Entscheidungsstichwort (Thema)
Spaltung eines Betriebs. grundlegende Änderung der Betriebsorganisation
Leitsatz (amtlich)
Die teilweise Stilllegung eines Betriebs ist keine Spaltung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG
Orientierungssatz
1. Die Spaltung eines Betriebs iSv. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG setzt voraus, dass zumindest zwei neue Einheiten entstehen. Die Stilllegung eines Betriebsteils ist keine Spaltung.
2. Anders als nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG für eine Betriebsstilllegung ist für eine Spaltung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG nicht erforderlich, dass “wesentliche” Betriebsteile betroffen sind.
3. Eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation iSv. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG liegt vor, wenn der Betriebsaufbau, insbesondere hinsichtlich Zuständigkeiten und Verantwortung, umgewandelt wird und die Änderung insgesamt einschneidende Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hat.
Normenkette
BetrVG § 111 Sätze 1, 3 Nrn. 1, 3-4, § 21a Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 21b, 112a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1; KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Juli 2006 – 11 TaBV 70/05 – aufgehoben.
2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 23. September 2005 – 18b BV 4/05 I – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 11. Februar 2005 unwirksam ist.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle über einen Sozialplan.
Die Arbeitgeberin betreibt einen Zeitungsverlag. In ihrem Betrieb in I sind ca. 390 Mitarbeiter beschäftigt. Zehn Mitarbeiter waren in der zu dem Betrieb gehörenden technischen Anzeigenproduktion (Satzherstellung) tätig. Mit Wirkung vom 1. März 2004 übertrug die Arbeitgeberin deren Aufgaben in einem Werkvertrag auf die C… GmbH (CSI). Diese übernahm zwei der bislang in der Anzeigenproduktion beschäftigten Arbeitnehmer; die weiteren acht Mitarbeiter wurden entlassen. Die CSI ist seit 1997 am Markt tätig und beschäftigt etwa 20 Mitarbeiter. Sie übernahm von der Arbeitgeberin keine wesentlichen materiellen oder immateriellen Betriebsmittel, verpflichtete sich aber, für die Satzherstellung die bereits zuvor von ihr verwendeten Softwareprogramme CCI und Vi & Va zu benutzen.
Eine auf Betreiben des Betriebsrats errichtete Einigungsstelle beschloss am 11. Februar 2005 unter Beteiligung des Vorsitzenden und gegen die Stimmen der Arbeitgeberin einen Sozialplan. Dessen Gegenstand ist nach seinem § 1 die “Schließung der eigenen Anzeigenproduktion (Satzherstellung) durch die Arbeitgeberin”. Er sieht in § 2 für die zehn vormals in der Anzeigenproduktion beschäftigten, namentlich benannten Arbeitnehmer Abfindungen vor. Der Spruch wurde der Arbeitgeberin am 6. April 2005 zugestellt.
Am 20. April 2005 hat die Arbeitgeberin den Spruch der Einigungsstelle gerichtlich angefochten. Sie hat die Auffassung vertreten, eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung habe nicht vorgelegen. Außerdem habe die Einigungsstelle ihr Ermessen überschritten, indem sie auch die beiden von der CSI übernommenen Mitarbeiter in den Sozialplan aufgenommen habe.
Die Arbeitgeberin hat beantragt
festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 11. Februar 2005 unwirksam ist.
Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Fremdvergabe der Aufgaben der Anzeigenproduktion an die CSI sei eine Spaltung des Betriebs der Arbeitgeberin iSv. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG gewesen. Vieles spreche dafür, dass die Anzeigenproduktion im Wege des Betriebsteilübergangs auf die CSI übergegangen sei.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag der Arbeitgeberin zu Unrecht abgewiesen.
I. Der Antrag ist zulässig. Er ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtet (vgl. BAG 6. Mai 2003 – 1 ABR 11/02 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 161 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 8, zu B I der Gründe mwN).
II. Der Antrag ist begründet. Der Spruch der Einigungsstelle ist unwirksam. Sie war für die Aufstellung eines Sozialplans nicht zuständig. Voraussetzung für einen erzwingbaren Sozialplan, über dessen Aufstellung die Einigungsstelle gemäß § 112 Abs. 4 Satz 1 BetrVG dann zu entscheiden hat, wenn zwischen den Betriebsparteien keine Einigung zustande kommt, ist das Vorliegen einer Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 1 BetrVG. Die Übertragung der Aufgaben der Anzeigenproduktion von der Arbeitgeberin auf die CSI und die Entlassung von acht Arbeitnehmern war keine solche. Sie war weder eine Betriebsspaltung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG noch handelte es sich um die Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, einen sozialplanpflichtigen Personalabbau iSv. § 112a Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder um eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation iSv. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG.
