Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstelle zu Entlohnungsgrundsätzen; Verfahrensfehler; Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung
Leitsatz (amtlich)
- Einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der betrieblichen Einigungsstelle können nur die Betriebsparteien selbst und nicht in ihrer Vertretung die in die Einigungsstelle entsandten Beisitzer stellen.
- Die Anfechtung eines Einigungsstellen-Spruchs kann nicht darauf gestützt werden, die Einigungsstelle hätte vor ihrer Sachentscheidung Aufklärungsanträge bescheiden müssen, die eine Betriebspartei oder ein Beisitzer zuvor gestellt hat.
Orientierungssatz
- Für die Einhaltung der Formvorschrift des § 76 Abs. 3 Satz 3 BetrVG genügt es, daß der Vorsitzende der Einigungsstelle den Spruch am Ende der sich ihm unmittelbar anschließenden Begründung unterzeichnet.
- Ein Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden der Einigungsstelle muß schriftlich erfolgen. Es kann nur von den Betriebsparteien selbst gestellt werden und nicht von den Beisitzern der Einigungsstelle als deren Vertreter oder im eigenen Namen, die Beisitzer kommen nur als Boten in Betracht.
- Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nach § 76 Abs. 5 BetrVG ist nicht das Verfahren der Einigungsstelle, sondern der Inhalt der von ihr getroffenen Regelung. Deshalb kann die Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle nicht darauf gestützt werden, daß diese einen von einer Betriebspartei oder einem Beisitzer gestellten Antrag auf weitere Sachaufklärung vor ihrer Entscheidung in der Sache nicht beschieden habe.
- § 4.2.1 LRTV II verlangt nicht, daß in einem Betrieb Leistungslohn immer schon dann zu vereinbaren ist, wenn Arbeiten überhaupt für eine Vergütung nach Leistungslohngrundsätzen geeignet sind.
- § 10 LRTV II galt jedenfalls in der Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 29. Januar 2002 lediglich kraft Nachwirkung.
- Beim Übergang von Leistungslohn zu Zeitlohn hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG das Recht, über die Ausgestaltung von Regelungen zur Besitzstandswahrung innerhalb eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens mitzubestimmen.
Normenkette
BetrVG § 76 Abs. 3, 5, § 77 Abs. 3, 5; ZPO §§ 286, 1035, 1037; BGB § 139; Lohnrahmentarifvertrag II für Arbeiter in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden (LRTV II) § 2; Lohnrahmentarifvertrag II für Arbeiter in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden (LRTV II) § 6; Lohnrahmentarifvertrag II für Arbeiter in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden (LRTV II) § 10
Verfahrensgang
Tenor
- Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. Januar 2001 – 5 TaBV 1/00 – wird hinsichtlich der unter die Betriebsvereinbarung “Prämienentlohnung an der Trumatic” vom 25. Januar 1994 fallenden Arbeitsplätze zurückgewiesen.
- Im übrigen wird auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg aufgehoben und das Verfahren zur anderweiten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle über die Einführung von Zeitlohn.
Die Arbeitgeberin stellt Baumaschinen her. Ihr Betrieb besteht aus vier Produktionsstätten an verschiedenen Standorten. Insgesamt beschäftigt sie dort 820 Arbeitnehmer. Von diesen arbeiteten im Jahre 1998 171 im Leistungslohn. Der Antragsteller ist der für alle Produktionsstätten einheitlich gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin und etliche Arbeitnehmer sind kraft Verbandszugehörigkeit an die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden gebunden.
Die Arbeitgeberin beabsichtigte, künftig auch die bisherigen Leistungslöhner nach Zeit zu vergüten. In einem Verfahren nach § 98 ArbGG verständigten sich die Beteiligten am 13. Januar 1999 auf die Errichtung einer Einigungsstelle zum Gegenstand “Wechsel von Leistungslohn in Zeitlohn in allen Bereichen des Unternehmens (Leistungslöhner im Werk L 38 Arbeitnehmer, in R 21 Arbeitnehmer, in C 83 Arbeitnehmer, in G 29 Arbeitnehmer, Stand 10. Dezember 1998)”. Der Einigungsstelle gehörten für jede Seite vier Beisitzer an.
