Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Haftung des Arbeitnehmers
Normenkette
BGB §§ 611, 823
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Urteil vom 02.06.1992; Aktenzeichen 6 Sa 100/91) |
ArbG Hamburg (Urteil vom 24.10.1991; Aktenzeichen 15 Ca 10/91) |
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 2. Juni 1992 – 6 Sa 100/91 – aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Beklagte war bei der Klägerin als Fahrer angestellt. Er fuhr am 21. Dezember 1989 in einer Straße, in der eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h besteht, auf einen parkenden Pkw auf. Hierdurch entstand auch am kaskoversicherten Pkw der Klägerin ein Schaden.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 1.500,– DM, den sie auf 1.000,– DM Selbstbehalt und 500,– DM anteiligen Nutzungsausfall, hilfsweise Wertminderung, Abschleppkosten, Unkostenpauschale aufteilt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte habe den Schaden bei Verrichtung einer gefahrgeneigten Arbeit verursacht. Hierbei sei ihm normale Fahrlässigkeit zur Last zu legen. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist es in Abweichung von der Rechtsprechung des Achten Senats davon ausgegangen, eine Haftung des Arbeitnehmers entfalle, wenn er bei Ausübung einer gefahrgeneigten Arbeit einen Schaden mit nur normaler Fahrlässigkeit herbeigeführt habe.
II. Der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden.
1. Wie der Große Senat in dem Beschluß vom 12. Juni 1992 (– GS 1/89 – zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt hat, geht das Bundesarbeitsgericht seit der Entscheidung seines Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden allein zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadens folge nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (vgl. statt aller BAGE 1, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 – 1 AZR 434/63 – AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Diese Ausführungen des Großen Senats stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Achten Senats (Urteil vom 24. November 1987 BAGE 57, 55 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Der Große Senat hat diese Rechtsprechung zur Grundlage seines Vorlagebeschlusses gemacht. Es besteht derzeit keine Veranlassung hiervon abzuweichen. Weder die Überlegungen des Arbeitsgerichts, auf dessen Rechtsausführungen das Landesarbeitsgericht Bezug genommen hat, noch die ergänzenden Argumente des Landesarbeitsgerichts sind neu. Sie sind in den angeführten Entscheidungen des Achten Senats und des Großen Senats auch erschöpfend erwogen worden.
2. Das Landesarbeitsgericht wird den Rechtsstreit daher unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung zu entscheiden haben.
Unterschriften
Michels-Holl, Dr. Ascheid, Dr. Müller-Glöge, Dr. Gaber, H. Hickler
Fundstellen