1. Die Übertragung der Aufgaben der Anzeigenproduktion auf die CSI war entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine Spaltung des Betriebs der Arbeitgeberin.
a) Eine Spaltung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG kann sowohl durch eine Aufspaltung des Betriebs als auch durch die Abspaltung von Betriebsteilen erfolgen. In Fällen der Aufspaltung wird der Ursprungsbetrieb aufgelöst; der Betriebsrat erhält unter den Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine zeitlich befristetes Übergangsmandat in den Betriebsteilen und behält nach § 21b BetrVG ein Restmandat für den Ursprungsbetrieb (WP/Wlotzke BetrVG 3. Aufl. § 21b Rn. 17, 18). In Fällen der Abspaltung besteht der Ursprungsbetrieb fort. Sein Betriebsrat bleibt im Amt und hat hinsichtlich der Abspaltung nach §§ 111 ff. BetrVG mitzubestimmen. Für die abgespaltenen Teile hat er, sofern die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorliegen, ein zeitlich befristetes Übergangsmandat (vgl. Fitting 24. Aufl. § 21a Rn. 9a, § 21b Rn. 10, 11). Ein Betrieb kann innerhalb des Unternehmens gespalten werden. Die Spaltung kann aber auch mit der Veräußerung eines Betriebsteils iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verbunden sein (vgl. BAG 10. Dezember 1996 – 1 ABR 32/96 – BAGE 85, 1 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 110 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 35, zu B II 1a der Gründe). Anders als nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG für Fälle der Betriebsteilstilllegung ist für eine Spaltung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG nicht erforderlich, dass “wesentliche” Betriebsteile betroffen sind (vgl. BAG 10. Dezember 1996 – 1 ABR 32/96 – aaO, zu B II 1b der Gründe). Die unterschiedliche Behandlung ist mit keinem unauflösbaren Wertungswiderspruch verbunden. Ihr liegt vielmehr die typisierende gesetzgeberische Einschätzung zugrunde, eine Spaltung betreffe anders als eine Teilstilllegung regelmäßig nicht nur den stillgelegten Teil, sondern den gesamten Betrieb.
b) Eine Spaltung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG setzt voraus, dass zumindest zwei neue Einheiten entstehen. Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn ein abgespaltener Betriebsteil anschließend in einen anderen Betrieb – desselben Arbeitgebers oder eines Betriebsteilerwerbers – eingegliedert wird und dabei untergeht. Keine Spaltung liegt jedoch vor, wenn sich die Maßnahme darin erschöpft, die betriebliche Tätigkeit eines Betriebsteils zu beenden, ohne dass dessen Substrat erhalten bliebe. Dann handelt es sich um eine Stilllegung dieses Betriebsteils und nicht um eine Spaltung des Betriebs. Das ergibt die Auslegung des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG.
aa) Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung setzt der Begriff der “Spaltung” den Wechsel von einer zu mindestens zwei neuen Einheiten voraus. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Spaltung die Teilung einer zuvor bestehenden Einheit. Es müssen durch sie zumindest zwei Spaltprodukte entstehen. Die bloße Verkleinerung einer Einheit ist begrifflich keine Spaltung.
bb) Dass die Stilllegung eines Betriebsteils keine Spaltung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG ist, ergibt sich besonders deutlich aus der Gesetzessystematik. Der Zusammenhang von § 111 Satz 3 Nr. 1 und 3 BetrVG zeigt, dass die schlichte Schließung eines Teils des bisherigen Betriebs keine Spaltung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG ist. Nach dem Verhältnis dieser beiden gesetzlichen Tatbestände kann eine Betriebsteilstilllegung nicht zugleich eine Spaltung sein. Die Stilllegung eines Betriebsteils ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG nur dann eine Betriebsänderung im Sinne des Gesetzes, wenn es sich um einen wesentlichen Betriebsteil handelt. Für eine Spaltung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG ist das keine Voraussetzung (BAG 10. Dezember 1996 – 1 ABR 32/96 – BAGE 85, 1, zu B II 1b der Gründe). Wäre jede Stilllegung auch eines nicht wesentlichen Betriebsteils eine nach § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG sozialplanpflichtige Spaltung, verlöre das Erfordernis der Wesentlichkeit in § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG seinen Sinn. Ihm käme keine Bedeutung mehr zu, da dann auch Betriebsteilstilllegungen, die nicht die nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG erforderliche Größenordnung des § 17 KSchG erreichen, nach § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG sozialplanpflichtig wären. Das widerspräche der Konzeption des Gesetzes.
