Leitsatz (redaktionell)
1. Die rechtswirksame Zahlung von Urlaubsentgelt setzt voraus, daß sie in bestimmter, vom sonstigen Arbeitsentgelt abgegrenzter und unterscheidbarer Höhe erfolgt. Eine dagegen verstoßende Zahlung hat auch dann keine schuldbefreiende Wirkung, wenn der Arbeitnehmer mit ihr einverstanden ist.
2. Beantragt der Berufungskläger gegen den säumigen Berufungsbeklagten das Versäumnisurteil, so ist auch dann einheitlich zu entscheiden, wenn die Berufung teils begründet, teils trotz der Säumnis des Berufungsbeklagten als unbegründet zurückzuweisen ist.
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 08.09.1964; Aktenzeichen 5 Sa 619/63) |
Fundstellen
Haufe-Index 439801 |
BAGE 17, 323 |
BAGE, 323 |
BB 1966, 247 |
DB 1966, 196 |
NJW 1966, 612 |
SAE 1966, 216 |
AP § 11 BUrlG, Nr 1 |
AR-Blattei, ES 1640 Nr 118 |
AR-Blattei, Urlaub Entsch 118 |
PraktArbR BUrlG §§ 11-16, Nr 64 |
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