Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rentengewährung
Leitsatz (amtlich)
Die in § 25 II Abs. 1 TV Arb geregelte auflösende Bedingung, nach der das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters bei Bewilligung einer Versorgungsrente aus der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) endet, ist wirksam.
Normenkette
Tarifvertrag für Arbeiter der Deutschen Post AG (TV Arb) § 25 II Abs. 1, 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. April 1999 – 6 Sa 436/97 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 12. Oktober 1992. Dabei ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1990 nach § 25 II Abs. 1 des Tarifvertrags für Arbeiter der Deutschen Post AG (TV Arb) aufgelöst wurde.
Der 1951 geborene Kläger wurde bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Deutschen Bundespost, im April 1969 als Fernmeldehandwerker eingestellt. Zunächst war er im oberirdischen Leitungsbau, ab 1970 als Sprechstelleneinrichter und ab 1985 als Lagerverwalter im Fernmeldeamt W. eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die bei der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin geltenden Tarifverträge, darunter der TV Arb, Anwendung.
Der TV Arb sah in der im Jahr 1990 geltenden Fassung in § 25 unter II. ua. folgendes vor:
„(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters, dem als Versorgungsrentenberechtigten im Sinne der Satzung der VAP eine Versorgungsrente aus der VAP bewilligt worden ist, endet mit Ablauf des Monats, in dem die entsprechende Entscheidung der VAP dem Arbeiter zugestellt wird.
…
(4) Erlischt bei einem Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 geendet hat, der Anspruch auf Versorgungsrente wegen Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit, ist er auf seinen Antrag unverzüglich und nach Möglichkeit zu gleichwertigen Bedingungen wiedereinzustellen, soweit er zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; war dieser Arbeiter im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits unkündbar, ist er zu gleichwertigen Bedingungen wiedereinzustellen.
…”
Die Deutsche Bundespost hatte die Arbeitnehmer nach § 2 und § 3 des Versorgungstarifvertrags bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) so zu versichern, daß der pflichtversicherte Arbeitnehmer eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente für sich und seine Hinterbliebenen im Rahmen einer Gesamtversorgung erwerben konnte. Nach § 34 Abs. 1 der Satzung der VAP (VAPS) in der im Jahr 1990 geltenden Fassung hat ein pflichtversicherter Arbeitnehmer, der die Wartezeit des § 35 VAPS erfüllt hat, bei Eintritt des Versorgungsfalls (§ 36 VAPS) Anspruch auf Versorgungsrente (§§ 37 bis 40 a VAPS).
§ 36 VAPS (aF) lautete bis 30. Juni 1992 – ua. – wie folgt:
„§ 36
Versicherungsfall
(1) Der Versicherungsfall tritt ein, wenn
- der Versicherte berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung wird,
der Versicherte erwerbsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung wird,
…
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) oder b) ist nachzuweisen
…
c) von dem Versicherten, der die Wartezeit sowohl bei der Anstalt (§ 35) als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 1246 Abs. 3, 1247 Abs. 3 RVO, §§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 AVG, § 49 Abs. 1 RKG) erfüllt und seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt hat, durch das Gutachten eines Post-Betriebs- oder Amtsarztes.
Die unanfechtbar gewordene Entscheidung eines Rentenversicherungsträgers oder die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit geht einem Gutachten eines Post-Betriebs- oder Amtsarztes vor.
(3) Der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit ist an dem Tage eingetreten, der im Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder im Gutachten des Post-Betriebs- oder Amtsarztes angegeben ist. … Ist der Tag, an dem die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, in dem Gutachten des Post-Betriebs- oder Amtsarztes nicht angegeben, ist der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit an dem Tage eingetreten, an dem der Post-Betriebs- oder Amtsarzt festgestellt hat, daß der Versicherte berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist.
