Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Rechtsmittelführers in Rechtsmittelschrift
Normenkette
ArbGG § 94 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 22. Mai 2001 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 2) vom 19. März 2001 und vom 22. Mai 2001 gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Februar 2001 – 16 TaBV 46/00 – werden als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen!
Gründe
A. Die Beteiligten streiten darüber, unter welchen Voraussetzungen der Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die bei ihm geführten Unterlagen zu gewähren.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist Mitglied des bei der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 4), gebildeten Betriebsrats, des Beteiligten zu 3). Der Betriebsrat hat ua. einen Personalausschuß für Lohnempfänger/innen, den Beteiligten zu 2), gebildet. Der Antragstelller ist nicht Mitglied des Personalausschusses. Der Personalausschuß gewährt dem Antragsteller weder Einsicht in die Einladungen, noch in die Tagesordnung, noch in die Protokolle seiner Sitzungen. In Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, erhält der Antragsteller nur Einsicht, wenn der Personalausschuß auf Grund einer Erklärung des Antragstellers davon ausgeht, daß dieser mit dem betreffenden Arbeitnehmer gesprochen hat.
Der Antragsteller hat im ersten Rechtszug begehrt, den Personalausschuß sowie hilfsweise den Betriebsrat zu verpflichten, über jede Verhandlung des Personalausschusses eine Niederschrift mit bestimmten Informationen anzufertigen und diese Niederschrift sowie weitere bei der Tätigkeit des Personalausschusses anfallende Schriftstücke durch den Betriebsrat aktenmäßig zu erfassen. Im zweiten Rechtszug hat der Antragsteller darüber hinaus beantragt, dem Personalausschuß, sowie hilfsweise dem Betriebsrat aufzugeben, dem Antragsteller jederzeit ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Personalausschusses zu gewähren.
Der Personalausschuß und der Betriebsrat haben die Zurückweisung der Anträge begehrt.
Die Arbeitgeberin hat die Antragsbefugnis des Antragstellers bestritten.
Das Arbeitsgericht hat die bei ihm gestellten Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde des Antragstellers dem Personalausschuß aufgegeben, dem Antragsteller jederzeit auch ohne Geltendmachung eines berechtigten Interesses ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Personalausschusses zu gewähren, den gegen den Betriebsrat gerichteten Hilfsantrag insoweit nicht beschieden und die Beschwerde des Antragstellers im übrigen zurückgewiesen.
Der am 16. Februar 2001 verkündete Beschluß des Landesarbeitsgerichts ist dem gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten des Personalausschusses und des Betriebsrats am 21. Februar 2001 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 19. März 2001, beim Bundesarbeitsgericht per Telefax am selben Tag eingegangen, hat dieser Verfahrensbevollmächtigte gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. In dem Schriftsatz waren die vier Verfahrensbeteiligten sowie ihre Beteiligtenrollen im ersten und zweiten Rechtszug bezeichnet. Dagegen war nicht angegeben, wen der Unterzeichner der Rechtsbeschwerdeschrift vertritt, für wen die Rechtsbeschwerde eingelegt werden soll und durch welche Verfahrensbevollmächtigten die Beteiligten im zweiten Rechtszug vertreten waren. Die Rechtsbeschwerdeschrift enthält den Antrag, unter teilweise Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag insgesamt zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 20. März 2001, beim Bundesarbeitsgericht eingegangen am 22. März 2001, übersandte der Unterzeichner der Rechtsbeschwerdeschrift im Nachgang zur Rechtsbeschwerde eine Abschrift des angefochtenen Beschlusses.
Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Personalausschusses und des Betriebsrats die Rechtsbeschwerde mit am 19. April 2001 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 17. April 2001 begründet hatte, wurde er mit einem ihm am 14. Mai 2001 zugegangenen Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 8. Mai 2001 darauf hingewiesen, daß Bedenken an der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bestehen, weil sich der Rechtsbeschwerdeschrift nicht eindeutig entnehmen lasse, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden solle. Hierbei wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Personalausschusses und des Betriebsrats auch davon in Kenntnis gesetzt, daß der Schriftsatz vom 20. März 2001 sowie die beigefügte Abschrift des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht am 22. März 2001 eingegangen waren.