cc) Auch nach ihrem Sinn und Zweck erfasst § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG nicht die Fallgestaltungen, in denen ein Betriebsteil geschlossen wird. Die in § 111 Satz 3 Nr. 1 bis 5 BetrVG aufgeführten Tatbestände dienen der Präzisierung, in welchen Fällen typischerweise wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon eintreten können (vgl. Oetker GKBetrVG 8. Aufl. § 111 Rn. 40). Bei Vorliegen dieser Tatbestände wird daher der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile fingiert (vgl. BAG 25. Januar 2000 – 1 ABR 1/99 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 137 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 106, zu B I 4 der Gründe mwN). Die Aufnahme des Tatbestands der “Spaltung von Betrieben” durch das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210) in § 111 BetrVG war der Sache nach lediglich eine Bestätigung der schon älteren Rechtsprechung, nach der die Spaltung von Betrieben eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG sein kann, wenn – wie häufig – mit ihr eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation verbunden ist (vgl. BAG 10. Dezember 1996 – 1 ABR 32/96 – BAGE 85, 1, zu B II 1a der Gründe mwN). Diese typisierende Vermutung ist aber nicht gerechtfertigt, wenn die fragliche Maßnahme lediglich zu einer Einschränkung der bisherigen betrieblichen Organisation, nicht dagegen zu deren Umgestaltung führt.
c) Hiernach war die von der Arbeitgeberin beschlossene und durchgeführte Übertragung der bisherigen Aufgaben der technischen Anzeigenproduktion auf die CSI keine Spaltung des Betriebs iSv. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG. Dabei kann unterstellt werden, dass die technische Anzeigenproduktion ein Betriebsteil in einer Größenordnung war, welche die auch im Rahmen des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG zu beachtende “Bagatellgrenze” (vgl. BAG 10. Dezember 1996 – 1 ABR 32/96 – BAGE 85, 1, zu B II 1b der Gründe) übersteigt. Die Abteilung wurde nicht abgespalten, sondern stillgelegt. Die Arbeitgeberin gliederte diesen Betriebsteil nicht aus, um ihn als eigenständigen Betrieb weiterzuführen, in einen anderen ihrer Betriebe einzugliedern oder als veräußerungsfähige Einheit auf einen neuen Rechtsträger zu übertragen. Sie beendete vielmehr die eigene Verfolgung der arbeitstechnischen Zwecke, denen der Betriebsteil mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern und eingesetzten Betriebsmitteln zuvor gedient hatte. Der Betriebsteil blieb nicht erhalten, sondern entfiel. Er wurde nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die CSI übertragen. Die Fremdvergabe bestimmter Aufgaben führt ohne den Übergang sächlicher oder immaterieller Betriebsmittel und ohne die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals nicht zu einem Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG 24. Mai 2005 – 8 AZR 333/04 – NZA 2006, 31, zu II 1 der Gründe; 16. Mai 2007 – 8 AZR 693/06 – Rn. 16 mwN, NZA 2007, 1296). Hier gingen weder wesentliche sächliche oder immaterielle Betriebsmittel über noch wurde – mit Ausnahme von zwei Arbeitnehmern – die Belegschaft der Satzherstellung von der CSI übernommen. Für einen Betriebsteilübergang genügt es nicht, dass die CSI nunmehr mit ihren eigenen, bereits zuvor vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmitteln und ihrem Personal die Aufgaben verrichtet, die bislang von einer Abteilung im Betrieb der Arbeitgeberin erledigt wurden.
d) Der Spruch der Einigungsstelle wäre auch dann unwirksam, wenn mit dem Betriebsrat von einem Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen wäre. Zwar läge dann wegen des Fortbestands des Betriebsteils eine Spaltung des Betriebs iSv. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG in Form einer Abspaltung vor. Die Einigungsstelle hätte dann aber in Überschreitung ihrer Kompetenz Abfindungen für nicht eingetretene Nachteile vorgesehen. Der Sozialplan geht davon aus, dass auf Grund der “Schließung der eigenen Anzeigenabteilung durch die Arbeitgeberin” die dort beschäftigten Arbeitnehmer ihre Arbeitsplätze verlieren, und sieht zum Ausgleich oder zur Abmilderung dieses Verlustes Abfindungen vor. Wäre die Abteilung im Wege des Betriebsteilübergangs von der CSI erworben worden, so hätten jedoch die in ihr beschäftigten Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht verloren. Ihre Arbeitsverhältnisse wären gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mitsamt der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten auf die CSI übergegangen; von der Arbeitgeberin wegen des Betriebsteilübergangs ausgesprochene Kündigungen wären nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. In diesem Fall sind in einem Sozialplan nur spaltungsbedingte Nachteile, nicht jedoch solche auszugleichen, die nicht auf den tatsächlichen Änderungen im Betrieb, sondern auf dem mit einem Betriebsteilübergang verbundenen Schuldnerwechsel beruhen (vgl. BAG 10. Dezember 1996 – 1 ABR 32/96 – BAGE 85, 1, zu B II 2c aa der Gründe).
