Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat darf einen separaten, vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugang nicht allein deshalb für erforderlich halten, weil über den zentral vermittelten Internetzugang technisch die Möglichkeit besteht, die Internetnutzung und den E-Mail-Verkehr zu überwachen. Der Betriebsrat hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Einrichtung eines eigenen, von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschlusses. Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung nach § 40 Abs. 2 BetrVG vielmehr dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat über einen Nebenstellenanschluss eine uneingeschränkte Telekommunikation ermöglicht.
Orientierungssatz
1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informationsund Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik gehören auch das Internet sowie die Teilhabe am E-Mail-Verkehr. Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch grundsätzlich erfüllen, indem er dem Betriebsrat einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über das im Unternehmen genutzte Netzwerk vermittelt.
2. Der Betriebsrat darf einen separaten, vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugang nicht allein deshalb für erforderlich halten, weil über den zentral vermittelten Internetzugang technisch die Möglichkeit besteht, die Internetnutzung und den E-Mail-Verkehr zu überwachen. Ebenso wenig wie die rein theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder dem Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang von vornherein entgegensteht, kann dem Arbeitgeber ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte unterstellt werden, dass er die Internetaktivitäten des Betriebsrats einschließlich des E-Mail-Verkehrs unzulässigerweise kontrolliert und damit den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) missachtet.
3. Der Betriebsrat darf grundsätzlich auch einen von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschluss nicht als erforderlich ansehen, wenn er über einen Nebenstellenanschluss die Möglichkeit einer uneingeschränkten Telekommunikation hat.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 78 S. 1, § 99 Abs. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Beschluss vom 30.07.2014; Aktenzeichen 16 TaBV 92/13) |
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 27.06.2013; Aktenzeichen 5 BV 5/13) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. Juli 2014 – 16 TaBV 92/13 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, em Betriebsrat einen separaten Telefon- und Internetanschluss einschließlich eines unkontrollierbaren E-Mail-Verkehrs zur Verfügung zu stellen.
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin gehört zum Konzern der M AG, W. Sie unterhält einen Betrieb in D mit etwa 65 Arbeitnehmern, für den der antragstellende, aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat gebildet ist.
Das Büro des Betriebsrats ist mit einem PC sowie mit einem Laptop ausgestattet. Wie für alle anderen dem Betrieb angehörenden Personen mit Zugriffsberechtigung zum Internet wird auch der Internetzugang für den Betriebsrat über den sog. Proxy-Server bei der M AG (Konzernmutter) vermittelt. Über den Proxy-Server ist es technisch möglich, User- und IP-Adressen sowie die Uniform Resource Locators (URLs) der Browserzugriffe zu protokollieren und personen- bzw. betriebsratsbezogen auszuwerten. Im Konzern nicht für notwendig erachtete Internetadressen, zu denen auch „youtube” und „eRecht24” gehören, werden dort über einen Filter gesperrt. Die E-Mail-Postspeicher einschließlich der gelöschten E-Mails können von Administratoren gelesen werden. Es kommen E-Mail-Filter zum Einsatz, die Spams dem Fach „Junkmail” zuordnen. Der Zugang zum Internet und Intranet erfolgt für alle Mitglieder des Betriebsrats über ein einheitliches Passwort.
Die in den Konzerngesellschaften eingesetzten, zentral verwalteten Telefonanlagen des Typs H lassen technisch die Einstellung zu, dass die Verkehrsdaten mit vollständigen Zielnummern gespeichert und personenbezogen usgewertet werden können. Das Betriebsratsbüro in D ist mit einem Nebenstellenanschluss ausgestattet. Zudem steht dem Betriebsrat ein mobiles Telefongerät zur Verfügung, das auf diese Nebenstelle geschaltet ist.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein separater Internetzugang einschließlich eines unkontrollierbaren E-Mail-Verkehrs zu, der nicht über den Proxy-Server der Konzernmutter vermittelt werde. Außerdem habe er Anspruch auf einen Telefonanschluss, der von der Telefonanlage der Arbeitgeberin unabhängig sei. Aufgrund der abstrakten Möglichkeit einer Kontrolle der Internetnutzung, des E-Mail-Verkehrs sowie der Telekommunikation durch die Arbeitgeberin dürfe er einen separaten Zugang zum Internet und einen eigenen Telefonanschluss für erforderlich halten. Er könne nicht darauf verwiesen werden, eine Betriebsvereinbarung zur Regelung von Kontrollrechten abzuschließen.
