Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Erzieherin im handwerklichen Erziehungsdienst
Leitsatz (amtlich)
Die Eingruppierung von Gruppenleitern in Werkstätten für Behinderte richtet sich nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst. Dies gilt auch dann, wenn die/der mit dieser Tätigkeit beschäftigte Angestellte Erzieherin/Erzieher mit staatlicher Anerkennung ist (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Eingruppierung von Angestellten im handwerklichen Erziehungsdienst, z. B. Urteil vom 4. Mai 1994 – 4 AZR 438/93 – AP Nr. 177 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT/VKA (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. V b Fallgr. 5
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 1997 - 9 Sa 955/97 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bad Hersfeld vom 2. April 1997 - 2 Ca 850/96 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin. Sie trat am 1. November 1983 als Gruppenleiterin in die Dienste des beklagten Vereins, der Träger der „Werraland-Werkstätten” in Eschwege ist, einer Werkstätte für Behinderte, die der Eingliederung Behinderter, insbesondere geistig und körperlich behinderter Jugendlicher, in das wirtschaftliche und berufliche Leben dient.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 1. November 1983. In dessen § 2 ist bestimmt, daß auf das Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung finden und in § 3 ist geregelt, daß die Vergütung der Klägerin „nach Vergütungsgruppe BAT VII/1” erfolgt. Der Beklagte ist Mitglied des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände, der seinerseits Mitglied der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.
Die Tätigkeit der Klägerin als Gruppenleiterin besteht darin, eine Gruppe von Behinderten i.S.v. § 39 BSHG in der Werkstatt des Beklagten, in der durch die Behinderten fast ausschließlich Handmontage ausgeführt wird, anzuleiten, zu beaufsichtigen, zu betreuen und auch selbst mitzuarbeiten. Dabei führt die Klägerin dieselben Arbeiten aus wie Gruppenleiter, die lediglich über eine handwerkliche Ausbildung verfügen. Die Einzelheiten der Aufgabenstellung sind in der von dem Beklagten vorgelegten Stellenbeschreibung „Gruppenleiter in der Werkstatt für Behinderte” dargestellt.
Die Klägerin wurde vom Beklagten zunächst bis zum 31. März 1985 nach VergGr. VII BAT, danach bis zum 31. Dezember 1990 nach VergGr. VI b BAT vergütet. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) mit Wirkung vom 1. Januar 1991 erhält die Klägerin seit diesem Zeitpunkt aufgrund einer mündlichen Mitteilung eines Vorstandsbeschlusses des Beklagten Vergütung nach der VergGr. V b BAT.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 teilte der Beklagte der Klägerin unter anderem mit, nach dem BAG Urteil vom 4. Mai 1994 (- 4 AZR 438/93 -) sei ihre Eingruppierung übertariflich. Wie diese Situation einvernehmlich unter Berücksichtigung aller Interessen zu lösen sei, werde erst in der nächsten Zeit durch Gespräche, auch mit dem Kostenträger, geklärt werden. Diesem Schreiben schloß sich ein vorprozessualer Schriftwechsel zwischen den Parteien über die Bedeutung des vorgenannten Urteils für die Vergütung von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung in Werkstätten für Behinderte an. Dieser endete mit dem Schreiben des Beklagten vom 18. Juli 1996, in dem der Beklagte auf seinem Standpunkt beharrte, die Klägerin sei nach dem Tarifvertrag vom 24. April 1991 „in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 einzugruppieren”. Das gezahlte Gehalt werde weiterhin dennoch beibehalten. Die Klägerin werde „nunmehr im Rahmen einer Aufzehrung … aber nicht an Tarifsteigerung teilnehmen …, bis ein Gleichstand mit dem tatsächlich zu zahlenden Lohn vorliegt”.