…”
Eine bereits vor dem Inkrafttreten der VAPS vom Vorstand der VAP zu § 36 Abs. 2 VAPS abgegebene, am 29. September 1983 von der Vertreterversammlung der VAP bestätigte Erklärung lautet:
„Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für den Bereich der VAP ist auch dann gegeben, wenn der Post-Betriebs- oder Amtsarzt feststellt, daß Dienstunfähigkeit nach § 42 Abs. 1 BBG vorliegt. Wird die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch eine unanfechtbar gewordene Entscheidung eines Rentenversicherungsträgers oder die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit nicht anerkannt, bleibt der Anspruch auf Gesamtversorgung bestehen, wenn der Post-Betriebs- oder Amtsarzt erneut Dienstunfähigkeit feststellt. In diesem Falle ist der Betroffene verpflichtet, spätestens ein Jahr nach der Ablehnung einen erneuten Rentenantrag bei dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu stellen.”
§ 37 Abs. 5 VAPS (aF) regelt folgendes:
„Für einen Versorgungsberechtigten, der die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit durch das Gutachten eines Post-Betriebs- oder Amtsarztes nachweist (§ 36 Abs. 2 Buchst. c) und seine Ansprüche auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an die Anstalt abtritt, wird als monatliche Versorgungsrente die nach §§ 38 bis 40 a errechnete Gesamtversorgung gewährt.
…”
Nach § 60 VAPS gewährt die Anstalt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag. Nach § 69 VAPS (aF) galten bis zum 31. Dezember 1990 für die Rückforderung zuviel gezahlter Anstaltsleistungen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Der Kläger leidet seit einem Verkehrsunfall im Jahr 1978 an einer Strecksehnenbehinderung des linken Zeigefingers. Am 26. April 1990 unterzog er sich auf Veranlassung der Deutschen Bundespost einer Untersuchung durch den Post-Betriebsarzt Dr. Schicker. Dieser kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger aus medizinischer Sicht iSd. § 42 Abs. 1 BBG dienstunfähig ist. Das Fernmeldeamt W. der Beklagten teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 1990 mit und bat ihn, gesetzliche Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu beantragen. Dieser Bitte entsprach der Kläger am 17. Mai 1990 und beantragte am 29. Mai 1990 außerdem Leistungen aus der VAP. Dabei gab er ua. an, der Versicherungsfall sei am 26. April 1990 wegen Dienstunfähigkeit gem. § 42 BBG eingetreten. Mit Schreiben vom 25. Juni 1990, dem Kläger am 27. Juni 1990 zugegangen, teilte die VAP dem Kläger mit, sie zahle aufgrund des eingetretenen Versicherungsfalls eine vorläufige Versorgungsrente für Versicherte. Mit Bescheid vom 4. Juli 1990 lehnte die LVA Unterfranken den Antrag des Klägers auf gesetzliche Rente ab, da weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Am 12. Juli 1990 schrieb das Fernmeldeamt W. dem Kläger, die ihm am 27. Juni 1990 zugestellte Mitteilung der VAP gelte als Entscheid iSd. § 25 II Abs. 1 TV Arb, der Kläger scheide demnach zum 30. Juni 1990 aus dem Dienst der Deutschen Bundespost aus. Mit Schreiben vom 10. August 1990 teilten die späteren Prozeßbevollmächtigten des Klägers dem Fernmeldeamt W. mit, sie hätten gegen den ablehnenden Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers Klage erhoben; solange ärztlicherseits die Dienstunfähigkeit ihres Mandanten nicht rechtskräftig festgestellt sei, biete dieser hiermit seine Arbeitskraft an.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Oktober 1992 wies das Sozialgericht W. die am 13. August 1990 erhobene, auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente gerichtete Klage mit der Begründung ab, der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig, sondern könne weiterhin seinen Beruf als Fernmeldehandwerker ausüben. Daraufhin forderten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 13. Oktober 1992 das Fernmeldeamt W. zur Weiterbeschäftigung des Klägers und zur Nachberechnung und Auszahlung der Vergütung für die Vergangenheit auf. Der Post-Betriebsarzt Dr. S. bestätigte mit Schreiben vom 22. Dezember 1992 aufgrund einer weiteren Untersuchung erneut, der Kläger sei aus medizinischer Sicht iSd. § 42 Abs. 1 BBG weiterhin dienstunfähig. Die VAP leistete für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 12. Oktober 1992 an den Kläger Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 52.117,33 DM.