Mit am 25. Mai 2001 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Mai 2001 hat der Personalausschuß beantragt, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und außerdem erneut Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, zwar lasse sich der Rechtsbeschwerdeschrift nicht zweifelsfrei entnehmen, für wen die Rechtsbeschwerde eingelegt werden solle. Aus dem mit Schriftsatz vom 20. März 2001 überreichten Beschluß des Landesarbeitsgerichts ergebe sich aber, daß die Rechtsbeschwerde nur für den Personalausschuß eingelegt sein könne. Den Umstand, daß der Schriftsatz vom 20. März 2001 mit der beigefügten Abschrift des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts erst am 22. März 2001 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen sei, habe weder der Personalausschuß noch sein Verfahrensbevollmächtigter zu vertreten. In dessen Kanzlei werde die an einem Tag geschriebene Post abends unmittelbar nach Dienstende – dieses sei 17.00 Uhr – zu dem direkt neben dem Büro gelegenen Briefkasten gebracht. Fälle, in denen die Post bis zum nächsten Tag liegen geblieben sei, seien der Büroangestellten P. nicht bekannt. Die letzte Leerung sei montags bis freitags 17.45 Uhr. Nach der Bestätigung der Deutschen Post AG hätten Laufzeitüberprüfungen ergeben, „daß Sendungen, die am Vortag bis zu der in der Filiale oder Briefkasten festgelegten Einlieferungsschlußzeit eingeliefert worden sind, zu 92 % am Folgetag (E+1) dem Empfänger ausgeliefert werden”. Auf diese Regellaufzeit habe sich der Verfahrensbevollmächtigte des Personalausschusses verlassen dürfen. Zur Glaubhaftmachung hat der Rechtsbeschwerdeführer eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten P. vom 17. Mai 2001 vorgelegt.
B. Die Rechtsbeschwerden waren durch Beschluß des Senats ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 94 Abs. 2 Satz 3, § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 ArbGG). Die innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist eingegangene Rechtsbeschwerde vom 19. März 2001 ließ nicht erkennen, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Die am 25. Mai 2001 beim Bundesarbeitsgericht eingegangene weitere Rechtsbeschwerde ist verspätet. Die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht wieder eröffnet worden. Dieser Antrag ist unbegründet.
I. 1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 1 ArbGG muß die Rechtsbeschwerdeschrift den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Zum notwendigen Inhalt der Rechtsmittelschrift gehört dabei ebenso wie bei der Revision (§ 553 Abs. 1 Satz 2 ZPO) oder der Berufung (§ 518 Abs. 2 ZPO) die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers(vgl. etwa BAG 7. April 1960 – 5 AZR 585/59 –BAGE 9, 159 ff. = AP ZPO § 518 Nr. 6, zu 1 der Gründe; 27. März 1969 – 3 AZR 310/68 – BAGE 21, 368 ff., zu II 1 der Gründe; 14. Juni 1989 – 2 AZB 5/89 – nv., zu II 2 der Gründe; BGH 24. Juni 1992 – VIII ZR 203/91 – BGHZ 119, 35 ff.; 13. Juli 1993 – III ZB 17/93 – NJW 1993, 2943 f.; 9. Juni 1994 – IX ZR 133/93 – NJW-RR 1994, 1213; 15. Dezember 1998 – VI ZR 316/97 – NJW 1999, 1554 f. mwN). Die Bezeichnung des Rechtsmittelführers muß allerdings nicht ausdrücklich erfolgen. Es genügt, wenn sie sich innerhalb der Rechtsmittelfrist aus anderen dem Rechtsmittelgericht vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei entnehmen läßt(BAG 14. Juni 1989 – 2 AZB 5/89 – nv., zu II 2 der Gründe; BGH 15. Dezember 1998 – VI ZR 316/97 – NJW 1999, 1554 f.).