Daraufhin hat die Klägerin im September 1996 Klage auf Feststellung erhoben, daß der Beklagte - der mit der angekündigten Gehaltsanpassung bislang nicht begonnen hat - verpflichtet sei, an sie Vergütung nach der VergGr. V b BAT zu zahlen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie arbeite überwiegend als Erzieherin, weil sie permanent auf die von ihr betreuten Behinderten einwirken müsse. Daher sei sie nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung eingruppiert. Die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst seien nicht auf Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung anzuwenden, weil für diese die besonderen Tätigkeitsmerkmale für diesen Personenkreis maßgebend seien. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, habe sie kraft konstitutiver Eingruppierung durch den Beklagten in VergGr. V b BAT einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an sie Vergütung nach der VergGr. V b der Anlage 1 a (VKA) zum BAT zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin Vergütung nach der VergGr. V b BAT erhalte. Die Eingruppierung der Klägerin richte sich nach den Tätigkeitsmerkmalen für den handwerklichen Erziehungsdienst. Demzufolge habe die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. V b BAT, so daß er jederzeit zu ihrer korrigierenden Rückgruppierung befugt sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts nach dem Klageantrag erkannt und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, mit dem die Klage mit Recht abgewiesen wurde.
I. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig.
1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, obgleich er keine Angabe dazu enthält, von wann ab die Klägerin das Bestehen des Anspruchs auf Vergütung nach der VergGr. V b BAT festgestellt wissen will. Denn dieser Zeitpunkt kann durch die Auslegung der Klagebegründung festgestellt werden.
Zwar ist zwischen den Parteien die Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. V b BAT ab 1. Januar 1991 streitig. Der Beklagte hat sie jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus nach dieser Vergütungsgruppe vergütet und ihr mit Schreiben vom 18. Juli 1996 „nunmehr” die Aufzehrung des oberhalb der Vergütung nach der VergGr. V c BAT liegenden Betrages durch den Ausschluß der Klägerin von Tarifgehaltserhöhungen der VergGr. V b BAT angekündigt. Wenn die Klägerin darauf mit ihrer Klage vom 5. September 1996 die Feststellung beantragt, der Beklagte sei verpflichtet, an sie Vergütung nach der VergGr. V b BAT zu zahlen, folgt daraus, daß sie die Feststellung des Bestehens des von ihr behaupteten Anspruchs ab dem 5. September 1996 beantragt.
2. Mit Recht haben die Vorinstanzen angenommen, daß die Klägerin trotz der Weiterzahlung der von ihr geforderten Vergütung durch den Beklagten ein rechtliches Interesse i.S.v. § 256 ZPO an der von ihr erstrebten Feststellung hat.
Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine Gefährdung liegt regelmäßig darin, daß der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (z. B. BGH NJW 1986, 2507). Dieses Bestreiten hat der Beklagte mit seinem Schreiben vom 18. Juli 1996 erklärt. Die Klägerin mußte befürchten, von der nächsten und ggf. von nachfolgenden tariflichen Erhöhungen der Vergütung nach der VergGr. V b BAT vom Beklagten ausgeschlossen zu werden. Sie hatte daher ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des Bestehens des Anspruchs auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe. Obgleich der Beklagte mit der angekündigten Aufzehrung der Vergütungsdifferenz zur VergGr. V c BAT nicht begonnen hat, besteht das Feststellungsinteresse der Klägerin weiter, denn der Beklagte hält an seinem Klageabweisungsantrag fest. Außerdem hat er noch im Berufungsrechtszug auf seinem Rechtsstandpunkt beharrt, es sei ihm jederzeit unbenommen, eine korrigierende Rückgruppierung vorzunehmen. Der Beklagte zieht auch das Vorliegen des Feststellungsinteresses nicht mehr in Zweifel. Denn er hat die das Vorliegen des Feststellungsinteresses bejahenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts mit der Revision nicht angegriffen.
II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
1. Die Klägerin erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. V b Fallgr. 5 der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst), auf das allein sie ihren Anspruch auf tarifgerechte Vergütung stützt.
