Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlerhafter Berichtigungsbeschluss. außerordentlicher Rechtsbehelf. Willkürverbot. greifbare Gesetzwidrigkeit
Leitsatz (amtlich)
Wird auch aus den schriftlichen Entscheidungsgründen eines Urteils nicht ersichtlich, auf welchem Versehen des Gerichts die Unrichtigkeit einer zuvor verkündeten und die Berufung zurückweisenden Urteilsformel beruht, verstößt ein Beschluß zur Berichtigung der Urteilsformel in die Stattgabe der Berufung gegen § 319 ZPO.
Orientierungssatz
1. Auf die schriftlichen Entscheidungsgründe kann zum Beleg für die Unrichtigkeit der zuvor verkündeten Urteilsformel jedenfalls dann nicht zurückgegriffen werden, wenn sich auch aus ihnen nicht ergibt, auf welchem Versehen des Gerichts die Unrichtigkeit der Formel beruht. Die Unrichtigkeit ist dann nicht offenbar iSv. § 319 Abs. 1 ZPO, weil nur die beteiligten Richter erkennen können, daß die Formel schon bei Verkündung fehlerhaft war.
2. Ein aus diesem Grund fehlerhafter Berichtigungsbeschluß ist gleichwohl nicht willkürlich oder „greifbar gesetzwidrig”.
Normenkette
ZPO § 319 Abs. 1; ArbGG § 70
Verfahrensgang
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen und Kläger gegen den Beschluß des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2000 – 5 Sa 514/99 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Klägerinnen und Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 11.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über den Ort der von den Klägerinnen und Klägern zu erbringenden Arbeitsleistung. Die Beklagte betreibt eine Berufsschule für Hör- und Sprachgeschädigte als staatlich genehmigte Ersatzschule nach dem Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft. Die Klägerinnen und Kläger (künftig: Kläger) sind bei ihr als Lehrer mit einem wöchentlichen Unterrichtsumfang von 27 Pflichtstunden beschäftigt. Ihre wöchentliche Gesamtarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Im April 1998 wies die Beklagte die Kläger an, ab dem 1. Mai 1998 alle 40 Wochenarbeitsstunden in den Räumen der Schule anwesend zu sein. Die Kläger hielten diese Anordnung für rechtswidrig. Mit ihrer Klage haben sie beantragt festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sind, über das Regelstundenmaß von 27 Unterrichtsstunden sowie drei weitere Stunden für einen Modellversuch hinaus an der Berufsschule präsent zu sein. Mit Urteil vom 24. März 1999 hat das Arbeitsgericht nach ihren Anträgen erkannt und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2000 in Anwesenheit zweier Kläger folgendes Urteil verkündet:
„1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.03.1999, Az.: 2 Ca 6234/98 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß festgestellt wird, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin zu 3) in der Hauptsache erledigt ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.”
Mit einem von allen am Urteil beteiligten Richtern unterschriebenen „Beschluß” vom 31. März 2000 teilte das Landesarbeitsgericht den Parteien mit, es beabsichtige, diesen Urteilstenor dahin zu berichtigen, daß er laute:
„Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.03.1999 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.”
Zur Begründung führte es aus, es liege „eine offensichtliche Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) in der schriftlichen Niederlegung des Urteilstenors” vor, die der tatsächlichen Willensbildung der Kammer „im Ergebnis der Beratung” nicht entspreche. Seiner Ankündigung entsprechend faßte das Landesarbeitsgericht in derselben Kammerbesetzung am 9. Mai 2000 einen Berichtigungsbeschluß und teilte dies den Parteien formlos mit. Der Beschluß selbst wurde den Parteien zusammen mit dem vollständig abgefaßten Urteil am 5. bzw. 9. Juni 2000 zugestellt. In den Urteilsgründen heißt es, die Berufung der Beklagten sei begründet. Sie habe zur Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung geführt. Zwar sei es ermessensfehlerhaft, daß die Beklagte verlangt habe, die Kläger müßten ihre gesamte Arbeitszeit in den Räumlichkeiten der Schule verbringen. Das bedeute aber nicht, daß die Kläger in keinem Falle mehr als 27 Unterrichtsstunden und drei weitere Stunden dort präsent sein müßten. Wie weit ihre Anwesenheitspflicht tatsächlich reiche, sei nicht zu entscheiden. Die Klage sei abweisungsreif.
