Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht offen gelassen, ob durch den am 7. August 2000 erfolgten Abschluss zweier Arbeitsverträge zwei voneinander unabhängige Teilzeitarbeitsverhältnisse entstanden sind oder ob diese nach § 4 Abs. 1 Unterabschnitt 2 Satz 2 BAT-O als einheitliches Arbeitsverhältnis gelten. Denn die Befristungen zum 31. Mai 2002 und zum 31. Juli 2002 sind mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam.
1. Die beiden am 7. August 2000 abgeschlossenen Arbeitsverträge unterliegen der Befristungskontrolle. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien am 10. Juni 2002 einen weiteren zum 31. Oktober 2002 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.
Die Parteien haben den befristeten Arbeitsvertrag vom 10. Juni 2002 unter dem Vorbehalt vereinbart, dass zwischen ihnen nicht bereits auf Grund der vorherigen Verträge ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Dabei kann dahinstehen, ob der von der Klägerin auf dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10. Juni 2002 angebrachte Zusatz “unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Entscheidung des laufenden Gerichtsverfahrens” den an einen Vorbehalt zu stellenden Anforderungen entspricht. Denn der befristete Arbeitsvertrag vom 10. Juni 2002 wurde abgeschlossen, als der vorliegende Rechtsstreit bereits rechtshängig war. Da die Parteien – abgesehen von dem von der Klägerin geäußerten Vorbehalt – keine Regelung in Bezug auf den anhängigen Rechtsstreit getroffen haben, ist davon auszugehen, dass sie den neuen befristeten Vertrag nur für den Fall abgeschlossen haben, dass zwischen ihnen nicht bereits auf Grund der am 7. August 2000 abgeschlossenen Verträge ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht (BAG 22. April 1998 – 5 AZR 92/97 – AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 25 = EzA BGB § 620 Nr. 151, zu B II 2 der Gründe; 13. September 1989 – 7 AZR 562/88 –, zu I 3 der Gründe; 10. März 2004 – 7 AZR 402/03 – zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 der Gründe).
2. Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Juli 2002, mit dem die Klägerin für eine Beschäftigung im Rahmen des Drittmittelprojekts “Zukunftsorientierte Waldwirtschaft” eingestellt wurde, ist sachlich nicht gerechtfertigt.
a) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Befristung nicht wegen eines projektbedingten vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften gerechtfertigt ist.
aa) Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrags eines projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmers rechtfertigen (BAG 28. Mai 1986 – 7 AZR 25/85 – BAGE 52, 133 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 102 = EzA BGB § 620 Nr. 79, zu II 2 der Gründe). Dies setzt, wie jede Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften, voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 5. Juni 2002 – 7 AZR 241/01 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13 = EzA BGB § 620 Nr. 193, zu I 3a der Gründe; 4. Dezember 2002 – 7 AZR 437/01 – AP BAT § 2 SR 2y Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 1, zu A II 2 der Gründe). Wird ein Arbeitnehmer für eine Aufgabe von begrenzter Dauer, zB die Mitarbeit an einem zeitlich begrenzten Forschungsprojekt, befristet eingestellt, muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die Aufgabe nur für die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags anfällt. Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BAG 24. Oktober 2001 – 7 AZR 620/00 – BAGE 99, 223 = AP HRG § 57c Nr. 9 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 31, zu B I 1b der Gründe mwN).
bb) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des beklagten Landes nicht.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Durchführung der Forschungsprojekte keine zeitlich begrenzte Sonderaufgabe der Landesforstanstalt. Die von der Klägerin wahrgenommene Arbeitsaufgabe der Analyse biochemischer Inhaltsstoffe gehört zu den Daueraufgaben der Landesforstanstalt. Die biochemische Diagnostik von Nadelinhaltsstoffen fiel nicht nur im Rahmen der beiden zuletzt von der Klägerin bearbeiteten Forschungsprojekte an, sondern auch bei den früheren Forschungsprojekten, für die die Klägerin seit 1994 jeweils befristet eingestellt war. Das Forschungsprojekt war daher keine von den Daueraufgaben der Landesforstanstalt abgrenzbare, zusätzlich anfallende Aufgabe von begrenzter Dauer, die die befristete Beschäftigung zusätzlichen Personals rechtfertigen könnte.
