Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsänderung durch konkludentes Verhalten
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 14. September 1999 – 13 Sa 28/99 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Streit der Parteien geht darum, ob der Kläger gegen den Beklagten über den 31. Dezember 1996 hinaus einen Anspruch auf Erstattung des vollen Arbeitnehmerbeitragsanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Der am 11. Juli 1943 geborene Kläger, Ingenieur (grad), trat am 1. September 1974 in die Dienste des TÜV Baden e.V. und ist in der Niederlassung in K als Sachverständiger beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich zunächst nach dem Einstellungsschreiben des TÜV Baden e.V. vom 24. September 1974. Danach „erfolgte” die Vergütung des Klägers „in Anlehnung an die für Bundesbeamten geltende Gehaltsregelung nach Gruppe A 11/BBO”. Im übrigen hat das Einstellungsschreiben, soweit für den Rechtsstreit von Interesse, auszugsweise folgenden Wortlaut:
Des weiteren erklären wir uns bereit, nach erfolgreichem Abschluß der Probezeit (6 Monate) den Arbeitnehmeranteil zur Angestelltenversicherung in der Ihren Bezügen entsprechenden Höhe zu übernehmen (z. Zt. höchstens DM 225,–/Monat).
Die Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Angestelltenversicherung hat zur Folge, daß auf das spätere Ruhegehalt bzw. auf die entsprechende Witwen- oder Waisenrente Renten aus der Angestelltenversicherung oder einer befreienden Lebensversicherung (bei Versicherungen mit Kapitalzahlung ein entsprechender monatlicher Rentenbetrag) angerechnet werden, soweit diese durch Arbeitgeber- oder Arbeitnehmeranteile entstanden sind, die der TÜV Baden gesetzlich oder freiwillig übernommen hat.
…
Die Bedingungen Ihres Arbeitsverhältnisses sind nach dem zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine e.V., Essen, und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand –, Stuttgart, abgeschlossenen Manteltarifvertrag vom 31.5.1974 geregelt (siehe Anlage).
…
Am 25. Juli 1975 schlossen die Tarifgemeinschaft Technische Überwachungs-Vereine e.V., Essen und die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) den Tarifvertrag über die Gewährung von Leistungen betreffend die Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung (Arbeiter-, Angestelltenversicherung) – nachfolgend: TV-Arbeitnehmeranteil 1975 –, der am 1. September 1975 in Kraft trat.
Dieser lautet auszugsweise:
§ 2
Die Mitarbeiter erhalten außer der Vergütung den Betrag, den sie aufgrund ihrer Rentenversicherungspflicht von ihrem rentenversicherungspflichtigen Einkommen als Beitrag zu zahlen haben.
§ 5
Durch diesen Tarifvertrag werden die bei den Vereinen bestehenden Regelungen, die die Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung beinhalten, ersetzt. Hierbei ist es gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage und unter welcher Bezeichnung diese Leistungen bisher gewährt worden sind.
Am selben Tag vereinbarten die genannten Tarifvertragsparteien außerdem eine Änderung des Manteltarifvertrages vom 31. Mai 1974, einen Vergütungstarifvertrag, einen Sondertarifvertrag zur Eingruppierung von Meistern und Technikern mit erweiterten Teilbefugnissen auf dem Gebiet des Kraftfahrprüfwesens und einen Tarifvertrag über die erstmalige Eingruppierung der Mitarbeiter, die ebenfalls am 1. September 1975 in Kraft traten.
In diesem Zusammenhang teilte der TÜV Baden e.V. dem Kläger und allen anderen betroffenen Arbeitnehmern mit Schreiben vom 29. September 1975 mit:
Gehaltsregelung ab 1.9.1975
Sehr geehrter Mitarbeiter,
Am 25.7.1975 wurde zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr der Manteltarifvertrag vom 31.5.1974 neu gefaßt und ein Vergütungstarifvertrag mit Ergänzungen abgeschlossen.