Gegen den Berichtigungsbeschluß vom 9. Mai 2000 erhoben die Kläger am 22. Mai 2000 sofortige Beschwerde als außerordentlichen Rechtsbehelf, den sie mit einem am 19. Juni 2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Die Kammervorsitzende lehnte es mit begründetem Beschluß vom 12. Juli 2000 ab, der Beschwerde abzuhelfen, und legte die Sache dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Eine am 6. Juli 2000 gegen das berichtigte Berufungsurteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde erklärten die Kläger im Hinblick darauf, daß das Landesarbeitsgericht die außerordentliche sofortige Beschwerde dem Bundesarbeitsgericht vorgelegt habe, für erledigt.
II. Die sofortige Beschwerde vom 22. Mai/19. Juni 2000 ist unzulässig.
1. Gemäß § 70 ArbGG findet gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts grundsätzlich kein Rechtsmittel statt. Ein Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO stellt keine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen dar.
Eine von den Klägern schriftsätzlich erwogene außerordentliche Beschwerde gegen „die Nichtzulassung einer Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluß” vom 9. Mai 2000 ist nicht erhoben worden und hätte im übrigen keinen Erfolg haben können. Selbst in den Fällen, in denen das Landesarbeitsgericht die (weitere) sofortige Beschwerde gegen seinen Beschluß zulassen kann(§ 77 ArbGG iVm. § 519 b Abs. 2 ZPO; § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG), ist die Möglichkeit, eine Nichtzulassung der (weiteren) sofortigen Beschwerde in einem selbständigen Beschwerdeverfahren anzugreifen, im Gesetz nicht vorgesehen(BAG 22. Oktober 1999 – 5 AZB 21/99 – BAGE 92, 326, 327 mwN). In Fällen, in denen ein Beschluß des Landesarbeitsgerichts einem Rechtsmittel schlechterdings nicht unterliegt, scheidet eine solche Möglichkeit erst recht aus.
2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 9. Mai 2000 ist auch als außerordentlicher Rechtsbehelf nicht zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich weder aus einer Grundrechtsverletzung noch unter dem Gesichtspunkt einer „greifbaren Gesetzwidrigkeit”.
a) Allerdings ist der Beschluß des Landesarbeitsgerichts fehlerhaft. Nach § 319 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Das Landesarbeitsgericht hat weder Schreibfehler noch Rechnungsfehler berichtigt, sondern hat den verkündeten Tenor des Urteils vom 14. März 2000 in sein Gegenteil verkehrt. Dazu war es nur befugt, wenn die ursprüngliche Urteilsformel offenbar unrichtig war. Das ist nicht der Fall.
aa) Unrichtig ist ein Urteilstenor, wenn er dem Ergebnis der Beratung des Spruchkörpers nicht entspricht. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt(BAG 13. November 1974 – 5 AZR 54/74 – AP BGB § 616 Nr. 45 = EzA GewO § 133 c Nr. 9; BGH 12. Januar 1984 – III ZR 95/82 – NJW 1985, 742). Das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem muß für die Parteien erkennbar sein. Sie müssen mit einer Berichtigung rechnen können. Irrtümer und Versehen, die nur die beteiligten Richter kennen, können nicht nachträglich berichtigt werden(BAG 31. Oktober 1995 – 1 AZR 372/95 – AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 29 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 20; BGH 12. Januar 1984, aaO mwN). Liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung vor, kann auch eine Urteilsformel bis ins Gegenteil korrigiert werden(BAG 13. November 1974, aaO; BGH 9. November 1994 – XII ZR 184/93 – NJW 1995, 1033).