Mit der am 6. Mai 1993 erhobenen Klage hat der Kläger die Weiterbeschäftigung sowie die Zahlung rückständiger Vergütung verlangt. Sein Arbeitsverhältnis sei zum 30. Juni 1990 nicht beendet worden. § 25 II TV Arb müsse dahin verstanden werden, daß das Arbeitsverhältnis nur ende, wenn ein Versicherungsfall vorliege. Dies sei nicht der Fall gewesen, da der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig gewesen sei. Für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 16. Oktober 1994 belaufe sich die Gesamtforderung auf 226.187,06 DM brutto abzüglich der von der VAP und der 1993/94 vom Sozialamt Aschaffenburg an den Kläger geleisteten Zahlungen. Für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 12. Oktober 1992 verlange er insgesamt 119.058,06 DM brutto, und zwar für Juli 1990 bis September 1992 monatlich je 3.888,48 DM brutto, für 1. bis 12. Oktober 1992 1.425,78 DM brutto, für 1990, 1991 und 1992 Urlaubsgeld von je 650,00 DM brutto, für 1991 und 1992 eine Jahreszuwendung von je 3.888,48 DM brutto sowie für 1992 eine anteilige Zuwendung von 2.916,36 DM brutto. Davon abzusetzen seien die in dieser Zeit von der VAP geleisteten Rentenzahlungen. Diese hat der Kläger im Revisionsverfahren aufgeschlüsselt und den einzelnen Forderungen zugeordnet.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 226.187,06 DM brutto nebst 4 % Zinsen nach einer im einzelnen aufgeschlüsselten Zinsstaffel zu zahlen abzüglich auf die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost übergeleiteter Ansprüche in Höhe von 65.268,10 DM und auf die Stadt A. übergeleiteter Ansprüche in Höhe von 29.728,00 DM.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsverhältnis sei gem. § 25 II Abs. 1 TV Arb zum 30. Juni 1990 wirksam beendet worden.
Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil die Klage hinsichtlich der Vergütungsansprüche für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 12. Oktober 1992 abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger diese Vergütungsansprüche in Höhe von 119.058,06 DM brutto abzüglich der von der VAP für diese Zeit bezahlten 52.117,33 DM weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 12. Oktober 1992 zu Recht abgewiesen, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien hat am 30. Juni 1990 geendet.
A. Die dem Senat angefallene Zahlungsklage ist zulässig. Der Klagegegenstand ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bereits in den Vorinstanzen war ersichtlich, aus welchen Einzelforderungen der für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 12. Oktober 1992 geltend gemachte Gesamtbetrag von 119.058,06 DM brutto besteht. Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats hat der Kläger auch eine Aufschlüsselung des hiervon abgesetzten Betrags von 52.117,33 DM sowie eine Zuordnung zu seinen Einzelforderungen vorgenommen. Dies war noch in der Revisionsinstanz möglich (vgl.BGHZ 11, 192 ff., zu I der Gründe; BAG 20. Januar 1960 – 4 AZR 501/57 – BAGE 8, 333 ff., zu III der Gründe; BAG 28. März 1963 – 5 AZR 209/62 – AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 3, zu I 2 der Gründe; BAG 8. Juli 1967 – 3 AZR 271/66 – AP ZPO § 529 Nr. 5, zu 4 der Gründe).
B. Die Klage ist für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 12. Oktober 1992 unbegründet. Der Kläger hat für diese Zeit keine Vergütungsansprüche nach § 615 Satz 1 BGB gegen die Beklagte. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 25 II Abs. 1 TV Arb zum 30. Juni 1990 beendet wurde.
