Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Sonderschullehrerin. Zur tariflichen Eingruppierung einer Sonderschullehrerin mit einem zweijährigen Fernstudium mit dem Hochschulabschluß “Lehrer für intellektuell Geschädigte” vgl. Urteil des Senats vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen)
Leitsatz (amtlich)
Soweit in Abschnitt E Ziff. I Buchst. a VergGr. III Fallgruppe 3 als Voraussetzung für eine Eingruppierung in die VergGr. III TdL-Richtlinien 92 für Sonderschullehrer als Sonderschulpädagogen, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen, ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren gefordert wird, reicht ein vierjähriges Fernstudium mit dem Hochschulabschluß als “Diplomlehrer für Hilfsschulen” nicht aus, da dieser Hochschulabschluß auch durch ein zweijähriges Direktstudium erworben werden konnte.
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Lehrer; Richtlinien der Tarifgemeinschaft dt. Länder (TdL) ü. d. Eingruppierung d. nicht v. d. Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angest. v. 24.06.1991 i.d.F. der am 23. 01.1992 beschl. Ersten Änderung (TdL-Richtlinien 92) Abschn. E; Zweite Änderung vom 16. Juli 1993 der Richtlinien der Tarifgemeinschaft dt. Länder (TdL) ü. d. Eingruppierung d. nicht in der Anl. 1a zum BAT-O erfaßten Angest. (TdL-Richtlinien 93) Ziff. III Nr. 1; Zweite Verordnung ü. besoldungsrechtliche Übergangsregelungen n. d. Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21.06.1990 Anl. 1 Besoldungsgruppe A 11 Fußnote 6; Gemeinsame Anweisung des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen und des Ministers für Volksbildung über die Neuregelung des Fernstudiums zur Ausbildung von Hilfsschullehrern vom 17. August 1976 (VuM Nr. 12/76) § 6; Gemeinsame Anweisung des Ministers für Volksbildung und des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen zur Ausbildung von Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens vom 21. August 1979 (VuM Nr. 9/79) § 2 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin absolvierte in der Zeit vom 1. September 1971 bis zum 2. Juli 1975 am Institut für Lehrerbildung in Putbus eine Fachschulausbildung und erwarb die Lehrbefähigung zum Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und Kunsterziehung. Seit 1976 unterrichtete sie an Sonderschulen.
Von 1979 bis 1983 absolvierte die Klägerin an der Humboldt-Universität zu Berlin ein vierjähriges Fernstudium in der Fachrichtung “Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen”. Mit dem Hochschulabschluß war sie berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomlehrer für Hilfsschulen” zu führen.
In der am 1. September 1976 in Kraft getretenen Gemeinsamen Anweisung des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen und des Ministers für Volksbildung über die Neuregelung des Fernstudiums zur Ausbildung von Hilfsschullehrern vom 17. August 1976 (VuM Nr. 12/76) (fortan: Anweisung 76) heißt es in § 6:
“(1) Zur Durchführung des Selbststudiums sowie zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Konsultationen erhalten die Fernstudenten bei entsprechender Einhaltung der geltenden Arbeitszeitvereinbarung pro Woche einen unterrichtsfreien Tag. Die Pflichtstunden dieser Lehrer sind auf fünf Arbeitstage zu konzentrieren.
(2) In jedem Studienjahr sind 4 Wochen für Seminarkurse vorzusehen, die in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden.
(3) Die Fernstudenten werden im 1. Studienjahr 1 Woche sowie im 3. und 4. Studienjahr jeweils 2 Wochen zur Durchführung der Unterrichtspraktika von der Arbeit freigestellt.
(4) Dem Fernstudenten werden insgesamt 2 Wochen Arbeitsbefreiung zur Vorbereitung auf die Hauptprüfung gewährt ….
