Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifzuständigkeit des Tauchereiverbandes für Bautauchergewerbe
Leitsatz (redaktionell)
Hinweise des Senats:
Vgl. das Verfahren 1 ABR 46/89
Normenkette
TVG § 2 Tarifzuständigkeit
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Beschluss vom 10.11.1989; Aktenzeichen 3 TaBV 10/88) |
ArbG Hamburg (Beschluss vom 12.09.1988; Aktenzeichen 21 BV 7/88) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. November 1989 – 3 TaBV 10/88 – aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. September 1988 – 21 Bv 7/88 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die SHP Spreng-, Bohr- und Taucher GmbH, R (im folgenden nur SHP GmbH), betreibt ein Tauchunternehmen, das unterschiedliche Arbeiten unter Wasser für verschiedene Auftraggeber durchführt, u.a. auch Bauarbeiten, wie das Ausbessern von Brükkenpfeilern oder Kaimauern u.ä. Umfang und Art dieser Arbeiten sind im einzelnen streitig.
Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (im folgenden nur ZVK) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hat mit der Behauptung, die SHP GmbH sei ein Bauunternehmen, das von den für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträgen erfaßt werde, diese Firma auf Auskunft und Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes in Anspruch genommen. Die SHP GmbH hat geltend gemacht, sie sei kein Bauunternehmen. Sie sei seit dem 1. Juli 1984 Mitglied des Verbandes deutscher Taucherei- und Bergungsbetriebe e.V., Hamburg (im folgenden nur Tauchereiverband), und unterfalle der Regelung des Rahmentarifvertrages für das Taucherei- und Bergungsgewerbe vom 15. Mai 1981 in der Fassung vom 25. Mai 1983 (im folgenden nur RTV Tauchergewerbe), abgeschlossen zwischen dem Tauchereiverband und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im folgenden nur ÖTV). In dem von der ZVK anhängig gemachten Rechtsstreit (Arbeitsgericht Wiesbaden – 6 Ca 2762/84 –, LAG Frankfurt – 5 Sa 1336/85 –) haben Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht die Klage der ZVK abgewiesen. Auf die Revision der ZVK hat der Vierte Senat in dem Verfahren 4 AZR 645/87 mit Beschluß vom 16. März 1988 das Verfahren ausgesetzt. Der Beschluß hat folgenden Wortlaut:
Der Rechtsstreit wird nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung des Rechtsstreits für den Klagezeitraum ab 1. Juli 1984 hängt von der Feststellung der Tarifzuständigkeit der tarifvertragsschließenden Verbände des Rahmentarifvertrages für das Taucherei- und Bergungsgewerbe vom 15. Mai 1981 ab. Ist die Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien dieses Tarifvertrages gegeben, so kann der Betrieb der Beklagten (der SHP GmbH), auch wenn arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen im Zusammenhang mit Taucharbeiten unter Wasser erbracht werden, als Betrieb des „Bautauchergewerbes” nach § 1 Nr. 3 d RTV (Tauchergewerbe) unter den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, der als speziellerer Tarifvertrag in diesem Falle den Bautarifverträgen vorgeht.
Die ZVK hat daraufhin vor dem Arbeitsgericht Hamburg das vorliegende Verfahren anhängig gemacht, in dem sie die Feststellung der Tarifunzuständigkeit des Tauchereiverbandes für den RTV Tauchergewerbe beantragt. Sie hat gleichzeitig vor dem Arbeitsgericht Stuttgart die Feststellung beantragt, daß die ÖTV für den Abschluß des RTV Tauchergewerbe, soweit er sich auf Betriebe der Bautaucherei bezieht, nicht tarifzuständig ist.
Die ZVK verweist darauf, daß sich die Tarifzuständigkeit einer Koalition allein aus ihrer Satzung ergebe. Für den Tauchereiverband sei schon fraglich, ob dieser überhaupt tariffähig sei. Nach seiner Satzung gehöre der Abschluß von Tarifverträgen nicht zu seinen Aufgaben. Die Satzung erfasse nur Betriebe des Tauchereigewerbes und verwandter Gewerbe. Das Bautauchereigewerbe könne nicht als verwandtes Gewerbe angesehen werden.
Die einschlägigen Satzungsbestimmungen des Tauchereiverbandes lauten – soweit im vorliegenden Verfahren von Bedeutung – wie folgt:
§ 2
Organisationsbereich
1. Dem Verband obliegt es, die gemeinsamen Interessen der Taucherei-, Bergungs- und verwandten Betriebe durch die freiwillige Vereinigung der dieses Gewerbe vertretenden Firmen zu fördern und zu betreuen.
Sozialpolitische Aufgaben sind in dem Aufgabenbereich eingeschlossen.