I. Die tarifliche Vorschrift des § 25 II Abs. 1 TV Arb hat eine auflösende Bedingung zum Inhalt. Sie knüpft an die Bewilligung einer Versorgungsrente aus der VAP die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung der VAP dem Arbeiter zugestellt wird. Die Bewilligung einer solchen Rente ist ein künftiges ungewisses Ereignis (vgl. BAG 28. Juni 1995 – 7 AZR 555/94 – AP BAT § 59 Nr. 6 = EzA BGB § 620 Nr. 134, zu I 1 der Gründe mwN).
II. Die Bestimmung des § 25 II Abs. 1 TV Arb ist wirksam. Sie ist mit höherrangigem Recht vereinbar und hält der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle Stand.
1. Tarifliche Regelungen über auflösende Bedingungen sind grundsätzlich möglich. Sie dürfen aber nicht zu einer objektiven Umgehung zwingender kündigungsschutzrechtlicher Normen führen. Sofern zwingender Kündigungsschutz objektiv umgangen wird, bedürfen auflösende Bedingungen eines sie rechtfertigenden Sachgrunds (st. Senatsrechtsprechung, vgl. etwa BAG 28. Juni 1995 – 7 AZR 555/94 – AP BAT § 59 Nr. 6 = EzA BGB § 620 Nr. 134, zu I 2 der Gründe; BAG 25. August 1998 – 7 AZR 75/98 – AP BGB § 620 Bedingung Nr. 24 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 13, zu I 1 der Gründe; BAG 23. Februar 2000 – 7 AZR 891/98 – AP MTL II § 62 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1, zu B II 1 b bb der Gründe). Wenn Tarifbestimmungen über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle genügen, sind sie nach der ständigen Senatsrechtsprechung auch mit der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (BAG 25. August 1998 – 7 AZR 75/98 – AP BGB § 620 Bedingung Nr. 24 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 13, zu II 5 der Gründe mwN). Dabei ist die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende, den Gerichten obliegende Pflicht, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen, den staatlichen Kündigungsschutz umgehenden Verlust des Arbeitsplatzes zu schützen, auch bei der Auslegung tariflicher Beendigungsnormen zu beachten (vgl. BAG 11. März 1998 – 7 AZR 101/97 – AP BAT § 59 Nr. 8 = EzA BAT § 59 Nr. 5, zu 2 c der Gründe; BAG 9. August 2000 – 7 AZR 214/99 – zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv.], zu II 3 der Gründe; BAG 23. Februar 2000 – 7 AZR 906/98 – AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 25 = EzA BeschFG 1985 § 1 Klagefrist Nr. 3, zu 2 b der Gründe).
2. § 25 II Abs. 1 TV Arb dient ebenso wie § 59 Abs. 1 BAT (vgl. dazu insbesondere BAG 28. Juni 1995 – 7 AZR 555/94 – AP BAT § 59 Nr. 6 = EzA BGB § 620 Nr. 134; BAG 11. März 1998 – 7 AZR 101/97 – AP BAT § 59 Nr. 8 = EzA BAT § 59 Nr. 5; BAG 23. Februar 2000 – 7 AZR 906/98 – AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 25 = EzA BeschFG 1985 § 1 Klagefrist Nr. 3; BAG 9. August 2000 – 7 AZR 214/99 – zVv.) oder § 62 MTArb (vgl. dazu BAG 9. August 2000 – 7 AZR 749/98 – nv.) einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes besteht. Andererseits will die Tarifvorschrift dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen (vgl. hierzu BAG 28. Juni 1995 – 7 AZR 555/94 – AP BAT § 59 Nr. 6 = EzA BGB § 620 Nr. 134, zu I 3 b der Gründe; BAG 9. August 2000 – 7 AZR 214/99 – zVv., zu II 2 der Gründe). Dieses berechtigte Interesse beider Arbeitsvertragsparteien ist grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben.