(5) Die Fernstudenten werden im Verlaufe des letzten Studienjahres zur Fertigstellung der Diplomarbeit 36 Arbeitstage freigestellt. … Für die Vorbereitung und Durchführung der Verteidigung werden die Fernstudenten 3 Tage von der Arbeit freigestellt.
…”
In der am 1. September 1979 in Kraft getretenen Gemeinsamen Anweisung des Ministers für Volksbildung und des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen zur Ausbildung von Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens vom 21. August 1979 (VuM Nr. 9/79) (fortan: Anweisung 79) heißt es in § 2 Abs. 2:
“(2) Die Ausbildung von Diplomlehrern, Diplomerziehern und Diplomvorschulerziehern für Hilfsschulen erfolgt in der Fachrichtung Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen
a) in einem vierjährigen Fernstudium an der Sektion Rehabilitationspädagogik und Kommunikationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin. 1) Voraussetzungen für die Zulassung sind die abgeschlossene Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen sowie gute Ergebnisse in der Bildung und Erziehung, insbesondere von geschädigten Kindern und Jugendlichen;
b) in einem zweijährigen Direktstudium an der Sektion Erziehungswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg. Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium sind die abgeschlossene Hoch- bzw. Fachschulausbildung als Lehrer, Erzieher oder Kindergärtnerin sowie gute Ergebnisse in der Bildung und Erziehung, insbesondere von geschädigten Kindern und Jugendlichen;
c) in einem vierjährigen Direktstudium an der Sektion Pädagogik/Psychologie der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock. Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Hochschulreife;
d) in einem weiterführenden zweijährigen Direktstudium an der Sektion Pädagogik/Psychologie der Pädagogischen Hochschule “Erich Weinert” Magdeburg. Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium sind der Abschluß des dritten Studienjahres der Ausbildung als Lehrer für die unteren Klassen an einem Institut für Lehrerbildung und die Delegierung durch die Abteilung Volksbildung des Rates des Bezirkes.”
Seit dem 1. September 1988 ist die Klägerin an der 7. Sonderschule R… in Vollzeit tätig. Nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 24. Juni 1991 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die VergGr. III BAT-O vorläufig eingruppiert. Das Schulamt Rostock teilte ihr mit Schreiben vom 14. November 1991 mit, daß ihre Eingruppierung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1991 in VergGr. IVa BAT-O erfolge. Am 17. November 1992 schloß die Klägerin einen Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land. Dort heißt es u.a.:
“…
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechtes – manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Die Eingruppierung bestimmt sich nach Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der Fassung der von der 1./92 Mitgliederversammlung der TdL am 23. Januar 1992 beschlossenen Änderung. Danach ist der Angestellte eingruppiert in VergGr. IVa.
…”
Mit Schreiben vom 12. Januar 1993 erhob die Klägerin Einspruch gegen die Rückgruppierung in VergGr. IVa BAT-O. Das Schulamt Rostock lehnte mit Schreiben vom 19. Januar 1993 eine Berichtigung der Rückgruppierung ab.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe weiterhin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu. Sie verfüge über einen anzuerkennenden Abschluß als Diplomlehrer für Hilfsschulen und erteile Unterricht an einer Sonderschule. Sie habe ein für das Lehramt an Sonderschulen geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von vier Studienjahren absolviert. Ihr vierjähriges Fernstudium stehe einem vierjährigen Direktstudium gleich.
Die Klägerin hat beantragt:
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Oktober 1991 Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, die rückständigen Nettodifferenzbeträge zwischen den VergGr. IVa und III BAT-O ab dem 6. Juli 1993 jeweils mit 4 % zu verzinsen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O. Die Klägerin verfüge nicht über das für VergGr. III Fallgr. 3 BAT-O geforderte Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren. Damit seien Studienjahre im Direktstudium gemeint. Das vierjährige Fernstudium der Klägerin sei nur einem zweijährigen Direktstudium gleichzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Nachdem die Klägerin mit Wirkung vom 22. Oktober 1994 Vergütung nach VergGr. III BAT-O erhält, beantragt sie mit der Revision nur noch, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis zum 21. Oktober 1994 Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu zahlen. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O für den Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis zum 21. Oktober 1994.
