Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Abgeordnetenpensionen auf Betriebsrenten
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Unterstützungskasse, die ihre Versorgungsrichtlinien dahin ändert, daß Abgeordnetenpensionen auf die betrieblichen Versorgungsleistungen angerechnet werden, muß die im Zeitpunkt der Änderung erreichten Besitzstände der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer wahren (Bestätigung von BAG Urteil vom 22.4.1986, 3 AZR 100/83 = BAGE 51, 387 = AP Nr 13 zu § 87 BetrVG Altersversorgung.
2. Die Anrechnung ist nicht unbillig, wenn dem Arbeitnehmer der bei der Änderung der Versorgungsrichtlinien erdiente Teilbetrag nach § 2 Abs 1 BetrAVG erhalten bleibt.
Normenkette
BGB § 315; BetrAVG §§ 1-2
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.04.1988; Aktenzeichen 12 Sa 1377/82) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.06.1982; Aktenzeichen 6 Ca 6284/81) |
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten Unterstützungskasse eine höhere Betriebsrente. Er will nicht hinnehmen, daß die Beklagte ihm eine Abgeordnetenpension, die er als ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestages erhält, teilweise auf ihre Leistungen anrechnet. Der Rechtsstreit war bereits Gegenstand des Urteils des Senats vom 22. April 1986 (- 3 AZR 100/83 -). Nach Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz und Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils hat der Kläger gegen das im übrigen klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts erneut Revision eingelegt.
Der Kläger ist am 28. April 1928 geboren. Er stand seit dem 1. September 1947 in den Diensten des Deutschen Gewerkschaftsbundes, war anschließend für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr tätig und sodann wiederum beim DGB beschäftigt. In der Zeit vom 21. Oktober 1969 bis zum 31. Dezember 1976 war er Abgeordneter des Deutschen Bundestags. Das Arbeitsverhältnis mit dem DGB wurde unter Fortzahlung der Hälfte der bisherigen Bezüge fortgesetzt. Für die gesetzliche Rentenversicherung und die Beiträge des DGB an die Beklagte wurde jedoch das volle Gehalt des Klägers zugrunde gelegt.
Seit dem 1. Dezember 1974 ist der Kläger berufsunfähig. Das Arbeitsverhältnis mit dem DGB endete am 31. Dezember 1974.
Die beklagte Unterstützungskasse ist eine vom DGB, den angeschlossenen Einzelgewerkschaften und gewerkschaftlichen Einrichtungen getragene gemeinsame Unterstützungseinrichtung. Sie gewährt den bei ihr angemeldeten Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien. Vorgesehen ist eine dienstzeit- und endgehaltsbezogene Versorgung, die unter Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge 75 % des maßgeblichen Bemessungsentgelts nicht überschreiten darf.
Als der Kläger Abgeordneter des Deutschen Bundestags wurde (21. Oktober 1969), galten die Unterstützungsrichtlinien vom 1. Januar 1968. Nach § 3 Nr. 3 dieser Fassung betrug die Unterstützung nach einer Wartezeit von drei Jahren 20 % des Bruttogehalts und stieg anschließend um jährlich 3 % bis auf 60 %. Der Kläger hatte, als er Abgeordneter wurde, den erreichbaren Höchstsatz bereits überschritten (22 Dienstjahre = 20 % + 19 Dienstjahre x 3 % = 57 %, ergibt insgesamt 77 %). § 11 der Richtlinien aus dem Jahre 1968 sah die Anrechnung fremder Leistungen vor, u.a. die Anrechnung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge nach näherer Bestimmung durch den Kassenvorstand. Als Bemessungsentgelt galten die Durchschnittsbezüge der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden.
Mit Wirkung vom 1. November 1972 wurden die Anrechnungsvorschriften geändert. Erstmals wurde vorgesehen, daß Versorgungsleistungen und Abfindungen für Abgeordnete nach näherer Bestimmung durch den Kassenvorstand anzurechnen seien.