Nachdem bereits bisher der Inhalt Ihres Arbeitsverhältnisses durch den zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr abgeschlossenen Manteltarifvertrag bestimmt war, gelten nunmehr für Ihr Arbeitsverhältnis auch die Bestimmungen der neuen tariflichen Vergütungsordnung. Durch sie werden die bisher bestehenden vereinsinternen Regelungen abgelöst. Für Ihr Arbeitsverhältnis sind somit in Zukunft die Bestimmungen des Manteltarifvertrages, des Vergütungstarifvertrages sowie der sonstigen in Ergänzung dazu ergangenen Tarifverträge maßgebend.
Gemäß den §§ 4 bis 7 des Manteltarifvertrages vom 31.5.1974 i.d.F. vom 25.7.1975 in Verbindung mit Artikel II des Tarifvertrages über die erstmalige Eingruppierung vom 25.7.1975 sind Sie ab 1.9.1975 entsprechend den von Ihnen erfüllten Gruppenmerkmalen nach Vergütungsgruppenkatalog A Textziffer 22 in die Vergütungsgruppe A 11 einzugruppieren.
In einer Anlage dazu war für den Kläger eine „Gegenüberstellung der Gehaltseingruppierung bis 31.08.75” und „ab 01.09.75 beigefügt”. Danach blieb die Vergütung des seinerzeit nach der Besoldungsgruppe A 11 vergüteten Klägers unverändert, während sich sein „Arbeitgeberzuschuß zur VWL” von 13,00 DM auf 39,00 DM im Monat erhöhte. Das vorgenannte Schreiben erläuterte der TÜV Baden e.V. unter dem 3. Dezember 1975 wie folgt:
Im 2. Absatz unseres Schreibens vom 29.9.75 heißt es:
„… gelten nunmehr für Ihr Arbeitsverhältnis auch die Bestimmungen der neuen tariflichen Vergütungsordnung. Durch sie werden die bisher bestehenden vereinsinternen Regelungen abgelöst.” Damit soll nicht etwa gesagt sein, daß sämtliche vereinsinternen Regelungen abgelöst werden, sondern nur solche, die durch die Vergütungsordnung geregelt werden. Die anderen Regelungen, wie z.B. die Vereinbarungen über die Altersversorgung, bleiben unverändert bestehen. Der gleiche Sachverhalt war bereits beim Inkrafttreten des Manteltarifvertrages vom 31.5.1974 gegeben. Das Direktionsschreiben vom 18.6.74, mit welchem wir darauf hingewiesen haben, führte damals nicht zu Mißverständnissen oder Rückfragen.
Die Regelung der §§ 2 und 5 des TV-Arbeitnehmeranteil 1975, der Sache nach unverändert enthalten auch im nachfolgenden Tarifvertrag vom 17. Dezember 1980, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch den Tarifvertrag vom 11. Oktober 1996 abgelöst (nachfolgend: TV-Arbeitnehmeranteil 1996). Dieser sieht in §§ 2, 3 einen Zuschuß des Arbeitgebers zu dem Betrag, den die Mitarbeiter aufgrund ihrer Rentenversicherungspflicht von ihrem rentenversicherungspflichtigen Einkommen als Beitrag zu zahlen haben, in Höhe der ihnen insoweit im Kalenderjahr 1996 gewährten Leistungen vor, die in diesem Kalenderjahr dem vollen Beitragssatz entsprachen. Dessen § 5 bestimmt wiederum die Ablösung aller früheren Regelungen betreffend die Übernahme ua. des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung. Die vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages erfaßten Mitarbeiter hatten im Falle ihrer Vollbeschäftigung nach der von den Tarifvertragsparteien ebenfalls am 11. Oktober 1996 geschlossenen „Vereinbarung über eine Einmalzahlung” Anspruch auf Zahlung von 900,00 DM brutto.
Der TÜV Südwestdeutschland e.V., seit einem von den Parteien nicht vorgetragenen Zeitpunkt Rechtsnachfolger des TÜV Baden e.V., wandte diese Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger an.
