Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Ein außergerichtlicher Vergleich iSd. § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG aF (= § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nF) besteht aus einer Vielzahl von Einzelverträgen zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. Dies gilt auch im Betriebsrentenrecht. Der Pensions-Sicherungs-Verein hat weder eine gesetzliche Vertretungsmacht noch eine Verfügungsbefugnis für den Abschluß außergerichtlicher Vergleiche über Versorgungsrechte der Arbeitnehmer.
2. § 7 Abs. 2 BetrAVG begrenzt lediglich die gesetzliche Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins. Das Versorgungsverhältnis bleibt unverändert fortbestehen. Den nicht insolvenzgesicherten Teil der Altersversorgung können die Betriebsrentner von ihrem früheren Arbeitgeber verlangen.
3. Eine vertragliche Übernahme der nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht insolvenzgeschützten Versorgungspflichten durch den Pensions-Sicherungs-Verein bedarf der Genehmigung des Versorgungsberechtigten gemäß § 415 Abs. 1 BGB.
4. Die Versorgungsansprüche gehen nach § 9 Abs. 2 BetrAVG nur insoweit auf den Pensions-Sicherungs-Verein über, als er nach § 7 BetrAVG einstandspflichtig ist(Fortführung von BAG 12. April 1983 – 3 AZR 607/80 – BAGE 42, 188, 191).
Normenkette
BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 a.F., Nr. 5 a.F. (nF § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2), § 2 Abs. 1 a.F., Abs. 5 a.F., § 8 Abs. 1 a.F.; Leistungsordnung des Essener Verbandes § 6; BGB §§ 242, 279, 415 Abs. 1, §§ 397, 779; ZPO § 256 Abs. 1, §§ 258-259
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 4. März 1998 – 2 Sa 180/96 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger nur die vom Pensions-Sicherungs-Verein gewährte Leistung oder noch ein weitergehender Betriebsrentenanspruch gegen die Beklagte zusteht.
Der am 29. November 1933 geborene Kläger war seit dem 1. April 1969 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Er schied aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 27. Januar/4. Februar 1986 mit Ablauf des 30. September 1986 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Nr. 9 des Aufhebungsvertrages enthielt folgende Vereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung:
„Ab 1. Dezember 1993 erhält Herr R Ruhegeld aus dem Essener Verband wie folgt:
Gruppe „L” mit 100 % = derzeit DM 3.650,00 brutto monatlich.
Hierauf werden die Rente aus der Angestelltenversicherung und die Pensionen anderer Versorgungseinrichtungen gem. den jeweils geltenden Bestimmungen der Leistungsordnung des Essener Verbandes angerechnet.
Voraussetzung für die Gewährung des Ruhegeldes aus dem Essener Verband ist gem. Leistungsordnung des Essener Verbandes die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Herr R verpflichtet sich, seinen Anspruch gegenüber den Sozialversicherungsträgern zum 1. Dezember 1993 rechtzeitig geltend zu machen. Sollte jedoch die Rentenzahlung nach dem 1. Dezember 1993 einsetzen, wird die Anrechnung ausgesetzt und der Gruppenbetrag von derzeit DM 3.650,00 brutto monatlich vorläufig voll gezahlt.
…
Sollte die vorzeitige Zahlung von Rente aus Gründen, die Herr R zu vertreten hat, zum obengenannten Zeitpunkt abgelehnt werden, entfällt der Anspruch auf vorzeitige Zahlung des Ruhegeldes aus dem Essener Verband. A ist in diesem Fall zu keinerlei Zahlung verpflichtet; erst mit Beginn der Zahlung des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der Rentenversicherung setzt auch die Zahlung des Ruhegeldes aus dem Essener Verband gem. Leistungsordnung ein.
In Abänderung des § 15 der Leistungsordnung werden die Leistungen jeweils monatlich nachträglich gezahlt.”
Am 31. Juli 1993 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Saarstahl AG eröffnet. Deren alleinige Aktionärin war die Beklagte. Sie schloß am 27./28. Dezember 1993 mit dem Pensions-Sicherungs-Verein eine „Vereinbarung über die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Vergleich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG”. Nach Nr. 1 dieser Vereinbarung gilt der 1. August 1993 „als Tag des Eintritts des Sicherungsfalls”. Nr. 9.1 der Vereinbarung enthielt die „Auflage”, daß die Beklagte „mit ihren Gläubigern außergerichtliche Vergleichsvereinbarungen abschließt”. Mit dem Kläger wurden keine Vergleichsverhandlungen geführt.
