Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsfristen für Arbeiter

 

Leitsatz (amtlich)

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG 1979 kann nicht darauf gestützt werden, das Landesarbeitsgericht habe bei der Anwendung eines Tarifvertrages gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verstoßen (im Anschluß an BAGE 36, 241 = AP Nr. 21 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz).

 

Normenkette

ArbGG § 72a Abs. 1; GG Art. 3; BRTV-Bau § 12 Ziff. 1.1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 04.03.1991; Aktenzeichen 4 (9) Sa 564/90)

ArbG Bochum (Urteil vom 06.03.1990; Aktenzeichen 4 Ca 1170/89)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. März 1991 – 4 (9) Sa 564/90 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger war bei der Beklagten, einem Tiefbauunternehmen, welches ca. 100 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 6. Juli 1984 als Tiefbauhelfer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 3. Februar 1981 i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 29. April 1988 Anwendung. Dort heißt es in § 12 BRTV-Bau:

“Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Kündigungsfrist

    • Allgemeine Kündigungsfrist

      Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 6 Werktagen, nach 12-monatiger Dauer von 12 Werktagen, gekündigt werden. Jedoch kann das Arbeitsverhältnis am Tage der Arbeitsaufnahme und an den beiden folgenden Arbeitstagen beiderseitig zum Schluß des Arbeitstages gekündigt werden, wenn die Kündigung spätestens bei Arbeitsbeginn erklärt wird.

    • …”

Mit Schreiben vom 2. Juni 1989 kündigte die Beklagte dem Kläger “fristgerecht zum 17. Juni 1989” wegen Schwarzarbeit.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner fristgerecht erhobenen Kündigungsschutzklage gewandt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es u.a. aufgeführt, durch die Kündigung vom 2. Juni 1989 sei das Arbeitsverhältnis auch fristgerecht zum 17. Juni 1989 aufgelöst worden.

§ 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau sei trotz seines Abweichens von § 622 Abs. 2 BGB und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) aufgrund der Besonderheiten des Baugewerbes nicht verfassungswidrig. Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.

1. Nach § 72a Abs. 1 ArbGG kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht u.a. dann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) und eine der in § 72a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG angeführten Rechtsstreitigkeiten betrifft. Gemäß § 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn über die Auslegung eines Tarifvertrages gestritten wird, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt. Grundsätzliche Bedeutung hat ein Rechtsstreit, wenn die Entscheidung von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen (z. B. wirtschaftlichen) Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAGE 32, 203, 210 = AP Nr. 1 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz).

Der Beschwerdeführer muß in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 72a Abs. 1 ArbGG darlegen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG); in den Fällen des § 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG muß er demgemäß darlegen, daß die Rechtssache die Auslegung eines Tarifvertrages betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt. Hierbei ist zu beachten, daß lediglich in den in § 72a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG aufgeführten Angelegenheiten die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache möglich ist. Das aber ist nur der Fall, wenn in dem konkreten Rechtsstreit auch tatsächlich über eine dieser Angelegenheiten gestritten wird. Es genügt somit für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht, wenn der in einem Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch aus einer tariflichen Vorschrift hergeleitet wird, die Auslegung der Tarifnorm selbst aber zwischen den Parteien nicht strittig ist (BAGE 32, 203, 208 = AP Nr. 1 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz). Dementsprechend kann die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht allein damit begründet werden, daß das Landesarbeitsgericht das Gesetz falsch ausgelegt hat oder der Tarifvertrag wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht, insbesondere auch gegen Verfassungsrecht, als unwirksam angesehen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 34, 72; 35, 94 = AP Nr. 7 und 14 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; BAG Beschluß vom 12. Dezember 1979 – 3 AZN 84/79 – AP Nr. 4 zu § 72a ArbGG 1979; BAG Beschluß vom 23. Januar 1980 – 4 AZN 95/79 – AP Nr. 4 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; BAGE 36, 241 = AP Nr. 21 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; BAGE 41, 367 = AP Nr. 25 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; BAG Beschluß vom 5. August 1986 – 3 AZN 9/86 – AP Nr. 24 zu § 72a ArbGG 1979; BAG Beschluß vom 17. Oktober 1986 – 4 AZN 537/86 – n. v.; Senatsbeschluß vom 23. Januar 1991 – 2 AZN 491/90 – n. v.).