bb) Das Landesarbeitsgericht hatte, wenn man dem Beschluß vom 9. Mai 2000 folgt, den Streitstoff dahin beraten, daß nicht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen sei, sondern auf die Berufung der Beklagten die Klagen abzuweisen seien. Die Unrichtigkeit der tatsächlich verkündeten gegenteiligen Urteilsformel war jedoch nicht „offenbar”. Für die Parteien und Dritte kommen nur die späteren Entscheidungsgründe als Nachweis für die Unrichtigkeit der Urteilsformel in Betracht. Zwar wurde laut Sitzungsprotokoll wegen der Anwesenheit zweier Kläger nach der Verkündung der Formel „eine mündliche Urteilsbegründung gegeben”. Was diese zum Inhalt hatte, ist aber nicht protokolliert worden. Die beiden anwesenden Kläger haben nach ihren Behauptungen keinen Widerspruch zum verkündeten Tenor erkannt. Es bestehen grundsätzliche Bedenken dagegen, zum Beleg der Unrichtigkeit der Urteilsformel allein auf erst nach Verkündung der Formel niedergeschriebene Entscheidungsgründe zurückzugreifen. Ausgeschlossen erscheint dies jedenfalls dann, wenn sich selbst auf diese Weise für die Parteien und andere Außenstehende nicht erkennen läßt, ob eine falsche Urteilsformel dem wirklichen Willen des gerichtlichen Spruchkörpers angepaßt wurde oder ob das Gericht seinen bei der Verkündung richtig ausgedrückten Willen wegen anschließender Bedenken noch einmal geändert hat(für die generelle Unbeachtlichkeit der nach Verkündung niedergeschriebenen Urteilsgründe BAG 23. Mai 1973 – 4 AZR 364/72 – AP ZPO § 319 Nr. 17 = EzA ZPO § 319 Nr. 1; BAG 29. Mai 1959 – 2 AZR 450/58 – BAGE 8, 20, 23; OLG München 12. August 1986 – 25 W 1876/86 – OLGZ 1986, 484 = MDR 1987, 63; wohl auch LAG Düsseldorf 7. November 1991 – 7 Ta 285/91 – NZA 1992, 427; für Unbeachtlichkeit jedenfalls bei verbleibenden Zweifeln BGH 14. November 1990 – 3 StR 310/90 – NJW 1991, 1900).
cc) So liegen die Dinge im Streitfall. Hier geht aus den Entscheidungsgründen nicht etwa hervor, daß ein Berechnungsfehler zur Klagestattgabe statt zur Klageabweisung geführt hat(so in dem der Entscheidung des BGH vom 9. November 1994, aaO zugrunde liegenden Fall: – versehentlich war bei der Saldierung mehrerer Beträge ein einzelner Betrag mit einem positiven statt mit einem negativen Vorzeichen ausgewiesen worden). Es läßt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils auch nicht erkennen, welches der wirkliche Wille der Kammer schon bei der Urteilsverkündung zweifelsfrei gewesen sein muß. Vielmehr geben die Entscheidungsgründe lediglich eine inhaltlich andere Entscheidung als die verkündete wieder. Durch keinerlei Anhaltspunkt wird nach außen erkennbar, auf welchem Versehen die Unrichtigkeit der Urteilsformel beruht. Zwar ist der Widerspruch der Entscheidungsgründe zur Urteilsformel offensichtlich, aber niemand außer den beteiligten Richtern kann ersehen, ob schon bei der Urteilsverkündung ein Widerspruch von Erklärtem und Gewolltem vorlag. Zumindest in Fällen wie diesen ist eine Berichtigung der verkündeten Urteilsformel von § 319 ZPO nicht gedeckt. Der Umstand, daß der Berichtigungsbeschluß von allen am Urteil beteiligten Richtern unterzeichnet wurde, ändert daran nichts. Die „Offenbarkeit” einer Unrichtigkeit verlangt im Gegenteil danach, daß die Berichtigung auch von Richtern hätte vorgenommen werden können, die am Urteil gerade nicht beteiligt waren.