Seit dem 1. Dezember 1993 bezieht der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente und von der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, einer Abteilung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, eine Zusatzrente. Der Pensions-Sicherungs-Verein teilte ihm mit Schreiben vom 5. September 1994 gemäß § 9 Abs. 1 BetrAVG mit, daß er eine Leibrente von monatlich 2.538,30 DM erhalte. Bei der Berechnung dieses Betrages ging der Pensions-Sicherungs-Verein von sog. Nachdienstzeiten bis zum Insolvenzstichtag (1. August 1993) aus und nahm eine ratierliche Kürzung nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BetrAVG vor. Die vom Vorstand des Essener Verbandes nach dem Insolvenzstichtag beschlossenen Anpassungen berücksichtigte der Pensions-Sicherungs-Verein nicht mehr. Er hat den Kläger in der Bescheinigung vom 26. Februar 1996 ermächtigt, „… die nicht insolvenzgeschützten und deshalb vom PSVaG nicht gesicherten Teile seines Versorgungsanspruchs aus der Versorgungszusage der D AG bzw. deren Rechtsvorgängern im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und zur Leistung an sich geltend zu machen …”.
Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, daß sie ihm eine dynamisierte Betriebsrente ohne zeitratierliche Kürzung abzüglich der Insolvenzsicherungsleistungen zahle. Er hat die Auffassung vertreten, er sei jedenfalls aufgrund der Ermächtigung des Pensions-Sicherungs-Vereins vom 26. Februar 1996 befugt, die Klageforderung geltend zu machen. Die Beklagte schulde ihm den nicht insolvenzgesicherten Teil der Betriebsrente. Nach dem Betriebsrentengesetz würden die nicht insolvenzgeschützten Versorgungsrechte durch den Eintritt des Sicherungsfalles nicht erlöschen, sondern gegen den Arbeitgeber fortbestehen. In Nr. 9 des Aufhebungsvertrages vom 27. Januar/4. Februar 1986 habe sich die Beklagte verpflichtet, ein ungekürztes Ruhegeld zu zahlen und die vom Vorstand des Essener Verbandes jeweils beschlossenen Anpassungen zugrunde zu legen. Diese Versorgungspflichten hingen nicht vom Umfang der Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins ab. Der Aufhebungsvertrag enthalte keinen entsprechenden Vorbehalt. Die Zustimmung des Pensions-Sicherungs-Vereins zum Abschluß außergerichtlicher Vergleiche schmälere die Versorgungsrechte des Klägers nicht. Er selbst habe auf keine Ansprüche verzichtet.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Betriebsrentenrückstände für die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 30. Juni 1996 DM 19.758,60 nebst 4 % Zinsen von dem aus DM 549,42 resultierenden Nettobetrag monatlich jeweils ab dem Monatsletzten für monatliche Zahlungsansprüche in der Zeit vom 31. Dezember 1993 bis zum 31. Dezember 1994, weiteren 4 % Zinsen von dem aus DM 655,20 resultierenden Nettobetrag monatlich jeweils ab dem Monatsletzten für entsprechende monatliche Zahlungen in der Zeit vom 31. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1995 und nebst 4 % Zinsen von dem sich aus DM 723,42 ergebenden Nettobetrag monatlich jeweils ab dem Monatsletzten für entsprechende monatliche Zahlungen in der Zeit vom 31. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1. Juli 1996 eine Betriebsrentendifferenz in Höhe von monatlich DM 760,44 nebst 4 % Zinsen von dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag jeweils ab dem Monatsletzten zu zahlen;
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, bei künftigen Betriebsrentenzahlungen an den Kläger den jeweils gültigen Betrag der Gruppe L entsprechend den Anpassungsbeschlüssen des Essener Verbandes unter Anrechnung der dem Kläger vom Pensions-Sicherungs-Verein gewährten Betriebsrentenleistungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation. Seine gesamten Versorgungsansprüche einschließlich der nicht insolvenzgeschützten Teile seien auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangen. In der Vereinbarung über die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Vergleich vom 27./28. Dezember 1993 habe sich der Pensions-Sicherungs-Verein gegenüber der Beklagten verpflichtet, auch die nicht insolvenzgeschützten vertraglichen Versorgungszusagen zu erfüllen. