Leitsatz (amtlich)
1. § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG 1972 fingiert für die Teilnehmer an einer Betriebsversammlung einen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Folglich handelt es sich um einen Anspruch „aus dem Arbeitsverhältnis” im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, der im Urteilsverfahren zu verfolgen ist (§ 8 Abs. 1 ArbGG).
2. Ein in Schichtarbeit eingeteilter Arbeitnehmer, der an einer an einem Sonntag erfolgenden Betriebsversammlung teilnimmt, die in seiner Freischicht durchgeführt wird, hat keinen Anspruch auf den tariflich vorgesehenen Sonntagszuschlag (Entsprechende Bestätigung des Urteils vom 18. September 1973 – 1 AZR 116/73 – AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG 1972 und zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
Normenkette
BetrVG 1972 § 44 Abs. 1 Sätze 2-3, § 37 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 4, § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 08.06.1973; Aktenzeichen 2 Sa 242/73) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Juni 1973 – 2 Sa 242/73 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger ist als Hauer auf der zur Beklagten gehörenden Schachtanlage E. in O. im Untertagebaubetrieb tätig. Er arbeitet dort im Schichtdienst. Am Sonntag, dem 26. März 1972, der für den Kläger kein Arbeitstag war, fand in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr eine Betriebsversammlung in der Stadthalle von O. statt. Der Kläger nahm an dieser Versammlung teil. Für den Hin- und Rückweg von seiner Wohnung zur Stadthalle benötigte er insgesamt eine Stunde. Die Beklagte vergütete dem Kläger, der einen Tarifschichtlohn von 47,– DM nebst 2,– DM Prämie hatte, für die drei Stunden (zwei Stunden Dauer der Betriebsversammlung und eine Stunde Wegezeit = 0,4 Schichten) einen Betrag von 19,60 DM, zu dem in entsprechender Höhe eine persönliche Zulage (3,50 DM) und eine Sozialzulage (0,80 DM) traten.
Die Zahlung eines Lohnzuschlags auf diesen Betrag lehnte die Beklagte ab, obwohl § 19 Abs. 1 des einschlägigen Manteltarifvertrages – an den beide Parteien kraft Organisationszugehörigkeit gebunden sind – bestimmt, daß für die Arbeit an Sonntagen ein Zuschlag von 50 % zu gewähren ist.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 9,80 IM als 50 %-igen Sonntagszuschlag von 19,60 DM.
Er hat vorgetragen, bei der 0,4-Schicht vom 26. März 1972 handele es sich um an einem Sonntag geleistete Mehrarbeitszeit. Gemäß § 44 Abs. 1 BetrVG sei die Beklagte verpflichtet, ihm die Teilnahmezeit einschließlich der Wegezeit wie Arbeitszeit zu vergüten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9,80 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
den Kläger mit der Klage abzuweisen.
Sie hat den Standpunkt vertreten, ein Anspruch auf einen Zuschlag zu dem gezahlten Lohn könne aus § 44 Abs. 1 BetrVG nicht hergeleitet werden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil erster Instanz abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Betriebsversammlung habe zwar wegen der Eigenart des Betriebes für den Kläger außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG), dennoch stehe ihm aber ein Zuschlag zum Regellohn für die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung nicht zu, weil das Gesetz für diese Fälle nur das „normale Arbeitsentgelt” zubillige.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz, die Beklagte beantragt demgegenüber die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
1. Der vom Kläger erhobene Anspruch wurde zutreffend durch Klage geltend gemacht und von den Vorinstanzen zutreffend im Urteilsverfahren entschieden (so bereits Urteil des Senats vom 18. September 1973 – 1 AZR 116/73 – AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG 1972 und zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Zwar wurzelt die Anspruchsgrundlage auf Arbeitsentgelt zumindest dann, wenn die Betriebsversammlung – wie hier für den Kläger – außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, nur in der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BetrVG 1972 und ist damit anders gestaltet als die Regelungen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 2 BetrVG 1972, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch nur aufrechterhalten. Gleichwohl liegt auch hier ein Anspruch „aus dem Arbeitsverhältnis” (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG) vor. § 44 Abs. 1 BetrVG 1972 enthält eine Fiktion zur Begründung des Anspruchs; es soll eine Vergütung „wie für Arbeitszeit” vom Arbeitgeber bezahlt werden. Ein derartiger vom Gesetz gestalteter Anspruch muß dann als ein Anspruch „aus dem Arbeitsverhältnis” aufgefaßt werden (so auch: Dietz-Richardi, BetrVG, 5. Aufl., § 44 Anm. 38; Fitting-Auffarth-Kaiser, BetrVG, 11. Aufl., § 44 Anm. 29). 