Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstvertrag als Umgehung beamtenrechtlicher Vorschrift
Orientierungssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Frage, ob verbotswidrige Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB nichtig sind, aus Sinn und Zweck der jeweiligen Verbotsvorschrift zu beantworten. Entscheidend ist, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluß des Rechtsgeschäfts wendet, sondern darüber hinaus gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg. Dabei ist jeweils zu prüfen, ob dem Schutz der Allgemeininteressen oder der privatrechtlichen Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts der Vorrang einzuräumen ist. Betrifft das Verbot nur eine der vertragsschließenden Parteien oder hat nur eine Partei dagegen verstoßen, so ist das Rechtsgeschäft in der Regel gültig; betrifft es dagegen beide Parteien und haben beide Parteien dagegen verstoßen, so führt dies in der Regel zur Nichtigkeit.
Normenkette
BGB § 134; BesVNG2AnpG NW Art. I; BesVNG2AnpG NW Art. IV; BesVNG2AnpG NW 2 Art. I
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.05.1983; Aktenzeichen 6 Sa 1484/82) |
ArbG Essen (Entscheidung vom 24.06.1982; Aktenzeichen 3 Ca 975/82) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des zwischen ihnen am 13. März 1981 abgeschlossenen Dienstvertrages.
Der am 11. Januar 1924 geborene Kläger trat 1939 als Verwaltungslehrling bei der Beklagten ein, wurde 1942 in das Angestelltenverhältnis und 1953 in den Beamtendienst der Beklagten übernommen. 1956 wurde er zum Stadtinspektor und 1967 zum Städtischen Verwaltungsrat befördert. Seit 1976 stand er dem Stadtamt 15 (Amt für Ratsangelegenheiten, Werbe- und Verkehrsamt) als Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor vor und erhielt Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 16.
Nach einer Beschlußvorlage für den Rat der beklagten Stadt vom 28. Oktober 1980 war beabsichtigt, dem Kläger künftig zusätzlich im Auftrage und in Vertretung des Oberstadtdirektors koordinierende Aufgaben in dessen Dezernat 1 A zu übertragen, die entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 zu bewerten seien. In der Vorlage heißt es unter Hinweis auf Art. I Nr. 3 Buchst. b) des Zweiten Anpassungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (Zweites Landesanpassungsgesetz zum 2. BesVNG - 2. AnpGNW - 2. BesVNG -) vom 11. Juli 1978 (GV. NW. 1978, S. 306; im folgenden kurz: 2. AnpG) und auf Art. IV des Anpassungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (Landesanpassungsgesetz zum 2. BesVNG - AnpGNW-2. BesVNG -) vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. 1977, S. 456; im folgenden kurz: AnpG), daß die Einstufung in Besoldungsgruppe B 5 unzulässig sei.
Nach der erstgenannten Vorschrift kann für Beamte der Gemeinden als Leiter eines besonders großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600.000 Einwohnern nach näherer Bestimmung durch den Stellenplan in höchstens drei Stellen ein Amt nach Besoldungsgruppe B 3 eingerichtet werden. Eine darüber hinausgehende Eingruppierung sieht das Besoldungsrecht für die mit Landesbeamten vergleichbaren Gemeindebeamten, die nicht Wahlbeamte sind, nicht vor.
Art. IV AnpG ("Eingruppierung von Angestellten der Gemeinden und Gemeindeverbände") lautet:
Dienstverträge in Aufgabenbereichen der allgemeinen
Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände, in
denen eine die höchste Vergütungsgruppe des Bundes-
Angestelltentarifvertrages überschreitende Vergütung
einschließlich Zulagen und sonstiger Zuwendungen sowie
Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
vereinbart werden sollen, dürfen nicht dazu führen,
beamten- oder besoldungsrechtliche Bestimmungen zu
umgehen, und müssen den dem Angestellten obliegenden
Funktionen entsprechen. ......