2. An dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten, in dem die Verfassungswidrigkeit einer tariflichen Norm geltend gemacht wird.

a) Nach § 72 Abs. 1 ArbGG 1953 (vom 3. September 1953, BGBl. I, 1267) war die Revision nur statthaft, wenn sie entweder vom Landesarbeitsgericht zugelassen worden war oder der Streitwert bzw. der Beschwerdewert 6.000,-- DM überstieg oder das Berufungsurteil von einer in der Revisionsbegründung bezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesarbeitsgerichts oder beim Fehlen einer einschlägigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Arbeitsgerichts eines Landes abwich und auf dieser Abweichung beruhte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war die Regelung des § 72 Abs. 1 ArbGG 1953 abschließend (vgl. BAGE 1, 6 = AP Nr. 12 zu § 72 ArbGG 1953; Senatsbeschluß vom 9. Oktober 1957 – 2 AZR 450/57 – AP Nr. 52 zu § 72 ArbGG 1953; BAG Beschluß vom 26. Mai 1977 – 3 AZR 362/77 – AP Nr. 73 zu § 72 ArbGG 1953), Verfassungsverstöße waren durch eine Verfassungsbeschwerde gegen das Landesarbeitsgerichtsurteil geltend zu machen (vgl. BVerfGE 19, 323, 330 = AP Nr. 4 zu § 546 ZPO; 28, 1, 7 = AP Nr. 8 zu § 888 ZPO; 48, 341 = AP Nr. 39 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision). Die abschließende Regelung galt selbst dann, wenn ein Zugang zum Bundesverfassungsgericht aufgrund der besonderen rechtlichen und politischen Lage (Berlin) nicht möglich war (vgl. BAG Beschluß vom 26. Mai 1977 – 3 AZR 362/77 – AP Nr. 73 zu § 72 ArbGG 1953).

b) Durch die ArbGG-Novelle 1979 (BGBl. I, 853, ber. S. 1036) hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Im Gegenteil fielen die beiden zulassungsfreien Revisionen (Divergenz- und Streitwertrevision) weg, stattdessen wurde nach dem Vorbild des § 160a SGG die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72a ArbGG 1979 geschaffen.

Sinn und Zweck dieser Neuordnung des Revisionsverfahrens war es, das Bundesarbeitsgericht zu entlasten und damit die Dauer der Revisionsverfahren abzukürzen. Das Bundesarbeitsgericht sollte sich künftig mehr als bisher auf seine eigentlichen Aufgaben, nämlich die Erhaltung der Rechtseinheit und die Rechtsfortbildung konzentrieren können. Demgegenüber sollte das Interesse der Prozeßparteien an der Beseitigung von ihrer Ansicht nach unrichtigen Entscheidungen in den ersten beiden Instanzen zurücktreten. Daher sollte auch eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nur dann an das Bundesarbeitsgericht gelangen, wenn es um besonders wichtige Fälle, etwa um die Auslegung eines Tarifvertrages ging (vgl. zum Ganzen BT-Drucks. 8/1567, S. 20 f.; Wlotzke, in Kurzprotokoll der 42. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, 8. Wahlperiode, vom 7. Juni 1978, S. 19 ff.; Lorenz, Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz).

c) Aufgrund dieser Entwicklung und des Sinn und Zwecks der ArbGG-Novelle 1979 entschieden verschiedene Senate des Bundesarbeitsgerichts (s. o. die Nachweise unter II 1) in ständiger Rechtsprechung, die Regelung des § 72a Abs. 1 ArbGG sei abschließend und auch nicht verfassungswidrig (so ausdrücklich BAG Beschluß vom 3. September 1980 – 6 AZN 226/80 – AP Nr. 8 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz). Dies ist vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (BVerfG Beschluß vom 18. November 1981 – 2 BvR 676/80 – AP Nr. 14 zu § 72a ArbGG 1979).

d) Diese Grundsätze verdienen auch dann Geltung, wenn eine Tarifvertragsnorm nach der Auffassung einer Partei verfassungswidrig ist.

aa) Wie bereits zum ArbGG 1953 entschieden (s. o. zu II 2a), sind angebliche Verfassungsverstöße durch die Verfassungsbeschwerde gegen das Landesarbeitsgerichtsurteil geltend zu machen. Dem steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht weder im Vorlageverfahren nach Art. 100 GG – Gegenstand der richterlichen Vorlagepflicht kann nur ein verkündetes förmliches Gesetz sein (vgl. BVerfGE 68, 319, 326; 71, 305, 337 f.; weitere Nachweise bei Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Dezember 1989, Art. 100 Rz 7 Fn. 6) – noch direkt im Wege der Verfassungsbeschwerde (vom Bundesverfassungsgericht offen gelassen im Beschluß vom 2. Dezember 1969 – 1 BvR 612/67 – AP Nr. 5 zu § 90 BVerfGG; gegen die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Stand 1. April 1989, § 90 Rz 87, die nur die Allgemeinverbindlichkeitserklärung als staatlichen Hoheitsakt durch Verfassungsbeschwerde angreifbar ansehen; anderer Ansicht Leibholz/Rupprecht, BVerfGG, § 90 Rz 42; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., Einl. Rz 86; Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., Einl. Rz 167; Klas, Die Zulässigket der Verfassungsbeschwerde gegen Tarifnormen, 1979, S. 7b ff. m.w.N. auf S. 9 – 16) über die Verfassungswidrigkeit von Tarifrechtsnormen entscheiden kann; dies ist vielmehr Aufgabe der Arbeitsgerichte (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1985, BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB; Senatsbeschluß vom 28. Januar 1988 – 2 AZR 296/87 – AP Nr. 24 zu § 622 BGB; Senatsteilurteil vom 21. März 1991 – 2 AZR 323/84 (A) – DB 1991, 1881, zu II der Gründe).

