Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil
Leitsatz (amtlich)
- Vor Erlaß eines zweiten Versäumnisurteils, mit dem der Einspruch gegen ein vorangegangenes Versäumnisurteil verworfen wird (§ 345 ZPO), ist die Schlüssigkeit der Klage (erneut) zu prüfen.
- Daraus folgt nicht, daß die Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil gemäß § 513 Abs. 2 ZPO auf die fehlende Schlüssigkeit gestützt werden kann.
Normenkette
ZPO § 513 Abs. 2, §§ 345, 331, 700
Verfahrensgang
Tenor
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 1992 – 16 Sa 1424/91 – aufgehoben.
- Die Berufung der Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. August 1991 – 5 Ca 2523/90 – wird als unzulässig verworfen.
- Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Zeitraum vom August 1989 bis zum Januar 1990 einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge für das Baugewerbe unterhalten hat und daher zur Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.
Die Klägerin, die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK), ist als gemeinschaftliche Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf Auskunft nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes über die Zahl der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, deren Bruttolohnsummen und die entsprechende Höhe der abzuführenden Beiträge, sowie für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.
Nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der für den Klagezeitraum jeweils gültigen Fassung sind alle baugewerblichen Arbeitgeber zur Auskunftserteilung verpflichtet (§ 27).
Die Beklagte ist als Bauträgerin tätig. In der Zeit von August 1989 bis einschließlich Januar 1990 hat sie, nachdem die ursprünglich mit der Durchführung beauftragte Firma in Konkurs gegangen war, zur Fertigstellung eines Bauprojekts mit eigenen Arbeitnehmern Wände gemauert, Estrich verlegt, Wandfliesen und Fußbodenplatten angebracht, Dämmarbeiten im Dachbereich ausgeführt sowie restliche Beton- und Putzarbeiten erledigt.
Die ZVK ist der Auffassung, die Beklagte habe im Klagezeitraum einen Baubetrieb unterhalten und unterliege damit dem betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 und 2 des VTV. Sie hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie betreibe kein Rohbauunternehmen.
Nachdem das Arbeitsgericht im Termin vom 16. Oktober 1990 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen hatte, verwarf es im Termin vom 1. August 1991 den fristgerechten Einspruch der Beklagten durch ein zweites Versäumnisurteil.
Die Beklagte ist der Ansicht, das zweite Versäumnisurteil hätte nicht ergehen dürfen. Bereits im Termin vom 16. Oktober 1990 habe ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen, da die Klage und die Ladung zum Termin an die Mutter des Geschäftsführers der Beklagten zugestellt worden seien. Außerdem fehle es an einer Säumnis im Termin vom 1. August 1991, weil die Klage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch unschlüssig gewesen sei. Die von der ZVK verwendete formularmäßige Klagebegründung erfülle die Anforderungen an ein schlüssiges Klagevorbringen nicht, weil es an einem ausreichenden Tatsachenvortrag fehle. Es genüge nicht, lediglich zu behaupten, die Beklagte sei ein Baubetrieb. Ein Fall der Säumnis liege i.S. des § 513 Abs. 2 ZPO nicht vor, wenn wegen fehlender Schlüssigkeit weder ein erstes noch ein zweites Versäumnisurteil hätte ergehen dürfen.
Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das zweite Versäumnisurteil aufgehoben und die Sache an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Mit der zugelassenen Revision begehrt die ZVK unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts die Berufung der Beklagten gegen die klagestattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu verwerfen bzw. zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der ZVK ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Verwerfung der Berufung der Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts als unzulässig.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berufung sei fristgemäß eingelegt, weil wegen fehlender Unterschrift des Vorsitzenden auf der Urteilsurschrift eine ordnungsgemäß unterzeichnete Rechtsmittelbelehrung fehle und damit die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG in Lauf gesetzt worden sei. Die Berufung der Beklagten mit der Begründung der mangelnden Schlüssigkeit der Klage sei ein zulässiger Angriff gegen das zweite Versäumnisurteil i.S. von § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Da das Arbeitsgericht vor Erlaß des zweiten Versäumnisurteils die Schlüssigkeit des Klagevorbringens hätte prüfen müssen (§ 513 Abs. 2 Satz 1 in Verb. m. §§ 345, 700 Abs. 6 ZPO), ein schlüssiger Vortrag der ZVK aber nicht gegeben sei, hätte das zweite Versäumnisurteil nicht ergehen dürfen. Die Berufung sei daher auch begründet und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.
Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
II. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten als zulässig und begründet erachtet. Die Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. August 1991 ist bereits als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung gegen ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO, mit dem der Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil verworfen wird), nur darauf gestützt werden, daß ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Diesen Voraussetzungen genügt die Berufung der Beklagten nicht.
a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht zunächst angenommen, daß die Berufung fristgemäß eingelegt worden ist. Da bei der ersten Zustellung des Urteils des Landesarbeitsgerichts die Urteilsurschrift vom Vorsitzenden nicht unterzeichnet war, ist insoweit gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG nicht die Berufungsfrist von einem Monat, sondern die Jahresfrist in Lauf gesetzt worden.
b) Die Berufung der Beklagten ist aber nicht darauf gestützt, daß ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe.
aa) Säumig ist derjenige, der trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht erscheint bzw. nicht verhandelt (§§ 331, 335 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte war zum Termin am 1. August 1991 ordnungsgemäß geladen, sie ist nicht erschienen und hat ihr Nichterscheinen auch nicht entschuldigt; sie ist demnach säumig gewesen.
bb) Die Beklagte kann die Berufung nicht darauf stützen, ein Fall der Säumnis habe im Termin vor Erlaß des klagestattgebenden (ersten) Versäumnisurteils am 16. Oktober 1990 nicht vorgelegen, weil die Beklagte zu diesem Termin nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Die Berufung nach § 513 Abs. 2 ZPO gegen ein zweites Versäumnisurteil i.S. von § 345 ZPO ist nicht deswegen statthaft, weil ein Fall der Versäumung allein bei Erlaß des ersten Versäumnisurteils nicht vorgelegen hat (BAG Urteil vom 30. Januar 1975 – 2 AZB 58/74 – AP Nr. 6 zu § 513 ZPO). Der Beklagten ist zwar einzuräumen, daß gegen die Ordnungsmäßigkeit der Ladung zum Termin am 16. Oktober 1990 Bedenken bestehen, darauf kommt es aber nicht an (BGH Beschluß vom 16. April 1986 – VIII ZB 26/85 – AP Nr. 6 zu § 345 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 513 Rz 4; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 513 Rz 5). Zu dem Termin am 1. August 1991 zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch war die Beklagte ordnungsgemäß geladen worden.
cc) Die Beklagte kann die Berufung auch nicht darauf stützen, ein Fall der Säumnis habe deshalb nicht vorgelegen, weil das erste – klagestattgebende – Versäumnisurteil am 16. Oktober 1990 wegen fehlender Schlüssigkeit nicht hätte ergehen dürfen.
Der Begriff der Säumnis ist klar und eindeutig. Er setzt voraus, daß eine Partei in einem ordnungsgemäß angeordneten Termin zur notwendigen mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache nicht erscheint oder verhandelt und kein Grund zur Vertagung von Amts wegen besteht (Thomas/Putzo, aaO, Vorbemerkung 1 vor § 330 ZPO; Zöller/Stefan, ZPO, 17. Aufl., vor § 330, Rz 2 bis 7). Die fehlende Schlüssigkeit des Klagevorbringens gehört nicht zu den Voraussetzungen der Säumnis. Daß auch im Falle einer unschlüssigen Klage Säumnis vorliegt, zeigt insbesondere § 331 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift ergeht aufgrund eines unschlüssigen Klagevorbringens bei Säumnis ein sog. unechtes – klageabweisendes – Versäumnisurteil (Zöller/Stefan, aaO, § 331 Rz 15).