2. Die Schließung der technischen Anzeigenproduktion war keine Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG. Mit zehn Arbeitnehmern erreichte die Abteilung nicht annähernd den Zahlenwert des § 17 Abs. 1 KSchG, der grundsätzlich erforderlich ist, um von einem wesentlichen Betriebsteil ausgehen zu können (vgl. BAG 28. März 2006 – 1 ABR 5/05 – Rn. 41 mwN, BAGE 117, 296). Er liegt bei einem Betrieb mit – wie hier – 390 Arbeitnehmern bei mehr als 25 Arbeitnehmern. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der technischen Anzeigenproduktion für den Gesamtbetrieb eine solche Schlüsselfunktion zukäme, dass es auf Grund einer qualitativen Betrachtung gerechtfertigt wäre, trotz Nichterreichens des Schwellenwerts des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG von einem wesentlichen Betriebsteil auszugehen. Daher konnte dahinstehen, ob ein Betriebsteil auch unabhängig von der Zahl der in ihm Beschäftigten auf Grund anderer Umstände, insbesondere seiner Bedeutung für den Gesamtbetrieb, ausnahmsweise als wesentlicher Betriebsteil angesehen werden kann (ebenfalls offen gelassen in BAG 28. März 2006 – 1 ABR 5/05 – aaO).
3. Ein sozialplanpflichtiger Personalabbau iSv. § 112a Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt ebenfalls nicht vor (vgl. dazu BAG 28. März 2006 – 1 ABR 5/05 – Rn. 31 ff. mwN, BAGE 117, 296). Hierzu hätte es gemäß § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrVG der Entlassung von mindestens 59 Arbeitnehmern bedurft.
4. Die Stilllegung der technischen Anzeigenproduktion war auch keine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation iSv. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG.
a) Eine Änderung der Betriebsorganisation liegt vor, wenn der Betriebsaufbau, insbesondere hinsichtlich Zuständigkeiten und Verantwortung, umgewandelt wird. Grundlegend ist die Änderung, wenn sie sich auf den Betriebsablauf in erheblicher Weise auswirkt. Maßgeblich dafür ist der Grad der Veränderung (vgl. BAG 18. November 2003 – 1 AZR 637/02 – BAGE 108, 311, zu I 1b der Gründe mwN). Es kommt entscheidend darauf an, ob die Änderung einschneidende Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hat (vgl. Fitting § 111 Rn. 95). Die Änderung muss in ihrer Gesamtschau von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sein (WP/Preis/Bender § 111 Rn. 28). Nur dann ist die mit § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG verbundene Fiktion gerechtfertigt, dass die Maßnahme iSv. § 111 Satz 1 BetrVG wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon zur Folge hat (vgl. Oetker GK-BetrVG § 111 Rn. 119). Beim “Outsourcing” der Aufgaben eines Betriebsteils kommt es daher darauf an, ob sich dies auf den gesamten Betriebsablauf oder auf die Arbeitsweise und -bedingungen der nicht unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer gravierend auswirkt.
b) Hiernach war mit der Übertragung der bisher in der technischen Anzeigenproduktion erledigten Aufgaben auf die CSI keine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation iSv. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG verbunden. Die Maßnahme führte zwar in dem betroffenen Teilbereich zum Wegfall der bisherigen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten. Es ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass durch die Maßnahme der gesamte Betriebsablauf in erheblichem Ausmaß betroffen wäre. Durch die Verlagerung der Satzherstellung auf die CSI änderte sich, soweit erkennbar, an der Arbeitsweise und den Arbeitsbedingungen des ganz überwiegenden Teils der Belegschaft des Betriebs nichts.
III. Da der angefochtene Spruch bereits mangels Zuständigkeit der Einigungsstelle unwirksam ist, konnte dahinstehen, ob diese zudem ihr Ermessen dadurch überschritten hat, dass sie auch die beiden von der CSI übernommenen Arbeitnehmer begünstigt hat.
Unterschriften
Schmidt, Kreft, Linsenmaier, Frischholz, Spoo
Fundstellen
Haufe-Index 2010624 |
BAGE 2009, 169 |
DB 2009, 126 |