Der Kläger forderte mehrfach schriftlich die Zahlung des vollen Arbeitnehmerbeitragsanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Aufforderung kamen weder der TÜV Südwestdeutschland e.V. noch der Beklagte, auf den das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang im Dezember 1996 übergegangen ist, nach.
Der Kläger, dessen Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13 im Juli 1998 8.015,00 DM brutto betrug, ist der Ansicht, der TV-Arbeitnehmeranteil 1996 könne sich nicht auf sein Arbeitsverhältnis auswirken, da das Günstigkeitsprinzip zur Anwendung komme. Er macht deshalb die dem Betrag nach unstreitigen Differenzbeträge zwischen dem gezahlten Zuschuß auf den Arbeitnehmerbeitragsanteil und dessen Gesamtbetrag für die Zeit von Januar 1996 bis Mai 1998 in Höhe von insgesamt 1.667,91 DM brutto geltend. Hierauf rechnet er eine vom Arbeitgeber gezahlte Ausgleichszulage in Höhe von 462,00 DM sowie die ihm gewährte Einmalzahlung von 900,00 DM an.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 305,91 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 1. August 1998 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Zusage vom 24. September 1974 habe keinen echten individuellen Anspruch begründet, sondern sei im Rahmen gleichlautender Gesamtzusagen an die Mitarbeiter erfolgt, die in der Zeit vor 1975, also dem Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens der tariflichen Vergütungsordnung beim damaligen TÜV Baden e.V. eingestellt worden seien. Diese Gesamtzusagen seien durch den TV-Arbeitnehmeranteil 1975 abgelöst worden. Die im Jahre 1975 in Kraft getretenen Tarifverträge hätten die Rechte und Ansprüche der Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Vergütung, des Weihnachtsgeldes in Höhe des 1,25fachen Monatsgehalts, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers erheblich erweitert. Wegen der zunehmend schwieriger gewordenen wirtschaftlichen Situation der Technischen Überwachungsvereine sei der Anspruch ihrer Mitarbeiter hinsichtlich des Arbeitnehmerbeitragsanteils im Jahre 1996 eingefroren worden. Die Tarifvertragsparteien hätten jedoch nicht in Individualansprüche eingegriffen, sondern vielmehr kollektive Tatbestände durch neue kollektive Tatbestände ersetzt. Der Kläger habe im übrigen die neuen tariflichen Arbeitsbedingungen konkludent angenommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, den Streitwert auf 305,91 DM festgesetzt und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des vollen Arbeitnehmerbeitragsanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung über den 31. Dezember 1996 hinaus.
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien.
a) Zu diesem Ergebnis ist auch das Landesarbeitsgericht gelangt. Es ist davon ausgegangen, daß der Anspruch des Klägers auf Erstattung des vollen Arbeitnehmerbeitragsanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung arbeitsvertraglich mit dem Inhalt des Einstellungsschreibens vom 24. September 1974 – vom Landesarbeitsgericht „Zusageschreiben” genannt – begründet worden sei. Diese Zusage sei auch nicht durch konkludent geschlossenen Änderungsvertrag der – seinerzeitigen – Arbeitsvertragsparteien beseitigt worden. Er sei jedoch als vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung durch „die tarifliche Regelung 1975” kollektivrechtlich abgelöst worden.
Diese Begründung erscheint bedenklich. Es ist zB schon sehr fraglich, ob die vom Landesarbeitsgericht seinem kollektiven Günstigkeitsvergleich zugrunde gelegten Leistungen (Vergütung, Weihnachtsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld, Arbeitnehmerbeitragsanteil) ein geschlossenes Regelungssystem von Leistungen bildeten und bilden, bei dem ein kollektiver Günstigkeitsvergleich möglich ist (vgl. BAG 28. März 2000 – 1 AZR 366/99 – BAGE 94, 179). Zudem gibt das Landesarbeitsgericht auch keine Begründung dafür, inwiefern sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem TV-Arbeitnehmeranteil 1975 bestimmt hat und nunmehr nach dem TV-Arbeitnehmeranteil 1996 bestimmt.