In der Beschlußvorlage für den Rat der beklagten Stadt vom 28. Oktober 1980 ist weiter ausgeführt:
Eine über die Bes.Gr. B 3 BBesO hinausgehende
Eingruppierung des Herrn E im Rahmen des
bestehenden Beamtenverhältnisses ist daher
nicht zulässig.
Es ist beabsichtigt, mit Herrn E einen
Dienstvertrag abzuschließen.
.....
Bei den Herrn E zu übertragenden Aufgaben
handelt es sich überwiegend nicht um hoheits-
rechtliche, sondern um für einen Verwaltungs-
beamten atypische Aufgaben.
Nach den getroffenen Feststellungen sind diese
Tätigkeiten nach der Bes.Gr. B 5 BBesO zu be-
werten. Die mit Herrn E zu vereinbarende
Vergütung entspricht somit der ihm zu über-
tragenden Funktion.
.....
Dies setzt voraus, daß Herr E vorher einen
Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
stellt.
In ähnlich gelagerten Fällen wird auch in anderen
Städten so verfahren.
Zur Ausgestaltung des Vertrages wird im einzelnen
auf den der Vorlage als Anlage beigefügten Entwurf
des Dienstvertrages nebst Zusatzvereinbarung ver-
wiesen.
Der Rat der beklagten Stadt beschloß am 25. Februar 1981 einstimmig (aufgrund ebenfalls einstimmigen Beschlusses des Ausschusses für allgemeine Verwaltung und Personal), die vom Kläger innegehabte Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 umzuwandeln, mit dem Vermerk "SV" (Sondervertrag) im Stellenplan auszuweisen und mit dem Kläger einen entsprechenden privatrechtlichen Dienstvertrag abzuschließen. Auf seinen Antrag hin wurde der Kläger daraufhin aus dem Beamtenverhältnis entlassen und gemäß Dienstvertrag vom 13. März 1981 ab 15. März 1981 als Angestellter weiterbeschäftigt.
In dem Dienstvertrag heißt es u.a.:
§ 1
.....
Herr E nimmt im Auftrage und in Vertretung
des Oberstadtdirektors Koordinierungsaufgaben
im Dezernat 1 A wahr. Daneben obliegt Herrn
E weiterhin die Funktion des Leiters des
Amtes für Ratsangelegenheiten und Werbe- und
Verkehrsamt.
§ 2
Herr E erhält eine monatliche Bruttover-
gütung in Höhe der monatlichen Dienstbezüge eines
Beamten der Bes.Gr. B 5 des Bundesbesoldungsge-
setzes in der jeweils geltenden Fassung .....
§ 3
Auf diesen Dienstvertrag finden, soweit nichts
abweichendes vereinbart ist, die Bestimmungen
des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen
in der für Lebenszeit-Beamte jeweils geltenden
Fassung entsprechende Anwendung .....
§ 8
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schrift-
lich vereinbart sind. Sollte eine einzelne Be-
stimmung dieses Vertrages unwirksam sein, ist
eine Neuregelung zu treffen, die dem Sinn der
unwirksamen Regelung am nächsten kommt .....
In einer Zusatzvereinbarung heißt es u.a.:
Die Stadt wird für Herrn E einen Antrag auf
Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß
§ 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes stellen.
Sollte der Antrag erfolglos bleiben, ist Herr
E renten- und arbeitslosenversicherungs-
pflichtig ohne Begründung eines zusätzlichen
Versicherungsverhältnisses zur ZVK der Stadt
Essen. In diesem Fall wird die Stadt die Arbeit-
nehmeranteile übernehmen .....
Mit Erlaß vom 27. April 1981 lehnte der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen den Antrag der beklagten Stadt auf Herbeiführung einer Gewährleistungsentscheidung nach § 6 Abs. 2 AVG ab mit der Begründung, der Dienstvertrag verstoße gegen Art. IV AnpG und sei daher nach § 134 BGB nichtig.