dd) Das Landesarbeitsgericht nimmt mit Recht an, daß auch vor dem Erlaß eines zweiten Versäumnisurteils die Schlüssigkeit der Klage (erneut) geprüft werden muß. Für den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid schreibt dies § 700 Abs. 6 ZPO ausdrücklich vor; gleiches muß – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – auch dann gelten, wenn sich der Einspruch gegen ein (erstes) Versäumnisurteil richtet (BAG Urteile vom 1. Dezember 1970, BAGE 23, 92 = AP Nr. 3 zu § 345 ZPO und vom 18. Januar 1974, BAGE 25, 475 = AP Nr. 4 zu § 345 ZPO).
ee) § 700 Abs. 6 ZPO regelt aber über das Erfordernis der Schlüssigkeitsprüfung bei der Entscheidung über den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid hinaus nicht, daß entgegen § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage gestützt werden kann.
Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 7. Dezember 1978 (– III ZR 35/77 – AP Nr. 5 zu § 345 ZPO) entschieden, die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, das den Einspruch des Schuldners gegen einen Vollstreckungsbescheid verwirft, könne auf die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit des Vollstreckungsbescheids gestützt werden, wenn der Rechtspfleger diesen trotz rechtzeitigen Widerspruchs erlassen habe. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften der §§ 345, 513, 700 ZPO schließe es nicht aus, als Voraussetzung eines zweiten, auf Verwerfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid lautenden Versäumnisurteils zu prüfen, ob der Vollstreckungsbescheid verfahrensrechtlich zulässig gewesen sei. Die Berufung gegen die als zweites Versäumnisurteil bezeichnete Entscheidung könne somit auch darauf gestützt werden, wegen der verfahrensrechtlichen Unzulässigkeit des vorangehenden Vollstreckungsbescheids habe ein den Erlaß eines zweiten Versäumnisurteils rechtfertigender Fall der Versäumung nicht vorgelegen. Dies entspreche dem Zweck des § 513 Abs. 2 ZPO, nur noch eine Kontrolle des Verfahrens beim Erlaß des zweiten, auf Verwerfung des Einspruchs lautenden Versäumnisurteils zu ermöglichen. Daher müsse eine Beschränkung der Berufungsmöglichkeit allein auf den Fall, daß eine Säumnis im Einspruchstermin nicht vorgelegen habe, außer Betracht bleiben, weil sonst der Schuldner um die gebotene richterliche Überprüfung des Vollstreckungsbescheids gebracht würde. Soweit das Bundesarbeitsgericht (Beschluß vom 30. Januar 1975 – 2 AZB 58/74 – AP Nr. 6 zu § 513 ZPO) angenommen habe, nach Wortlaut und Zweck der §§ 513 Abs. 2, 345 ZPO sei nur eine Kontrolle des Verfahrens beim Erlaß des angefochtenen zweiten Versäumnisurteils, nicht aber eine materiell-rechtliche Überprüfung möglich, könne dem der zu entscheidende Fall nicht gleichgestellt werden, da dort der Richter das Versäumnisurteil erlassen habe.
Auch in der Entscheidung vom 25. Oktober 1990 ( – IX ZR 62/90 – NJW 1991, 43 = JZ 1991, 826) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Berufung gegen ein nach Erlaß eines Vollstrekkungsbescheids ergangenes zweites Versäumnisurteil könne darauf gestützt werden, daß die Klage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch unschlüssig gewesen sei. Der Bundesgerichtshof begründet dies mit der Notwendigkeit des Gleichlaufs von Prüfungsbefugnis des Einspruchsrichters und Berufungsmöglichkeit. Eine Divergenz zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Januar 1975 (– 2 AZB 58/74 – AP Nr. 6 zu § 513 ZPO) hat der Bundesgerichtshof nicht gesehen, weil Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nach vorausgegangenem Mahnverfahren war, sondern die Frage, ob die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil darauf gestützt werden könne, daß ein Fall der Versäumung bei Erlaß eines ersten Versäumnisurteils nicht vorgelegen habe.