1. Die Eingruppierung der Klägerin bestimmt sich nach Abschn. E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der Fassung der Ersten Änderung vom 23. Januar 1992 (fortan: TdL-Richtlinien 92). Diese haben die Parteien nach § 3 des Arbeitsvertrags vom 17. November 1992 einzelvertraglich vereinbart.
Zwar bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 2 des Arbeitsvertrags nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990. Für die Eingruppierung ist die in § 3 vereinbarte Anwendung der TdL-Richtlinien 92 jedoch die speziellere Bestimmung. Der BAT-O fände insoweit nur Anwendung, wenn die Klägerin tarifgebunden wäre und die tarifliche Regelung nicht ungünstiger als die Regelung in den TdL-Richtlinien 92 wäre. Die Klägerin ist jedoch nicht tarifgebunden.
2. Die Klägerin verfügt nicht über ein für die Eingruppierung in Vergütungsgruppe III der TdL-Richtlinien 92 erforderliches wissenschaftliches Hochschulstudium.
Die TdL-Richtlinien 92 lauten, soweit hier von Interesse:
“E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
I. Eingruppierung
…
a) Allgemeinbildende Schulen
…
Vergütungsgruppe III
1. …
2. …
3. Sonderschullehrer als Sonderschulpädagoge mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen.”
3. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der VergGr. III Fallgr. 3 der TdL-Richtlinien 92.
Zwar besitzt sie eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung, erteilt. Unterricht an einer Sonderschule und hat ein für ihr Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium absolviert. Dieses erreicht jedoch nicht die geforderte Dauer von mindestens vier Studienjahren.
a) In den TdL-Richtlinien 92 ist der Begriff des Studienjahres nicht näher erläutert und insbesondere nicht ausdrücklich geregelt, ob die geforderte Mindeststudiendauer im Rahmen eines Direktstudiums absolviert sein muß oder ob ein Fernstudium, das die Mindeststudiendauer erreicht, genügt. Aus den der Ausbildung der Klägerin zugrundeliegenden Anweisungen 76 und 79 ist jedoch zu entnehmen, daß das vierjährige Fernstudium der Klägerin nach § 2 Abs. 2 Buchst. a der Anweisung 79 zur Erfüllung der Anforderungen der Fallgr. 3 zur VergGr. III nicht als ausreichend anzusehen ist.
b) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß zur Auslegung der in der Fallgr. 3 normierten Voraussetzungen die für die Ausbildung der Lehrer in der ehemaligen DDR maßgeblichen Rechtsgrundlagen heranzuziehen sind. Dies folgt daraus, daß der Richtliniengeber der Ausbildung der Lehrer und dem Schulsystem in der ehemaligen DDR Rechnung tragen wollte.
Für die Auslegung des Begriffs des wissenschaftlichen Hochschulstudiums von mindestens vier Studienjahren i.S. der VergGr. III Fallgr. 3 ist deshalb die für die Ausbildung von Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens maßgebende Anweisung 79 heranzuziehen. In § 2 Abs. 2 Anweisung 79 sind die verschiedenen Ausbildungswege für die Ausbildung von Diplomlehrern für Hilfsschulen in der Fachrichtung Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen aufgeführt. Danach wird zwischen Fern- und Direktstudium unterschieden.