Daraufhin schlossen der Kläger und die beklagte Stadt am 14. Mai 1981 einen weiteren Dienstvertrag, der mit dem ursprünglichen Vertrag vom 13. März 1981 übereinstimmte mit Ausnahme des § 2, in dem nunmehr eine monatliche Bruttovergütung in Höhe der Bezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 2 festgelegt wurde. Dieser Vertrag sollte bis zur Klärung der Frage gelten, ob der Vertrag vom 13. März 1981 wirksam sei. Nachdem die Gegenvorstellungen der beklagten Stadt gegen den Erlaß des Innenministers vom 27. April 1981 erfolglos geblieben waren, schlossen die Parteien am 8. Dezember 1981 rückwirkend zum 15. März 1981 einen Dienstvertrag mit Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe B 3.
Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, daß der am 13. März 1981 geschlossene Arbeitsvertrag wirksam sei. Er hat vorgetragen: Das Schwergewicht seiner Aufgaben liege in der Leitung des Instituts für Veranstaltungswesen und in der Öffentlichkeitsarbeit. Diese Tätigkeiten, die mindestens 70 % seiner Gesamttätigkeit ausmachten, fielen nicht unter den Begriff der "allgemeinen Verwaltung" i.S. des Art. IV AnpG und würden daher von dieser Vorschrift auch nicht erfaßt. Darüber hinaus stelle Art. IV AnpG kein Verbotsgesetz i.S. des § 134 BGB dar, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift, deren Adressat allein der Dienstherr sei.
Die beklagte Stadt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich für verpflichtet gehalten, die im Wege der Rechtsaufsicht erlassenen Anordnungen zu beachten und daher - weisungsgemäß - vorgetragen: Der mit dem Kläger am 13. März 1981 geschlossene Dienstvertrag sei nichtig, weil er gegen Art. IV AnpG verstoße. Die Funktionen des Klägers seien, auch soweit sie in das Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit und der Kulturpflege hineinreichten, dem Bereich der allgemeinen Verwaltung der Gemeinden zuzurechnen. Die Aufgaben, die der Kläger auf der Amtsleiterebene im zentralen Führungsbereich der Stadt (Amt für Ratsangelegenheiten, Koordinationsaufgaben im Dezernat 1 A) wahrzunehmen habe, machten das Herzstück der allgemeinen Verwaltung aus und prägten den Dienstposten nach wie vor. Davon abgesehen stelle Art. IV AnpG nicht auf die überwiegende Wahrnehmung von Aufgaben der allgemeinen Verwaltung ab.
Außerdem verlange Art. IV AnpG, daß die Dienstverträge den Funktionen, die der Angestellte zu erfüllen habe, entsprechen müßten. Nehme man beim Kläger einen solchen Vergleich vor, dann ergebe sich, daß Ziel des zwischen ihm und der beklagten Stadt geschlossenen Privatdienstvertrages entgegen Wortlaut und Zweck des Gesetzes die Umgehung der in der Person des Beamten und in der gesetzlichen Besoldungssystematik liegenden Hindernisse sei.
Das Land Nordrhein-Westfalen ist dem Rechtsstreit in zweiter Instanz auf seiten der beklagten Stadt als Streithelfer beigetreten und hat sich deren Antrag angeschlossen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der sein Klageziel weiterverfolgt. Die beklagte Stadt und der Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die - zulässige (§ 256 ZPO) - Klage zu Recht abgewiesen. Der Vertrag der Parteien vom 13. März 1981 ist nichtig.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt, bei sämtlichen Tätigkeiten des Klägers handele es sich um Funktionen der allgemeinen Verwaltung, die von Art. IV AnpG erfaßt würden. Diese Vorschrift wolle im Interesse einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung der Gemeinde verhindern, daß durch den Abschluß von Dienstverträgen die beamten- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften, die für Gemeindebeamte eine höhere Besoldung als nach der Besoldungsgruppe B 3 schlechthin ausschlössen, umgangen würden. Diese Begrenzung solle nach Sinn und Zweck des Art. IV AnpG nur da nicht gelten, wo üblicherweise Dienstverträge mit Personen abgeschlossen würden, deren Tätigkeit sich einer Einbeziehung in die beamtenrechtliche Besoldungssystematik entzögen, wie z.B. bei Intendanten, Chefärzten und Leitern von Eigenbetrieben. Die Tätigkeit des Klägers in der Öffentlichkeitsarbeit, im Veranstaltungswesen und in der Kulturpolitik gehöre jedoch trotz des heute vergrößerten Umfangs und neuerer Form ihrer Verwirklichung zur allgemeinen Verwaltung der Gemeinde und lasse sich unschwer in die allgemeine Besoldungssystematik einordnen.
