Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulagen für Lernschwestern in psychiatrischen Kliniken
Leitsatz (redaktionell)
1. Lernschwestern und Lernpfleger haben für Zeiten des Urlaubs und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf die Zulagen, die ihnen bei ihrer Ausbildung in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen und Stationen nach § 1 Abs 1 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs 1 Buchstabe c BAT vom 11.1.1962 und der Protokollerklärung Nr 1 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT zustehen. Das ergibt sich aus § 6 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfleger vom 1. Januar 1967, der bei Erholungsurlaub und Krankheit ausdrücklich nur die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung vorsieht.
2. Diese Zulagen stehen den Lernschwestern und Lernpflegern auch in der Zeit nicht zu, in der sie extern außerhalb ihrer Stammklinik in anderen Krankenhäusern ausgebildet werden und in der daher die in dem Zulagentarifvertrag und der Protokollerklärung genannten besonderen Erschwernisse nicht vorliegen.
Normenkette
TVG § 1; BAT § 33; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.11.1983; Aktenzeichen 12 Sa 661/83) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.03.1983; Aktenzeichen 2 Ca 8099/82) |
Tatbestand
Der beklagte Landschaftsverband Rheinland betreibt psychiatrische Krankenhäuser, u.a. die Rheinischen Landeskliniken in Langenfeld und Düsseldorf. Die Klägerinnen und Kläger wurden jeweils in einer der Kliniken zur Krankenschwester oder zum Krankenpfleger ausgebildet. Auf die Berufsausbildungsverhältnisse fand der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfleger vom 1. Januar 1967 in der jeweils geltenden Fassung (Regelungs-TV) Anwendung. § 8 Abs. 1 dieses Tarifvertrages verweist für Zulagen sinngemäß auf die Regelungen für das bei der Anstalt im Angestelltenverhältnis beschäftigte Krankenpflegepersonal. Das Krankenpflegepersonal der Rheinischen Landeskliniken in Langenfeld und Düsseldorf erhält die sogenannte Psychiatrie-Zulage in Höhe von 80,-- DM monatlich nach dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11. Januar 1962 (§ 1 Abs. 1 Ziff. 5) und eine weitere Zulage in Höhe von 67,-- DM monatlich nach der Protokollerklärung zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst).
Die Klägerinnen und Kläger waren als Auszubildende in den psychiatrischen Kliniken unstreitig ständig mit der Pflege geisteskranker Patienten befaßt und erfüllten damit die tarifvertraglichen Voraussetzungen für beide Zulagen. Der Beklagte zahlte diese Zulagen auch für die Zeiten, in denen die Kläger am Ausbildungsplatz anwesend waren. Er zahlte die Zulagen jedoch nicht bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit der Auszubildenden. Zur Begründung hat der Beklagte sich auf § 6 des Regelungs-TV berufen, der folgenden Wortlaut hat:
" § 6
Fortzahlung des Ausbildungsgeldes
bei Erholungsurlaub und bei Ar-
beitsunfähigkeit
Während des Erholungsurlaubs erhalten die Schü-
lerinnen und Schüler das Ausbildungsgeld (§ 5)
weiter. Ferner erhalten sie das Ausbildungsgeld
a) im Falle einer durch Unfall, durch Krankheit,
durch nicht rechtswidrige Sterilisation oder
durch nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwan-
gerschaft verursachten Arbeitsunfähigkeit...
bis zur Dauer von sechs Wochen,
b) ....."
Der Beklagte zahlte die Zulagen ferner nicht für Zeiten, in denen die Lernschwestern und Lernpfleger extern in anderen Krankenhäusern ausgebildet wurden und in denen sie außerhalb der psychiatrischen Anstalten am Blockunterricht teilnahmen. Der Beklagte hat dies damit begründet, die Auszubildenden erfüllten in dieser Zeit nicht die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung der Zulagen.
§ 33 Abs. 1 Buchst. c BAT bestimmt, daß der Angestellte für die Zeit, für die ihm Vergütung nach § 26 BAT zusteht, eine Zulage erhält,
"wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem
Umfage besonders gefährliche oder gesundheits-
schädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür
kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist."
Nach § 1 Abs. 1 des "Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11. Januar 1962" wird eine monatliche Zulage von 80,-- DM gezahlt an
"5. Pflegepersonen in psychiatrischen Kranken-
häusern (Heil- und Pflegeanstalten) oder
psychiatrischen Kliniken, Abteilungen oder
Stationen,
Pflegepersonen in neurologischen Kliniken,
Abteilungen oder Stationen, die ständig
geisteskranke Patienten pflegen,
Angestellte in psychiatrischen oder neuro-
logischen Krankenhäusern, Kliniken oder Ab-
teilungen, die im EEG-Dienst oder in der
Röntgendiagnostik ständig mit geisteskranken
Patienten Umgang haben,
Angestellte der Krankengymnastik, die über-
wiegend mit geisteskranken Patienten Umgang
haben,
sonstige Angestellte, die ständig mit geistes-
kranken Patienten zu arbeitstherapeutischen
Zwecken zusammenarbeiten oder sie hierbei
beaufsichtigen.