bb) Das Bundesverfassungsgericht kann aber im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesarbeitsgerichtsurteil auch überprüfen, ob das angefochtene Urteil gegen Verfassungsrecht verstößt. Zu Verfassungsbeschwerden aufgrund von Verstößen gegen Grundrechte in der Rechtsprechung haben sich folgende Grundsätze herausgebildet:

Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht nach, ob ein gerichtliches Urteil, gegen das Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist, nach unterverfassungsrechtlichem Recht rechtswidrig ist, es beschäftigt sich nur mit der Frage, ob die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Verfassungsrecht, und zwar Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte, verletzt haben (vgl. BVerfGE 62, 338, 343; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Ulsamer, aaO, § 13 Rz 86).

In jedem Fall muß eine individuelle Beeinträchtigung des Beschwerdeführers gegeben sein, eine bloße Verletzung objektiven Rechts durch das Gerichtsurteil genügt nicht. In diesem Zusammenhang ist vom Bundesverfassungsgericht der Begriff des “spezifischen Verfassungsrechts” geprägt worden, dessen Verletzung eine Voraussetzung der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfGE 18, 85, 92 f.; 57, 250, 272; 60, 175, 214). Verletztes Verfassungsrecht ist nur dann spezifisch in diesem Sinne, wenn nicht nur ein Verstoß gegen den Gesetzmäßigkeitsgrundsatz oder einen Gesetzesvorbehalt gerügt wird, sondern die Verfassungsverletzung unmittelbar mit einem Handeln gegen ein Grundrecht oder grundrechtsähnliches Recht zusammenhängt (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, aaO; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., § 12 I, Rz 13 und 14; zur Diskussion um diesen Begriff vgl. ferner Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl., Rz 471 ff., m.w.N. in Fn. 722).

Nach diesen Grundsätzen kann auch eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesarbeitsgerichtsurteil eingelegt werden, wenn das Landesarbeitsgericht bei der Anwendung des unterverfassungsrechtlichen Rechts Grundrechte – etwa Art. 3 Abs. 1 GG – nicht beachtet hat. Der Bürger wird also durch die nach § 72a Abs. 1 ArbGG eingeschränkte Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtsschutzlos gestellt. Eine über Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG hinausgehende, analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle, in denen nicht die Auslegung eines Tarifvertrages, sondern dessen Verfassungswidrigkeit gerügt wird, erscheint deshalb nicht angezeigt.

3. Diesen Grundsätzen und Ausführungen genügt die Beschwerde nicht.

a) Sofern der Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau rügt, ist die Beschwerde unzulässig. Angebliche Verfassungsverletzungen sind nach dem Vorhergesagten nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, sondern mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Landesarbeitsgerichtsurteil zu verfolgen.

b) Sofern der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau dahingehend ausgelegt, daß es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine deklaratorische Verweisung auf die Gesetzeslage, sondern um eine eigenständige (konstitutive) normative Regelung handele, ist die Beschwerde unbegründet, da diese Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat.

Zwar hatte das Bundesarbeitsgericht zum Zeitpunkt der Verkündung des Landesarbeitsgerichtsurteils noch nicht entschieden, ob es sich bei § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau (Grundfristen) um eine konstitutive Regelung oder nur um eine deklaratorische Verweisung auf die Gesetzeslage handelt. Durch Urteil vom 29. August 1991 (– 2 AZR 72/91 – n. v., zu II 2 der Gründe) hat der Senat diese bis zu diesem Zeitpunkt noch klärungsbedürftige Rechtsfrage jedoch – wie das Landesarbeitsgericht – dahingehend entschieden, daß es sich bei § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau um eine eigenständige (konstitutive) normative Regelung handelt (ebenso Blumensaat/ Sperner/Unkelbach/Weimer, BRTV-Bau, 4. Aufl., § 12 Anm. 2; Karthaus/Müller, BRTV-Bau, 2. Aufl., Anm. zu § 12).

III. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Triebfürst, Bitter, Dr. Rost, Walter, Dr. Roeckl

 

Fundstellen

Haufe-Index 838555

NZA 1992, 425

RdA 1992, 160

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