3. Sinn und Zweck der Tarifvorschrift sowie verfassungsrechtliche Gesichtspunkte gebieten allerdings insoweit eine einschränkende Auslegung, als eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich dann nicht eintritt, wenn der Arbeitnehmer noch auf seinem oder einem anderen, ihm nach seinem Leistungsvermögen zumutbaren freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte (vgl. BAG 28. Juni 1995 – 7 AZR 555/94 – AP BAT § 59 Nr. 6 = EzA BGB § 620 Nr. 134, zu I 3 b und c sowie 4 der Gründe; BAG 9. August 2000 – 7 AZR 214/99 – zVv., zu II 2 der Gründe). Dies setzt jedoch jedenfalls in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer durch seinen Rentenantrag eine Voraussetzung für den Eintritt der auflösenden Bedingung selbst geschaffen hat, voraus, daß er vor der tarifvertraglich vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber gegenüber sein Verlangen nach einer derartigen Weiterbeschäftigung zum Ausdruck gebracht hat(vgl. BAG 9. August 2000 – 7 AZR 749/98 – nv., zu A II 2 c der Gründe). In aller Regel darf der Arbeitgeber nämlich davon ausgehen, daß der Arbeitnehmer, der einen Rentenantrag wegen verminderter gesundheitlicher Leistungsfähigkeit stellt und dessen Arbeitsverhältnis nach Bewilligung der Rente nach einer entsprechenden Tarifbestimmung endet, kein Interesse an seiner Weiterbeschäftigung hat. Der Arbeitgeber muß daher in einem solchen Fall nicht von sich aus prüfen, ob und welche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Dies gilt um so mehr, als ihm häufig das gesundheitliche Leistungsvermögen des erwerbsgeminderten Arbeitnehmers nicht näher bekannt ist. Es ist somit eine den Arbeitnehmer in seinem eigenen Interesse treffende Obliegenheit, den Arbeitgeber beizeiten zu informieren, wenn er trotz Erfolgs seines Rentenantrags meint, weiterbeschäftigt werden zu können(vgl. BAG 9. August 2000 – 7 AZR 749/98 – nv., zu A II 2 c aa der Gründe).
4. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist außerdem grundsätzlich erst die mit dem Bezug dauerhafter Rentenleistungen verbundene wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers geeignet, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedingung zu rechtfertigen (BAG 11. März 1998 – 7 AZR 101/97 – AP BAT § 59 Nr. 8 = EzA BAT § 59 Nr. 5, zu 2 c der Gründe; BAG 23. Februar 2000 – 7 AZR 906/98 – AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 25 = EzA BeschFG 1985 § 1 Klagefrist Nr. 3, zu 2 b der Gründe). Daher ist eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrechtlichen Absicherung des Arbeitnehmers führt, als Auflösungstatbestand ungeeignet. Eine rentenrechtliche Absicherung ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die Rente der Höhe nach eine wirtschaftliche Absicherung darstellt, der Arbeitnehmer die einmal bezahlte Rente auch im Falle des späteren Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen behalten darf und auch im übrigen seine Interessen im Falle des Erlöschens des Rentenanspruchs hinreichend berücksichtigt sind.
b) Der in § 25 II Abs. 1 TV Arb vorgesehene Auflösungstatbestand der Bewilligung einer Versorgungsrente aus der VAP ist mit einer ausreichenden rentenrechtlichen Absicherung des Arbeitnehmers verbunden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Versorgungsrente nicht aufgrund eines durch den Bescheid des Rentenversicherungsträgers nachgewiesenen Versicherungsfalls, sondern – wie im Streitfall – gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 c VAPS (aF) aufgrund des durch das Gutachten eines Post-Betriebs- oder Amtsarztes nachgewiesenen Eintritts des Versicherungsfalls bewilligt worden ist.
aa) Die wirtschaftliche Absicherung des Versorgungsrentenberechtigten, der die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht durch den Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, sondern gem. § 36 Abs. 2 c VAPS (aF) durch das Gutachten eines Post-Betriebs- oder Amtsarztes nachweist, ist ausreichend. Der Versorgungsberechtigte erhält zwar in diesem Fall vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst noch keine Rente. Nach § 37 Abs. 5 VAPS (aF) wird aber als monatliche Versorgungsrente die nach §§ 38 bis 40 a VAPS errechnete Gesamtversorgung gewährt.