Der Betriebsrat hat zuletzt – soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse – beantragt,
- die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen separaten Internetzugang zur Verfügung zu stellen, der nicht über den Proxy-Server der M AG, W, vermittelt wird und ihm und seinen Mitgliedern einen uneingeschränkten und unkontrollierbaren Internetzugang einschließlich eines unkontrollierbaren E-Mail-Verkehrs ermöglicht,
- die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen separaten Telefonanschluss zur unkontrollierbaren Nutzung zur Verfügung zu stellen, der unabhängig von der Telefonanlage der Arbeitgeberin ist.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Anträge weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat ie Anträge zu Recht abgewiesen. Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet.
I. Die Anträge des Betriebsrats sind nach gebotener Auslegung zulässig.
1. Der Antrag zu 1. ist seinem Wortlaut nach darauf gerichtet, die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat einen separaten Internetzugang zur Verfügung zu stellen, der nicht über den Proxy-Server der Konzernmutter vermittelt wird und ihm und seinen Mitgliedern einen uneingeschränkten und unkontrollierbaren Internetzugang einschließlich eines unkontrollierbaren E-Mail-Verkehrs ermöglicht. Der Antrag ist nicht dahin zu verstehen, dass jede theoretisch denkbare Kontrollmöglichkeit des Internetzugangs und seiner Nutzung einschließlich des E-Mail-Verkehrs durch Dritte ausgeschlossen sein soll. Dieses Ziel ließe sich technisch nicht erreichen. Der Betriebsrat begehrt vielmehr die Einrichtung eines Zugangs zum Internet unabhängig von einem gemeinsam mit der Arbeitgeberin genutzten Proxy-Server. Damit will er erreichen, dass die Arbeitgeberin weder über den Proxy-Server der Konzernmutter noch auf andere Weise über eine technische Möglichkeit verfügt, die Internetnutzung sowie den E-Mail-Verkehr zu kontrollieren und einzelne Internetseiten zu sperren.
2. Mit dem Antrag zu 2. geht es dem Betriebsrat darum, dass ihm die Arbeitgeberin einen von der in ihrem Unternehmen verwendeten Telekommunikationsanlage H unabhängigen Telefonanschluss zur Verfügung stellt. Soweit der Anschluss „zur unkontrollierbaren Nutzung” überlassen werden soll, will der Betriebsrat erreichen, dass jede technische Möglichkeit einer Erfassung und Auswertung von Verbindungsdaten durch die Arbeitgeberin ausgeschlossen ist.
3. Die so verstandenen Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für die Arbeitgeberin ist erkennbar, was von ihr verlangt wird.
II. Die Anträge des Betriebsrats sind unbegründet. Die Arbeitgeberin ist weder verpflichtet, dem Betriebsrat einen separaten Internetzugang einzurichten, noch ist sie gehalten, ihm statt des Nebenstellenanschlusses einen von der im Betrieb genutzten Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss zur Verfügung zu stellen.
1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die aufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet (vgl. etwa BAG 20. Januar 2010 – 7 ABR 79/08 – Rn. 10 mwN, BAGE 133, 129).
a) Die Prüfung, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat (BT-Drs. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden (BAG 18. Juli 2012 – 7 ABR 23/11 – Rn. 20; 14. Juli 2010 – 7 ABR 80/08 – Rn. 17 f., BAGE 135, 154; 17. Februar 2010 – 7 ABR 103/09 – Rn. 11 ff.).
b) Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen er Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 18. Juli 2012 – 7 ABR 23/11 – Rn. 20; 14. Juli 2010 – 7 ABR 80/08 – Rn. 19 mwN, BAGE 135, 154).
c) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 14. Juli 2010 – 7 ABR 80/08 – Rn. 20 mwN, BAGE 135, 154; 17. Februar 2010 – 7 ABR 103/09 – Rn. 14).
2. Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält die angefochtene ntscheidung stand.
a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Betriebsrat einen Zugang zum Internet verlangen durfte, der von einem gemeinsam mit der Arbeitgeberin genutzten Proxy-Server unabhängig ist.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Betriebsrat einen Internetzugang sowie die Teilhabe am E-Mail-Verkehr verlangen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Er muss dazu keine konkret anstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben darlegen, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden (BAG 18. Juli 2012 – 7 ABR 23/11 – Rn. 23; 14. Juli 2010 – 7 ABR 80/08 – Rn. 24, BAGE 135, 154; 20. Januar 2010 – 7 ABR 79/08 – Rn. 19, BAGE 133, 129). Die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels zur Aufgabenwahrnehmung ist nicht erst dann gegeben, wenn der Betriebsrat ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste. Verantwortliche Betriebsratsarbeit setzt voraus, dass sich jedes Betriebsratsmitglied – insbesondere bei der Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen – über anstehende Betriebsratsaufgaben informieren und hierzu recherchieren kann (BAG 18. Juli 2012 – 7 ABR 23/11 – Rn. 23).
bb) Diesen Anspruch des Betriebsrats hat die Arbeitgeberin erfüllt, indem ie ihm einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über das im Unternehmen genutzte Netzwerk vermittelt hat. Einen davon unabhängigen Internetzugang und E-Mail-Verkehr darf der Betriebsrat nicht für erforderlich halten. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt.
(1) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts stehen im Betriebsratsbüro ein zentraler Rechner und ein Laptop mit nicht personalisiertem Internetzugang zur Verfügung. Darüber haben alle Mitglieder des Betriebsrats nach Eingabe eines einheitlichen Passworts Zugriff auf das Internet und können recherchieren sowie per E-Mail kommunizieren. Soweit der Zugang zu einzelnen Internetseiten über den bei der Konzernmutter der Arbeitgeberin eingerichteten Proxy-Server gesperrt ist, führt diese Beschränkung nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit. Durch die Zwischenschaltung des Proxy-Servers werden schädigende Programme ausgefiltert und Webseiten mit unerlaubten Inhalten gesperrt. Ein Zugriffsinteresse des Betriebsrats auf Webseiten mit strafbaren und/oder sittenwidrigen Inhalten besteht nicht. Sollte der Betriebsrat bestimmte andere nicht verfügbare Internetseiten wie „eRecht24” oder „youtube” unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zur Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben für erforderlich erachten, könnte er ggf. deren Freischaltung nach § 40 Abs. 2 BetrVG verlangen.
(2) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Betriebsrat dürfe einen separaten, vom Proxy-Server der Arbeitgeberin bzw. deren Konzernmutter unabhängigen Internetzugang nicht deshalb für erforderlich halten, weil über den zentral vermittelten Internetzugang technisch die Möglichkeit besteht, die Internetnutzung und den E-Mail-Verkehr zu überwachen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
(a) Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eder vom Betriebsrat vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, kann nicht unterstellt werden, dass ein Arbeitgeber von den technischen Überwachungsmöglichkeiten der Internetnutzung in unzulässiger Weise Gebrauch macht und er insbesondere Inhalte der vom Betriebsrat versandten oder an den Betriebsrat gerichteten E-Mails zur Kenntnis nimmt und ggf. auswertet. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) steht einer Vermutung entgegen, dass die Betriebsparteien das Internet missbräuchlich nutzen. Ebenso wenig wie die rein theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder dem Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang von vornherein entgegensteht (BAG 20. Januar 2010 – 7 ABR 79/08 – Rn. 24, BAGE 133, 129), kann dem Arbeitgeber ohne Weiteres unterstellt werden, dass er die Internetaktivitäten des Betriebsrats einschließlich des E-Mail-Verkehrs unzulässigerweise kontrolliert und damit den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit missachtet. Eine Kontrolle der Betriebsratstätigkeit durch Auswertung der Aufzeichnungen über Internetaktivitäten des Betriebsrats könnte zudem als unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 1 BetrVG anzusehen und nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG strafbar sein. Sie könnte außerdem geeignet sein, einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG zu begründen. Der Betriebsrat hat daher, solange keine durch objektive Tatsachen begründete Vermutung einer missbräuchlichen Ausnutzung abstrakter Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber besteht, davon auszugehen, dass der Arbeitgeber keine Überwachung seiner Internetaktivitäten vornimmt. Der Senat hat zwar entschieden, dass es ein Betriebsrat als erforderlich erachten durfte, eine über einen Proxy-Server mögliche, auf jedes Mitglied des Betriebsrats bezogene Kontrollmöglichkeit der Internetnutzung durch die Einrichtung eines Gruppenaccounts auszuschließen, weil bei einem personalisierten Internetzugang über den Rechner des Betriebsrats wegen der technischen Kontrollmöglichkeit der Betriebsrat eine Gefahr der Behinderung seiner Arbeit habe befürchten können (vgl. BAG8. Juli 2012 – 7 ABR 23/11 – Rn. 25). Im vorliegenden Fall steht dem Betriebsrat jedoch ein nicht personalisierter Internetzugang zur Verfügung, bei dem für Außenstehende nicht erkennbar ist, welches Betriebsratsmitglied eine konkrete Recherche durchgeführt hat.
