Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Grundsätzliche Bedeutung. Divergenz. Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn die Rechtssache keine Tarifstreitigkeit i.S.v. § 72a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG betrifft.
2. Trägt der Nichtzulassungsbeschwerdeführer keine abstrakten Rechtssätze vor, die er abstrakten Rechtssätzen in einer angezogenen divergenzfähigen Entscheidung gegenüberstellt, sondern erschöpfen sich seine Rechtsausführungen in der Beschwerdebegründung darin, eine angeblich unrichtige Rechtsanwendung des Landesarbeitsgerichts darzustellen, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
Normenkette
ArbGG § 72a Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. Dezember 2001 – 17 Sa 310/01 – wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Streitwert: 25.564,59 Euro.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall hat. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Haftung der Beklagten für Personenschäden des Klägers nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen sei. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Haftungsprivileg für Arbeitsunfälle greife im Streitfall nicht ein, weil ein Wegeunfall vorgelegen habe. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, die er darauf stützt, daß die zu entscheidende Rechtsfrage bisher vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden worden sei, so daß eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dringend geboten sei. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie stützt sich nicht auf einen der gesetzlichen Zulassungsgründe.
1. Nach § 72 a Abs. 1 ArbGG kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) und Tarifstreitigkeiten iSd. § 72 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG betrifft. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 72 a Abs. 1 ArbGG ferner statthaft, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. In diesem Falle ist in der Beschwerdebegründung als Zulassungsgrund darzulegen, daß das anzufechtende Urteil einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat und daß dieser von einem in der divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Dagegen reicht die Darlegung einer fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen in dem Gesetz genannten Gerichts zur Begründung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.
2. Diesen gesetzlichen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
a) Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Rechtssache keine Tarifstreitigkeit iSv. § 72 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG betrifft. Die Beschwerde legt weder dar, daß über die Auslegung eines Tarifvertrages gestritten wird, noch daß eine arbeitsrechtliche Koalition am Rechtsstreit beteiligt ist. Der Vortrag der Beschwerde, die zu entscheidende Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden worden sei, kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
b) Die Beschwerde legt auch keine Divergenz dar. Der Kläger trägt keine abstrakten Rechtssätze vor, die er abstrakten Rechtssätzen in einer angezogenen Entscheidung gegenüberstellt. Die Rechtsausführungen der Beschwerdebegründung erschöpfen sich darin, eine angeblich unrichtige Rechtsanwendung des Landesarbeitsgerichts darzustellen. Die Rechtsanwendung im Einzelfall könnte jedoch nur im Rahmen einer zulässigen Revision überprüft werden.
III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Unterschriften
Hauck, Dr. Wittek, Laux
Fundstellen