Die Einigungsstelle tagte insgesamt fünfmal. In der letzten Sitzung am 11. Juni 1999 überreichten die Beisitzer der Arbeitgeberin den Entwurf einer “Betriebsvereinbarung Entlohnung” und stellten den Antrag, die Einigungsstelle möge diesem zustimmen. Die Beisitzer des Betriebsrats übergaben einen “Beschlußantrag der Arbeitnehmerseite zur Einigungsstelle Entlohnung am 11. Juni 1999”. Der Antrag lautete:
“ Die Arbeitnehmer-Seite beantragt, den Beschlußantrag der Arbeitgeber zurückzuweisen und statt dessen über folgenden Antrag zu beschließen:
Jeder Arbeitsplatz/Arbeitsbereich in der Fertigung der vier inländischen Werke der Firma Schaeff ist unter Berücksichtigung und Anwendung des LRTV II NW/NB im Besonderen des § 2.2.1 daraufhin zu überprüfen, ob Leistungslohnfähigkeit im Sinne des Tarifvertrags besteht oder nicht.
Der entsprechende Entlohnungsgrundsatz ist dann zu vereinbaren und anzuwenden.”
Die Beisitzer der Arbeitgeberin hielten den Antrag des Betriebsrats für unzulässig. Anschließend stellte der Vorsitzende den Antrag der Arbeitgeberseite zur Abstimmung, ohne sich an dieser zu beteiligen. Es wurden vier Stimmen für und vier Stimmen gegen den Antrag abgegeben. Bei der erneuten Abstimmung wurden unter Beteiligung des Vorsitzenden fünf Stimmen für und vier Stimmen gegen den Antrag abgegeben. Der Vorsitzende stellte fest, daß der Entwurf der Arbeitgeberseite von der Einigungsstelle beschlossen sei.
Der Spruch vom 11. Juni 1999 wurde dem Betriebsrat samt Begründung und Sitzungsprotokoll am 23. Juni 1999 zugeleitet. Er war am Ende der beigefügten Begründung vom Vorsitzenden unterzeichnet. Der Spruch hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
“ Betriebsvereinbarung Entlohnung
…
1. Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle derzeitigen Leistungslöhner der Firma.
Mit Wirkung vom 01.07.1999 wird in allen Bereichen der Firma K S GmbH & Co. Zeitlohn auf Basis des § 10 LRTV II eingeführt, sofern diese Arbeitsplätze nicht bereits im Zeitlohn entlohnt werden. Die bislang im Leistungslohn Beschäftigten erhalten somit in Zukunft ein Entgelt auf Zeitlohnbasis. Das Entgelt ergibt sich aus dem Monatslohn entsprechend der gültigen Arbeitsplatzbewertung. Darauf aufbauend wird eine tarifliche Leistungszulage von 16 % im Durchschnitt gewährt, wobei jedem Mitarbeiter auf die Dauer von 4 Jahren 10 % als Sockelbetrag gewährt und somit 6 % individuell verteilt werden.
2. Entgeltanpassung
Zur Anpassung des bisherigen Entgelts auf das zukünftige Entgelt vereinbaren die Parteien folgende Regelung:
Die bislang im Leistungslohn Beschäftigten erhalten folgenden Mindestverdienst durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages in DM basierend auf dem individuellen Durchschnitt des Jahres 1998 für die erste Zeitspanne und basierend auf dem monatlichen Grundlohn zum 31.12.1998 wie folgt:
- vom 01.07.99 bis 31.12.99 = den jeweils monatlichen Durchschnitt, berechnet aus dem individuellen Durchschnitt des Jahres 1998
- ab 01.01.2000 = den jeweils monatlichen Durchschnitt, berechnet aus dem individuellen Durchschnitt des Jahres 1998, jedoch max. ein Ausgleichsbetrag auf 132 % des Grundlohns per 31.12.1998
- ab 01.01.2003 = den jeweils monatlichen Durchschnittslohn, berechnet aus dem individuellen Durchschnittslohn des Jahres 1998, jedoch max. ein Ausgleichsbetrag auf 120 % des Grundbetrages per 31.12.1998
So wird jedem Mitarbeiter, der am 30.06.1999 im Leistungslohn beschäftigt war, vom Zeitraum 01.07. bis 31.12.1999 ein Verdienst auf der Basis seines individuellen Durchschnitts aus dem Jahr 1998 gesichert. Ab 01.01.2000 bis max. 132 % bzw. ab dem 01.06.2003 bis max. 120 %.
