Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 08.11.1996; Aktenzeichen 13 Sa 1086/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. November 1996 – 13 Sa 1086/95 – wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 51.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten um restliche Überstundenvergütung und die Verpflichtung des beklagten Landes, Beiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder abzuführen.

Der Kläger war vom 22. September 1986 bis zum 31. März 1992 an der Fachhochschule Gießen-Friedberg als Professor im Angestelltenverhältnis mit einer Vergütung nach der Besoldungsgruppe C 3 des BBesG in seiner jeweiligen Fassung beschäftigt. Mit seiner Klage hat er von der Beklagten u. a. Zahlung restlicher Überstundenvergütung für 406 Stunden Lehrtätigkeit in Höhe von 32.720,00 DM, Vergütung weiterer 153 Stunden Lehrtätigkeit als Mehrarbeit in Höhe von 15.896,00 DM, Gehaltsnachzahlung in Höhe von 920,66 DM und Nachentrichtung der auf diese Beträge entfallenden Beiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder verlangt.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 1 ArbGG ist die Revision vom Bundesarbeitsgericht zuzulassen, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines der übrigen in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Beschwerdeführer muß diese Voraussetzungen im einzelnen darlegen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG). Dazu gehört u.a. der Vortrag, daß das anzufechtende Urteil einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem – ebenfalls konkret anzuführenden – abstrakten Rechtssatz einer divergenzfähigen Entscheidung abweicht.

2. Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht.

a) Der Vortrag des Klägers läßt keine divergenzfähige Entscheidung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte erkennen. Soweit der Kläger eine Abweichung von der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 1995 (– 1 UE 1722/91 –) rügt, verkennt er, daß die Entscheidungen sonstiger Gerichte zur Begründung einer Divergenz nicht herangezogen werden können, weil die Einheitlichkeit der Rechtsprechung insoweit durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht gewährleistet werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur Beschluß vom 27. Oktober 1981 – 3 AZN 283/81 – AP Nr. 12 zu § 72a ArbGG 1979, m. Anm. Stumpf).

b) Soweit der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, rügt er einen im Gesetz nicht vorgesehenen Zulassungsgrund (vgl. nur BAG Beschluß vom 5. August 1986 – 3 AZN 9/86 – AP Nr. 24 zu § 72a ArbGG 1979). Das übrige Vorbringen des Klägers betrifft lediglich die Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht. Sie kann erst in einem statthaften Revisionsverfahren überprüft werden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2 GKG.

 

Unterschriften

Leinemann, Düwell, Reinecke

 

Fundstellen

Haufe-Index 2629026

NZA 1997, 1184

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