.....
(3) Beginnt die zulagenberechtigende Tätigkeit
nicht am Ersten, sondern im Laufe eines Ka-
lendermonats, so ist in diesem Monat für
jeden Kalendertag ab Beginn dieser Tätig-
keit 1/30 des Monatsbetrages zu zahlen.
(4) Die Zulage entfällt mit Ablauf des Kalender-
monats, in dem die Voraussetzungen für die
Gewährung der Zulage weggefallen sind (§ 33
Abs. 3 BAT)."
Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT bestimmt, daß
"Pflegepersonen der Vergütungsgruppe Kr. I bis
Kr. VI, die ständig Kranke in geschlossenen oder
halbgeschlossenen (Open-door-system) psychia-
trischen Abteilungen oder Stationen pflegen"
eine monatliche Zulage von 67,-- DM für die Dauer dieser Tätigkeit erhalten.
Mit ihren Klagen, die vom Arbeitsgericht Düsseldorf verbunden worden sind, haben die Kläger vom Beklagten die Zahlung der einen oder anderen Zulage oder beider Zulagen auch für Zeiten begehrt, während der sie aus einem der zuvor genannten Anlässe nicht im Pflegedienst in den psychiatrischen Kliniken tätig waren. Die Kläger haben die infrage kommenden Zeiträume aufgeführt und entsprechende Zahlungsanträge gestellt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, aus den tariflichen Vorschriften sei nicht zu entnehmen, daß den Auszubildenden die Zulagen auch für die Zeit ihrer Abwesenheit von der Ausbildungsstätte fortzuzahlen seien. § 6 des Regelungs-TV beschränke den Anspruch für das lernende Personal bei Urlaub und Krankheit auf die Weiterzahlung des Ausbildungsgeldes. Nach dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT und der Protokollerklärung zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT sei die Zulage nur zu zahlen, wenn das Pflegepersonal ständig mit der Pflege des besonderen Patientenkreises betraut sei. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, wenn die Lernschwestern und Lernpfleger sich zur externen Ausbildung in anderen Krankenhäusern befänden oder am Blockunterricht teilnähmen.
Das Arbeitsgericht hat den Klagen der Kläger zu 1) bis 4) teilweise stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Klagen der Kläger zu 5) bis 7) hat es in vollem Umfang abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Kläger zu 5) bis 7) (B, N und K) Berufung eingelegt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klagen der Klägerin zu 1) (H) in Höhe von 40,-- DM, des Klägers zu 2) (K) in Höhe von 1.234,80 DM, des Klägers zu 3) (Sch) und des Klägers zu 4) (Scho) in Höhe von jeweils 76,80 DM abgewiesen. Die weitere Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen, desgleichen die Berufungen der Kläger zu 5) und 6) (B und N), mit denen diese Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von je 882,-- DM begehrt hatten. Auf die Berufung der Klägerin zu 7) (K) hat das Landesarbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 7) 240,-- DM nebst näher bezeichneter Zinsen zu zahlen; die weitergehende Berufung der Klägerin zu 7), mit der diese Zahlung von 100,23 DM von dem Beklagten begehrt hatte, hat es ebenfalls zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger, soweit ihre Berufungen zurückgewiesen worden sind, Revisionen eingelegt, mit der sie Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts begehren. Der Beklagte beantragt, die Revisionen der Kläger zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Kläger sind nicht begründet.
Den Klägern stehen die begehrten Zulagen für Zeiten des Urlaubs und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht zu (I). Sie können sie auch nicht für die Zeit beanspruchen, in der sie extern außerhalb ihrer Stammklinik ausgebildet wurden (II). Die Frage, ob die Zulagen auch für die Zeiten zu zahlen sind, an denen die Kläger am Blockunterricht teilgenommen haben, war in der Revisionsinstanz nicht mehr zu entscheiden (III).
I. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß den Lernschwestern und Lernpflegern nach § 6 des Regelungs-TV während des Erholungsurlaubs und in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit lediglich die Ausbildungsvergütung, nicht jedoch auch eventuelle Zulagen weiterzuzahlen sind. Diese Auslegung der Tarifvorschrift ist zutreffend.
