Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzinteresse im Beschlußverfahren
Orientierungssatz
1. Beantragt die Betriebsvertretung bei einer US-Dienststelle im Beschlußverfahren die Feststellung, daß der Arbeitgeber gehalten sei mitzuteilen, welche Sicherheitsbedenken der Weiterbeschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmer entgegenstanden, dann fehlt es jedenfalls dann am Rechtsschutzinteresse, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits - nach Abschluß des Kündigungsverfahrens - aus den Diensten des Arbeitgebers ausgeschieden ist.
2. Rechtsschutzinteresse im Beschlußverfahren
Normenkette
ZPO § 256; NATOTrStatZAbk Art. 56 Abs. 9; BPersVG § 93 Abs. 5 S. 1, § 79 Abs. 3 S. 1; NATOZAbkUnterzProt Abs. 5 S. 1
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 11.08.1986; Aktenzeichen 7 TaBV 15/86) |
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 25.02.1986; Aktenzeichen 1 BV 5/86) |
Gründe
A. Antragstellerin ist die bei der US-Dienststelle "M Army Depot" gewählte Betriebsvertretung. Mit ihrem Schreiben vom 12. Dezember 1985 teilte die im Rubrum bezeichnete Dienststelle, für die die Bundesrepublik Deutschland im Verfahren auftritt, der Antragstellerin mit:
"Das Beschäftigungsverhältnis des Herrn B
bei den US-Streitkräften, hier - 2042d Civ Spt Gp
(Ord), wird hiermit aus wichtigen Gründen mit
Wirkung vom 20. Dezember 1985 gekündigt, da einer
Weiterbeschäftigung seinerseits besonders schutz-
würdige militärische Interessen entgegenstehen.
Diese Maßnahme ist in Übereinstimmung mit Artikel
56, 2a des Zusatzabkommens zum NATO Truppenstatut
(NATO SOFA). Detaillierte Gründe für diese Maß-
nahme können nicht öffentlich gemacht werden, den-
noch sind sie begründet und rechtlich genügend."
Die Antragstellerin antwortete der o. g. Dienststelle, sie widerspreche der Kündigung und verlange eine eindeutige Erklärung zumindest von der örtlichen Dienststelle, wer und in welcher Funktion die besonderen schutzwürdigen Interessen der Stationierungsstreitkräfte festgestellt habe. Die Dienststelle erklärte, sie sei nicht im Besitz von zusätzlichen oder klärenden Unterlagen und werde daher dem Ersuchen der Antragstellerin nicht nachkommen; die Maßnahme sei von der zuständigen übergeordneten Dienststelle angeordnet worden.
Aufgrund der Kündigung ist der Arbeitnehmer B aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Der von ihm angestrengte Kündigungsschutzprozeß ist abgeschlossen.
Mit dem Beschlußverfahren verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie verlangt zudem, ihr die insoweit erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Sie hat vorgebracht, für die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Antragstellerin sei von den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) auszugehen, das durch das Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS) modifiziert werde. Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BPersVG habe die Betriebsvertretung wegen der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung angehört werden müssen. Der Dienststellenleiter sei ihr gegenüber auch verpflichtet, die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Der Dienststellenleiter habe jedoch keine konkreten Umstände oder Tatsachen genannt, die für die außerordentliche Kündigung maßgeblich wären. Er könne sich nicht auf Abs. 5 Satz 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA NTS berufen, wonach der Dienststellenleiter nicht dazu verpflichtet sei, Mitgliedern der Betriebsvertretung, dem Ausschuß nach § 93 BPersVG und der Einigungsstelle Unterlagen vorzulegen, soweit diese aus Gründen der Sicherheit Verschlußsachen darstellten. Denn der Dienststellenleiter habe während des gesamten Anhörungsverfahrens nicht behauptet, die die Kündigung des Arbeitnehmers B betreffenden Unterlagen seien Verschlußsachen, sondern erklärt, selbst nicht zu wissen, aus welchen Gründen außerordentlich gekündigt werden solle. Soweit sich die Dienststelle erstmals während des Beschlußverfahrens darauf berufe, daß die die Kündigung des Arbeitnehmers B betreffenden Unterlagen Verschlußsachen seien, könne daraus nur der Schluß gezogen werden, es solle damit eine Nachprüfung verhindert werden. Selbst wenn von einer Verschlußsache auszugehen sei, sei die Antragsgegnerin zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Dies ergebe sich aus § 93 BPersVG, der den Umfang der Beteiligung der Betriebsvertretung in Angelegenheiten regele, die als Verschlußsachen eingestuft seien. Nach § 93 Abs. 5 BPersVG könne die oberste Dienstbehörde nicht nur anordnen, daß dem anstelle der Betriebsvertretung zu beteiligenden Ausschuß Unterlagen nicht vorgelegt, sondern auch, daß Auskünfte nicht erteilt werden dürften. Demgegenüber entbinde Abs. 5 Satz 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA NTS den Dienststellenleiter nur von der Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften bleibe bestehen, soweit dies nicht zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten sei. Derartiges habe die Antragsgegnerin nie behauptet. Für den Fall, daß der Antragsgegnerin bzw. der Dienststelle nicht die Vornahme einer Handlung aufgegeben werden könne, stelle sie den Hilfsantrag.
