Entscheidungsstichwort (Thema)
Sprungrevision. Zustimmung zur Einlegung. Prozeßrecht
Orientierungssatz
- Die Erklärung des “Einverständnisses mit der Zulassung der Sprungrevision” genügt grundsätzlich nicht als Zustimmung zur Einlegung dieses Rechtsmittels gemäß § 76 Abs. 1 ArbGG.
- Die Zustimmung zur Einlegung muß spätestens bei Ablauf der Revisionsfrist vorliegen. Das spätere prozessuale Verhalten des Sprungrevisionsbeklagten kann deshalb für die Auslegung seiner Erklärung nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung sein.
Normenkette
ArbGG §§ 76, 74 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 30.11.2001; Aktenzeichen 36 Ca 7274/01) |
Tenor
- Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 30. November 2001 – 36 Ca 7274/01 – wird als unzulässig verworfen.
- Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf eine Zulage für die Pflege gelähmter Patienten zusätzlich zu der ihm gewährten sogenannten Intensivzulage und in diesem Zusammenhang über die Auslegung der Protokollerklärung Nr. 1 zur Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT).
Der Kläger ist als Krankenpfleger beim Beklagten tätig und im Klinikum G… auf der Station, einer anästhesiologischen Intensivstation, eingesetzt. Er führt dort die Grund- und Behandlungspflege an Patienten durch, die regelmäßig ins künstliche Koma versetzt wurden und somit bewußtlos sind.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 13. März 2001 die Zahlung weiterer 90,00 DM brutto pro Monat. Der Beklagte lehnte das klägerische Begehren unter dem 22. März 2001 ab.
- Der Kläger hat beantragt:
- Der Beklagte wird verurteilt, 1.170,00 DM brutto nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB an den Kläger zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger monatlich ab Oktober 2001 für die Dauer seiner Beschäftigung auf der anästhesiologischen Intensivstation des Klinikums G… sowohl die Zulage gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d als auch nach Abs. 1a der Anlage 1b zum BAT zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Sprungrevision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2001 hat der Kläger sein Einverständnis mit der Zulassung der Sprungrevision erklärt. Das Arbeitsgericht hat sodann der Klage stattgegeben und die Sprungrevision für den Beklagten zugelassen. Mit dieser begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Unterschriften
Dr. Freitag, Fischermeier, Marquardt, Lindemann, Kay Ohl
Fundstellen
Haufe-Index 892018 |
DB 2003, 564 |
NZA 2003, 344 |
AP, 0 |
EzA-SD 2003, 13 |
EzA |
NJOZ 2003, 2088 |