Seit dem 1. September 1975 erhielt der Kläger neben einer Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung in Höhe von 869,40 DM und einer Unterstützung des DGB in Höhe von 207,82 DM von der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsrente von 1.295,-- DM. Der Rentenberechnung legte die Beklagte das volle Gehalt zugrunde, das der Kläger beim DGB verdient hätte, wäre er nicht Abgeordneter geworden. Bis zum Ende seines Mandats bezog der Kläger außerdem Diäten als Mitglied des Bundestags in Höhe von monatlich 2.543,21 DM.
Am 1. April 1977 trat das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags in Kraft (BGBl I 1977, 297). Hiernach erhielt der Kläger ab 1. Oktober 1977 eine monatliche Pension von 1.490,-- DM. Als die Beklagte dies erfuhr, berechnete sie die Unterstützungskassenrente neu. Sie rechnete die Abgeordnetenpension an, wodurch die betrieblichen Versorgungsbezüge von monatlich 1.295,-- DM vollständig aufgezehrt wurden. Dem Kläger blieb lediglich die in den Richtlinien vorgesehene Mindestrente von monatlich 100,-- DM erhalten.
Der Kläger hält die Anrechnung der Abgeordnetenpension für unbillig. Er hat die Beklagte auf Zahlung der Differenz in Anspruch genommen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben diese Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Kassenvorstand hat daraufhin beschlossen, dem Kläger die Abgeordnetenversorgung nur teilweise anzurechnen; nach dieser Entscheidung bleibt eine Unterstützung in Höhe von 20 % des Bemessungsentgelts anrechnungsfrei. Die Beklagte hat die Rente des Klägers auf der Grundlage eines fiktiven Bemessungsentgelts am 1. März 1977 in Höhe von 3.900,61 DM neu berechnet und davon 20 %, also monatlich 780,13 DM ab 1. Oktober 1977 nebst späteren Anpassungen anerkannt. Das Landesarbeitsgericht hat ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen. Daraufhin hat der Kläger sinngemäß beantragt
festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt
sei, die Abgeordnetenpension über die anerkannten
Beträge hinaus auf die von ihr zu gewährenden
Leistungen anzurechnen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung ihres Kassenvorstandes, 20 % des Bemessungsentgelts anrechnungsfrei zu lassen, entspreche der Billigkeit und werde auch den Maßstäben gerecht, die der Senat in seinem Urteil vom 22. April 1986 gesetzt habe.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtung nicht anerkannt hat. Dagegen richtet sich die erneute Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die über die anerkannten Beträge hinausgehende Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann nicht verlangen, daß ein höherer Anteil der Abgeordnetenpension als 20 % des der betrieblichen Altersversorgung zugrunde gelegten Bemessungsentgelts anrechnungsfrei bleibt.
I. Durch das Urteil vom 22. April 1986 (BAGE 51, 387 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung, mit Anm. von Schulin) hat der Senat entschieden, daß die Beklagte berechtigt war, die Anrechnung von Versorgungsbezügen der Abgeordneten in ihre Versorgungsordnung einzuführen. In genereller Hinsicht begegnet die Neufassung der Klausel aus dem Jahre 1972 keinen Bedenken (zu B III 2 a der Gründe). Dagegen wird die volle Anrechnung der Abgeordnetenpension im Falle des Klägers nicht der Billigkeit gerecht. Wäre der Kläger am 1. November 1972 anläßlich der Änderung des Versorgungswerks ausgeschieden, so hätte ihm mindestens eine Anwartschaft in Höhe eines unverfallbaren, zeitanteilig erdienten Teilbetrags erhalten werden müssen (BAGE 24, 177 = AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Seine bis zum 31. Dezember 1974 unter gleichzeitiger Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats erbrachte weitere Betriebstreue hätte ihm nur geschadet, würde die Abgeordnetenpension in voller Höhe angerechnet. Deshalb muß dem Kläger nach dem Urteil des Senats aus den beiden Quellen seiner Versorgung ein angemessener Anteil erhalten bleiben (zu B III 2 b und c der Gründe).
II. Der Kläger ist der Auffassung, sowohl aus Gründen des zwingenden Rechts als auch aus Gründen der Billigkeit müsse in seinem Falle eine Anrechnung vollständig unterbleiben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Entscheidung des Kassenvorstands der Beklagten, dem Kläger nur einen Anteil von 20 % des Bemessungsentgelts zu erhalten, ist nicht zu beanstanden.