Einen vorübergehenden Mehrbedarf bei den der Landesforstanstalt obliegenden Daueraufgaben hat das beklagte Land nicht hinreichend dargelegt. Es hat nicht vorgetragen, auf Grund welcher Tatsachen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 7. August 2000 davon auszugehen war, dass nach dem Auslaufen des Projekts “Zukunftsorientierte Waldwirtschaft” am 31. Juli 2002 kein Bedarf mehr für eine weitere Beschäftigung der Klägerin mit dieser Aufgabenstellung bestand. Allein das voraussichtliche Projektende reicht dazu nicht aus. Es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass im Gegensatz zu der bisherigen Entwicklung nicht mit der Durchführung weiterer Projekte in diesem der Landesforstanstalt dauerhaft obliegenden Aufgabenbereich gerechnet werden konnte. Dazu hat das beklagte Land nichts vorgetragen.
b) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Finanzierung des Projekts durch Drittmittel die Befristung nicht rechtfertigt.
aa) Haushaltsrechtliche Erwägungen stellen grundsätzlich keinen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Befristung eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Dienst allerdings dann sachlich gerechtfertigt, wenn eine Haushaltsstelle von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt wird und sie anschließend fortfällt. Entsprechendes gilt für drittmittelfinanzierte Arbeitsverhältnisse. Auch bei der Drittmittelfinanzierung ist die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht ausreichend. Nur wenn die Stelle von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend wegfallen soll, ist die Befristung sachlich gerechtfertigt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen haben (BAG 25. Januar 1980 – 7 AZR 69/78 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 52 = EzA BGB § 620 Nr. 44, zu 3 der Gründe; 26. August 1988 – 7 AZR 101/88 – BAGE 59, 265 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 124 = EzA BGB § 620 Nr. 102, zu II 1 der Gründe).
bb) Diese Voraussetzungen hat das Landesarbeitsgericht im Streitfall nicht für gegeben erachtet. Es hat angenommen, die vom BMBF für das Projekt zur Verfügung gestellten Mittel dienten lediglich der Projektförderung und nicht der Finanzierung einer konkreten Stelle. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. In dem Gesamtfinanzierungsplan, der dem Zuwendungsbescheid des BMBF vom 13. Juli 1999 zugrunde lag, sind zwar unter der Rubrik Personalausgaben “Wissenschaftler BAT IIa bis I” ebenso aufgeführt wie “Angestellte BAT X bis III” und “Lohnempfänger MTB”. Da jedoch nicht einmal die genaue Anzahl der Stellen angegeben ist, ist davon auszugehen, dass es sich lediglich um Kalkulationsposten für die Ermittlung der Zuwendungshöhe insgesamt handelt. Daraus lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass das BMBF als Drittmittelgeber und das beklagte Land als Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin eine Entscheidung über den Wegfall konkreter Stellen zum Ende des Förderungszeitraums getroffen hatten.
3. Die in dem weiteren am 7. August 2000 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung zum 31. Mai 2002, mit dem die Klägerin für eine Tätigkeit im Rahmen des Drittmittelprojekts “Prüfung von Methoden zur Feststellung von Vitalitätseinbußen bei Fichten und Kiefern anhand pflanzenchemischer und pflanzenphysiolologischer Parameter im Rahmen von unterschiedlichen Immisions- und Ökosystembedingungen” eingestellt wurde, ist ebenfalls mangels eines Sachgrundes unwirksam.
a) Die Befristung zum 31. Mai 2002 ist nicht wegen eines vorübergehenden projektbedingten Mehrbedarfs an Arbeitskräften gerechtfertigt. Auch dieses Forschungsprojekt war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Sonderaufgabe der Landesforstanstalt, sondern gehörte zu deren Daueraufgaben. Das beklagte Land hat auch hinsichtlich dieses Projekts nicht dargelegt, auf Grund welcher konkreten Tatsachen bei Vertragsschluss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit am 31. Mai 2002 anders als bisher nicht mit der Durchführung weiterer Forschungsprojekte zu rechnen war, bei denen die Klägerin hätte beschäftigt werden können.
b) Die Finanzierung des Projekts durch Drittmittel rechtfertigt die Befristung ebenfalls nicht.