2. Zur Erreichung seiner Zwecke hat der Verband
a) …
c) den Mitgliedern in allen einschlägigen Angelegenheiten beratend beizustehen und ihre gemeinschaftlichen Interessen zu vertreten.
…
§ 3
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und jeder rechtlich selbständigen Firma offen, die Taucherei, Bergung oder ein verwandtes Gewerbe betreibt und ihren Sitz im Verbandsgebiet hat.
2. …
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den vier weiteren Mitgliedern. … Die Zusammensetzung des Vorstandes soll derart sein, daß Taucherei, Bergung und Bautaucherei in ihm vertreten ist, und zwar aus dem Küstengebiet und Binnenland.
…
§ 11
Sonderausschüsse
1. Ausschüsse für besondere Angelegenheiten werden von der Mitgliederversammlung gewählt …
Der Tauchereiverband ist am 9. September 1947 gegründet worden. Er hat zumindest seit dem Jahre 1949 laufend Tarifverträge mit der ÖTV für das Tauchereigewerbe abgeschlossen.
Im RTV Tauchergewerbe in der Fassung vom 25. Mai 1983 heißt es hinsichtlich des Geltungsbereichs:
§ 1
Geltungsbereich
…
3. Fachlich: Alle Betriebe der nachstehend genannten Gewerbe:
- Tauchergewerbe,
- Bergungsgewerbe,
- Sprenggewerbe, sowohl über als unter Wasser,
- Bautauchergewerbe; hierzu gehören die Betriebe des Baugewerbes, die zur Wirtschaftsgruppe Bauindustrie gehören, in ihren Betrieben jedoch Tauchergruppen unterhalten.
Die Betriebe fallen, soweit sie ihrer Tätigkeit nach überwiegend zu den unter a) bis c) aufgeführten Gewerben gehören, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.
Die ZVK hat im vorliegenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht zunächst beantragt
festzustellen, daß der Tauchereiverband für den Abschluß des RTV Tauchergewerbe vom 25. Mai 1981 in der Fassung vom 25. Mai 1983 insoweit nicht tarifzuständig war, als dieser gemäß § 1 Nr. 3 d Betriebe des Bautauchergewerbes mit dem erläuternden Zusatz: „Hierzu gehören die Betriebe des Baugewerbes, die zur Wirtschaftsgruppe Bauindustrie gehören, in ihren Betrieben jedoch Tauchergruppen unterhalten” in seinen fachlichen Geltungsbereich einbezieht.
Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Vor dem Landesarbeitsgericht hat die ZVK auf Anregung des Landesarbeitsgerichts ihren Antrag anders gefaßt und zuletzt beantragt,
den Beschluß des Arbeitsgerichts aufzuheben und festzustellen, daß der Tauchereiverband in der Zeit seit dem 1. Juli 1984 nicht die Tarifzuständigkeit besitzt, solche Tarifverträge abzuschließen, durch die Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen erfaßt werden, deren Mitarbeiter arbeitszeitlich überwiegend unter Wasser Bauarbeiten im Wege des Tauchens durchführen,
hilfsweise
festzustellen, daß der Tauchereiverband in der Zeit seit dem 1. Juli 1984 keine Tarifzuständigkeit für die SHP GmbH gehabt hat.
Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag der ZVK als unzulässig, den Hilfsantrag als unbegründet abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die ZVK ihre vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Anträge weiter. Tauchereiverband und ÖTV beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die Rechtsbeschwerde der ZVK ist nur insoweit begründet, als das Landesarbeitsgericht den in der Beschwerdeinstanz neu formulierten Anträgen ein anderes Begehren der ZVK entnommen und diese Anträge abgewiesen hat. Soweit das Landesarbeitsgericht die Beschwerde der ZVK gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts zurückgewiesen hat, ist diese Entscheidung im Ergebnis zutreffend.
I. Der Antrag der ZVK ist zulässig.
1. Die ZVK hat vor dem Arbeitsgericht – ebenso wie in dem Verfahren um die Tarifzuständigkeit der ÖTV (1 ABR 46/89) – die Feststellung beantragt, daß der Tauchereiverband für den Abschluß des RTV Tauchergewerbe insoweit nicht tarifzuständig war, als dieser gemäß § 1 Nr. 3 d Betriebe des Bautauchergewerbes … in seinen fachlichen Geltungsbereich einbezieht. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht als unbegründet abgewiesen.
Vor dem Landesarbeitsgericht hat die ZVK auf Anregung des Landesarbeitsgerichts ihren Antrag neu formuliert und hilfsweise die Feststellung beantragt, daß der Tauchereiverband keine Tarifzuständigkeit für die SHP GmbH gehabt hat. Das Landesarbeitsgericht ist – wie die Begründung seiner Entscheidung ausweist – bei seiner Anregung davon ausgegangen, daß die ZVK ein rechtliches Interesse nur an der Feststellung haben könne, daß der Tauchereiverband keine Tarifzuständigkeit für die SHP GmbH gehabt hat.