1. Nach § 6 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfleger erhalten die Schülerinnen und Schüler während des Erholungsurlaubs und im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit das Ausbildungsgeld (§ 5) weiter. Indem § 6 ausdrücklich auf § 5 Bezug nimmt, ist klargestellt, daß lediglich das Ausbildungsgeld, nicht aber sonstige Zulagen weiterzuzahlen sind (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/-Wiese, BAT, Bd. III, Teil VI, S. 18 b zu § 6 Regelungs-TV Anm. 1). § 6 Satz 1 spricht ausdrücklich von "Ausbildungsgeld" und nicht von "Bezügen". Der Wortlaut des Tarifvertrags macht diesen Unterschied bewußt. So verweist § 5 Abs. 2 für die Berechnungen und Auszahlungen "der Bezüge" auf § 36 Abs. 1 und 2 BAT. Daß in § 6 ausdrücklich nur das Ausbildungsgeld des § 5 angesprochen wird, ist durch den Klammerzusatz (§ 5) deutlich gemacht. Dadurch haben die Tarifvertragsparteien unterstrichen, daß Bemessungsgrundlage für die Urlaubsvergütung allein das reine Ausbildungsgeld im Sinne des § 5 Abs. 1 Regelungs-TV sein soll.
Daß unter dem Begriff "Vergütung" lediglich die Vergütung als solche, und nicht die Bezüge insgesamt zu verstehen sind, wird aus weiteren Stellen im BAT deutlich. So enthalten § 17 Abs. 6 und 7 und § 34 Abs. 1 BAT hinter dem Wort "Vergütung" ebenfalls den Klammerzusatz "(§ 26)". Hieraus geht hervor, daß auch im BAT unter dem Begriff "Vergütung" allein die in § 26 BAT aufgezählten Entgeltbestandteile zu verstehen sind. Entsprechend ist daher der Klammerzusatz "(§ 5)" hinter dem Wort Ausbildungsgeld in § 6 Regelungs-TV zu verstehen.
2. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ergibt sich aus § 8 Regelungs-TV nichts dafür, daß während des Urlaubs den Lernschwestern und Lernpflegern neben der Ausbildungsvergütung Zulagen weiterzuzahlen sind. Nach § 8 Abs. 1 Regelungs-TV sind für den Erholungsurlaub der Lernschwestern und Lernpfleger zwar die für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Pflegepersonen maßgeblichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit darauf hingewiesen, daß sich dies lediglich auf die den Urlaubsanspruch betreffenden Vorschriften des BAT bezieht, wie die Dauer des Urlaubs und dessen Geltendmachung, nicht jedoch auf die Höhe der Urlaubsvergütung. Für die Höhe der Urlaubsvergütung wie der Krankenbezüge enthält § 6 Regelungs-TV eine abschließende Spezialvorschrift. Das wird in § 8 Abs. 1 Regelungs-TV selbst noch zusätzlich verdeutlicht; denn es heißt dort, die für die Angestellten jeweils maßgebenden Bestimmungen seien sinngemäß anzuwenden für die Fortzahlung des Ausbildungsgeldes "in anderen als den in § 6 genannten Fällen".
3. Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, diese Auslegung widerspreche § 47 Abs. 2 Satz 1 und § 37 Abs. 3 BAT.
§ 47 Abs. 2 BAT bestimmt, daß als Urlaubsvergütung "die Vergütung (§ 26) und die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt" werden. Nach § 37 Abs. 3 BAT werden als Krankenbezüge "die Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte".
Die Revision ist der Auffassung, nach diesen Regelungen gelte auch für die Lernschwestern und Lernpfleger bei Urlaub und Krankheit das Lohnausfallprinzip. Hierbei übersieht die Revision, daß § 8 Regelungs-TV lediglich die sinngemäße Anwendung des BAT vorschreibt und daß § 6 Regelungs-TV für die Lernschwestern und Lernpfleger eine Spezialvorschrift enthält, nach der während des Urlaubs und der Krankheit lediglich das Ausbildungsgeld, und nicht die gesamten Bezüge einschließlich der Zulagen weitergezahlt werden. Eine entsprechende Regelung findet sich in anderen Tarifverträgen, z. B. im Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten (Praktikantinnen) für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes vom 17. Dezember 1970 (§ 4), im Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen (Praktikanten) für medizinische Hilfsberufe vom 28. Januar 1970 (§ 4), im Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe vom 1. Januar 1967 (§ 6) und im Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Medizinalassistenten vom 2. Dezember 1960 (§ 3).
4. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter darauf hingewiesen, daß diese Regelung nicht gegen das Lebensstandardprinzip verstößt. Nach § 10 BBiG hat der Ausbildende dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Nach § 12 BBiG ist dem Auszubildenden die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen auch zu zahlen für die Zeit, in der er wegen Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann. Diese Vorschrift wird durch die Regelung in § 6 Regelungs-TV nicht eingeschränkt.
II. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch auf die begehrten Zulagen für die Dauer der Tätigkeit der Kläger an einer externen Ausbildungsstätte verneint, da in dieser Zeit die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulagen nach dem Zulagentarifvertrag und der Protokollerklärung nicht vorliegen.
1. Für die Zahlung von Zulagen verweist § 8 Abs. 1 des Regelungs-TV sinngemäß auf die für das bei der Anstalt im Angestelltenverhältnis beschäftigte Krankenpflegepersonal geltenden Vorschriften. Nach § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT erhalten Angestellte eine Zulage, wenn sie regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen haben und dafür kein anderweitiger Ausgleich gewährt wird. Wann Arbeiten diese Voraussetzungen erfüllen, wird von den Tarifvertragsparteien nach § 33 Abs. 6 BAT vereinbart. Vorliegend ist dies durch den Tarifvertrag vom 11. Januar 1962 geschehen, der die Zulage für die ständige Pflege geisteskranker Patienten vorsieht. Sinn und Zweck dieser sogenannten Psychiatriezulage ist es, die besonderen Belastungen des Pflegepersonals bei der ständigen Pflege geisteskranker Patienten abzugelten. Dies ergibt sich auch aus der Regelung über den Beginn und das Ende der Zahlung der Zulage. So entfällt die Zulage mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage weggefallen sind. Beginnt die zulagenpflichtige Tätigkeit nicht am Ersten eines Monats, sondern im Laufe eines Kalendermonats, so ist in diesem Monat für jeden Kalendertag ab Beginn dieser Tätigkeit 1/30 des Monatsbetrages zu zahlen. Hieraus wird deutlich, daß die Zulage für die tatsächlich vorhandene Erschwernis gezahlt wird und dann entfällt, wenn die Erschwernis nicht vorhanden ist.
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen, an die der Zulagentarifvertrag und die Protokollerklärung die Zahlung der Zulagen knüpfen, lagen bei den Klägern für die Zeit, in der sie extern außerhalb der geschlossenen Anstalt ausgebildet wurden, nicht vor. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß in der Zeit externer Ausbildung die räumliche und die zeitliche Komponente fehlt, die Schülerinnen und Schüler sich also nicht in der geschlossenen Anstalt aufhalten und nicht zeitlich in den Pflegedienst eingebunden sind und auch die besonderen Erschwernisse hinsichtlich des Patientenkreises nicht vorhanden sind.
Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die tatbestandlichen Voraussetzungen der Psychiatriezulage nach § 1 Abs. 1 Ziff. 5 des Zulagentarifvertrages nicht ausreichend von denen der Zulage nach Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT getrennt. Nach der Protokollerklärung wird die Zulage "für die Dauer der Tätigkeit" gezahlt. § 1 Abs. 1 Ziff. 5 des Zulagentarifvertrages stellt auf die "ständige" Pflege ab; das Wort ständig wird bei der ersten Alternative zwar nicht gebraucht. Darin heißt es lediglich, daß die Zulagen gezahlt werden an Pflegepersonen in psychiatrischen Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten oder in psychiatrischen Kliniken, Abteilungen und Stationen. Hierzu ist anzumerken, daß Pflegepersonen in den genannten Krankenhäusern und Kliniken ohnehin ständig und ausschließlich mit der Betreuung geisteskranker Patienten beschäftigt sind. Der Zulagentarifvertrag und die Protokollerklärung machen die Zahlung der Zulage gleichermaßen davon abhängig, daß die Erschwernis vorliegt. In der Zeit, in denen die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler extern außerhalb der Klinik ausgebildet werden, sind diese Erschwernisse jedoch nicht vorhanden. Wenn ihnen im Falle der externen Ausbildung die Erschwerniszulagen ebenfalls zugebilligt würden, so wären sie gegenüber dem sonstigen Pflegepersonal eindeutig bessergestellt. Dies würde jedoch dem Sinn und Zweck der Zulagenregelung widersprechen.
III. Soweit die Klägerinnen und Kläger die Zahlung der Zulage auch für die Dauer der Teilnahme am Blockunterricht begehrt haben, hat das Landesarbeitsgericht ihrem Begehren stattgegeben. Insoweit hatte der Beklagte zunächst Anschlußrevision eingelegt, diese jedoch mit Schriftsatz vom 5. März 1985 zurückgenommen. Aus diesem Grunde war über diese Rechtsfrage in der Revisionsinstanz nicht mehr zu entscheiden.
Dr. Thomas Michels-Holl Schneider
Polcyn Dr. Schönherr
Fundstellen
BAGE 48, 179-186 (LT1-2) |
BAGE, 179 |
AP § 33 BAT (LT1-2), Nr 11 |
AR-Blattei, Krankenpflege- und Heilhilfspersonal Entsch 7 (LT1-2) |