Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem Hausarbeitstagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen haben nur solche Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf einen Hausarbeitstag, die einen eigenen, dh einen eigen geführten Haushalt, aber keine ausreichende Hilfe haben. Arbeitnehmerinnen, in deren Haushalt zur Mithilfe fähige weibliche Familienangehörige leben, erhalten dann keinen Hausarbeitstag, wenn diese weiblichen Familienangehörigen eine Mitarbeit im Haushalt ablehnen.

2. Als ausreichende Entlastung iS des Gesetzes gelten solche weiblichen Familienangehörigen nicht, die selbst in einem Maße berufstätig sind, daß sie, wenn sie einen eigenen Haushalt führten, den Anspruch auf einen Hausarbeitstag nach dem nordrhein-westfälischen Hausarbeitstagsgesetz hätten. Diese weiblichen Familienangehörigen sind durch ihre Berufsarbeit so ausgelastet, daß der Arbeitgeber die den Hausarbeitstag begehrende Arbeitnehmerin nicht auf die Mitarbeit dieser Familienangehörigen verweisen kann.

3. Bei der Abgeltung für nicht gewährte Hausarbeitstage ist den Arbeitnehmerinnen der Lohn zu zahlen, der ihnen für die Arbeit an dem Tage, an dem sie ohne Rechtspflicht gearbeitet haben, nach dem Arbeitsvertrag zukommt. Das gilt jedoch nur für zu Unrecht nicht gewährte Hausarbeitstage.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.08.1958; Aktenzeichen 4 Sa 361/58)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437322

BAGE 7, 178 (LT1-3)

BAGE, 178

BB 1959, 340 (LT1-3)

BB 1959, 83 (LT1-3)

DB 1959, 351 (LT1-3)

DB 1959, 58 (LT1-3)

NJW 1959, 1294

NJW 1959, 1294 (LT1-3)

BlStSozArbR 1959, 206 (LT1-3)

AP § 1 HausarbTagsG NRW (LT1-3), Nr 10

AR-Blattei, ES 890 Nr 25 (LT1-3)

AR-Blattei, Hausarbeitstag Entsch 25 (LT1-3)

ArbSch 1959, 249 (LT1-3)

ArbuR 1959, 49 (LT1-3)

PraktArbR, HausarbTG NRW Nr 73 (LT1-3)

WA 1959, 36 (LT1-3)

WA 1959, 67 (LT1-3)

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