(b) Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der etriebsrat Sicherheitsinteressen der Arbeitgeberin nicht hinreichend berücksichtigt hat. Es liegt im berechtigten Interesse der Arbeitgeberin, dass der Betriebsrat Internetrecherchen und seinen E-Mail-Verkehr über das von ihr geschützte technische Netzwerk durchführt, um den von ihr für erforderlich gehaltenen Sicherheitsstandard der IT-Systeme zu gewährleisten. Diese berechtigten Belange der Arbeitgeberin überwiegen das Interesse des Betriebsrats an einem von dem IT-System der Arbeitgeberin unabhängigen Internetanschluss jedenfalls dann, wenn – wie hier – keine Anhaltspunkte für eine Kontrolle der Internetnutzung oder des E-Mail-Verkehrs durch die Arbeitgeberin bestehen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die E-Mail-Korrespondenz der Betriebsparteien, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts über das Intranet erfolgt, liegt es dabei im berechtigten Interesse beider Beteiligten, vertrauliche Informationen und persönliche Daten, die etwa im Rahmen einer Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG über E-Mail mitgeteilt werden können (dazu BAG 14. August 2013 – 7 ABR 56/11 – Rn. 33), innerhalb des geschützten gemeinsamen Netzwerks zu kommunizieren. Bei einer Übermittlung der Daten per E-Mail an einen separaten Internetanschluss des Betriebsrats entstünde – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – eine nicht notwendige Sicherheitslücke. Diese braucht die Arbeitgeberin nicht hinzunehmen.
b) Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht erkannt, dass der Betriebsrat einen von der Telefonanlage der Arbeitgeberin unabhängigen Telefonanschluss nicht als erforderlich ansehen darf, weil er über einen Nebenstellenanschluss die Möglichkeit einer uneingeschränkten Telekommunikation hat.
Die Telefonanlage des Typs H lässt sich zwar nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts technisch so einstellen, dass die Verkehrsdaten mit vollständigen Zielnummern gespeichert und nebenstellenbezogen ausgewertet erden können. Es bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für derartige Überwachungsaktivitäten der Arbeitgeberin. Vielmehr hat die Arbeitgeberin erklärt, es würden weder vollständige Verbindungsdaten gespeichert noch ausgewertet. Sie hat sich außerdem bereit erklärt, sich im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu verpflichten, die Aufzeichnung der Verkehrsdaten des Nebenstellenanschlusses des Betriebsrats zu unterdrücken. Mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung wäre dem Verlangen des Betriebsrats entsprochen (vgl. BAG 1. August 1990 – 7 ABR 99/88 – zu B II 3 der Gründe zur Registrierung von Telefonverbindungsdaten im Nahbereich).
Unterschriften
Gräfl, M. Rennpferdt, Kiel, R. Gmoser, Kley
Fundstellen
Haufe-Index 9558976 |
BAGE 2017, 54 |
BB 2016, 1139 |
BB 2016, 2046 |
DB 2016, 15 |
DB 2016, 1943 |
DB 2016, 7 |
DStR 2016, 12 |
NJW 2016, 10 |
CR 2016, 66 |
FA 2016, 312 |
FA 2016, 323 |
NZA 2016, 1033 |
NZA 2016, 6 |
NZG 2016, 6 |
ZIP 2016, 1845 |
ZIP 2016, 36 |
ZTR 2016, 373 |
AP 2017 |
ArztR 2016, 116 |
AuA 2016, 694 |
DSB 2016, 268 |
EzA-SD 2016, 12 |
EzA-SD 2016, 13 |
EzA 2016 |
MDR 2016, 9 |
ZMV 2016, 170 |
ASR 2016, 4 |
ArbRB 2016, 138 |
ArbR 2016, 413 |
K&R 2016, 625 |
MMR 2016, 13 |
NJW-Spezial 2016, 530 |
RdW 2016, 698 |
StX 2016, 319 |
FSt 2017, 403 |
PRev 2017, 55 |
Personalmagazin 2016, 73 |
PinG 2016, 232 |