Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.05.1999; Aktenzeichen 8 Sa 136/98) |
Tenor
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 1999 – 8 Sa 136/98 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 45.239,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte dem Kläger schadensersatzpflichtig ist.
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der G… W… GmbH, deren Mitgesellschafter und Angestellter der Beklagte war. Der Beklagte hatte zu einem Zeitpunkt, in welchem sich die spätere Gemeinschuldnerin bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, auf Kosten der Gemeinschuldnerin eine seit längerem fällige Darlehensschuld in Höhe von 45.239,00 DM gegenüber einem Dritten beglichen.
Der Kläger hat mit seiner Klage den Standpunkt eingenommen, in dieser Höhe sei der späteren Gemeinschuldnerin ein Schaden entstanden, den der Beklagte ausgleichen müsse. Während das Arbeitsgericht dem entsprechenden Zahlungsantrag des Klägers entsprochen hat, hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf Divergenz gestützte Beschwerde des Klägers.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz hat nur dann Erfolg, wenn das Landesarbeitsgericht einen abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz aufgestellt hat, der im Widerspruch zu einem entsprechenden Rechtssatz aus der Entscheidung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend aufgezählten Gerichte steht, und wenn die anzufechtende Entscheidung auf diesem Widerspruch beruht. Da es bei der nachträglichen Zulassung der Revision aufgrund einer Divergenz darum geht, die Rechtseinheit im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit sicherzustellen (BAG 28. April 1998 – 9 AZN 227/98 – AP ArbGG 1972 § 72a Divergenz Nr. 37), genügt es für die Rechtfertigung einer Divergenzbeschwerde nicht, daß abstrakte Rechtssätze möglicherweise unrichtig angewendet worden sind.
Diese Anforderungen an eine Divergenzbeschwerde sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das anzufechtende Urteil steht nicht im Widerspruch zu dem vom Kläger angezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. März 1985 (– 1 AZR 468/83 – AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 85). Das Landesarbeitsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesarbeitsgericht in der angezogenen Entscheidung aufgestellt hat. Es ist im Gegenteil ausdrücklich von den dort aufgestellten Rechtssätzen ausgegangen. Dies stellt der Kläger auch nicht in Frage. Er meint lediglich, daß Landesarbeitsgericht habe die von ihm selbst zugrunde gelegten Rechtssätze nicht richtig auf den vorliegenden Fall angewendet. Zu der vom Landesarbeitsgericht allgemein bejahten Frage, ob ein tatsächlich eingetretener Vermögensnachteil durch den gleichzeitigen Wegfall einer Verbindlichkeit in gleicher Höhe ausgeglichen werden kann, hat sich das Bundesarbeitsgericht in der vom Kläger angezogenen Entscheidung jedenfalls nicht geäußert. Ob die vom Landesarbeitsgericht gefundene Antwort auf die aufgeworfene Frage auf einer zutreffenden Anwendung der zugrunde gelegten Rechtssätze beruht, könnte nur im Rahmen einer statthaften Revision überprüft werden. Vermeintliche Fehler bei der Rechtsanwendung können eine nachträgliche Zulassung der Revision jedenfalls nicht rechtfertigen.
III. Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO. Der Streitwert ist nach § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Bepler, Platow, Stemmer
Fundstellen