Mitarbeiter, die im Jahr 1998 einen niedrigeren individuellen Durchschnitt erreicht haben, erhalten ihren individuellen Durchschnitt des Jahres 1998.
Hat z.B. ein Mitarbeiter im Jahr 1998 einen individuellen Durchschnitt von 140 % unter Einbeziehung seines Grundlohnes erhalten, so erhält er ab 01.01.2000 noch 132 % bzw. ab 01.06.2003 noch 120 % jeweils auf Basis 31.12.1998 durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages.
3. Anrechnung
Auf die Ausgleichszahlungen gemäß Ziffer 2 dieser Vereinbarung werden Tariflohnerhöhungen wie folgt angerechnet:
Die erste Erhöhung des Monatsentgeltes oder Gehaltes kann auf die Ausgleichszahlung angerechnet werden. Alle nachfolgenden Erhöhungen des Monatsentgeltes oder Gehaltes können bis zu 50 % auf eine Ausgleichszahlung angerechnet werden.
…
4. Leistungszulage
- Die Leistungszulage wird auf der Grundlage des § 10 LRTV II ermittelt. Dabei wird die Zulage von 16% im Durchschnitt entsprechend § 10.3.2 LRTV II
- als Sockelbetrag von 10 % und
- als individuelle Leistungszulage von 6 % im Durchschnitt (bei Zielvereinbarungen 10 %)
- bezogen auf den jeweiligen Grundlohn ausgewiesen.
Die Beurteilung der individuellen Leistungszulage von 6 % im Durchschnitt erfolgt durch den Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragten auf der Grundlage der vereinbarten Beurteilungsmerkmale und -ziele (§ 10 4 LRTV II)
…
5. Geltungsdauer
Die Betriebsvereinbarung tritt am 01.07.1999 in Kraft und hat eine Laufzeit bis 31.05.2004. Danach ist sie mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündbar. Die Betriebsvereinbarung entfaltet jedoch bezüglich der Ziffern 2, 3 und 4 eine Nachwirkung von 12 Monaten.”
Mit einem am 6. Juli 1999 beim Arbeitsgericht eingegangen Schriftsatz hat der Betriebsrat den Spruch der Einigungsstelle angefochten. Er hat geltend gemacht, der Spruch sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Einigungsstelle habe am 11. Juni 1999 über seinen Antrag, die Arbeitsplätze auf Leistungslohnfähigkeit hin zu überprüfen, nicht abgestimmt. Auch habe einer der von ihm entsandten Beisitzer der Einigungsstelle noch vor Abstimmung über den Arbeitgeberantrag ausdrücklich die fehlende Unparteilichkeit des Vorsitzenden gerügt. Der Vorsitzende habe darauf nicht reagiert. Im übrigen sei der Spruch der Einigungsstelle nicht formwirksam unterzeichnet.
Der Betriebsrat hat zudem vorgebracht, der Spruch sei tarif- und gesetzeswidrig. § 2.2.1 des im Betrieb geltenden Lohnrahmentarifvertrags II für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 20. Oktober 1973/24. April 1987 (LRTV) verlange, den Entlohnungsgrundsatz anzuwenden, der eine möglichst leistungsgerechte Entlohnung gewährleiste. Der Betriebsrat hat behauptet, 162 der Leistungslohn-Arbeitsplätze seien weiterhin für eine Leistungsentlohnung geeignet. Außerdem schließe § 6.2 LRTV den Entlohnungsgrundsatz “Zeitlohn” für Fließ-, Fließband- und Taktarbeit iSd. § 6.1 LRTV ausdrücklich aus. Es werde jedoch insbesondere in der Montage und den vor- und nachgelagerten Bereichen taktgebunden gearbeitet. Die Aufspaltung der in Nr. 4 des Spruchs vereinbarten Leistungszulage in einen festen Sockelbetrag von 10 % und einen variablen Anteil von 6 % verstoße gegen § 10.3.2 LRTV, der einen solchen Sockelbetrag nicht vorsehe. Auch entspreche die individuelle Leistungsbeurteilung der Arbeitnehmer nicht den tariflichen Vorgaben und verletze sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 und § 94 Abs. 2 BetrVG. Ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG liege auch in der Bestimmung der Nr. 5 des Spruchs, derzufolge das Regelungswerk erstmalig zum Jahresende 2004 gekündigt werden könne. Auf diese Weise sei er über fünf Jahre gehindert, sein entsprechendes Initiativrecht auszuüben. Im übrigen habe für die Arbeitnehmer an einer Stanzmaschine im Juni 1999 noch eine von der Arbeitgeberin erst zum 13. Dezember 1999 gekündigte Betriebsvereinbarung über Prämienlohn gegolten.
