Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung der Hauptsache. Weiterbeschäftigung

 

Normenkette

ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 05.12.1989; Aktenzeichen 6 (16) Sa 1308/88)

ArbG Herne (Urteil vom 15.06.1988; Aktenzeichen 1 Ca 521/88)

 

Tenor

1. Die Urteile des Arbeitsgerichts Hamm vom 15. Juni 1988 – 1 Ca 521/88 – und des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. Dezember 1989 – 6 (16) Sa 1308/88 – sind gegenstandslos.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien haben darüber gestritten, welche Ansprüche der Klägerin gegenüber der beklagten Bundesanstalt für die Zeit zustanden, in der die Klägerin aufgrund eines nicht rechtskräftigen Urteils weiterbeschäftigt wurde. Nachdem sie übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, streiten sie nur noch über die Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägerin ist Volljuristin. Sie war bei der Beklagten befristet für die Zeit ab 1. Juni 1984 beim Arbeitsamt in R. als Sachbearbeiterin beschäftigt. Nach zweimaliger Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages weigerte sich die Beklagte, die Klägerin über den 30. Juni 1987 hinaus weiterzubeschäftigen. Das von der Klägerin angerufene Arbeitsgericht stellte den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses fest und verurteilte die Beklagte dazu, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin insgesamt acht unterschiedliche Anträge gestellt, die darauf abzielten, sie während des ausgeurteilten Weiterbeschäftigungszeitraums mit allen Rechten (Vergütung, Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle u.a.) so zu stellen, wie es im bestehenden Arbeitsverhältnis gewesen wäre. Ihrer Klage wurde in den Vorinstanzen im wesentlichen stattgegeben. Nach Einlegung der zugelassenen Revision hat das Landesarbeitsgericht Hamm durch rechtskräftiges Urteil vom 20. September 1990 – 17 Sa 718/90 – festgestellt, daß das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 1987 hinaus unbefristet fortbesteht.

 

Entscheidungsgründe

II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden. Diese Vorschrift gilt auch in der Revisionsinstanz (BAG Beschlüsse vom 7. Mai 1986 – 5 AZR 335/83 – und vom 14. Januar 1987 – 5 AZR 454/86 –). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels als weitere Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat durch sein Urteil vom 20. September 1990 die Rechtslage im Befristungsrechtsstreit geklärt, und festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis auch im Weiterbeschäftigungszeitraum bestand. Daraus folgt jedoch, daß die Klägerin ihre Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit zu Recht geltend gemacht hat. Zwar kann die rechtliche Beurteilung der Arbeitnehmerrechte in einem Weiterbeschäftigungsverhältnis durchaus anders zu würdigen sein als die in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Es wäre jedoch widersinnig, bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage lediglich auf das Weiterbeschäftigungsverhältnis abzustellen. Dabei bliebe außer Betracht, daß die Klägerin im Ergebnis ihre Ansprüche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis zu Recht gerichtlich geltend gemacht hat. Es wäre daher unbillig, ihr – auch nur anteilig – die Kostenlast im Streitfall aufzuerlegen.

 

Unterschriften

Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Olderog, Kessel, Buschmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1073825

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