1.1 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft vertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag/VKA in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.
1.2 Für die Eingruppierung der Klägerin kommt es nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT mithin darauf an, ob in ihrer Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b BAT erfüllen, auf die sie Anspruch erhebt.
1.3 Das tarifliche Tätigkeitsmerkmal, auf das die Klägerin ihre Klage stützt, hat - ohne die Verweisung auf hier nicht interessierende Protokollerklärungen - folgenden Wortlaut:
Vergütungsgruppe V b
…
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.
…
1.4 Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit den Parteien angenommen, die Tätigkeit der Klägerin als Gruppenleiterin in einer Werkstatt für Behinderte sei ein einziger Arbeitsvorgang im Tarifsinne. Dies steht mit der Rechtsprechung des Senats zur Tätigkeit von Gruppenleitern im Einklang (z. B. Urteil des Senats vom 4. Mai 1994 - 4 AZR 438/93 - AP Nr. 177 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
1.5 Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, zwar seien nach der Rechtsprechung des Senats Angestellte als Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen in Werkstätten für Behinderte, die keine Erzieher und Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung seien, nicht als „sonstige Angestellte” nach den Tätigkeitsmerkmalen für Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung eingruppiert, sondern nach denjenigen für den handwerklichen Erziehungsdienst. Diese Rechtsprechung stehe jedoch der Eingruppierung von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung mit der Tätigkeit von Gruppenleitern in Werkstätten für Behinderte nach den Tätigkeitsmerkmalen für Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung nicht entgegen, denn die letztgenannten Tätigkeitsmerkmale seien gegenüber denjenigen für Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst die spezielleren. Die Tätigkeit der Klägerin als Gruppenleiterin in einer Werkstatt für Behinderte entspreche auch derjenigen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und erfülle ebenfalls alle anderen Anforderungen der VergGr. V b Fallgr. 5 BAT.
1.6 Diese Auffassung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht derjenigen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung, sondern derjenigen eines Angestellten im handwerklichen Erziehungsdienst.
1.6.1 Die Tarifvertragsparteien haben bei den Tätigkeitsmerkmalen für den Sozial- und Erziehungsdienst streng zwischen „Erziehungsdienst” einerseits und „handwerklichem Erziehungsdienst” andererseits unterschieden. Damit stellen die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst Spezialnormen für diesen Kreis von Angestellten dar, so daß sie nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen anderer Fallgruppen als „sonstige Angestellte” wie Erzieher/Erzieherinnen eingruppiert werden können. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Urteil vom 4. Mai 1994 - 4 AZR 438/93 - aaO; Urteil vom 14. September 1994 - 4 AZR 785/93 - ZTR 1995, 170, m.w.N.; Urteile vom 30. November 1994 - 4 AZR 886/93 - und - 4 AZR 888/93 - jeweils n.v.). Er hält an dieser Auffassung nach nochmaliger Überprüfung fest.
Die Ausübung einer Tätigkeit im handwerklichen Erziehungsdienst führt daher zwingend zur Eingruppierung in die von den Tarifvertragsparteien für diesen vereinbarten speziellen Merkmale, und zwar nicht nur für Angestellte mit handwerklicher Vorbildung, wie das Landesarbeitsgericht meint, sondern auch für mit solchen Tätigkeiten beschäftigte Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung. Denn diese üben keine Tätigkeit mit Erzieherzuschnitt, sondern eine speziell arbeitserzieherische Tätigkeit aus (vgl. Urteil des Senats vom 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - AP Nr. 210 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zur Tätigkeit eines Arbeitserziehers mit staatlicher Anerkennung baden-württembergischer Provenienz). Dementsprechend hat der Senat auch bereits entschieden, daß eine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung in einem Berufserziehungsdienst, zu dem verschiedene Werkstätten gehören, nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR-Caritasverband), die ebenfalls zwischen dem Erziehungsdienst einerseits und dem handwerklichen Erziehungsdienst andererseits unterscheiden, nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen für Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, sondern nach denjenigen für den handwerklichen Erziehungsdienst eingruppiert ist (Urteil vom 26. Juli 1995 - 4 AZR 318/94 - AP Nr. 8 zu § 12 AVR-Caritasverband). Für den BAT gilt nichts anderes.