Der Betriebsrat hat gemeint, der Spruch sei überdies ermessensfehlerhaft. Er habe diverse, sich aus seiner Anwendung ergebende Folgeprobleme nicht behandelt und führe für die bisher im Leistungslohn vergüteten Arbeitnehmer innerhalb von nur vier Jahren zu einer Lohneinbuße von 28 %. Das sei angesichts der guten Ertragslage der Arbeitgeberin nicht gerechtfertigt.
Der Betriebsrat hat beantragt
festzustellen, daß der Spruch der Einigungsstelle vom 11. Juni 1999 unwirksam ist.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, Verfahrensfehler der Einigungsstelle lägen nicht vor. Ein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden sei von Betriebsratsseite nicht gestellt worden. Der Spruch sei auch nicht tarifwidrig. Nach § 2.2.1 LRTV seien bei der Wahl des Entlohnungsgrundsatzes betriebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Diese sprächen für einen einheitlichen Entlohnungsgrundsatz “Zeitlohn” im ganzen Betrieb. Die Arbeitgeberin hat bestritten, daß es im Betrieb an irgendeinem Arbeitsplatz Fließ-, Fließband- oder Taktarbeit iSd. § 6.1 LRTV gibt. Sie hat vorgetragen, die Aufteilung der Leistungszulage gehe auf einen von den Beisitzern des Betriebsrats geäußerten Vorschlag zurück und sei im übrigen mit § 10 LRTV vereinbar. Ein möglicher Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung zur Prämienentlohnung an der fraglichen Stanzmaschine habe allenfalls zu einer vorübergehenden Teilunwirksamkeit des Spruchs führen können. Dieser habe auch keine unlösbaren Probleme zur Folge. Die beschlossene Laufzeit diene der gestaffelten Lohnabsicherung. Der Spruch sei nicht ermessensfehlerhaft. Der Umfang der Lohneinbußen beim Wechsel in Zeitlohn stelle nur die Konsequenz aus dem Fehlen tariflicher Besitzstandsregelungen dar. Im übrigen werde der volle Umfang der Lohnabsenkung erst nach mehreren Jahren erreicht.
Die Vorinstanzen haben dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Begehren weiter, den Antrag des Betriebsrats abzuweisen.
Entscheidungsgründe
B. Die Rechtsbeschwerde ist überwiegend begründet. Sie führt zur weitgehenden Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und insoweit zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht. Anders als dieses angenommen hat, ist der Spruch der Einigungsstelle vom 11. Juni 1999 nicht wegen eines Verfahrensfehlers insgesamt unwirksam. Unwirksam ist er, soweit er die Arbeitsplätze an der fraglichen Stanzmaschine betrifft; insoweit verstößt er gegen eine bestehende Betriebsvereinbarung. Ob der Spruch im übrigen wirksam ist, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen eine tarifliche Regelung bedarf es dazu weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
Der Spruch der Einigungsstelle ist nicht auf Grund von Verfahrensfehlern unwirksam.
Der Spruch der Einigungsstelle vom 11. Juni 1999 ist insoweit unwirksam, als er die Arbeitsplätze an der “Trumatic"-Stanzmaschine betrifft. Der Spruch soll nach seiner Nr. 1 “für alle derzeitigen Leistungslöhner” gelten und erfaßt damit auch die Arbeitnehmer an der Stanzmaschine. Über die Prämienentlohnung der – nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts: zwei – dort beschäftigten Arbeitnehmer hatten die Betriebsparteien am 25. Januar 1994 eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die am 11. Juni 1999 zwar bereits gekündigt, aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 1999 weiter in Kraft war. Für die Einführung eines neuen Entlohnungsgrundsatzes an den betreffenden Arbeitsplätzen besaß die Einigungsstelle damit keine Kompetenz. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats war für die Dauer der bestehenden Regelung ausgeübt worden. Eine vorzeitige Änderung der Betriebsvereinbarung wäre nur im Einvernehmen beider Betriebsparteien möglich gewesen. Dieses bestand nicht.