bb) Der Versorgungsberechtigte darf die aufgrund eines Gutachtens des Post-Betriebs- oder Amtsarztes bewilligte und gewährte Versorgungsrente auch dann behalten, wenn durch die unanfechtbar gewordene Entscheidung eines Rentenversicherungsträgers oder die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit feststeht, daß er weder erwerbs- noch berufsunfähig war. Dies ergibt die Auslegung der VAPS, der die Bedeutung Allgemeiner Versicherungsbedingungen zukommt (BGH 30. November 1988 – IV a ZR 68/88 – ZTR 1989, 123). Allerdings sieht § 69 VAPS (aF) die Rückforderung zuviel gezahlter Anstaltsleistungen vor (vgl. dazu BGH 25. Oktober 1989 – IV a ZR 221/88 – NJW-RR 1990, 159 f.). Die VAP-Rente, die aufgrund einer vom Post-Betriebs- oder Amtsarzt festgestellten Dienstunfähigkeit nach § 42 Abs. 1 BBG bezahlt wurde, ist aber keine zuviel gezahlte Anstaltsleistung. Der Versicherte hat hierauf vielmehr einen Anspruch und behält diesen für die Vergangenheit auch, wenn sein Antrag auf gesetzliche Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente bestandskräftig abgelehnt wird. Dies folgt aus dem Gesamtzusammenhang der §§ 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 3, 37 Abs. 5 VAPS (aF) sowie der zu § 36 Abs. 2 VAPS abgegebenen Erklärung der Vertreterversammlung der VAP vom 29. September 1983.
(1) Allerdings geht die VAPS, wie sich aus § 36 Abs. 1 a und b VAPS (aF) ergibt, davon aus, daß sich der Eintritt des Versicherungsfalls in Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung richtet. Nachgewiesen werden kann das Vorliegen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei Erfüllung der Wartezeiten bei der Anstalt und in der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Versicherten aber gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 c VAPS (aF) durch das Gutachten eines Post-Betriebs- oder Amtsarztes. Dabei handelt es sich erkennbar um eine materiellrechtliche Bestimmung, aufgrund derer die VAP bei einer entsprechenden Feststellung des Postarztes von der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit des Versicherten auszugehen hat.
(2) Diese Bindungswirkung wird durch eine spätere Entscheidung im gesetzlichen Rentenverfahren nicht rückwirkend beseitigt. Zwar geht nach § 36 Abs. 2 Satz 2 VAPS die unanfechtbar gewordene Entscheidung eines Rentenversicherungsträgers oder die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit einem Gutachten eines Post-Betriebs- oder Amtsarztes vor. Dies besagt jedoch nur, daß grundsätzlich eine von dem postärztlichen Gutachten abweichende rentenrechtliche Entscheidung ab dem Zeitpunkt ihrer Bestandskraft maßgeblich sein soll. Dagegen bedeutet dies nicht, daß das postärztliche Gutachten für die VAP-Rente rückwirkend seine Bedeutung verliert. Gegen eine derartige Rückwirkung spricht nicht nur Satz 1 der zu § 36 Abs. 2 VAPS abgegebenen Erklärung der Vertreterversammlung der VAP vom 29. September 1983, wonach Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit „für den Bereich der VAP” auch dann gegeben ist, wenn der Post-Betriebs- oder Amtsarzt Dienstunfähigkeit iSd. § 42 Abs. 1 BBG feststellt, sondern auch Satz 2 der Erklärung, nach dem in den Fällen, in denen der gesetzliche Rentenanspruch bestandskräftig abgelehnt wird, der Anspruch auf Gesamtversorgung nach der VAPS „bestehen” bleibt, wenn der Post-Betriebs- oder Amtsarzt erneut Dienstunfähigkeit feststellt. Ebenso stellt § 36 Abs. 3 Satz 1 und 3 VAPS hinsichtlich des Eintritts des Versicherungsfalls der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausdrücklich – auch – auf das Gutachten des Post-Betriebs- oder Amtsarztes ab. Gegen einen rückwirkenden Wegfall des Anspruchs auf Versorgungsrente in diesen Fällen sprechen außerdem Gründe der Praktikabilität und des Vertrauensschutzes. Bei einem rückwirkenden Wegfall würden sich regelmäßig erhebliche Rückabwicklungs- und Entreicherungsprobleme ergeben. Auch deshalb müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Falle einer vom Postarzt festgestellten Dienstunfähigkeit darauf verlassen dürfen, daß die von der VAP gewährte Versorgungsrente nicht später zurückgezahlt werden muß. Im übrigen ginge eine Unklarheit der VAPS gem. § 5 AGBG zu Lasten des Verwenders, also der VAP. Versicherungsnehmer und Versicherte könnten sich danach auf die kundenfreundlichste Auslegung berufen (vgl. etwa BGH NJW 1995, 56 ff., zu III 2 c der Gründe). Dies ist diejenige, nach welcher der versicherte Arbeitnehmer die geleistete VAP-Rente nicht zurückzahlen muß.