2. Diesen Anforderungen genügt vorliegend die Rechtsbeschwerdeschrift vom 19. März 2001 nicht. Es läßt sich ihr nicht eindeutig entnehmen, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Auch aus anderen dem Gericht vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist vorliegenden Unterlagen ergab sich dies nicht.
a) Die Rechtsbeschwerdeschrift vom 19. März 2001 enthält keine ausdrückliche Bezeichnung des Rechtsbeschwerdeführers. Es sind lediglich die Beteiligtenrollen im ersten und zweiten Rechtszug bezeichnet. Der Erklärung des Unterzeichners der Rechtsbeschwerdeschrift, er lege Rechtsbeschwerde ein, läßt sich nicht entnehmen, für wen diese Erklärung abgegeben wird. Allerdings ergibt sich aus dem auf die vollständige Zurückweisung des Antrags gerichteten Rechtsbeschwerdeantrag, daß die Rechtsbeschwerde nicht für den Antragsteller und Beteiligten zu 1) eingelegt werden soll. Es läßt sich jedoch nicht erkennen, ob die Rechtsbeschwerde für den Personalausschuß, den Betriebsrat oder die Arbeitgeberin oder für mehrere von diesen eingelegt werden soll.
b) Innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist sind beim Bundesarbeitsgericht keine Unterlagen eingegangen, aus denen sich ergeben würde, wer Rechtsmittelführer sein soll. Zwar wurde mit Schriftsatz vom 20. März 2001 eine Abschrift des angefochtenen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts übersandt, aus der sich ergibt, daß der Unterzeichner der Rechtsbeschwerdeschrift vor dem Landesarbeitsgericht den Personalausschuß und den Betriebsrat vertreten hatte. Dieser Schriftsatz nebst Anlagen ist beim Bundesarbeitsgericht aber erst am 22. März 2001 und damit nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist eingegangen. Die einen Monat betragende Rechtsbeschwerdefrist (§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) lief am 21. März 2001 ab.
II. Die mit Schriftsatz vom 22. Mai 2001 erneut eingelegte Rechtsbeschwerde ist verspätet. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief am 21. März 2001 ab. Die Rechtsbeschwerdefrist ist durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht wieder eröffnet worden.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nach § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 552 Abs. 1 Satz 1, § 233 ZPO statthaft. Er ist formgerecht angebracht (§ 236 Abs. 1 ZPO, § 94 Abs. 1 ArbGG) und enthält die nach Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Die Zwei-Wochenfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO ist gewahrt. Auch wenn es insoweit an einer ausdrücklichen Erklärung und Glaubhaftmachung fehlt, kann mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, daß der Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers erst am 14. Mai 2001 durch das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 8. Mai 2001 Kenntnis davon erhalten hat, daß der Schriftsatz vom 20. März 2001 nebst Anlage erst am 22. März 2001 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen ist.
2. Der Antrag ist nicht begründet. Der Personalausschuß hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden, bzw. ohne ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten an der fristgemäßen Einreichung einer ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeschrift verhindert war (§ 233 ZPO).
Auch der Rechtsbeschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß das Verschulden an der Mangelhaftigkeit der Rechtsbeschwerdeschrift vom 19. März 2001 seinen Verfahrensbevollmächtigten traf. Um dieses Verschulden zu beheben, hätte daher der Verfahrensbevollmächtigte des Personalausschusses dafür Sorge tragen müssen, daß innerhalb der noch bis zum 21. März 2001 laufenden Rechtsbeschwerdefrist die erforderliche Klarstellung beim Bundesarbeitsgericht eingeht, für wen die Rechtsbeschwerde eingelegt werden soll. Hierzu hätte es nahegelegen, dem Bundesarbeitsgericht unverzüglich eine entsprechende klarstellende Erklärung zukommen zu lassen. Wenn dagegen dieser Weg nicht gewählt, sondern das Nachreichen einer Abschrift des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts dieser Klarstellung dienen und damit fristwahrende Bedeutung haben sollte – allerdings behauptet auch der Rechtsbeschwerdeführer nicht, daß dies die Absicht seines Verfahrensbevollmächtigten war; vielmehr geschah die Vorlage wohl in Befolgung der Sollvorschrift des § 553 a Abs. 1 ZPO –, so hätte jedenfalls dieser Nachgang wie eine Fristensache behandelt werden müssen. Die rechtzeitige Absendung dieses Nachgangs hätte daher durch Aufnahme in den Fristenkalender, eine entsprechende Ausgangskontrolle sowie durch die Löschung der Frist nach der Erledigung der fristwahrenden Handlung gesichert werden müssen(vgl. etwa BAG 8. April 1993 – 2 AZR 716/92 – AP ZPO § 85 Nr. 10 = EzA ZPO § 233 Nr. 17, zu II 2 der Gründe). Hierzu hat der Rechtsbeschwerdeführer nichts vorgetragen. Er hat weder behauptet noch glaubhaft gemacht, daß der Schriftsatz vom 20. März 2001 und die Übersendung der Abschrift des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts wie eine Fristensache behandelt worden wäre.