Eine weitergehende Unwirksamkeit ist damit nicht verbunden. Gemäß § 139 BGB führt die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts zur Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Die Vorschrift ist zumindest ihrem Rechtsgedanken nach auch auf den Spruch einer Einigungsstelle anzuwenden (vgl. BAG 25. Januar 2000 – 1 ABR 1/99 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 137 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 106 mwN). Im Streitfall ist die betreffende Annahme berechtigt. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Einigungsstelle von der getroffenen Regelung insgesamt Abstand genommen hätte, wenn ihr bewußt gewesen wäre, daß ein Wechsel von Leistungs- zu Zeitlohn für die Arbeitnehmer an der Stanzmaschine vor dem 31. Dezember 1999 rechtlich unmöglich war. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr ist auch die Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten.
Ob der Spruch vom 11. Juni 1999 in seinen übrigen Teilen wirksam ist, vermag der Senat anhand der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend zu entscheiden.
- Im Betrieb der Arbeitgeberin finden auf Grund Tarifbindung die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung. Nach § 2.2.1 LRTV wird die Arbeit “nach dem Entlohnungsgrundsatz entlohnt, der eine möglichst leistungsgerechte Entlohnung gewährleistet”. Tariflich zulässig sind Akkordlohn, Prämienlohn und Zeitlohn. Gemäß § 2.3.1 LRTV ist der Wechsel von einem Entlohnungsgrundsatz zum anderen mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Die Betriebsparteien sind damit tariflich nicht auf die Entlohnungsgrundsätze Akkordlohn oder Prämienlohn festgelegt. Die Vergütung nach Zeitlohn ist allerdings für bestimmte Arbeiten tariflich ausgeschlossen. Gemäß § 6.2 LRTV darf Arbeit “nach Ziffer 6.1” nicht im Entlohnungsgrundsatz Zeitlohn vergeben werden. Arbeit nach § 6.1 LRTV betrifft “Fließ-, Fließband- und Taktarbeit”. Die Tarifbestimmung versteht darunter “eine zwangsläufig gesteuerte Folge von Arbeitsgängen, die ein Werkstück durchläuft und die von einem oder mehreren Menschen ausgeführt werden müssen. Die Arbeitssysteme und Arbeitsinhalte sind räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt. Von der vorgeschriebenen Arbeitsmethode und von dem vorgeschriebenen Arbeitstempo kann nicht abgewichen werden”. § 6.2 LRTV schränkt gemäß § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ein und bindet auch die Einigungsstelle. Wenn der Spruch vom 11. Juni 1999 auch Arbeitsplätze iSd. § 6.1 LRTV erfaßt, ist er deshalb insoweit unwirksam.
Das Landesarbeitsgericht hat unter II 1c der Beschlußgründe die Feststellung getroffen, es gebe im Betrieb der Arbeitgeberin kein Arbeitsplätze, die in ihrer tatsächlichen Beschaffenheit der tariflichen Definition von Fließ- und Taktarbeit entsprächen. Der Betriebsrat habe dies nicht behauptet. Ein Verstoß des Spruchs der Einigungsstelle gegen § 6.2 LRTV liege damit nicht vor. Der Betriebsrat hat die Feststellung des Landesarbeitsgerichts in der Rechtsbeschwerdeerwiderung – vorsorglich – angegriffen. Er hat vorgebracht, das Landesarbeitsgericht sei zu der Annahme, es fehlten die in § 6.1 LRTV vorausgesetzten tatsächlichen Arbeitsplatzumstände, unter Übergehung seines entsprechenden Tatsachenvortrags gelangt. Er habe unter Beweisantritt das Vorliegen derartiger Umstände sehr wohl behauptet, etwa in seinem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 4. Juli 2000 – richtig: vom 3. Juli –, dort auf S. 5 ff.