cc) Die Tarifvertragsparteien haben die Interessen des Arbeitnehmers auch für den Fall des späteren Erlöschens des Anspruchs auf die VAP-Rente hinreichend berücksichtigt (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 24. Januar 1996 – 7 AZR 602/95 – AP BAT § 59 Nr. 7 = EzA BAT § 59 Nr. 4, zu B II 3 a der Gründe; BAG 23. Februar 2000 – 7 AZR 126/99 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 13 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 15, zu 2 c bb der Gründe; BAG 23. Februar 2000 – 7 AZR 891/98 – AP MTL II § 62 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1, zu B II 1 b bb der Gründe). Der in § 25 II Abs. 4 TV Arb normierte Wiedereinstellungsanspruch wird dem Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmer gerecht. Er ist unbedingt ausgestaltet und setzt nicht einmal das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes voraus. Nicht zu beanstanden ist auch, daß die Tarifvertragsparteien den unterschiedlichen Bestandsschutz von ordentlich kündbaren und ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern dadurch berücksichtigt haben, daß bei Ausscheiden unkündbare Arbeitnehmer zu gleichwertigen Bedingungen wiedereinzustellen sind, während bei kündbaren Arbeitnehmern die Wiedereinstellung nur nach Möglichkeit zu gleichwertigen Bedingungen zu erfolgen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers erfaßt § 25 II Abs. 4 TV Arb auch die Fälle, in denen – wie im Streitfall – die Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nie entfallen war, aber aufgrund der Feststellungen des Post-Betriebs- oder Amtsarztes eine VAP-Rente bewilligt wurde und dieser Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt für die Zukunft entfällt. Zwar spricht der Wortlaut des § 25 II Abs. 4 TV Arb – „Wiedererlangung der Erwerbsunfähigkeit” – zunächst dafür, daß die Erwerbsunfähigkeit überhaupt einmal entfallen gewesen sein muß. Eine solche Auslegung ist für Fälle der vorliegenden Art jedoch zu eng. Sie widerspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. § 25 II Abs. 4 TV Arb soll einen Wiedereinstellungsanspruch begründen, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Bewilligung der Versorgungsrente geendet hat und dieser Anspruch später erlischt. Dies ist aber auch der Fall, wenn der Anspruch deshalb für die Zukunft entfällt, weil im gesetzlichen Rentenverfahren die Erwerbs-, bzw. Berufsunfähigkeit verneint wird. Im übrigen sind Tarifverträge nach Möglichkeit gesetzes- und verfassungskonform und damit zugleich geltungserhaltend auszulegen (BAG 21. Juli 1993 – 4 AZR 468/92 – BAGE 73, 364 ff. = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 144, zu B II 1 a bb der Gründe; BAG 11. März 1998 – 7 AZR 101/97 – AP BAT § 59 Nr. 8 = EzA BAT § 59 Nr. 5, zu 2 c der Gründe; BAG 23. Februar 2000 – 7 AZR 891/98 – AP MTL II § 62 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1, zu B II 1 b bb der Gründe). Die enge Auslegung des § 25 II Abs. 4 TV Arb, nach der bei vorliegender Fallgestaltung kein Wiedereinstellungsanspruch bestünde, könnte zur teilweisen Unwirksamkeit, bzw. zur Unanwendbarkeit des § 25 II Abs. 1 TV Arb in all den Fällen führen, in denen die Bewilligung der VAP-Rente früher erfolgt als die unanfechtbare Entscheidung im gesetzlichen Rentenverfahren. Die möglichst weitgehende Geltungserhaltung des § 25 II Abs. 1 TV Arb gebietet daher zugleich eine weite Auslegung des den Wiedereinstellungsanspruch normierenden § 25 II Abs. 4 TV Arb.