1. Als Grund für die Annahme einer unbilligen Härte bei vollständiger Anrechnung hat der Senat angesehen, daß die zur Zeit der Ablösung der Versorgungsordnung von 1968 geleistete Betriebstreue des Klägers nahezu ersatzlos als Grundlage eines Rentenanspruchs weggefallen wäre. Selbst der zur Zeit der Ablösung mit Betriebstreue belegte und rechnerisch erdiente Teilbetrag wäre ihm - bis auf die Mindestrente in Höhe von 100,-- DM monatlich - entzogen worden.
a) Dieser erdiente Teilbetrag ist dem Kläger bei der Neuberechnung seiner Rente, die 20 % des Bemessungsentgelts anrechnungsfrei läßt, erhalten worden:
Wäre der Kläger zur Zeit der Änderung der Unterstützungsrichtlinien (1. November 1972) ausgeschieden, hätte er den Höchstanteil von 60 % des damals maßgeblichen Bemessungsentgelts erreicht. Das sind 1.424,66 DM. Im Versorgungsfall hätte er sich hierauf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen lassen müssen, und zwar entweder als Berechnungsfaktor, mindestens aber als Kappungsbetrag bis zur Obergrenze der Gesamtversorgung von 75 % der letzten Bruttobezüge als aktiver Arbeitnehmer (vgl. BAGE 45, 1 = AP Nr. 4 zu § 2 BetrAVG; Urteil vom 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/86 - AP Nr. 12 zu § 6 BetrAVG).
Daraus ergibt sich folgende Berechnung für den Zeitpunkt der Änderung der Richtlinien:
Zugesagte Rente für Alter 65:
60 % von 2.374,44 DM = 1.424,64 DM
Ratierliche Kürzung
25,17 : 41,67 = 0,6040316 = 860,53 DM
Maximaler Versorgungsanspruch
75 % von 2.374,44 DM = 1.780,83 DM
abzüglich gesetzlicher Rente = 1.164,20 DM
= 616,63 DM
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Dieser Betrag ist derjenige, der sich bei günstigster Berechnungsweise als erdienter Teilbetrag im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrAVG ergibt, wenn der Kläger am 30. Oktober 1972 ausgeschieden wäre.
Die Beklagte hat anders gerechnet. Sie will erst die Summe der Bezüge aus Betriebsrente und gesetzlicher Rentenversicherung auf die Obergrenze kappen und dann ratierlich kürzen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Obergrenze im Zweifel aber nur ein Mittel, unerwünschte Überversorgungen zu vermeiden. Dann aber ist erst der ratierlich gekürzte Betrag zu ermitteln und dieser an der Obergrenze zu messen (vgl. die unterschiedlichen Berechnungen in BAGE 45, 1 = AP Nr. 4 zu § 2 BetrAVG sowie im Urteil vom 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 - AP Nr. 12 zu § 6 BetrAVG).
Hierauf kommt es aber in der vorliegenden Streitsache nicht an. Da die Beklagte 20 % des Bemessungsentgelts von 1977 schon von Anfang an gezahlt hat, also 780,13 DM, hat sie den vom Kläger zur Zeit der Ablösung erdienten Besitzstand gewahrt.
b) Die Revision wendet hiergegen ein, aus § 10 der Richtlinien 1968 folge ein anderes Berechnungsergebnis. Nach dieser Bestimmung soll der Begünstigte, der vorzeitig ausscheidet, auch dann Versorgungsleistungen erhalten, sofern die Kündigung nicht aus personenbedingten Gründen ausgesprochen wurde und er bestimmte Altersgrenzen und Dienstjahre erreicht hatte. Der Kläger meint, hiernach habe er, wäre er 1969 oder 1972 ausgeschieden, Anspruch auf die volle betriebliche Altersversorgung gehabt. Wendet man § 10 der Richtlinien auf den Fall der Ablösung durch Einführung eines weiteren Anrechnungstatbestandes entsprechend an, so hat der Kläger zwar Recht. In der Tat sieht die Altersversorgungsordnung aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens nur die volle Verfallbarkeit oder - in den Fällen des § 10 - die volle Aufrechterhaltung vor. Dennoch ergibt sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis. Da die Sozialversicherungsrente auch nach den Richtlinien von 1968 anzurechnen war, konnte die bei vorzeitigem Ausscheiden nach § 10 der Versorgungsordnung errechenbare Rente nur (1.780,83 DM ./. 1.164,20 DM =) 616,63 DM erreichen. Auch dieser Betrag ist niedriger als derjenige, den die Beklagte dem Kläger tatsächlich erhalten hat.