b) Diese und weitere damit im Zusammenhang stehende Rechtsfragen bedürfen jedoch keiner Erörterung. Denn der Kläger hat nach einer entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts konkludent vereinbarten Vertragsänderung lediglich Anspruch auf den Arbeitnehmerbeitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in tariflicher Höhe. Dieser Anspruch ist im streitigen Anspruchszeitraum erfüllt.
aa) Der Anspruch des Klägers gegen den Rechtsvorgänger des Beklagten – TÜV Baden e.V. – auf Erstattung des vollen Arbeitnehmerbeitragsanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung ist bei der Einstellung des Klägers im September 1974 von den damaligen Arbeitsvertragsparteien vertraglich vereinbart worden. Darin stimmen die Parteien überein.
bb) Dieser Anspruch ist jedoch durch die Ende 1975 von dem Kläger und dem TÜV Baden e.V. vertraglich vereinbarte Anwendung der Tarifverträge für die Mitarbeiter der Technischen Überwachungsvereine in ihrer jeweils geltenden Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis mit Inkrafttreten des TV-Arbeitnehmeranteil 1996 beseitigt worden. Dies ergibt die Auslegung der Schreiben des TÜV Baden e.V. vom 29. September 1975 und 3. Dezember 1975 an den Kläger im Zusammenhang mit dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt.
(1) Bei diesen Schreiben des TÜV Baden e.V. handelt es sich jeweils um an alle „Mitarbeiter” gerichtete Formularschreiben, die vom Senat in der Revisionsinstanz unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden können (Senat 21. Oktober 1992 – 4 AZR 156/92 – AP BAT § 23 a Nr. 27 m.w.N.). An dem formularmäßigen Charakter der hier bedeutsamen Regelung des erstgenannten Schreibens ändert auch der Umstand nichts, daß in dessen letztem Absatz konkret die Eingruppierung des Klägers behandelt wird.
Im Schreiben vom 29. September 1975 hat der TÜV Baden e.V. seinen Mitarbeitern mitgeteilt, daß am 25. Juli 1975 ein Vergütungstarifvertrag mit Ergänzungen abgeschlossen worden sei, und faßt die aus seiner Sicht eingetretene Vertragsänderung dahin zusammen, daß „für Ihr Arbeitsverhältnis … somit in Zukunft die Bestimmungen des Manteltarifvertrages, des Vergütungstarifvertrages sowie der sonstigen in Ergänzung dazu ergangenen Tarifverträge maßgebend” seien. Zu den am 25. Juli 1975 ergänzend zum Vergütungstarifvertrag abgeschlossenen Tarifverträgen gehört auch der TV-Arbeitnehmeranteil 1975. Das Schreiben des TÜV Baden e.V. vom 29. September 1975 bringt unmißverständlich dessen Willen zum Ausdruck, die Arbeitsverhältnisse seiner Mitarbeiter nunmehr nicht allein dem bereits angewendeten Manteltarifvertrag vom 31. Mai 1974, sondern auch den anderen am 25. Juli 1975 abgeschlossenen Tarifverträgen für die Mitarbeiter der Technischen Überwachungsvereine zu unterstellen. Es ist nicht zu erkennen, weshalb der TÜV Baden e.V. davon eine Ausnahme für den TV-Arbeitnehmeranteil 1975 hätte machen wollen. Jedenfalls enthält das Schreiben vom 29. September 1975 dafür keinen Anhaltspunkt.
Auch aus den diesbezüglichen „Erläuterungen” im Schreiben des TÜV Baden e.V. vom 3. Dezember 1975 folgt nicht, daß dieser auf die Arbeitsverhältnisse seiner Mitarbeiter lediglich die am 25. Juli 1975 vereinbarte tarifliche Vergütungsordnung, nicht hingegen den TV-Arbeitnehmeranteil 1975 anwenden wollte. Dieses Schreiben enthält lediglich die Klarstellung, welche „bisher bestehenden vereinsinternen Regelungen” durch die Vergütungsordnung abgelöst worden sind, befaßt sich hingegen nicht mit den Regelungsgegenständen „der sonstigen in Ergänzung dazu ergangenen Tarifverträge”. Davon abgesehen verdeutlicht das Schreiben vom 3. Dezember 1975 den Willen des TÜV Baden e.V., daß „bisher bestehende vereinsinterne Regelungen” nur insoweit weiter Bestand haben sollen, als am 25. Juli 1975 eine tarifliche Regelung nicht vereinbart worden ist. Beim Anspruch des Mitarbeiters auf den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ist dies gerade nicht der Fall.
