Leitsatz (redaktionell)
Die Errichtung und die Schließung von Wohlfahrtseinrichtungen nach BetrVG § 56 Abs 1e unterliegen auch dann nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn jeweils derselbe Wohlfahrtszweck in Rede steht, aber die Einrichtungen in ihrer Struktur und Organisation andersartig sind. Dies gilt auch dann, wenn eine Schließung und eine Neuerrichtung von Wohlfahrtseinrichtungen der eben genannten Art im Zusammenhang miteinander erfolgen.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.05.1965; Aktenzeichen 1a BV Ta 2/65) |
Fundstellen
Haufe-Index 437069 |
BAGE 17, 316 |
BAGE, 316 |
BB 1966, 78 |
DB 1966, 77 |
NJW 1966, 565 |
BerlWirt 1966, 169 |
Gewerkschafter 1966, 79 |
SAE 1966, 73 |
AP § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtungen, Nr 8 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 15 |
AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 15 |
ArbuR 1966, 94 |
EzA § 56 BetrVG, Nr 11 |
GewArch 1968, 283 |
PraktArbR, Entsch 136 |
WA 1965, 165 |
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