Das Landesarbeitsgericht hat auch in Bezug auf dieses Forschungsprojekt angenommen, bei den von der BLE zur Verfügung gestellten Mitteln handle es sich lediglich um Projektförderung und nicht um die Finanzierung einer konkreten Stelle. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist – anders als bei dem Projekt “Zukunftsorientierte Waldwirtschaft” – in dem Kostenplan zu dem Bescheid der BLE vom 26. Juli 2000 unter der Rubrik Personalkosten “ein(e) wiss. Mitarbeiter(in) nach VergGr. II a/2 BAT-O” genannt. In dem Bescheid heißt es außerdem, dass aus den bewilligten Personalmitteln bezahlte Kräfte nur mit Arbeiten innerhalb dieses Auftrags beschäftigt werden dürfen. Daraus kann geschlossen werden, dass die BLE die Stelle eines mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters der VergGr. IIa BAT-O für die Dauer des Forschungsauftrags, dh. bis zum 31. Mai 2002, finanziert hat. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konnte auch davon ausgegangen werden, dass dieses Projekt am 31. Mai 2002 abgeschlossen sein würde, da die BLE in dem Bescheid vom 26. Juli 2000 um die Übersendung eines Schlussberichts über den Verlauf und das Ergebnis der Forschungsarbeiten sowie die dabei gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse bis zum 30. Juni 2002 gebeten hat. Das allein rechtfertigt jedoch entgegen der Auffassung des beklagten Landes die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin nicht. Auch wenn es sich bei dem Projekt um ein in sich abgeschlossenes drittmittelfinanziertes Forschungsprojekt gehandelt hat, bildet dies im Streitfall keinen Sachgrund für die Befristung. Die Klägerin war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bereits seit 1994 und damit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 7. August 2000 seit sechs Jahren im Rahmen mehrerer drittmittelfinanzierter Projekte mit vergleichbaren Tätigkeiten beschäftigt. Dabei wurden die vertraglichen Grundlagen seit 1998 in wenig übersichtlicher Art und Weise miteinander verbunden, umgewandelt und abgelöst mit dem Ziel, die qualifizierte Klägerin in einer möglichst vollzeitigen, stets denselben Arbeitsbereich betreffenden Tätigkeit in der Landesforstanstalt beschäftigen zu können. Bei der Durchführung von Forschungsprojekten im Bereich der biochemischen Diagnostik von Nadelinhaltsstoffen handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zudem um eine Daueraufgabe der Landesforstanstalt. Bei dieser Sachlage konnte die Drittmittelfinanzierung die Befristung nur rechtfertigen, wenn bei Vertragsschluss hinreichend sichere konkrete Anhaltspunkte für einen endgültigen Wegfall der Drittmittel zum Ende der Vertragslaufzeit bestanden und nicht mit weiteren Drittmitteln für Forschungsprojekte in diesem Bereich gerechnet werden konnte. Es reicht nicht aus, dass die Drittmittel nur zeitlich begrenzt für die vereinbarte Vertragsdauer gewährt waren und ungewiss war, ob sich eine weitere Drittmittelfinanzierung in diesem Bereich anschließen würde (BAG 15. März 1989 – 7 AZR 397/88 –, zu 4a der Gründe). Da das beklagte Land sich nur auf die zeitliche Begrenztheit des Forschungsprojekts berufen, aber keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden konnte, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit am 31. Mai 2002 keine weiteren Forschungsprojekte mehr durchzuführen sein würden, bei denen die Klägerin, wie bisher seit 1994, beschäftigt werden könnte, ist die Befristung unwirksam.