Der Betriebsrat rügt damit einen Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen § 286 ZPO. Diese Vorschrift gilt auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren. Ihr zu Folge ist das Gericht gehalten, sich seine Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung unter Berücksichtigung des gesamten Parteivorbringens und Inhalts der mündlichen Verhandlung zu bilden. Die Rüge des Betriebsrats ist zulässig und begründet. Der Betriebsrat hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für Taktarbeit im Tarifsinne sowohl erstinstanzlich – in der Antragsbegründung und mit Schriftsatz vom 30. September 1999 – als auch zweitinstanzlich – mit Schriftsatz vom 3. Juli 2000 – unter Beweisantritt durch Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten behauptet. Dies hat das Landesarbeitsgericht nicht beachtet.
Allerdings hat das Landesarbeitsgericht § 6.1 LRTV dahin ausgelegt, daß Fließ- oder Taktarbeit nur vorliege, wenn “die Folge der Arbeitsgänge wie bei der Fließbandarbeit durch dahingehende technische Einrichtungen so zwangsgesteuert ist, daß eine Abweichung von der gegebenen Arbeitsmethode und dem vorgegebenen Arbeitstempo (Taktzeit) nicht möglich ist, ohne daß es zu einer Störung des Produktionsablaufs bis hin zum Produktionsstillstand kommt”. Es hat gemeint, der Betriebsrat habe nicht behauptet, daß es derartige Arbeitsplätze im Betrieb der Arbeitgeberin gebe. Auch dies trifft jedoch nicht zu. Zumindest mit Schriftsatz vom 30. September 1999 hat der Betriebsrat vorgetragen, in einem Werk der Arbeitgeberin werde die Endmontage “in Form einer Bandmontage bzw. Taktmontage” vorgenommen. Unabhängig von der Frage, ob der von ihm vorgenommenen Auslegung des § 6.1 LRTV zu folgen ist, durfte das Landesarbeitsgericht deshalb das Vorbringen des Betriebsrats zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 6.1 LRTV nicht übergehen und seiner Entscheidung das Fehlen entsprechender Arbeitsplätze zugrunde legen. Es wird die unterbliebene Aufklärung nachzuholen und den Behauptungen des Betriebsrats weiter nachzugehen haben, möglicherweise zunächst im Wege der Aufforderung zu weiter konkretisiertem Sachvortrag an beide Beteiligten, erforderlichenfalls durch Beweisaufnahme.
Sollte das Landesarbeitsgericht erneut zu der Feststellung gelangen, daß Arbeiten iSd. § 6.1 LRTV in den Produktionsstätten der Arbeitgeberin nicht verrichtet werden, wäre der Spruch vom 11. Juni 1999, soweit er nicht die Arbeitsplätze an der “Trumatic"-Stanzmaschine betrifft, als wirksam anzusehen. Sollte das Landesarbeitsgericht zur gegenteiligen Feststellung gelangen, hätte es die Geltung des Spruchs für die nicht unter § 6.1 LRTV fallenden Arbeitsplätze nach Maßgabe des § 139 BGB zu prüfen.
Nr. 1 des Spruchs der Einigungsstelle verstößt mit der Einführung von Zeitlohn nicht gegen § 2.2.1 LRTV. Die Tarifvorschrift sieht unter Berücksichtigung betrieblicher Gesichtspunkte die Anwendung desjenigen Entlohnungsgrundsatzes vor, der eine “möglichst leistungsgerechte” Entlohnung gewährleistet. Die Vorschrift enthält keine normative Vorgabe für eine bestimmte Entlohnung auf einem bestimmten Arbeitsplatz. Sie verlangt nicht, daß Leistungslohn immer schon dann zu vereinbaren ist, wenn Arbeiten im Betrieb überhaupt für eine Vergütung nach Leistungslohngrundsätzen geeignet sind. “Leistungsgerecht” kann es vielmehr auch sein, eine Vergütung nach Zeitlohn vorzunehmen. § 2.2.1 LRTV ist bei der Ausübung des entsprechenden Ermessens durch die Betriebsparteien und die Einigungsstelle zu berücksichtigen.
Für die Annahme, daß die betriebsweite Einführung der Vergütung nach Zeitlohn ermessensfehlerhaft iSd. § 76 Abs. 5 BetrVG wäre, haben die Beteiligten keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, angesichts der tariflichen Gleichwertigkeit der Entlohnungsgrundsätze sei es nicht ermessensfehlerhaft, daß die Einigungsstelle trotz der damit für die Arbeitnehmer verbundenen Lohneinbußen zum Entlohnungsgrundsatz “Zeitlohn” übergegangen ist. Es wäre Sache der Tarifvertragsparteien gewesen, Besitzstandsregelungen zu vereinbaren, wenn sie die vergütungsrechtlichen Konsequenzen aus einem nach dem Tarifvertrag möglichen Wechsel der Entlohnungsgrundsätze hätten ausschließen oder zumindest in bestimmter Weise hätten abmildern wollen.