Die Parteien hätten mit dem Vertrag vom 13. März 1981 Art. I Nr. 3 Buchst. b) Abs. 5 des 2. AnpG umgehen wollen. Dies führe nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages. Denn die Verbotsnorm des Art. IV AnpG richte sich gegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts selbst und nicht etwa nur gegen die Art und Weise oder Umstände seines Zustandekommens. Angesichts der Bedeutung einer sparsamen und ordnungsgemäßen Haushaltsführung sei dem Allgemeininteresse der Vorrang einzuräumen gegenüber dem Interesse der Vertragsparteien an der Wirksamkeit des gegen Art. IV AnpG verstoßenden Dienstvertrages. Die gegen diese Begründung erhobenen Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
II. Sämtliche Tätigkeitsbereiche des Klägers gehören zur allgemeinen Verwaltung im Sinne des Art. IV AnpG.
1. Der Begriff der allgemeinen Verwaltung ist weder gesetzlich bestimmt noch hat er in der Rechtswissenschaft einen fest umrissenen Bedeutungsinhalt. Entscheidend für eine Abgrenzung können vorliegend, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nur Sinn und Zweck des Art. IV AnpG sein. Diese bestehen in der Sicherung der gesetzlichen Vorschriften über die Stellenbesetzung für höhere Gemeindebeamte gegen Umgehung durch Abschluß von Dienstverträgen. Zu den Besetzungsvorschriften gehört auch Art. I Nr. 3 Buchst. b) Abs. 5 des 2. AnpG, aus dem hervorgeht, daß Gemeindebeamte, die nicht Wahlbeamte sind, nicht höher als nach Besoldungsgruppe B 3 vergütet werden dürfen und daß dies auch nur in Städten mit mehr als 600.000 Einwohnern für insgesamt drei Stelleninhaber zulässig ist.
Auf der anderen Seite erfaßt die Regelung nicht alle Leitungspositionen, die die Gemeinden u. U. zu besetzen haben. Es gibt außerhalb der eigentlichen Verwaltung liegende Gebiete, für die üblicherweise Dienstverträge abgeschlossen werden, etwa mit Leitern von Eigenbetrieben und anderen organisatorisch verselbständigten Gebilden, z.B. Theatern und Krankenhäusern. Diesem Umstand trägt Art. IV dadurch Rechnung, daß er nur Dienstverträge mit Aufgaben der "allgemeinen" Verwaltung in seinen Regelungsbereich einbezieht.
2. Zu den organisatorisch verselbständigten Bereichen außerhalb der "allgemeinen" Verwaltung gehören die Tätigkeiten des Klägers nicht. Sowohl die Koordinationsaufgaben im Dezernat I A wie auch die Leitung des Amtes für Ratsangelegenheiten sowie des Werbe- und Verkehrsamtes sind der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen und werden regelmäßig von Beamten wahrgenommen. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch die Leitung des Instituts für Veranstaltungswesen und den Vorsitz des Arbeitskreises Öffentlichkeitsarbeit mit den dazugehörigen Aufgaben entsprechend eingeordnet und ausgeführt, daß sich an dieser Beurteilung durch die heutige größere Bedeutung und die moderneren Formen der Verwirklichung dieser Aufgaben nichts ändere. Insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit, aber auch die abteilungsübergreifende Koordinierung von Befugnissen sind ursprüngliche Aufgaben der allgemeinen Gemeindeverwaltung.