Die ZVK hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, ihr gehe es auch mit den auf Anregung des Landesarbeitsgerichts so formulierten Anträgen allein um eine Entscheidung der für den Ausgangsprozeß entscheidungserheblichen Vorfrage, ob der Tauchereiverband für den Abschluß des RTV Tauchergewerbe vom 25. Mai 1981 in der Fassung vom 25. Mai 1983 insoweit nicht tarifzuständig war, als dieser gemäß § 1 Nr. 3 d Betriebe des Bautauchergewerbes mit dem erläuternden Zusatz: „Hierzu gehören die Betriebe des Baugewerbes, die zur Wirtschaftsgruppe Bauindustrie gehören, in ihren Betrieben jedoch Tauchergruppen unterhalten” in seinen fachlichen Geltungsbereich einbezieht. Sie erstrebe keine Entscheidung über die Tarifzuständigkeit des Tauchereiverbandes für denkbare andere Betriebe des Tauchereigewerbes, die von § 1 Nr. 3 d RTV Tauchergewerbe möglicherweise deswegen nicht erfaßt würden, weil sie nicht zur Wirtschaftsgruppe Bauindustrie gehören.
Diese Erklärung der ZVK rechtfertigt es, ihr Verfahrensbegehren so zu verstehen, wie es in dem vor dem Arbeitsgericht gestellten Antrag umschrieben war. Das macht die Prozeßgeschichte und die im gesamten Verfahren durchgängig vertretene Begründung ihres Antrages deutlich.
2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag der ZVK zulässig.
Die ZVK ist antragsbefugt. Das erforderliche Feststellungsinteresse für ihren Antrag ist aufgrund des Aussetzungsbeschlusses des Vierten Senats gegeben. Das hat der Senat in dem insoweit gleichgelagerten Verfahren 1 ABR 46/89 im einzelnen begründet. Die Entscheidung ist den Beteiligten bekannt. Darauf kann hier verwiesen werden.
II. Dieser Antrag der ZVK ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die Beschwerde der ZVK gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst zutreffend erkannt, daß der Tauchereiverband ausweislich seiner Satzung tarifwillig ist, d.h. daß der Abschluß von Tarifverträgen zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
Nach § 2 Abs. 1 der Satzung obliegt dem Tauchereiverband, die gemeinsamen Interessen der Taucherei-, Bergungs- und verwandten Betriebe zu fördern und zu betreuen. In diesem Zweck sind sozialpolitische Aufgaben ausdrücklich eingeschlossen. Durch diese Formulierung wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Tauchereiverband sich umfassend auch die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG zur Aufgabe gesetzt hat. Sozialpolitische Aufgaben umfassen auch die Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch den Abschluß von Tarifverträgen.
Der Tauchereiverband hat ausweislich des Protokolls über die Mitgliederversammlung vom 10. Februar 1949 schon im Jahre 1949 Tarifverhandlungen für das Tauchereigewerbe geführt. Mit Rücksicht auf diese Tarifverhandlungen ist § 2 Abs. 1 der Ursprungssatzung geändert worden. Insoweit heißt es in diesem Protokoll:
Die Verhandlungen auf dem Tarifgebiet lassen es als zweckmäßig erscheinen, die Befassung des Verbandes mit sozialpolitischen Aufgaben besonders festzulegen. Der Vorstand schlägt daher vor:
§ 2 Abs. 1 der Satzung erhält folgenden Satz 2:
Sozialpolitische Aufgaben sind in den Aufgabenbereich eingeschlossen.
Beschluß:
Änderungsvorschlag einstimmig angenommen.
Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht festgestellt, daß der Tauchereiverband tarifwillig ist. Die Rechtsbeschwerde macht gegen diesen Teil der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auch keine Einwendungen mehr geltend.
2. Der Tauchereiverband ist für Betriebe des Bautauchergewerbes tarifzuständig.
Nach § 2 Abs. 1 der Satzung verfolgt der Tauchereiverband die gemeinsamen Interessen der Taucherei-, Bergungs- und verwandten Betriebe. Dazu gehören auch Betriebe der Bautaucherei. Das wird allein schon durch § 9 Abs. 1 der Satzung ausgewiesen, wonach im Vorstand auf jeden Fall die Taucherei, Bergung und Bautaucherei vertreten sein sollen. Die in § 1 Nr. 3 d des RTV Tauchergewerbe genannten Betriebe des Bautauchergewerbes sind solche Betriebe der Bautaucherei.
Der Umstand, daß Betriebe der Bautaucherei „bauliche Leistungen” im Sinne der Tarifverträge für das Baugewerbe im Zusammenhang mit Taucharbeiten unter Wasser erbringen, steht dem nicht entgegen.
