Der Kläger begehrt mit seiner beim Arbeitsgericht erhobenen Klage die Feststellung des Fortbestands eines Umschulungsverhältnisses und die Erteilung eines Zeugnisses. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren streiten die Parteien über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Kläger schloß mit der Beklagten unter dem 27. April 1999 folgenden Umschulungsvertrag:
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Ziel der Umschulung
Die Umschulung wird im Rahmen der Ausbildungsverordnung für das Berufsbild Mediengestalter für Bild und Ton durchgeführt und endet mit der Abschlußprüfung vor der Handelskammer Hamburg.
Während der Umschulung gelten die mit der Anmeldung anerkannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (siehe Anlage). Die o. g. Umschulung wurde nach Prüfung durch die Bundesanstalt für Arbeit entsprechend der Erfordernisse des § 86 Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III anerkannt.
§ 2
Dauer der Umschulung
Die Umschulung beträgt 21 Monate.
Sie beginnt am 27.04.1999 und endet am 22.12.2000.
Im Rahmen der Umschulung findet ein siebenmonatiges Praktikum in einem Betrieb in der freien Wirtschaft statt.
Es beginnt am 24.03.2000 und endet am 31.10.2000.
- Eine Verlängerung des Praktikums ist nicht möglich.
§ 3
Pflichten des Umschulungsträgers
Der Umschulungsträger verpflichtet sich,
- den Umschüler/die Umschülerin während des Vollzeitunterrichts in der A bei der Berufsgenossenschaft für Verwaltung zu versichern.
- In der Praktikumsphase übernimmt der Praktikumsbetrieb die Meldung bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft; in Ergänzung zu der theoretischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsverordnung für das Berufsbild Mediengestalterin für Bild und Ton dem Umschüler/der Umschülerin die im Ausbildungsberufsbild vorgeschriebenen Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend des Planes für die sachlich und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung und der besonderen Erfordernisse zu vermitteln;
- dem Umschüler/der Umschülerin nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Umschulungsziel dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
- dem Umschüler/der Umschülerin die zum Besuch des Praktikums erforderliche Zeit zu gewähren. Der Umschüler/die Umschülerin ist auch zum Führen von Tätigkeitsberichten anzuhalten, soweit das für die Zulassung zur Abschlußprüfung verlangt wird;
- dem Umschüler/der Umschülerin die für die Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen;
- den Umschulungsvertrag nach Unterzeichnung durch den Umschüler/die Umschülerin und die A GmbH der Handelskammer Hamburg zur Unterzeichnung vorzulegen. Die Prüfungsgebühr übernimmt der Kostenträger;
- dem Umschüler/der Umschülerin nach Beendigung der Ausbildung ein Zeugnis über die schulischen Leistungen auszustellen.
§ 4
Pflichten des Umschülers/der Umschülerin
Der Umschüler/die Umschülerin verpflichtet sich,
- sich zu bemühen, alle Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Umschulungsziel zu erreichen;
- während der Umschulung regelmäßig und pünktlich an allen Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen;
- Fehlzeiten (nur aus wichtigem Grund) in der Umschulung sind der A unter Angabe von Gründen unverzüglich mitzuteilen sowie im Krankheitsfall und am ersten Fehltag dem Umschulungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen;
- alle ihm/ihr im Rahmen der Umschulung von den Vertretern des Umschulungsträgers erteilten Weisungen zu befolgen;
- die für den Umschulungsträger geltenden betrieblichen Bestimmungen zu beachten;
- Werkzeuge, Maschinen und die sonstige Ausstattung sorgsam zu behandeln, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und Regelungen, die die Ordnung des Umschulungsträgers betreffen, zu beachten.
§ 5
Umschulungszeit
- Die regelmäßige tägliche Unterrichtszeit während der Umschulung beträgt 8 Stunden.
- Die Unterrichtstage während des Praktikums werden durch die A festgelegt.
§ 6
Ferien
Für die Umschulungszeit gilt die mit der Bundesanstalt für Arbeit nach SGB III vereinbarte Ferienregelung (24 Werktage).