2. Die Revision macht weiter geltend, die Abgeordnetenpension sei im Falle des Klägers nicht anzurechnen, weil die Versorgungsobergrenze (75 % des letzten Bruttogehalts) aus der Summe des letzten vom DGB bezogenen Gehalts und der Abgeordnetenbezüge zu ermitteln sei. Nur eine solche Betrachtung werde dem Sinn der Versorgungsobergrenze gerecht, nämlich dem ausscheidenden Arbeitnehmer ein Versorgungsniveau zu sichern, das etwa den Aktivenbezügen entspreche. Hier habe der Kläger neben seinem Arbeitsverhältnis mit dem DGB eine Abgeordnetentätigkeit ausgeübt und aus beiden Tätigkeiten Einkünfte bezogen, die seinen Lebensstandard bestimmt hätten. Diese Besonderheit müsse sich auch bei der Berechnung einer Gesamtversorgung niederschlagen. Diese Argumentation überzeugt nicht.
Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, eine Versorgung zuzusagen, deren Höhe sich nach den Bezügen richten soll, die der aktive Arbeitnehmer zuletzt bei ihm erreicht hat. Richtig ist nur, daß gem. § 2 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, nicht zu einer Kürzung des nach § 2 Abs. 1 BetrAVG erdienten Teilbetrags führen dürfen. Der Revision wird auch darin beizupflichten sein, daß gleichzeitig nebeneinander erworbene Anwartschaften, etwa eines Arbeitnehmers, der in mehreren Arbeitsverhältnissen Teilzeitarbeit leistet, nicht durch Anrechnungsklauseln wechselseitig geschmälert werden dürfen. Betriebliche Altersversorgung ist auch Entgelt für die im jeweiligen Arbeitsverhältnis geleistete Betriebstreue, und es wäre widersprüchlich, die in dem einen Arbeitsverhältnis geleistete Betriebstreue nicht oder geringer zu entgelten, weil derselbe Arbeitnehmer zugleich in einem anderen Arbeitsverhältnis Entgelt für geleistete Betriebstreue erhält.
So liegen die Dinge im Streitfall jedoch nicht. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem DGB wurde, obwohl er als Mitglied des Deutschen Bundestages eine Tätigkeit ausübte, die erfahrungsgemäß die volle Arbeitskraft eines Menschen in Anspruch nimmt (BVerfG, Urteil vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74 -, NJW 1975, 2331, 2333), aufrechterhalten. Der Kläger erhielt weiterhin Arbeitsentgelt und er wurde hinsichtlich der gesetzlichen und betrieblichen Altersversorgung so behandelt, als sei er nach wie vor ausschließlich und mit voller Arbeitskraft für den Deutschen Gewerkschaftsbund tätig gewesen. Der Kläger mußte diese vertragliche Regelung als Entgegenkommen des DGB verstehen. Er kann sich nicht im Nachhinein auf den Standpunkt stellen, sein Lebensstandard sei durch die Übernahme des Abgeordnetenmandats in einem Umfang gestiegen, daß ihn die Beklagte so behandeln müsse, als seien die Wahrnehmung des Mandats und die Weiterbeschäftigung im bisherigen Arbeitsverhältnis voneinander völlig unabhängige Tätigkeiten. Eine solche Betrachtung würde den seinerzeit getroffenen Absprachen nicht gerecht. Zudem war, als der Kläger Abgeordneter des Deutschen Bundestages wurde, gar nicht abzusehen, ob und ggf. in welcher Höhe er eine Abgeordnetenpension erwerben würde. Deswegen wurde seine Versorgung bei der Beklagten in dem bisherigen Umfang sichergestellt. Es ist nicht unbillig, wenn die Beklagte unter diesen Umständen auf einer Teilanrechnung der Abgeordnetenpension besteht.