Die Ausbildung zum Diplomlehrer für Hilfsschulen, über die die Klägerin verfügt, erfolgte für Lehrer, die, wie die Klägerin, ihre weiterführende Ausbildung auf einer abgeschlossenen Fachschulausbildung aufbauten, in einem vierjährigen Fernstudium (§ 2 Abs. 2 Buchst. a Anweisung 79) oder in einem zweijährigen Direktstudium (§ 2 Abs. 2 Buchst. b Anweisung 79). Der Hochschulabschluß, den die Klägerin mit dem vierjährigen Fernstudium erworben hat, reicht zur Erfüllung der Anforderungen der VergGr. III Fallgruppe 3 TdL-Richtlinien 92 nicht aus. Wenn der Richtliniengeber ein wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren fordert, so kann damit kein Hochschulabschluß gemeint sein, der auch durch ein zweijähriges Studium erworben werden konnte. Ansonsten würden Lehrer mit demselben Hochschulabschluß als Diplomlehrer für Hilfsschulen unterschiedlich einzustufen sein, je nachdem, ob sie den Hochschulabschluß durch ein zweijähriges Direktstudium oder ein vierjähriges Fernstudium erworben haben. Die für die Eingruppierung in VergGr. III Fallgruppe 3 TdL-Richtlinien 92 geforderte wissenschaftliche Hochschulausbildung von mindestens vier Studienjahren bezieht sich also auf ein Direktstudium dieser Dauer. Ein solches war im Bereich des Sonderschulwesens in der ehemaligen DDR auch durchaus vorgesehen, so daß nicht davon auszugehen ist, daß der Richtliniengeber mit der VergGr. III Fallgruppe 3 die Lehrer erfassen wollte, die das vierjährige Fernstudium nach § 2 Abs. 2 Buchst. a der Anweisung 79 absolviert haben. Ein mindestens vierjähriges Direktstudium wird nämlich für die Ausbildung für den Hochschulabschluß als Diplomlehrer für Hilfsschulen nach § 2 Abs. 2 Buchst. c der Anweisung 79 gefordert. Über eine solche Ausbildung verfügt die Klägerin jedoch nicht.
c) Die zeitliche Mindestanforderung in den TdL-Richtlinien 92 kann nur so verstanden werden, daß durch sie ein gewisses qualitatives Niveau der wissenschaftlichen Hochschulausbildung gefordert wird. Dann kann sich die geforderte Studiendauer aber nur auf ein Direktstudium beziehen. Ein Fernstudium wurde grundsätzlich berufsbegleitend durchgeführt. Aus der Anweisung 76 ergibt sich, daß in der ehemaligen DDR die Studenten während ihres Fernstudiums in der Regel mit geringen Ermäßigungen ihrer Vollzeittätigkeit als Lehrer nachgegangen sind (§ 6 der Anweisung 76). Daraus folgt, daß ein Fernstudium als berufsbegleitendes Studium einem gleichlangen Direktstudium nicht gleichgestellt werden kann. Um das gleiche Ausbildungsziel zu erreichen, dauert ein nur berufsbegleitendes Studium länger als ein Direktstudium. Den daraus für die Auslegung der TdL-Richtlinien folgenden Konsequenzen wurde auch inzwischen durch die mit Wirkung zum 1. August 1993 in Kraft getretene Zweite Änderung der TdL-Richtlinien vom 16. Juli 1993 Rechnung getragen, durch deren Ziffer III Nr. 1 in Abschnitt E der TdL-Richtlinien eingefügt wurde:
“Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen Mindestzeiten eines Studiums oder einer Zusatzausbildung gefordert sind, beziehen sich diese auf die Zeit eines Direktstudiums bzw. einer Ausbildung in Vollzeit; bei einem Fernstudium bzw. bei einer berufsbegleitenden Ausbildung ist die doppelte Zeit anzusetzen.”
Diese Auslegung von Abschnitt E Ziffer I Buchst. a Nr. 3 TdL-Richtlinien 92 entspricht, was das Verhältnis zwischen Fernstudium und Direktstudium anbetrifft, der Auffassung des erkennenden Senats zur Auslegung von Anlage 1 Besoldungsgruppe A 11 Fußnote 6 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (vgl. Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2b der Gründe).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Soltau, Matiaske
Fundstellen