Der Rechtsbeschwerdeführer hat auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß sein Verfahrensbevollmächtigter vorliegend auch ohne eine entsprechende Ausgangs- und Fristenkontrolle auf den rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes vom 20. März 2001 und der beigefügten Anlage beim Bundesarbeitsgericht habe vertrauen können. Allerdings darf ein Rechtsmittelführer grundsätzlich auf die von der Deutschen Post AG angegebenen Postlaufzeiten vertrauen. Vorliegend hat aber der Rechtsbeschwerdeführer nicht ausreichend glaubhaft gemacht, daß der Schriftsatz vom 20. März 2001 nebst Anlage rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Angestellten P. ergibt sich lediglich, daß „generell” die an einem Tag geschriebene Post abends unmittelbar nach Dienstende – dieses sei um 17.00 Uhr – zum Briefkasten gebracht werde, damit die Mitnahme der Post zum Leerungstermin 17.45 Uhr gewährleistet sei; Fälle, in denen die Post bis zum nächsten Tag liegen geblieben sei, seien ihr nicht bekannt. Damit fehlt es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung, wie konkret mit dem Schriftsatz vom 20. März 2001 und der Herstellung, der Beifügung sowie Absendung der Abschrift des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts verfahren wurde. Hiernach kann insbesondere auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß am 20. März 2001 die Ausgangspost nicht vor, sondern erst nach der letzten Leerung in den Briefkasten gelangte oder das Schreiben vom 20. März 2001 – etwa wegen der Anfertigung einer Abschrift des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts – am 20. März 2001 nicht mehr zum Versand kam. Die Angestellte P. hatte bei der Anfertigung der eidesstattlichen Versicherung vom 17. Mai 2001 insoweit ersichtlich keine detaillierte Erinnerung mehr an die konkrete Behandlung des Schreibens vom 20. März 2001, sondern zog aus der sonstigen generellen Verfahrensweise Schlußfolgerungen, wie der Verlauf wohl auch am 20. März 2001 gewesen sei. Dementsprechend ist die eidesstattliche Versicherung auch dahin formuliert, die Angestellte P. „gehe deshalb davon aus, daß auch dieser Schriftsatz an das Bundesarbeitsgericht am 20.03.2001 in den Briefkasten geworfen wurde”. Dies ist angesichts der fehlenden Darlegung einer Ausgangskontrolle nicht ausreichend.
3. Da schon die rechtzeitige Absendung des Schriftsatzes vom 20. März 2001 nebst Anlage nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, konnte dahinstehen, ob sich aus der übersandten Anlage überhaupt eindeutig ergab, daß die Rechtsbeschwerde für den Personalausschuß eingelegt werden soll. Dies erscheint zwar deshalb naheliegend, weil durch den Beschluß des Landesarbeitsgerichts zumindest unmittelbar der Personalausschuß und nicht der Betriebsrat beschwert war. Zwingend ist dies jedoch nicht. Es konnte nämlich auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß es der Betriebsrat war, der durch eine Rechtsbeschwerde verhindern wollte, daß künftig der Antragsteller uneingeschränkt Einsicht in die Unterlagen des Personalausschusses erhält.
Unterschriften
Dörner, Steckhan, Linsenmaier
Fundstellen
FA 2001, 373 |
NZA 2001, 1214 |
EzA |