Dem Schreiben des TÜV Baden e.V. ist auch mit hinreichender Deutlichkeit der Wille zu entnehmen, auf das Arbeitsverhältnis die zeitlich jeweils geltenden Tarifverträge für die Mitarbeiter der Technischen Überwachungsvereine anzuwenden. Denn er nimmt den Neuabschluß der Tarifverträge vom 25. Juli 1975 zum Anlaß für die Mitteilung an seine Mitarbeiter, daß deren Arbeitsverhältnisse „nunmehr” nicht nur durch den bisher schon anwendbaren Manteltarifvertrag, sondern auch durch die neu abgeschlossenen Tarifverträge einschließlich des neu abgeschlossenen Manteltarifvertrages bestimmt werden. Davon abgesehen gilt die Auslegungsregel, daß mit einer Bezugnahme auf die Tarifverträge eines fachlichen Geltungsbereichs im Zweifel eine dynamische Verweisung – sog. kleine dynamische Verweisung – gewollt ist (Senat 20. März 1991 – 4 AZR 455/90 – BAGE 67, 330). Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis dadurch, daß die dem Mitarbeiter jeweils gewährten Leistungen dem jeweiligen Tarifstand angepaßt worden sind. So hat sich zB das ihm gewährte tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld für jeden tariflich festgelegten Urlaubstag von 20,00 DM im Jahre 1974 auf zwischenzeitlich 35,00 DM erhöht.
(2) Nach den Gesamtumständen des Falles hat der Kläger das Änderungsangebot des TÜV Baden e.V. durch die erfolgte widerspruchslose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angenommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers gem. §§ 133, 157 BGB dann als Annahme der Vertragsänderung angesehen werden, wenn diese sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, nicht hingegen, solange deren Folgen nicht hervortreten (zB 22. Dezember 1970 – 3 AZR 52/70 – und 13. Mai 1987 – 5 AZR 125/86 – AP BGB § 305 Nr. 2, 4 = EzA BGB § 315 Nr. 4, 34; 17. Juli 1965 – 3 AZR 302/64 – AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 101). Denn nur bei einer unmittelbar eintretenden Änderung im Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer Veranlassung, dieser sofort zu widersprechen. Er kann und muß in einem solchen Fall erkennen, daß seine widerspruchslose Weiterarbeit als Einverständnis mit der angebotenen Vertragsänderung verstanden wird. Setzt er seine Tätigkeit widerspruchslos fort, darf der Arbeitgeber daher dem das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Vertragsänderung entnehmen.
Bei einem Änderungsangebot, das – wie die konstitutive Vereinbarung von Tarifrecht – ein ganzes Bündel von Vertragsänderungen zum Inhalt hat, ist jedoch nicht erforderlich, daß alle diese Änderungen sich unmittelbar auswirken. Denn der Arbeitnehmer hat auch dann Veranlassung zu sofortigem Widerspruch, wenn dies nur teilweise der Fall ist. Dies ist daher ausreichend als Voraussetzung für die Annahme eines Änderungsangebots durch widerspruchslose Weiterarbeit. Denn sonst wären komplexe Vertragsänderungen – insbesondere die konstitutive Vereinbarung von Tarifrecht, dessen Regelungen sich typischerweise nicht alle unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirken (zB hinsichtlich Urlaub, Weihnachtsgeld, Jubiläumsgeld) – im Wege konkludenter Vereinbarung ausgeschlossen. Dafür gibt es keinen einleuchtenden Grund.