1.6.2 Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit ist die typische Tätigkeit eines Gruppenleiters in einer Werkstatt für Behinderte. Dieser hat folgende Aufgaben (Blätter zur Berufskunde, Arbeitserzieher/Arbeitserzieherin, 2-IV A 21, 3. Aufl. 1996, S. 8):
Arbeitstechnische Aufgaben
- Durchführung von Arbeitsaufträgen in der Gruppe
- Fertigungssteuerung in der Gruppe
- Sicherstellung der Qualität der Produkte und der Termineinhaltung
- Mitwirkung bei der Erstellung von Kalkulationsgrundlagen
- Zusammenarbeit mit auftraggebenden Firmen
- Gestaltung des Arbeitsablaufes nach den Fähigkeiten der Gruppenmitglieder
- behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung
- Hilfsmittelerstellung und Vorrichtungsbau
- Unterweisung und Anleitung neuer Fertigungstechniken
- Mitwirkung bei der Ermittlung des Entgeltes.
Pädagogische und soziale Aufgaben
- Schaffung eines positiven Arbeitsklimas
- Förderung von Arbeitstugenden wie Sorgfalt, Sauberkeit, Ausdauer, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Zielstrebigkeit usw.
- Förderung des Sozialverhaltens
- Förderung des einzelnen Gruppenmitgliedes in seiner Gesamtpersönlichkeit
- Beurteilung des Gruppenmitgliedes nach vorliegenden Beobachtungskriterien und Umsetzung der daraus resultierenden Erkenntnisse in die tägliche Arbeit
- Mitwirkung bei der Erstellung von Entwicklungsberichten
- Hilfestellung geben bei persönlichen Problemen
- Mitwirkung bei arbeitsbegleitenden Maßnahmen wie Sport, Festen und Ausflügen, Freizeiten und verschiedenen Kursangeboten.
Dem entspricht - von unbedeutenden Unterschieden abgesehen - die Tätigkeit eines Gruppenleiters in der Einrichtung des Beklagten. Die in der Stellenbeschreibung „Gruppenleiter in der Werkstatt für Behinderte” sehr umfassend beschriebenen personenbezogenen, kommunikativen und administrativen Aufgaben des Gruppenleiters sind speziell auf den Lebensbereich Arbeitsplatz bezogen. Angesichts dessen handelt es sich bei dem Vortrag der Klägerin, sie nehme „überwiegend erzieherische”, also nicht arbeitserzieherische, Aufgaben wahr, um eine Wertung, für die diese rechtfertigende Tatsachen nicht vorliegen, zumindest aber nicht substantiiert vorgetragen sind.
2. Auf die speziellen Tätigkeitsmerkmale für den handwerklichen Erziehungsdienst hat die Klägerin ihren Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. V b BAT nicht gestützt. Sie erfüllt auch nicht die darin enthaltenen subjektiven und objektiven Anforderungen für den von ihr verfolgten Anspruch.
3. Die Klägerin hat auch keinen vertraglichen Anspruch darauf, übertariflich nach der VergGr. V b BAT vergütet zu werden. Die tatsächlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch liegen nicht vor. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend und von der Klägerin in der Revisionsinstanz nicht angegriffen begründet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Bott, E. Wehner, Gotsche
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 02.12.1998 durch Kaufhold, Reg.-Sekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436178 |
ARST 1999, 233 |
RdA 1999, 295 |
ZTR 1999, 267 |
AP, 0 |
PersR 1999, 185 |
ZMV 1999, 301 |
GV/RP 2000, 234 |
KomVerw 1999, 294 |
FuBW 1999, 648 |
FuHe 1999, 745 |