Tauchen ist – vom Sporttauchen abgesehen – kein Selbstzweck und kann als solches nicht Betriebszweck eines Betriebes sein. Taucher werden nicht beschäftigt, um zu tauchen, sondern um unter Wasser bestimmte Arbeiten zu verrichten. Dabei kann es sich um höchst unterschiedliche Tätigkeiten handeln. Taucher können Schiffe reparieren, bei der Bergung von Schiffen eingesetzt werden, Fluß- und Meeresboden oder die Lebensverhältnisse im Wasser erforschen, Schätze heben, Wasserbauwerke errichten oder ausbessern, Menschenleben retten oder polizeiliche Ermittlungen unter Wasser anstellen. Von daher können Betriebe der unterschiedlichsten Art zur Erledigung der Arbeiten, die ihren Betriebszweck ausmachen, Taucher einsetzen, so etwa Werften, Bergungsunternehmen, Rettungsdienste, Bauunternehmen, Unternehmen der Erdölindustrie, Verwaltungsbetriebe oder auch die Polizei.
Betriebe können nach ihrem überwiegenden oder ausschließlichen Betriebszweck allein auf die Ausführung unterschiedlichster Arbeiten unter Wasser ausgerichtet sein. Allen Betrieben dieser Art ist dann gemeinsam, daß sie den von ihnen verfolgten Betriebszweck in Abhängigkeit von den besonderen Umständen verfolgen, die mit dem Arbeiten unter Wasser verbunden sind. Diese Umstände sind im Hinblick auf die besonderen physikalischen Bedingungen, auf die zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die besonderen Sicherheitsvorschriften von solchem Gewicht, daß gerade das Ausführen von Arbeiten unter Wasser den Zweck des Betriebes prägt unabhängig davon, welche Arbeiten im einzelnen unter Wasser ausgeführt werden. Von daher ist es gerechtfertigt, von einem Tauchereigewerbe zu sprechen, auch wenn Betriebe und Unternehmen anderer Gewerbezweige in Verfolgung ihres Betriebszweckes ebenfalls Arbeiten unter Wasser verrichten.
Gerade auf solche Betriebe bezieht sich die Tarifzuständigkeit des Tauchereiverbandes. Wenn die Satzung dabei Betriebe der Bautaucherei gesondert erwähnt, so mag dies historische Gründe haben. So hat der Tauchereiverband vorgetragen, daß früher große Baufirmen, wie die H. AG, mit Rücksicht auf die von ihnen unterhaltenen Taucherabteilungen Mitglied ihres Verbandes waren. Solche Firmen hätten jedoch ihre Taucherabteilungen aufgelöst und würden Bauarbeiten unter Wasser heute durch darauf spezialisierte Taucherbetriebe ausführen lassen.
Betriebe des Bautauchergewerbes sind damit „Tauchereibetriebe” im Sinne von § 2 Abs. 1 der Satzung des Tauchereiverbandes und nicht nur „verwandte Betriebe”.
Danach ist der Tauchereiverband auch für Betriebe, die bauliche Leistungen – auch im Sinne der Tarifverträge für das Baugewerbe – unter Wasser im Wege des Tauchens erbringen, tarifzuständig. Der Einwand der ZVK gegen eine solche Würdigung läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß der Tauchereiverband seine Tarifzuständigkeit nicht auf Betriebe der Bautaucherei, die überwiegend bauliche Leistungen erbringen, erstrecken dürfe, weil diese Betriebe Baubetriebe im Sinne der Bautarifverträge sind. Eine solche sich überschneidende Tarifzuständigkeit verschiedener Tarifvertragsparteien ist jedoch rechtlich nicht ausgeschlossen. Jede Tarifvertragspartei bestimmt aufgrund ihrer Satzungsautonomie selbst, für welche Wirtschaftszweige und Betriebe sie zuständig sein will. Sie ist nicht deswegen daran gehindert, ihre Zuständigkeit auf bestimmte Betriebe zu erstrecken, weil bereits eine andere Tarifvertragspartei ihre Zuständigkeit ebenfalls auf diese Betriebe erstreckt hat. Wenn es aufgrund sich überschneidener Tarifzuständigkeit in solchen Betrieben zu Tarifkonkurrenzen kommt, sind diese nach den dafür geltenden Regelungen aufzulösen. Zu diesen Regeln gehört jedoch nicht, der einen Tarifvertragspartei die Tarifzuständigkeit für diese Betriebe abzusprechen.
Damit erweist sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend, so daß unter teilweiser Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts klarstellend auszusprechen war, daß die Beschwerde der ZVK gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts zurückgewiesen wird.
Unterschriften
Dr. Kissel, Matthes, Dr. Weller, Spiegelhalter, H. Blanke
Fundstellen