ff) Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs folgt nicht, daß auch bei einem zweiten Versäumnisurteil auf Verwerfung des Einspruchs gegen ein (erstes) Versäumnisurteil in gleicher Weise die Berufung ohne die Einschränkung des § 513 Abs. 2 ZPO möglich ist. Der Bundesgerichtshof hat dies für den Fall eines zweiten Versäumnisurteils auf Verwerfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid damit begründet, daß das Mahnverfahren im Gegensatz zum Erlaß eines gewöhnlichen ersten Versäumnisurteils weder eine Säumnis- noch eine Schlüssigkeitsprüfung durch den Richter einschließt; diese im Verhandlungstermin über den Einspruch erstmals mögliche richterliche Prüfung der Voraussetzungen des Vollstreckungsbescheids müsse im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz zulässig sein. Rechtsstaatliche Grundsätze geböten es, den Erstzugang zu einer richterlichen Überprüfung des Vollstreckungsbescheids und somit zu einer Sachprüfung des Vorbringens des Schuldners nicht übermäßig zu erschweren (BGH Urteil vom 7. Dezember 1978 – III ZR 35/77 – AP Nr. 5 zu § 345 ZPO). Diese Voraussetzungen sind bei einem zweiten Versäumnisurteil auf Verwerfung des Einspruchs gegen ein (erstes) Versäumnisurteil nicht gegeben; eine richterliche Prüfung der Voraussetzungen der Klage hat bereits vor Erlaß des ersten Versäumnisurteils stattgefunden. Es ist daher vom klaren und eindeutigen Wortlaut sowie vom Sinn und Zweck des § 513 Abs. 2 ZPO auszugehen. Danach unterliegt das zweite Versäumnisurteil der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, ein Fall der Versäumung habe nicht vorgelegen. Könnte die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nach vorangegangenem ersten Versäumnisurteil entgegen § 513 Abs. 2 ZPO auch auf die mangelnde Schlüssigkeit der Klage gestützt werden, wäre die die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil einschränkende Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO nahezu bedeutungslos.
gg) Auch der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 25. Oktober 1990 (– IX ZR 62/90 – aaO) angesprochene Gesichtspunkt, daß das Gesetz bei vorausgegangenem Vollstreckungsbescheid die Prüfungspflicht des Richters erweitert und daher die Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Vorliegens einer Säumnis ihre Berechtigung verloren habe, ist bei einem zweiten Versäumnisurteil auf Verwerfung des Einspruchs gegen ein erstes Versäumnisurteil nicht gegeben.
hh) Soweit Vollkommer (Anm. zum Urteil des BGH vom 25. Oktober 1990 – IX ZR 62/90 – JZ 1991, 828) die vom Bundesgerichtshof bei der Anfechtung eines zweiten Versäumnisurteils nach einem vorangegangenen Vollstreckungsbescheid vorgenommene erweiternde Auslegung des § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch auf den Fall des zweiten Versäumnisurteils nach einem vorangegangenen ersten Versäumnisurteil anwenden will, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, daß § 513 Abs. 2 ZPO und dessen Auslegung auf die Prozeßeinleitung nicht Bezug nehmen. Da jedoch im Falle des zweiten Versäumnisurteils nach vorangegangenem ersten Versäumnisurteil die Voraussetzungen nicht gegeben sind, die den Bundesgerichtshof zu seiner erweiternden Auslegung des § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Falle des zweiten Versäumnisurteils nach vorangegangenem Vollstreckungsbescheid veranlaßt haben, ist die Übertragung der weiten Auslegung des § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Fall der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nach vorausgegangenem ersten Versäumnisurteil abzulehnen.
2. Somit erweist sich die Berufung der Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil vom 1. August 1991 als unzulässig. Darauf, ob die Klage der ZVK schlüssig war, kommt es nicht an.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Matthes, Böck, Hauck, Stadtler, Tirre
Fundstellen
Haufe-Index 856629 |
BAGE, 343 |
BB 1994, 1644 |
JR 1995, 220 |
NZA 1994, 1102 |