Leitsatz (redaktionell)

1. Unter den Begriff "Religionsgemeinschaften" im Sinne des BetrVG 1952 § 81 Abs 2 fallen nicht nur die eigentlichen Religionsgesellschaften, sondern auch deren ausgegliederte selbständige Teile wie die religiösen Orden und selbst die sogenannten Säkularinstitute der katholischen Kirche.

2. Ein Krankenhaus, das nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben wird, ist eine karitative Einrichtung.

3. Für die betriebsverfassungsrechtliche Beurteilung ist es ohne Belang, ob der Arbeitgeber Eigentümer oder Pächter des betreffenden Betriebes ist.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.05.1969; Aktenzeichen 12 (8) BV Ta 6/68)

 

Fundstellen

BB 1970, 394

DB 1970, 594

ARST 1970, 69

RdA 1970, 124

SAE 1970, 258

AP § 81 BetrVG, Nr 12

AR-Blattei, ES 1570 Nr 4

AR-Blattei, Tendenzbetrieb Entsch 4

EzA § 81 BetrVG, Nr 4

PraktArbR BetrVG § 81, Nr 19

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