5. Schließlich ist durch § 25 II Abs. 1 TV Arb auch die rentenrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers gewahrt (vgl. BAG 23. Februar 2000 – 7 AZR 906/98 – AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 25 = EzA BeschFG 1985 § 1 Klagefrist Nr. 3, zu 2 b der Gründe). Die auflösende Bedingung tritt nicht unabhängig vom Willen des Arbeitnehmers ein. Vielmehr kommt es zur Bewilligung einer VAP-Rente nur, wenn der Versicherte gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 VAPS einen schriftlichen Antrag hierauf gestellt hat.
III. Hiernach hat das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 25 II Abs. 1 TV Arb am 30. Juni 1990 geendet.
1. Dem Kläger war mit Schreiben der VAP vom 25. Juni 1990 – zugestellt am 27. Juni 1990 – eine Versorgungsrente aus der VAP iSd. § 25 II Abs. 1 TV Arb bewilligt worden. Dem steht nicht entgegen, daß die Rente im Schreiben vom 25. Juni 1990 als vorläufige Versorgungsrente bezeichnet wurde und die Zahlung zunächst unter Vorbehalt erfolgte. Wie sich aus dem Schreiben vom 25. Juni 1990 ergibt, bezog sich die Vorläufigkeit, bzw. der Vorbehalt nicht auf die Bewilligung selbst, sondern lediglich darauf, daß eine endgültige Festsetzung der Höhe nach zunächst noch nicht erfolgen konnte, da eine Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs noch nicht möglich war.
2. Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Revision geltend, die Beklagte habe zu keiner Zeit vorgetragen, daß seine Weiterbeschäftigung auch auf einem anderen zumutbaren freien Arbeitsplatz ausgeschlossen sei. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer durch einen Rentenantrag selbst den Eintritt der auflösenden Bedingung mit herbeiführt, liegt die prozessuale Behauptungslast dafür, gleichwohl sei eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz, ggf. auch zu geänderten Arbeitsbedingungen möglich gewesen und der Arbeitnehmer habe seine Bereitschaft hierzu gegenüber dem Arbeitgeber rechtzeitig bekundet, bei demjenigen, der sich auf diese Ausnahme beruft. Vorliegend hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt behauptet, im Juni 1990 hätte es eine Möglichkeit gegeben, ihn auf einem anderen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen und er habe gegenüber der Beklagten die Bereitschaft zu einer anderweitigen Beschäftigung bekundet. Er hat auch keine Revisionsrüge dahin erhoben, daß er auf einen gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO einen entsprechenden Vortrag gehalten hätte.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dörner, Steckhan, Linsenmaier, Wilke, Seiler
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 06.12.2000 durch Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 2001, 1156 |
NWB 2001, 2421 |
FA 2001, 208 |
FA 2001, 91 |
NZA 2001, 792 |
SAE 2001, 285 |
ZTR 2001, 321 |
AP, 0 |
PersR 2001, 273 |