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei daher eine unzulässige Rechtsausübung. Diesen Einwand müsse sich auch der Kläger entgegen halten lassen, wenn er von der Ermächtigung Gebrauch mache, die Forderung im eigenen Namen durchzusetzen. Außerdem bestünden die eingeklagten Ansprüche nicht. Durch Nr. 9 der Aufhebungsvereinbarung habe der Kläger nur so behandelt werden sollen, als habe ihn die Beklagte bis zum Bezug der Altersrente mit Eintritt des 60. Lebensjahres beschäftigt. Er habe nicht besser gestellt werden sollen als die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Sicherungsfalls noch bestanden habe. Diese Arbeitnehmer seien mit einer nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zu berechnenden Versorgungsanwartschaft ausgeschieden. Jedenfalls sei mit dem Eintritt der Insolvenz die Geschäftsgrundlage für weitergehende Versorgungspflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger weggefallen. Im übrigen enthielte die zwischen der Beklagten und dem Pensions-Sicherungs-Verein geschlossene Vereinbarung vom 27./28. Dezember 1993 einen außergerichtlichen Vergleich oder eine vertragliche Schuldübernahme. Diese Verträge hätten keiner Zustimmung des Klägers bedurft. Spätestens mit Entgegennahme der Leistungen des Pensions-Sicherungs-Vereins habe der Kläger konkludent auf weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte verzichtet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht nach Einholung einer Auskunft des Essener Verbandes der Klage stattgegeben. Die Beklagte möchte mit ihrer Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht der geltend gemachte Versorgungsanspruch gegen die Beklagte zu.
A. Die Klage ist zulässig.
1. Prozeßrechtlich ist es unerheblich, wer Inhaber der Klageforderung ist. Der Kläger ist schon deshalb zur Prozeßführung befugt, weil er ein eigenes Recht geltend macht und ihn der Pensions-Sicherungs-Verein für den Fall des Forderungsübergangs zur Prozeßführung im eigenen Namen ermächtigt hat.
2. Der auf künftige Ruhegeldzahlungen gerichtete Klageantrag zu 2. ist nach § 258 ZPO zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zum § 259 ZPO muß nicht die Besorgnis bestehen, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(BAG 10. Dezember 1971 – 3 AZR 190/71 – BAGE 24, 63, 66).
3. Der Feststellungsantrag zu 3. ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger hat damit einen Anspruch auf künftige Dynamisierung seiner laufenden Betriebsrente geltend gemacht. Einzelne Ansprüche aus einer Rechtsbeziehung sind Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO(vgl. ua. BAG 19. Juni 1985 – 5 AZR 57/84 – AP BAT § 4 Nr. 11 = EzA BGB § 315 Nr. 32 zu A I der Gründe). Bereits im Anwartschaftsstadium und erst recht nach Eintritt in den Ruhestand hat der Versorgungsberechtigte ein rechtliches Interesse daran, daß alsbald geklärt wird, welche Altersversorgung ihm zusteht.
B. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine ungekürzte Betriebsrente zu zahlen und alle Anhebungen des maßgeblichen Gruppenbetrages zugrunde zu legen. Diese Verpflichtung ist weder kraft Gesetzes noch durch vertragliche Vereinbarung erloschen. Die Inanspruchnahme der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 242 BGB.
I. Im Aufhebungsvertrag vom 27. Januar/4. Februar 1986 war vereinbart worden, daß der Kläger eine dynamisierte Betriebsrente ohne versicherungsmathematische Abschläge und ohne zeitratierliche Kürzung erhalte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Zweck des Vertrages.
1. Im Einleitungssatz zum Aufhebungsvertrag wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine betriebsbedingte Kündigung vermieden werden sollte. Bei Vertragsschluß hatte der Kläger das 52. Lebensjahr vollendet. Sein Arbeitsverhältnis bestand seit über 16 Jahren. Hätte sein Arbeitsverhältnis nicht durch Aufhebungsvertrag, sondern durch eine betriebsbedingte Kündigung der Arbeitgeberin geendet, so hätte sich sein Betriebsrentenanspruch nach § 6 Abs. 1 Buchst. b der Leistungsordnung des Essener Verbandes (LO) gerichtet. Diese Vorschrift lautet:
„Kündigt das Mitglied einem Angestellten, der mit Ablauf der Kündigungsfrist das 50. Lebensjahr vollendet hat, vom Tage der Anmeldung an mindestens zehn Jahre ununterbrochen bei demselben Mitglied tatsächlich verbracht und keinen Grund zu einer fristlosen Entlassung gesetzt hat, und dem für den Verlust des Arbeitsplatzes Leistungen von anderer Seite nicht gewährt werden, wird … nach Vollendung des 65. Lebensjahres die volle jeweils in Betracht kommende Leistung auf der Grundlage der mit Ablauf der Kündigungsfrist zu berücksichtigenden Dienstjahre gewährt; sofern der Angestellte Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt, erfolgt auf seinen Wunsch eine vorzeitige Zahlung der Leistung unter Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 3 Abs. 7.”