b) Auch wenn der Berichtigungsbeschluß vom 9. Mai 2000 fehlerhaft ist, verletzt er doch kein Verfahrensgrundrecht der Kläger und ist nicht „greifbar gesetzwidrig”. Als Grundrechtsverletzung kommt nur ein Verstoß gegen das Willkürverbot in Frage. Das setzt voraus, daß der angefochtene Beschluß bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist(vgl. dazu BVerfGE 67, 90, 94; 29, 45, 49; BGH NJW 1992, 983, 984; BVerwG NJW 1988, 722). Einen solchen Verstoß hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, wenn etwa die gerichtliche Auslegung einfachen Gesetzesrechts ohne Begründung vom eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und deren einhelliger Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum abweicht(BVerfGE 71, 122). „Greifbar gesetzwidrig” ist eine Entscheidung dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist(BGH 16. März 1998 – II ZB 19/97 – NJW 1998, 1715 mwN). Dabei genügt es weder für einen Verstoß gegen das Willkürverbot noch für eine „greifbare Gesetzwidrigkeit”, daß die angefochtene Entscheidung eindeutig gegen maßgebende Rechtsvorschriften verstößt. Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung mit einem Rechtsmittel anzugreifen, muß vielmehr auf solche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist(BGH 22. März 1990 – I ZB 14/89 – NJW-RR 1990, 893 mwN). Ansonsten sind mit einem Rechtsmittel nicht mehr angreifbare gerichtliche Entscheidungen trotz Fehlerhaftigkeit hinzunehmen.
Danach kommt ein außerordentliches Rechtsmittel gegen den Berichtungsbeschluß vom 9. Mai 2000 nicht in Betracht. Es wird in Rechtsprechung und Literatur teilweise durchaus als genügend angesehen, wenn sich die Unrichtigkeit einer verkündeten Urteilsformel aus den später abgefaßten Entscheidungsgründen ergibt(vgl. BAG 13. November 1974, aaO – solange das berichtigte Urteil noch nicht rechtskräftig ist; BAG 4. Juni 1969 – 4 AZR 418/68 – NJW 1969, 1871; BGH 28. Juni 2000 – XII ZB 157/99 – NJW-RR 2001, 211; BGH 14. Juli 1994 – IX ZR 193/93 – BGHZ 127, 74; BGH 22. März 1990, aaO; BGH 8. März 1956 – III ZR 265/54 – BGHZ 20, 188, 192; LAG Köln 6. April 2000 MDR 2000, 1255; Lindacher ZZP 88 [1975] 64, 70 – bis zum Eintritt der Rechtskraft der zu berichtigenden Entscheidung; Braun JuS 1986, 364, 366; MünchKomm-ZPO/Musielak 2. Aufl. § 319 Rn. 8). Wenn sich das Landesarbeitsgericht unter diesen Umständen für befugt hielt, sein Urteil vom 14. März 2000 zu berichtigen, handelte es jedenfalls nicht willkürlich oder „greifbar gesetzwidrig”. Es kann deshalb dahinstehen, ob die außerordentliche sofortige Beschwerde hier schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie in Fällen nicht zulässig sein kann, in denen das Urteil, das durch den Beschluß nach § 319 ZPO berichtigt wurde, selbst der Anfechtung entzogen ist, und zwar sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner berichtigten Fassung(vgl. BGH 22. März 1990, aaO; BGH 10. Mai 1989 – IVa ZB 27/88 – NJW 1989, 2625). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts könnte ihrerseits auf eine Verletzung von § 319 ZPO nicht gestützt werden. Ein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts stellt nach dem geltenden Arbeitsgerichtsgesetz keinen Grund für die Zulassung der Revision dar.
3. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels haben die Kläger zu tragen, §§ 97, 100 ZPO.
Unterschriften
Kreft, Linck, Mikosch
Fundstellen
Haufe-Index 645043 |
BB 2001, 2380 |
DB 2001, 2612 |
NJW 2002, 1142 |
EBE/BAG 2001, 170 |
FA 2001, 374 |
FA 2002, 21 |
NZA 2002, 286 |
SAE 2002, 201 |
AP, 0 |
EzA |
SGb 2002, 104 |
www.judicialis.de 2001 |