3. Es mag sein, daß der Kläger außergewöhnlich fähig und vielseitig und daß sein Aufgabengebiet umfangreicher ist als das von (anderen) Kommunalbeamten der Besoldungsgruppe B 3. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, ihn über den Abschluß eines Sondervertrages höher zu vergüten, als es nach Art. I Nr. 3 Buchst. b) Abs. 5 des 2. AnpG zulässig wäre. Diese Vorschrift sollte, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, mit dem Vertrag vom 13. März 1981 umgangen werden. Es liegt daher ein Verstoß gegen Art. IV AnpG vor.
III. Zumindest die Vergütungsregelung des Dienstvertrages vom 13. März 1981 ist nach § 134 BGB nichtig.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob verbotswidrige Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB nichtig sind, aus Sinn und Zweck der jeweiligen Verbotsvorschrift zu beantworten (BGHZ 53, 152, 156 f.; 78, 269, 271; 85, 39, 43; 88, 240, 246; 89, 369, 373). Entscheidend ist, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluß des Rechtsgeschäfts wendet, sondern darüber hinaus gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg. Dabei ist jeweils zu prüfen, ob dem Schutz der Allgemeininteressen oder der privatrechtlichen Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts der Vorzug einzuräumen ist. Betrifft das Verbot nur eine der vertragsschließenden Parteien oder hat nur eine Partei dagegen verstoßen, so ist das Rechtsgeschäft in der Regel gültig; betrifft es dagegen beide Parteien und haben beide Parteien dagegen verstoßen, so führt dies in der Regel zur Nichtigkeit. Etwas anderes kann sich aus dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes ergeben.
In besonderen Fällen kann sich die Unwirksamkeit allerdings auch aus einer einseitigen Gesetzesübertretung ergeben, falls nämlich der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf. Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn gerade der angestrebte Schutz des Vertragsgegners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert. Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so ist die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben nicht geboten. Das Rechtsgeschäft ist ferner dann gültig, wenn es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, die ein sonst unbedenkliches Rechtsgeschäft aus gewerbepolizeilichen oder ordnungspolitischen Gründen untersagt (BGHZ 78, 263, 265; 78, 269, 271; 88, 240, 243; 89, 369, 373; vgl. auch BAG Urteil vom 2. März 1971 - 1 AZR 227/70 - AP Nr. 2 zu § 18 BSeuchG, zu II 1 der Gründe).
2. Für den Streitfall ergibt sich die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für die Besoldung kommunaler Beamter aus § 1 Abs. 4, § 20 Abs. 3 Satz 1 BBesG. Dazu gehört die Kompetenz, Umgehungen des Landesrechts zu verbieten. Daß auch der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit gesetzliche Verbote aufstellen kann, ist anerkannt (BGHZ 47, 30, 36).
Sinn und Zweck des Art. IV AnpG ergeben sich bereits aus dessen Wortlaut: Es sollen keine Dienstverträge abgeschlossen werden, die die beamten- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen umgehen. Das Verbot bezweckt den Schutz der Gemeindefinanzen. Diese können gerade durch den Abschluß von Dienstverträgen erheblich belastet werden, da sie dauernde Verpflichtungen mit sich bringen. Der angestrebte Schutz der Gemeinden erfordert die Nichtigkeit des verbotswidrig abgeschlossenen Vertrages. Art. IV richtet sich also gegen den wirtschaftlichen Erfolg des Rechtsgeschäfts. Die Bestimmung wendet sich an beide Vertragspartner.
3. Aus der Formulierung "dürfen nicht dazu führen" kann entgegen der Auffassung der Revision nicht geschlossen werden, daß alleinige Adressaten der Bestimmung die Gemeinden seien. Die von der Revision angezogenen Entscheidungen des Vierten Senats vom 5. März 1980 (BAG 33, 34 = AP Nr. 50 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte) und vom 1. September 1982 (BAG 39, 358, 370 = AP Nr. 65 zu §§ 22, 23 BAT 1975) sind zu Vorschriften mit anderem Wortlaut ergangen.