2. Die Revision rügt Verletzung des § 44 Abs. 1 BetrVG 1972. Sie meint, das Landesarbeitsgericht habe diese Bestimmung unrichtig ausgelegt. Der Gesetzgeber wolle im Falle der Teilnahme an einer Betriebsversammlung eine „Vergütung wie Arbeitszeit”. Wie die Vergütung zu bemessen sei, sage § 44 BetrVG 1972 gerade nicht. Das richte sich nach dem Arbeitsvertrag und dem Tarifvertrag. Ob eine Mehrarbeit in Betracht komme oder ob Zuschläge anfallen, sei jeweils nach diesen Bestimmungen zu entscheiden. Keineswegs bringe das Gesetz in § 44 Abs. 1 BetrVG 1972 zum Ausdruck, daß in solchen Fällen nur der sogenannte Normallohn zu zahlen sei.
a) Dieser Auffassung hat der Senat bereits in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 18. September 1973 – 1 AZR 116/73 – (a.a.O.) wider sprechen. Dort hat der Senat die Auffassung vertreten, die Bezahlung einer Überstundenvergütung (nichts anderes kann hinsichtlich anderer zeitabhängiger Lohnzuschläge gelten) komme nur insoweit in Betracht, als bei Fortgang der Arbeit im Betrieb eine derartige Vergütung angefallen wäre. An dieser Auffassung hält der Senat auch aus Anlaß der vorliegenden Entscheidung fest. Die Anknüpfung der Vergütungsregelung des § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG 1972 an die des Satzes 2 durch die Worte „Dies gilt auch, dann” führt dazu, daß bei Durchführung von Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit nur der Lohn gezahlt wird, der bei Durchführung der Versammlung innerhalb der Arbeitszeit zu zahlen wäre. Die wegen der Eigenart des Betriebes außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsversammlung wird einschließlich der Wegezeiten vergütungsmäßig so behandelt, als ob sie während der Arbeitszeit stattgefunden hätte, aber nicht so, als ob die Teilnahme an der Betriebsversammlung einschließlich der Wegezeiten selbst im Wege der Fiktion als zusätzliche echte Arbeitsleistung anzusehen wäre („wie Arbeitszeit”). Das Opfer an Freizeit infolge der Teilnahme an der Betriebsversammlung soll vergütungsmäßig derart abgegolten werden, als ob die Betriebsversammlung während der „normalen” Arbeitszeit stattgefunden hätte. Wenn der Gesetzgeber trotz der Verknüpfung der Vergütungsregelung des § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG 1972 mit der des Satzes 2 dem Satz 3 eine weitergehende Bedeutung hätte beimessen wollen als Satz 2 selbst, so hätte dies deutlicher ausgesprochen werden müssen, was aber nicht geschehen ist. Nicht zuletzt ist allgemein zu beachten, daß mit der Vergütung für die Teilnahme an Betriebsversammlungen, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, für die Arbeitnehmer wegen ihrer Freizeit ein Anreiz geschaffen werden soll, an derartigen Versammlungen teilzunehmen. Andererseits darf wegen der für den Arbeitgeber entstehenden finanziellen Belastung das nach Treu und Glauben bestehende Übermaßverbot nicht außer acht gelassen werden. Bei der vom Gesetz vorgeschriebenen Vergütung „wie für Arbeitszeit” kommt dann nur die hier vertretene Auslegung in Frage. Der Richter ist somit gehalten, das Übermaßverbot im größtmöglichen Ausmaß zu beachten (siehe auch Urteil vom 18. September 1973 – 1 AZR 116/73 –). Schon im Urteil vom 18. September 1973 – 1 AZR 116/73 – hat der Senat ferner darauf aufmerksam gemacht, daß bei konsequenter Gleichsetzung nicht nur der Vergütungsregelung für eine Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit mit der für eine Betriebsversammlung innerhalb der Arbeitszeit, sondern auch der Arbeitsleistung als solcher, Schwierigkeiten bei der dann erforderlichen Anwendung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der AZO auftreten würden (Boewer, DB 72, 1580/1581; Fitting-Auffarth-Kaiser, BetrVG 1972, 11. Aufl., § 44 Anm. 20).