Der Versorgungsanspruch nach § 6 Abs. 1 Buchst. b LO wird nicht entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich gekürzt. Er ist auch, anders als der im Teil II geregelte Versorgungsanspruch vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer, dynamisiert. Dem Arbeitnehmer steht nach § 6 Abs. 1 Buchst. b LO „die volle jeweils in Betracht kommende Leistung” zu. Diese Formulierung zeigt, daß die Bemessungsgrundlagen im Gegensatz zu § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht festgeschrieben werden sollen. Die weitere Entwicklung der Gruppenbeträge ist zu berücksichtigen.
2. Der Kläger sollte im Aufhebungsvertrag nicht schlechter gestellt werden, als er nach § 6 LO bei einer betriebsbedingten Kündigung gestanden hätte. Der Aufhebungsvertrag enthielt sogar mehrere Verbesserungen.
a) Nach Nr. 9 des Aufhebungsvertrages sollte der Kläger ab 1. Dezember 1993, dh. nach Vollendung seines 60. Lebensjahres, ein Ruhegeld von 100 % der Gruppe L erhalten. Auf den in § 6 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 3 Abs. 7 LO vorgesehenen versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 0,5 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes hatte die Arbeitgeberin verzichtet. Ebensowenig sollte es dem Kläger zum Nachteil gereichen, daß er die 25 Dienstjahre, die nach § 3 LO für die volle Betriebsrente erforderlich gewesen wären, bei seinem Ausscheiden noch nicht erreicht hatte. Ihm wurde ohne Einschränkung die volle Betriebsrente zugesagt. Dies stellte einen Anreiz zum einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis dar und berücksichtigte, daß sowohl die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auch die vorzeitige Inanspruchnahme des Altersruhegeldes im Interesse der Arbeitgeberin lag.
b) Nr. 9 des Aufhebungsvertrages weicht nicht zu Lasten des Klägers von der in § 6 LO vorgesehenen dynamischen Berechnung des Ruhegeldes ab. Der maßgebliche Gruppenbetrag wurde im Aufhebungsvertrag nicht festgeschrieben. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, daß er „derzeit DM 3.650,00 brutto monatlich” betrage. Diese Formulierung zeigt, daß es auf die künftigen, sich laufend ändernden Gruppenbeträge ankommt.
II. Die im Aufhebungsvertrag vereinbarte dynamisierte, ungekürzte Betriebsrente steht dem Kläger trotz der zwischenzeitlichen Entwicklung zu. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht eine einschränkende Auslegung des Aufhebungsvertrages abgelehnt. Die sich aus dem Aufhebungsvertrag ergebenden Versorgungspflichten sind weder durch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage noch durch Erlaßvertrag oder außergerichtlichen Vergleich erloschen.
1. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte das verbesserte Versorgungsversprechen im Aufhebungsvertrag ohne jede Einschränkung und ohne jeden Vorbehalt abgegeben. Für eine vom Wortlaut des Aufhebungsvertrages abweichende einschränkende Auslegung gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die vereinbarten Verbesserungen waren nicht an die weitere Unternehmensentwicklung gekoppelt. Ebensowenig spielt es nach dem Inhalt des Aufhebungsvertrages eine Rolle, wann das Arbeitsverhältnis ohne den Abschluß des Aufhebungsvertrages geendet hätte. Die vertraglichen Vereinbarungen gelten bei Eintritt des Sicherungsfalles grundsätzlich weiter.
2. Ob die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers abweichend von dem auch in § 279 BGB zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken überhaupt als Geschäftsgrundlage der Versorgungspflichten anzusehen ist, kann dahinstehen. Die Insolvenz der Beklagten führte keinesfalls zu einem automatischen Erlöschen der Versorgungspflichten. Jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 7 BetrAVG am 1. Januar 1999 konnte der Arbeitgeber zu einem Teilwiderruf wegen wirtschaftlicher Notlage berechtigt sein, wenn bei außergerichtlichen Vergleichsbemühungen die Verhandlungen mit dem Versorgungsberechtigten fehlschlugen. Einen derartigen Widerruf hat die Beklagte nicht erklärt. Deshalb kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob das Widerrufsrecht auch noch nach Streichung des Sicherungsfalles „Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers” besteht.