Die erste Entscheidung betrifft Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 (BGBl. I, S. 1173), wonach die Sozialversicherungsträger bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes einzuhalten haben. Der Vierte Senat hat ausgeführt, Art. VIII greife nicht unmittelbar in bestehende Dienstordnungen ein, sondern gebe den Sozialversicherungsträgern auf, diese den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und betrifft eine andere Fallgestaltung.
In der zweiten Entscheidung ging es um die Bedeutung von § 61 Abs. 1 Satz 2 NLO i.d.F. vom 18. Oktober 1977 (NdsGVBl. 1977, 523), der wie folgt lautet: "Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter muß derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen". Der Vierte Senat hat hierin unter Berufung auf Wortlaut und systematische Stellung der Vorschrift im Staatsorganisationsrecht eine Anweisung an die Gemeinden gesehen, jedoch keine zivilrechtliche Anspruchsnorm. Auch aus dieser Entscheidung kann für die Auslegung des Art. IV AnpG nichts hergeleitet werden.
4. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen, nach der haushaltsrechtliche Erwägungen grundsätzlich kein sachlicher Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen sind (vgl. BAG 32, 85 = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 37, 283 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Denn Art. IV stellt keine Bestimmung des Haushaltsrechts dar (anders § 69 Abs. 2 SGB IV, vgl. BAG Urteil vom 26. Juni 1985 - 7 AZR 125/83 - zu II 2 b der Gründe, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
5. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung der Revision zutrifft, daß besoldungsrechtliche Grundsätze keinen Einfluß auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen hätten. Der Kläger kann daraus schon deshalb nichts herleiten, weil Art. IV eine ausdrückliche Regelung für Dienstverträge enthält, also keine rein besoldungsrechtliche Vorschrift ist.
6. Zu Unrecht meint die Revision, Art. IV AnpG sei nur ein Mittel in der Hand der Aufsichtsbehörden, um gegen Gemeinden vorzugehen, die dagegen verstoßen. Art. I 2. AnpG bestimmt, daß Gemeindebeamte, die keine Wahlbeamten sind, keine höhere Vergütung als nach Besoldungsgruppe B 3 erhalten dürfen. Auch ohne die Vorschrift des Art. IV AnpG läge es auf der Hand, daß Gemeinden, die mit bisherigen Beamten für typische Beamtentätigkeiten Arbeitsverträge abschließen, die eine höhere Vergütung als B 3 vorsehen, gegen die Besoldungsvorschriften verstoßen und daß die Aufsichtsbehörden dagegen vorgehen könnten. Es ist nicht anzunehmen, daß die einzige Bedeutung des Art. IV darin besteht, dies klarzustellen. Vielmehr muß dieser Bestimmung eine darüber hinausgehende Bedeutung zugemessen werden. Sie liegt darin, daß die Rechtsfolge von Umgehungsverträgen die Nichtigkeit ist.
7. Es kann hier unerörtert bleiben, ob die Nichtigkeitsfolge auch dann eintritt, wenn der eingestellte Arbeitnehmer den Verstoß gegen die besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht erkennt und von der Umgehung nichts weiß. Denn der Kläger kannte den Verstoß und wußte von der Umgehung.
8. Der Dienstvertrag vom 13. März 1981 erweist sich folglich zumindest insoweit als nichtig, wie darin eine Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 vereinbart worden ist. Da die Parteien für den Fall der Nichtigkeit bereits den Vertrag vom 8. Dezember 1981 geschlossen haben, kann es dahinstehen, ob die Teilnichtigkeit Gesamtnichtigkeit zur Folge hat oder aber nach § 8 des ursprünglichen Dienstvertrages eine Neuregelung zu treffen wäre.
Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Olderog
Scherer Dr. Schönherr
Fundstellen