Die Antragstellerin hat beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, der Antrag-
stellerin mitzuteilen,
a) inwieweit der Fortsetzung des Beschäfti-
gungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer
Heinrich B , 2042d CSG, besondere
schutzwürdige Interessen der Stationie-
rungsstreitkräfte entgegenstehen,
b) wer und in welcher Funktion die diesbe-
zügliche Entscheidung getroffen hat,
und insoweit die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen;
ferner - erstmals im Beschwerderechtszug -
hilfsweise
festzustellen, daß die Antragsgegnerin gehalten
ist, der Antragstellerin mitzuteilen,
a) inwieweit der Fortsetzung des Beschäfti-
gungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer
Heinrich B , 2042d CSG, besondere
schutzwürdige Interessen der Stationie-
rungsstreitkräfte entgegenstehen,
b) wer und in welcher Funktion die diesbezügliche
Entscheidung getroffen hat,
und insoweit die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen
und geltend gemacht: Es treffe zu, daß der Dienststellenleiter nichts Näheres über die der Kündigung zugrundeliegenden Umstände gewußt habe. Die Entscheidung über die Gefährdung der Sicherheitsinteressen der US-Streitkräfte sei in der obersten Dienststelle in Heidelberg durch den Leiter der Civilian Support Agency in Abstimmung mit dem Sicherheitsoffizier getroffen worden. Anschließend sei die Entscheidung vom Dreier-Ausschuß überprüft und bestätigt worden. Die dabei verwerteten Informationen seien in einem Dokument zusammengefaßt, das als "Confidential/NOFORN" gekennzeichnet sei. Die Vorschrift zu derart gekennzeichneten Dokumenten laute in der Übersetzung (unstreitig):
"Diese Kennzeichnung wird als Zusatz einer
Verschlußsachenbezeichnung hinzugefügt, um
Informationen zu kennzeichnen, die in keiner
Form an ausländische Regierungen, Ausländer
oder Nicht-US-Staatsbürger ohne Genehmigung
des "originators" weitergegeben werden dürfen.
Mit dieser Kennzeichnung können Informationen
versehen werden, durch deren Weitergabe an
eine ausländische Regierung oder Ausländer
die Informationsquelle oder Informationsge-
winnungsmethode gefährdet werden könnte,
oder wenn es aufgrund einer besonderen Ent-
scheidung eines leitenden Sicherheitsbeamten
die Nachrichtendienste von einem "Policy--
Standpunkt" aus nicht mit den wohlverstande-
nen Interessen der Vereinigten Staaten zu
vereinbaren wäre, die Information weiterzu-
geben."
Eine Weitergabe von Informationen komme danach nicht in Betracht. Dem entspreche auch die Regelung des Absatzes 5 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA NTS, mit dem der Vorrang der militärischen Sicherheitsinteressen vor den Informationsrechten der Betriebsvertretung gewährleistet werde. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin könne innerhalb des § 93 Abs. 5 Satz 1 BPersVG nicht zwischen Unterlagen einerseits und Auskünften andererseits unterschieden werden. Dem stehe das Schutzziel dieser Vorschrift entgegen. Jedenfalls sei vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Abs. 5 BPersVG auszugehen, da die oberste Dienststelle der Beschäftigungsdienststelle mitgeteilt habe, die Weiterbeschäftigung von Herrn B sei mit militärischen Sicherheitsinteressen nicht vereinbar und die Bekanntgabe der Gründe unzulässig.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Hauptantrag der Antragstellerin erkannt. Dagegen hat sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde gewandt. Das Landesarbeitsgericht hat den erstinstanzlichen Beschluß aufgehoben, den Antrag sowie den Hilfsantrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses und ihren Hilfsantrag. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Hauptantrag wie auch der Hilfsantrag waren als unzulässig zurückzuweisen, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für eine Sachentscheidung fehlt.
I. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß Betriebsvertretungsstreitigkeiten bei den alliierten Streitkräften von den deutschen Gerichten für Arbeitssachen im Beschlußverfahren zu entscheiden sind und daß die Bundesrepublik Deutschland sich im Namen einer Truppe auf deren Antrag am Verfahren beteiligt (vgl. Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA NTS (BGBl. II 1961, 1313, 1334), Art. 56 Abs. 9 ZA NTS (BGBl. II 1961, 1218, 1278). Beide Regelungen sind geändert durch die Abkommen vom 21. Oktober 1971 (BGBl. II 1973, 1022) sowie vom 18. Mai 1981 (BGBl. II 1982, 530), in Kraft getreten zum 8. August 1982 (BGBl. II 1982, 838).
II. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keinen Erfolg, weil das für die begehrte Entscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Dies betrifft sowohl den Hauptantrag als auch den Hilfsantrag.
1. Auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist zu prüfen, ob für die beantragte Entscheidung entsprechend § 256 ZPO (noch) ein Rechtsschutzinteresse vorhanden ist (vgl. BAGE 39, 259, 264 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979, zu III 1 der Gründe; BAG Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979; BAG Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 53/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Ein solches Rechtsschutzinteresse ist indessen hier nicht gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - zumindest für den Hauptantrag - überhaupt jemals ein Rechtsschutzinteresse bestanden hat oder ob dies deshalb nicht der Fall war, weil die Antragstellerin der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers B widersprochen hat. Jedenfalls ist das Rechtsschutzinteresse für den Hauptantrag wie für den Hilfsantrag spätestens dadurch weggefallen, daß der Arbeitnehmer B nach Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens aus den Diensten der US-Stationierungsstreitkräfte ausgeschieden ist. Für das Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und ihrer Dienststelle ist nunmehr rechtlich ohne jede Bedeutung, welche Sicherheitsbedenken der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers B entgegengestanden haben, wer die diesbezügliche Entscheidung getroffen hat und wie die betreffenden Unterlagen hierfür aussehen, weil der Arbeitnehmer B ausgeschieden ist.
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin läßt sich das Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Fall auch nicht mit der Erwägung begründen, es sei nicht nur möglich, sondern geradezu wahrscheinlich, daß sich ein gleichartiger Fall in Zukunft wiederholen werde.
a) Zwar will die Antragstellerin hiermit ersichtlich geltend machen, daß unter den Beteiligten streitig ist, ob und inwieweit sich der Leiter der US-Dienststelle "M Army Depot" im Rahmen eines Anhörungsverfahrens nach § 79 Abs. 3, § 93 Abs. 1 und 5 BPersVG bei einer außerordentlichen Kündigung auf Abs. 5 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA NTS berufen kann, wenn er bei der Anhörung für die beabsichtigte Kündigung keine nähere Begründung mitteilt. Ob ein hierauf gerichteter Antrag aber einer Sachentscheidung zugänglich ist, insbesondere, ob für ihn ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse besteht oder bestehen kann, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Ein auf die Entscheidung dieser Frage gerichteter Antrag hätte zwar in den Tatsacheninstanzen gestellt werden können; er kann aber nicht erstmals im Rechtsbeschwerderechtszug gestellt werden (vgl. BAGE 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979; BAG Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979; BAG Beschluß vom 15. April 1986 - 1 ABR 50/84 -, nicht zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Mit solchem Antrag ist im vorliegenden Verfahren weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt worden. Der gestellte Hauptantrag wie auch der erstmals im Beschwerderechtszug gestellte Hilfsantrag können auch nicht dahin ausgelegt werden, daß die oben skizzierte Streitfrage unabhängig davon entschieden werden soll, ob die Anhörung der Antragstellerin zur Kündigung des Arbeitnehmers B ordnungsgemäß erfolgt ist oder nicht. Vielmehr läßt der Wortlaut des Hauptantrages wie auch der des Hilfsantrages unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin zur Begründung beider Anträge nur erkennen, daß es der Antragstellerin zumindest bis zur Beendigung des Beschwerderechtszugs lediglich um die Frage ihrer hinreichenden Beteiligung im konkreten Einzelfall des Arbeitnehmers B gegangen ist. Die Antragstellerin hat mit beiden Anträgen erfahren wollen, welche konkreten, besonders schutzwürdigen Interessen der Stationierungsstreitkräfte der Weiterbeschäftigung gerade des Arbeitnehmers B entgegengestanden haben bzw. noch entgegenstehen, ferner, wer in welcher Funktion die gerade den Arbeitnehmer B betreffende Entscheidung getroffen hat. Sie hat ferner die diesen (abgeschlossenen) Vorgang (Kündigung des Arbeitnehmers B) betreffenden Unterlagen vorgelegt erhalten wollen. Bereits dies hindert die Umdeutung der gestellten Anträge.
Eine Umdeutung der Anträge im Hinblick auf die nach der Auffassung der Antragstellerin unter den Beteiligten streitige Rechtsfrage kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin auch noch im zweiten Rechtszug die Auffassung vertreten hat, die Dienststelle könne sich wegen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, nämlich wegen eines nicht hinreichenden Geheimhaltungsgrades, nicht auf Abs. 5 Satz 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA NTS berufen. Auch hieraus wird deutlich, daß die gestellten Anträge ausschließlich auf die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen zu der in der Sache erledigten Anhörung der Antragstellerin anläßlich der außerordentlichen Kündigung des bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmers B gerichtet sind.
3. Über diese Frage darf jedoch in der Sache nicht entschieden werden, denn die von der Antragstellerin objektiv begehrte Entscheidung in der Sache würde unter den Parteien nur ein Rechtsgutachten über die nach Ansicht der Antragstellerin zwischen den Beteiligten nach wie vor streitige Frage darstellen, ob und inwieweit sich die beteiligte Dienststelle im Rahmen der Anhörung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers B rechtmäßig verhalten hat oder nicht. Für die Erteilung von Rechtsgutachten ist indessen das Beschlußverfahren nicht gegeben.
Dr. Seidensticker Dr. Becker Schliemann
Dr. Scholz Straub
Fundstellen