3. Im übrigen vertritt der Kläger den Standpunkt, er müsse so behandelt werden, als wenn er bei Änderung der Versorgungsordnung der Beklagten im Jahre 1972 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wäre. Auch das ist nicht richtig. Der Kläger ist aus wohlerwogenen Gründen nicht vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, als er Mitglied des Bundestages wurde, und er hat sein Arbeitsverhältnis auch fortgesetzt, als die Versorgungsrichtlinien zu seinem Nachteil mit Wirkung vom 1. November 1972 geändert wurden. Dem Kläger war von vornherein nur eine Versorgung zugesagt, die über eine Unterstützungskasse erbracht werden sollte und daher unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus sachlichen Gründen stand. Der Senat hat in dem Urteil vom 22. April 1986 (aaO, zu B III 2 a der Gründe) bereits entschieden, daß die Erweiterung der Anrechnungsklausel auf vorher nicht in Betracht kommende und daher in der Versorgungsordnung auch nicht erfaßte andere Versorgungsbezüge einen sachlichen Grund zur Kürzung der zugesagten Leistungen darstellt. Die Anrechnung bewirkt nichts anderes, als den ursprünglichen Zweck der Versorgungszusage sicherzustellen, nämlich die Gesamtversorgung der Arbeitnehmer auf 75 % des beim Arbeitgeber zuletzt bezogenen Bruttoeinkommens zu begrenzen. Solche nachteiligen Änderungen der Versorgungsregelung müssen die Begünstigten einer Unterstützungskasse grundsätzlich hinnehmen.
Daß im Streitfall gleichwohl eine unbillige Härte entsteht, wenn die Abgeordnetenpension des Klägers nicht völlig anrechnungsfrei bleibt, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht aus dem Urteil des Senats vom 20. März 1984 (- 3 AZR 22/85 - AP Nr. 15 zu § 5 BetrAVG) hergeleitet werden. Diese Entscheidung betraf eine Versorgungsregelung, die vorsah, daß bei einem anderen Arbeitgeber erworbene Versorgungsansprüche auf die zugesagte Versorgungsleistung voll anzurechnen seien. Der Senat hat in jenem Urteil im Wege der Auslegung der Versorgungsordnung entschieden, für die Ermittlung der Versorgungsobergrenze seien in der Regel keine unterschiedlichen Daten für die Wertberechnung von Anwartschaft und Sozialversicherungsrente zugrunde zu legen. Deswegen könne nicht einerseits die volle gesetzliche Rente angerechnet, zugleich aber die Obergrenze aus dem weit zurückliegenden Arbeitsverhältnis ermittelt werden. Diese Entscheidung trägt zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nichts bei. Im Streitfall hat die Beklagte die gesetzliche Rente des Klägers vorweg auf der Basis der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Jahres 1972, also zur Zeit der Änderung der Versorgungsordnung berechnet, aber zugleich auch als Bemessungsentgelt die fiktiven Einkünfte des Klägers im Versorgungsfall, nämlich im Jahre 1977, zugrunde gelegt. Die Beklagte hat also gerade nicht widersprüchlich gehandelt.
Dr. Heither Bitter Griebeling
Dr. Schmidt Arntzen
Fundstellen
BAGE 62, 18-26 (LT1-2) |
BAGE, 18 |
DB 1989, 2618 (LT) |
ASP 1990, 21 (K) |
RdA 1989, 378 |
ZIP 1989, 1348 |
ZIP 1989, 1348-1351 (LT1-2) |
AP § 1 BetrAVG Unterstützungskassen (LT1-2), Nr 24 |
AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 221 (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 460 Nr 221 (LT1-2) |
EzA § 1 BetrAVG Unterstützungskasse, Nr 8 (LT1-2) |
MDR 1989, 1128 (ST) |
VersR 1989, 1173-1175 (LT1-2) |