b) Für die vom Senat schon bisher vorgenommene Auslegung spricht noch ein weiterer Umstand. § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG 1972 bestimmt, daß auch die Wegezeiten „wie Arbeitszeit” zu vergüten sind. Findet die Betriebsversammlung – dem gesetzlich gewollten Regelfall entsprechend – während der Arbeitszeit statt, so stellt dies deswegen keine Besonderheit dar; die Frage der Wegezeiten tritt nicht auf. Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG 1972 gilt die Vergütungspflicht für Wegezeiten aber dann, wenn die Betriebsversammlung ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit (der oder des Teilnehmers) stattfindet. Wegezeiten außerhalb der Arbeitszeit, d.h. insbesondere Zeiten, die zum Gang zur Arbeitsstätte und von dort wieder zurück zur Wohnung vom Arbeitnehmer aufgewendet werden müssen, sind jedoch üblicherweise nicht zu vergüten. Wenn nun schon für den Besuch einer außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Betriebsversammlung etwas anderes gilt, so ist bei der insoweit bestehenden Vergütungspflicht doch nicht anzunehmen, daß auch noch Zuschläge auf die Wegezeitvergütung bezahlt werden sollen. Bei der im Gesetz erfolgten völligen Gleichstellung von Versammlungs- und Wegezeit wäre dies aber die notwendige Folge, wenn § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG 1972 im Sinne der Revision auszulegen wäre.
c) Das Landesarbeitsgericht führt ergänzend für seinen Standpunkt noch ins Feld, auch § 37 Abs. 3 BetrVG 1972 spreche für die von ihm vorgenommene Auslegung des § 44 Abs. 1 BetrVG 1972, daß der Gesetzgeber wohl auch § 44 in ähnlicher Weise gestaltet hätte, wenn er gewollt hätte, die für die Teilnahme an einer außerhalb der Arbeitszeit durchgeführten Betriebsversammlung aufgewendete Zeit sei wie Mehrarbeit zu vergüten. Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG 1972 hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung, wenn Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit vor Ablauf eines Monats nicht gewährt werden kann. Die Überlegung des Bundesarbeitsgerichts ist sicher für sich allein betrachtet nicht zwingend; Betriebsratseigenschaft und -tätigkeit einerseits und Teilnahme an einer Betriebsversammlung andererseits sind zwei verschiedene Sachverhalte. Sie erhärtet aber die Interpretation, die der Senat schon im Urteil vom 18. September 1973 vorgenommen hat.
d) Die Meinungen im Schrifttum sind geteilt, sie folgen aber überwiegend der vom Senat nunmehr wiederholt vertretenen Auffassung (Boewer, a.a.O.; Fitting-Auffarth, a.a.O.; Dietz-Richardi, a.a.O., § 44 Anm. 20; Stege-Weinspach, BetrVG, Seite 214; Küchenhoff, BetrVG, 2. Aufl., § 44 Anm. 5; jetzt auch Bleistein, Betriebsverfassung in der Praxis, 2. Aufl., § 44, RdNr. 191). Anderer Meinung sind: Brecht, Kommentar zum BetrVG nebst Wahlordnung, § 44 RdNr. 5; Gnade-Kehrmann-Schneider, BetrVG, § 44 Anm. 7; Denecke-Neumann, AZO, 8. Aufl., § 4 Anm. 6 a.
3. Aus den dargelegten Gründen mußte die Revision des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Unterschriften
gez. Dr. Müller, Wendel, Bichler, Dr. Osswald, Schneider
Fundstellen
Haufe-Index 1436675 |
Nachschlagewerk BGH |