§ 7
Kündigung und Auflösung des U mschulungsvertrages
- Das Umschulungsverhältnis sollte nur nach Rücksprache mit dem Kostenträger unter Angabe eines Abbruchgrundes gelöst werden.
- Das Umschulungsverhältnis endet sofort, ohne daß es einer Kündigung bedarf, wenn der Kostenträger dem Umschüler/der Umschülerin gegenüber die Kostenzusage – aus welchem Grund auch immer – zurückzieht.
- Ein Anspruch auf den Umschulungsbesuch besteht auch dann nicht, wenn der Umschüler/die Umschülerin gegen die Entziehung der Kostenzusage Rechtsmittel einlegt, es sei denn, der Kostenträger wird im Wege einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig verpflichtet, die Maßnahme vorerst fortzuführen.
§ 8
Zeugnis
- Nach Abschluß der Umschulung erhält der Umschüler/die Umschülerin ein Zeugnis der A.
- Das Zeugnis enthält Angaben über den während der Umschulung erworbenen Leistungsstand.
§ 9
Sonstige Vereinbarungen
- Der anliegende Ausbildungsrahmenplan ist Bestandteil des Umschulungsvertrages.
- Die Anmeldung zur Abschlußprüfung bei den zuständigen Kammern nimmt die A vor.”
Während der Umschulung erhielt der Kläger Leistungen vom Arbeitsamt in Höhe von 1.200,-- DM monatlich.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2000 empfahl die Beklagte dem Arbeitsamt die Ausschulung des Klägers aus disziplinarischen Gründen. Daraufhin hob das Arbeitsamt die Bewilligung von Unterhaltsgeld und Zuschußleistungen gegenüber dem Kläger mit Wirkung vom 19. Mai 2000 auf. Dessen Widerspruch war ebenso erfolglos wie ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht. Die Hauptsacheklage ist noch beim Sozialgericht anhängig. Ab dem 19. Mai 2000 verwehrte die Beklagte dem Kläger den Zugang zu ihren Räumen.
Der Kläger wurde zu der im Rahmen der Umschulung vorgesehenen Abschlußprüfung zugelassen, bestand sie aber nicht. Er nahm dann bei einem anderen Umschulungsträger an der Vorbereitung zur Wiederholungsprüfung teil und bezog seit dem 5. Februar 2001 wieder Unterhaltsgeld. Die Wiederholungsprüfung bestand er im Laufe des Jahres 2001.
Der Kläger hat geltend gemacht, er sei bei der Beklagten zu seiner Berufsausbildung beschäftigt gewesen. Zumindest sei er als arbeitnehmerähnliche Person tätig geworden. § 7 Abs. 2 des Umschulungsvertrags stelle eine Umgehung des § 626 BGB dar. Die Beklagte habe den Abbruch der Umschulung treuwidrig herbeigeführt. Aus der Feststellung des Fortbestands des Umschulungsverhältnisses ergäben sich sozialrechtliche Ansprüche. Der Zeugnisanspruch beruhe unmittelbar auf dem Umschulungsvertrag.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das Umschulungsverhältnis der Parteien nicht zum 19. Mai 2000 beendet worden sei, sondern in der Zeit vom 27. April 1999 bis zum 22. Dezember 2000 bestanden habe,
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes und berufsförderndes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Umschulungsverhältnisses sowie auf Führung und Leistung des Klägers in dem Umschulungsverhältnis erstreckt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei weder zu seiner Berufsausbildung beschäftigt noch arbeitnehmerähnliche Person gewesen. Gegenstand des Vertragsverhältnisses sei allein der Leistungsaustausch Umschulung gegen Geld. Nur sie, die Beklagte, sei zur Dienstleistung (Umschulung) verpflichtet gewesen, während der Kläger Dienste nicht erbracht, sondern entgegengenommen habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil durch Beschluß aufgehoben, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit dieser erstrebt die Beklagte die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Hamburg.