbeitsgericht ausdrücklich im Tenor seines Urteils über die Zulassung der Revision entschieden hat. Zwar ist nach § 72 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG im Tenor des landesarbeitsgerichtlichen Urteils darüber zu entscheiden, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird. Diese Bestimmung gilt aber nicht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landesarbeitsgericht hat hier keinen Entscheidungsspielraum, da es die Revision von vornherein nicht wirksam zulassen kann. Da eine Revision im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zudem niemals zulässig und damit von vornherein stets unstatthaft ist, wäre selbst eine vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision unzulässig. Eine Zulassungsentscheidung des Landesarbeitsgerichts ist für das Bundesarbeitsgericht immer dann unverbindlich, wenn das zugelassene Rechtsmittel von vornherein unstatthaft ist (BAG 20. August 2002 – 2 AZB 16/02 – BAGE 102, 213).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 63 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Düwell, Reinecke, Zwanziger
Fundstellen
JR 2005, 395 |
NZA 2005, 1016 |
AP, 0 |
EzA-SD 2005, 12 |
EzA |
BAGReport 2005, 159 |
NJOZ 2005, 3576 |