Der Wirksamkeit von Nr. 1 und Nr. 4 des Spruchs steht nicht entgegen, daß insoweit eine Abweichung vom einschlägigen Tarifvertrag vorliegt.
- Allerdings erhalten nach § 10.3.1 LRTV Arbeitnehmer im Zeitlohn für die nach der Einarbeitung und während eines längeren Zeitraums individuell erbrachte, höhere als dem Tariflohn zugrunde liegende Leistung eine dieser Leistung entsprechende Zulage auf den Tariflohn. Gemäß § 10.3.2 LRTV beträgt die Leistungszulage im Durchschnitt der Lohngruppen 1 bis 7 und 8 bis 12 bzw. der Arbeitswertgruppen I bis VI und VII bis XII 16 %. Die Beurteilung der Leistung erfolgt nach § 10.4 LRTV durch den Arbeitgeber auf der Grundlage der in Anlage 3 zum LRTV genannten Beurteilungsmerkmale und Beurteilungsstufen. Zwar können die Beurteilungsmerkmale und Beurteilungsstufen gemäß § 10.4 Abs. 2 LRTV durch Betriebsvereinbarung abweichend von der Anlage 3 LRTV geregelt werden. Der LRTV eröffnet den Betriebsparteien aber nicht die Möglichkeit, die Auswirkungen individuellen Leistungsverhaltens der Arbeitnehmer auf einen Zulagenanteil von nur 6 % zu begrenzen. Nach § 10.3.2 LRTV steht ein Anteil von 16 % des durchschnittlichen monatlichen Vergütungsvolumens der genannten Lohn- bzw. Arbeitswertgruppen zur Verteilung nach Leistungsgesichtspunkten zur Verfügung. Nr. 1 und Nr. 4 des Spruchs beschränken demgegenüber dieses nach Leistungsgesichtspunkten zu verteilende Volumen auf 6 % der Lohnsumme. Ein Sockelbetrag von 10 % wird an alle von der Betriebsvereinbarung erfaßten ehemaligen Leistungslöhner ausgeschüttet. Dies lassen die tariflichen Regelungen nicht zu.
- Gleichwohl ist die betreffende Regelung nicht wegen eines Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG unwirksam. § 10 LRTV wurde von der Industriegewerkschaft Metall mit Schreiben vom 26. September 1975 zum 31. Dezember 1975 gekündigt. Diese Feststellung konnte der Senat selbst treffen. Die Voraussetzungen für die Anwendung einer Tarifnorm sind auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen. In § 13.2 LRTV war die Möglichkeit der isolierten Kündigung dieser Bestimmung mit Vierteljahresfrist erstmals zum 31. Dezember 1975 ausdrücklich vorgesehen. Die Tarifvertragsparteien haben § 10 LRTV oder eine vergleichbare Regelung bislang nicht wieder in Kraft gesetzt. Mit “Änderungsvereinbarung” vom 24. April 1987 haben sie zwar in § 10.1 LRTV die Zeiteinheit für die Vergütung nach Zeitlohn von einer Stunde in einen Monat geändert. Sie haben jedoch ausdrücklich vereinbart, daß dies “den nachwirkenden Charakter des § 10.1 nicht berührt”. Über die weiteren Regelungen des § 10 LRTV sind in der Zwischenzeit Vereinbarungen nicht getroffen worden. Damit waren die Betriebsparteien und die Einigungsstelle im Jahre 1999 nicht gehindert, von den nur nachwirkenden Regelungen des § 10 LRTV abzuweichen. Die Regelungssperre des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG setzt geltende, den Arbeitgeber normativ bindende Tarifregelungen voraus.
