Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. September 2000 – 6 Sa 155/00 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Gründe
Der Kläger hat sich mit seiner Klage ua. gegen Kündigungen der Beklagten vom 30. September 1996 bzw. 1. Oktober 1996 zum 31. März 1997 gewendet. Die Beklagte hat hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt. Das Arbeitsgericht hat das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 90.000,00 DM zum 31. März 1997 aufgelöst. Die nur hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht nach einer Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 26. September 2000 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen dieses Urteil wegen Divergenz.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz ist nur dann begründet, wenn die vom Beschwerdeführer dargelegten abstrakten Rechtssätze von dem anzufechtenden wie von dem angezogenen Urteil tatsächlich aufgestellt wurden und voneinander abweichen und das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG; BAG 15. Oktober 1979 – 7 AZN 9/79 – BAGE 32, 136). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe in dem anzufechtenden Urteil festgestellt, daß der Kläger die beiden Zeugen um Vertraulichkeit gebeten hatte, und damit einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1996 – 2 BvR 2137/95 – NJW 1997, 185 und von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Februar 2000 – 2 AZR 97/98 – abweiche. Außerdem habe das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung den durch die Aufzeichnung des gesprochenen Wortes des Beschwerdeführers erfolgten Verstoß gegen dessen Persönlichkeitsrecht festgestellt und dadurch einen weiteren Rechtssatz aufgestellt, der von einem Rechtssatz im Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt vom 4. November 1982 – 3 Sa 580/82 – abweiche. Schließlich habe das Landesarbeitsgericht behauptet, der Beschwerdeführer habe auf der Grundlage der Massivität der vom Zeugen Dr. B… bekundeten Äußerungen mit deren Weitergabe durch den Zeugen rechnen müssen und damit einen Rechtssatz aufgestellt, der im Widerspruch zu dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 1988 – 9 Sa 5/88 – stehe.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Divergenzen bestehen schon deshalb nicht, weil das Landesarbeitsgericht die vom Beschwerdeführer selbst gebildeten Rechtssätze nicht, auch nicht konkludent aufgestellt hat. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr einzelfallbezogen anhand des Ergebnisses der Beweisaufnahme geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht vorliegen. Anhaltspunkte dafür, daß das anzufechtende Urteil mit den vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen allgemeine abstrakte Rechtssätze aufstellen wollte, wie sie der Beschwerdeführer formuliert hat, bestehen nicht. Es genügt insoweit nicht, daß der vermeintlich abweichende Rechtssatz aus dem anzufechtenden Urteil nur mittels der Erwägung entnommen wird, das Landesarbeitsgericht müsse folgerichtig von einem in der Entscheidung nicht erörterten Rechtssatz ausgegangen sein. Andernfalls würde in Ergänzung der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen ein Rechtssatz abgeleitet, von dem sich nicht feststellen läßt, ob ihn das Berufungsgericht wirklich vertreten wollte oder ob es das Rechtsproblem übersehen hat oder von anderen, nicht ausgesprochenen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Auch mit einer Ergänzung des anzufechtenden Urteils durch vom Beschwerdeführer selbst gebildete, von divergenzfähigen Entscheidungen abweichende Grundsätze können die Voraussetzungen einer Divergenz nicht dargelegt werden (BAG Beschluß 10. Juli 1984 – 2 AZN 337/84 – AP ArbGG § 72a Divergenz Nr. 15 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 44).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Unterschriften
Rost, Bröhl, Fischermeier, Bartel, Nielebock
Fundstellen