Die dem Kläger mit Schreiben vom 29. September 1975 angetragene Vertragsänderung hat sich hinsichtlich seiner Vergütung unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis mit dem TÜV Baden e.V. ausgewirkt. Denn dieser hat in einer Anlage zu diesem Schreiben „gemäß den §§ 4 bis 7 des Manteltarifvertrages vom 31.5.1974 i.d.F vom 25.7.1975 in Verbindung mit Artikel II des Tarifvertrages über die erstmalige Eingruppierung vom 25.7.1975” diese tarifliche Eingruppierung des Klägers vollzogen und diesbezüglich eine „Gegenüberstellung der Gehaltseingruppierung bis 31.08.75” und „ab 01.09.75” vorgenommen. Wenngleich sich bei der Höhe der „Gesamtbezüge im Sinne des Tarifvertrages” für den Kläger keine Veränderung ergab, wird aus dieser Gegenüberstellung unmißverständlich deutlich, daß sich seine Vergütung ab 1. September 1975 nach den genannten tariflichen Regelungen vom 25. Juli 1975 richten sollte. Beim „Arbeitgeberzuschuß zur VWL” ab 1. September 1975 brachte die Tarifänderung für den Kläger hingegen eine Verbesserung, denn – wie in der Vergleichsberechnung auch angegeben – erhöhte sich dieser um 26,00 DM im Monat.
Die widerspruchslose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger bringt dessen Einverständnis mit den in dem Schreiben des TÜV Baden e.V. vom 29. September 1975 dargestellten unmittelbar eingetretenen Vertragsänderungen und damit auch mit der Anwendbarkeit der in diesem Schreiben genannten Tarifverträge für die Mitarbeiter der Technischen Überwachungsvereine zum Ausdruck.
Auch die Gehaltsentwicklung des Klägers belegt dies. Dieser ist im Wege des Regelaufstiegs von der VergGr. A 11 bei seiner Einstellung in die VergGr. A 13 aufgestiegen, nach der er nunmehr vergütet wird. Diese Vergütungsentwicklung war weder individuell bei der Einstellung des Klägers vereinbart noch in dem „Manteltarifvertrag vom 31.5.1974” vorgesehen, dessen Anwendung auf das Arbeitsverhältnis bei der Einstellung des Klägers vertraglich vereinbart worden ist. Bei dieser vertraglichen Bezugnahme handelt es sich um eine statische Verweisung, wie aus der Angabe des Abschlußdatums des Tarifvertrages folgt. Danach hatten Änderungen des Manteltarifvertrages, weil dies nicht vereinbart war, auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Auswirkung. Da mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien in der Folgezeit zwischen dem Kläger und dem Beklagten bzw. einem seiner Rechtsvorgänger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. A 13 nicht individuell vereinbart worden ist, kann der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach dieser Gruppe seine Grundlage nur in dem Manteltarifvertrag vom 25. Juli 1975 haben, mit dem der Regelaufstieg eingeführt worden ist. Dies bestätigt die konkludente Vereinbarung seiner Anwendung auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem TÜV Baden e.V. im September 1975. Darauf hat das Landesarbeitsgericht zutreffend, wenn auch unter parallelsachenbedingter unzutreffender Vergütungsgruppenbenennung verwiesen.
cc) Seit dem 1. Januar 1996 richtet sich der Anspruch des Klägers hinsichtlich des Arbeitnehmerbeitragsanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem TV-Arbeitnehmeranteil 1996, der infolge der vereinbarten dynamischen Verweisung ab jenem Zeitpunkt zwischen dem Kläger und dem TÜV Südwestdeutschland e.V., Rechtsnachfolger des TÜV Baden e.V., als Vertragsrecht galt. Mit diesem Inhalt ist das Arbeitsverhältnis im Dezember 1996 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Beklagten übergegangen. Die dem Kläger danach zustehenden Leistungen hat er erhalten.
2. Eine andere Anspruchsgrundlage für den Klageanspruch kommt nach dem Sachverhalt nicht in Betracht. Eine solche wird vom Kläger zur Rechtfertigung seiner Klage auch nicht angeführt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Bott, J. Ratayczak, Valentien
Fundstellen