Die Nr. 1 bis 4 des Spruchs verstoßen auch nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG. Die Gewährung einer in bestimmter Weise ausgestalteten Leistungszulage in Nr. 1 und Nr. 4 und die Gewährleistung eines von ihr unabhängigen Mindestverdienstes in Nr. 2 und Nr. 3 stellen sich als Teile einer umfassenden Besitzstandsregelung für die betroffenen Leistungslöhner dar. Zwar handelt es sich um Regelungen zum Arbeitsentgelt; auch sieht der LRTV beim Übergang von Leistungs- zu Zeitlohn die Möglichkeit einer Betriebsvereinbarung über die Wahrung des Besitzstands nicht vor. Gleichwohl ist § 77 Abs. 3 BetrVG nicht verletzt. Die Kompetenz der Betriebsparteien zur Schaffung entsprechender Regelungen folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG. Im Bereich der zwingenden Mitbestimmung gilt die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht (BAG 3. Dezember 1991 – GS 2/90 – BAGE 69, 134; 22. Juni 1993 – 1 ABR 62/92 – BAGE 73, 291; 24. Januar 1996 – 1 AZR 597/95 – BAGE 82, 89).
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Vorschriften dem Betriebsrat beim Übergang von Leistungs- zu Zeitlohn ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Regelung der Höhe eines als Besitzstand weiterzuzahlenden – übertariflichen – Teils des Arbeitsentgelts gewähren. Hier hat die Arbeitgeberin den Regelungen des Spruchs entsprechende Finanzmittel zur Verfügung gestellt. Die Einigungsstelle hat die Besitzstandsregelungen auf der Basis des von Arbeitgeberseite eingebrachten Entwurfs beschlossen. Jedenfalls innerhalb des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG hinsichtlich der Ausgestaltung von Regelungen zur Besitzstandswahrung.
Nr. 2 des Spruchs verletzt tarifliche Vorschriften nicht dadurch, daß dort zur Berechnung des vorgesehenen Ausgleichsbetrags auf eine Differenz zum tariflichen Grundlohn vom Dezember 1998 und nicht auf den zum 1. April 1999 erhöhten Tariflohn zurückgegriffen wird. Die gegenteilige Auffassung des Betriebsrats berücksichtigt nicht, daß die betroffenen Arbeitnehmer in jedem Fall den jeweils geltenden Tariflohn erhalten. Sind die Betriebsparteien aber berechtigt, über den tariflichen Mindestlohn hinaus einen der Wahrung des Besitzstands dienenden Ausgleichsbetrag festzulegen, so steht es zugleich in ihrem Ermessen, anhand welcher Bezugsgröße sie diesen bestimmen wollen.
Es ist auch nicht nach § 76 Abs. 5 BetrVG ermessensfehlerhaft, daß die Einigungsstelle Regelungen getroffen hat, die den bisherigen Besitzstand mittelfristig abschmelzen und so zu relativen Lohneinbußen führen. Angesichts der tariflichen Gleichwertigkeit der Entlohnungsgrundsätze ist dies jedenfalls dem Grunde nach von den Arbeitnehmern hinzunehmen. Der vom Betriebsrat behauptete Umfang der Lohneinbuße von – schließlich – 28 % als solcher ist ebenfalls nicht geeignet, die Überschreitung des der Einigungsstelle eingeräumten Ermessens zu begründen.
- Nr. 5 des Spruchs steht nicht in Widerspruch zu § 77 Abs. 5 BetrVG. Zwar ist die von der Einigungsstelle beschlossene Kündigungsfrist deutlich länger als die gesetzliche Frist von drei Monaten. Ebensowenig wie die Betriebsparteien selbst ist aber die Einigungsstelle für die Bestimmung der Geltungsdauer eines Spruchs an die gesetzliche Kündigungsfrist gebunden (Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 76 Rn. 64a mwN). Nr. 5 des Spruchs ist entgegen der Ansicht des Betriebsrats auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Regelung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der auf vier Jahre erstreckten stufenweisen Lohnabsenkung, also der zu Gunsten der Arbeitnehmer getroffenen Besitzstandsregelung. Angesichts dessen erweist sie sich als sachlich gerechtfertigt.
Unterschriften
Wißmann, Schmidt, Kreft, H. Blanke, Rösch
Fundstellen
BAGE, 239 |
BB 2002, 2024 |
DB 2002, 1948 |
FA 2002, 326 |
JR 2003, 132 |
SAE 2002, 350 |
AP, 0 |
EzA |
ArbRB 2002, 330 |
www.judicialis.de 2002 |