3. Auf die geltend gemachten Ansprüche ist nicht in einem außergerichtlichen Vergleich verzichtet worden. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die zwischen dem Pensions-Sicherungs-Verein und der Beklagten geschlossene Vereinbarung vom 27./28. Dezember 1993 nicht als außergerichtlichen Vergleich angesehen. Diese Vereinbarung betrifft, wie in der Überschrift zutreffend hervorgehoben wird, die „Zustimmung” des Pensions-Sicherungs-Vereins „zu einem außergerichtlichen Vergleich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3”. Der Pensions-Sicherungs-Verein schließt nicht selbst den außergerichtlichen Vergleich, sondern stimmt ihm lediglich zu. Mit dieser Zustimmung erkennt der Pensions-Sicherungs-Verein seine durch § 7 Abs. 2 BetrAVG begrenzte Einstandspflicht an.
Der Pensions-Sicherungs-Verein war nicht berechtigt für den Kläger zu handeln und dessen nicht insolvenzgesicherte Versorgungsansprüche ganz oder teilweise zu erlassen. Das Betriebsrentengesetz räumt dem Pensions-Sicherungs-Verein weder eine gesetzliche Vertretungsmacht noch eine Verfügungsbefugnis über die den Arbeitnehmern verbleibenden Versorgungsrechte ein. Vertragspartner des außergerichtlichen Vergleichs sind der Arbeitgeber als Schuldner und die Versorgungsberechtigten als Gläubiger. Der außergerichtliche Vergleich besteht damit aus einer Vielzahl von Einzelverträgen(vgl. BGH 12. Dezember 1991 – IX ZR 178/91 – BGHZ 116, 319; Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. § 7 Rn. 101; Höfer BetrAVG Stand 1999 § 7 Rn. 2766). Er bindet nur die Gläubiger, die ihn geschlossen oder sich ihm angeschlossen haben. Weder die von der Beklagten geschilderten praktischen Schwierigkeiten noch das rechtspolitisch unbefriedigende Ergebnis, daß „Akkordstörer” für ihre mangelnde Solidarität belohnt werden, rechtfertigen es, sich über die geltende Rechtsordnung hinwegzusetzen(BGH 12. Dezember 1991 aaO).
Der Kläger hat sich dem außergerichtlichen Vergleich nicht angeschlossen. Zwischen den Parteien ist keine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen. Die Entgegennahme der Leistungen des Pensions-Sicherungs-Vereins ist nicht als stillschweigende Annahme eines Angebots zum Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs anzusehen. Ein derartiges Vertragsangebot wurde dem Kläger weder von der Beklagten noch vom Pensions-Sicherungs-Verein in deren Namen unterbreitet. Der Pensions-Sicherungs-Verein ist dem Kläger gegenüber als Träger der Insolvenzsicherung, nicht aber als Vertreter oder Erklärungsbote der Beklagten aufgetreten. Wie in Nr. 12 der Zustimmungsvereinbarung vom 27./28. Dezember 1993 vorgesehen, übersandte der Pensions-Sicherungs-Verein dem Kläger „eine Mitteilung gemäß § 9 Abs. 1 BetrAVG über die ihm … gemäß § 7 BetrAVG zustehenden Versorgungsansprüche …”. Der Pensions-Sicherungs-Verein überließ der Beklagten den Abschluß des außergerichtlichen Vergleichs. Dies ergibt sich auch unmißverständlich aus Nr. 9 der Zustimmungsvereinbarung, wonach die „Zustimmung des Pensions-Sicherungs-Vereins unter der Auflage” steht, daß die Beklagte „mit ihren Gläubigern außergerichtliche Vergleichsvereinbarungen abschließt”. An den Kläger hat sich die Beklagte nicht gewandt.
4. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht eine vertragliche Schuldübernahme durch den Pensions-Sicherungs-Verein verneint. Sie bedurfte eines Vertragsschlusses mit dem Kläger (§ 414 BGB) oder seiner Genehmigung (§ 415 Abs. 1 BGB). Das Betriebsrentengesetz enthält keine davon abweichende, im vorliegenden Fall einschlägige Spezialvorschrift. Auch das Schutzbedürfnis des Klägers läßt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verneinen. Vertragliche Vereinbarungen außerhalb der gesetzlichen Einstandspflicht sind zumindest mit Auslegungsrisiken behaftet, auf die sich der Versorgungsberechtigte nicht einzulassen braucht. Jedenfalls für diese Fallgestaltung enthält das Betriebsrentengesetz keine Regelungslücke. Schon aus diesem Grund ist § 8 Abs. 1 BetrAVG nicht analog anwendbar. Nach dieser Vorschrift kann der Pensions-Sicherungs-Verein seine Leistungspflicht ohne Zustimmung der Versorgungsberechtigten auf eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung übertragen, wenn die nach § 7 BetrAVG Berechtigten einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer erwerben. Eine vergleichbare Sach- und Interessenlage liegt nicht vor.
III. Der Eintritt eines Sicherungsfalles führt nicht dazu, daß Versorgungsansprüche kraft Gesetzes erlöschen. Die Insolvenzsicherung ist vom Versorgungsverhältnis zu unterscheiden. Den Pensions-Sicherungs-Verein trifft eine gesetzliche Einstandspflicht. Sie besteht neben den Versorgungspflichten des Arbeitgebers. Ansonsten könnten die Versorgungsansprüche nicht gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen.
§ 7 Abs. 2 BetrAVG begrenzt lediglich die gesetzliche Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins. Das Versorgungsverhältnis bleibt unverändert fortbestehen. Die Insolvenzsicherung dient dem Schutz der Arbeitnehmer und nicht der Entlastung der Arbeitgeber. Den nicht insolvenzgesicherten Teil der Altersversorgung können die Betriebsrentner von ihrem früheren Arbeitgeber verlangen. Insoweit tragen sie jedoch wie jeder andere Gläubiger das Insolvenzrisiko.
IV. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht treuwidrig, daß der Kläger sie in Anspruch nimmt. Es spielt keine Rolle, ob sich der Pensions-Sicherungs-Verein der Beklagten gegenüber verpflichtet hatte, auch die vom Kläger geltend gemachten, nicht insolvenzgeschützten Teile des Versorgungsanspruchs zu erfüllen. Selbst wenn dies zuträfe, könnte die Beklagte daraus keine Rechte gegen den Kläger herleiten. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Pensions-Sicherungs-Verein und der Beklagten kommt es schon deshalb nicht an, weil die Klageforderung nicht auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangen war. Die dem Kläger erteilte Einziehungsermächtigung ist gegenstandslos. Der Kläger muß sich einen möglicherweise gegen den Pensions-Sicherungs-Verein bestehenden Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht entgegenhalten lassen.
1. Die Versorgungsansprüche gehen nur insoweit auf den Pensions-Sicherungs-Verein über, als er nach § 7 BetrAVG einstandspflichtig ist(vgl. BAG 12. April 1983 – 3 AZR 607/80 – BAGE 42, 188, 191; Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Teil 13A Rn. 1351; Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. § 9 Rn. 50; Höfer BetrAVG Stand 1999 § 9 Rn. 3047). Nach § 9 Abs. 2 BetrAVG beschränkt sich der Forderungsübergang auf die Versorgungsansprüche oder -anwartschaften, „die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen”. Nach dieser Formulierung knüpft der Forderungsübergang an die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins an. Dem Gesetzeszweck entspricht es, daß der Forderungsübergang nicht weiter reicht als die Insolvenzsicherung. § 9 Abs. 2 BetrAVG dient dem Vorteilsausgleich(Andresen/Förster/Rößler/Rühmann aaO Teil 13A Rn. 1310; Blomeyer/Otto aaO § 9 Rn. 31; Höfer aaO § 9 Rn. 3044). Der Versorgungsberechtigte soll nicht besser gestellt werden, als er ohne den Sicherungsfall stünde. Die Leistungen des Pensions-Sicherungs-Vereins sollen auch nicht dem Arbeitgeber und seinen Gläubigern zugute kommen. Soweit die insolvenzgesicherten Versorgungsansprüche noch einen wirtschaftlichen Wert haben, soll ihn der Pensions-Sicherungs-Verein nutzen können. Soweit jedoch der Pensions-Sicherungs-Verein nicht einstandspflichtig ist, besteht kein Anlaß für einen derartigen Ausgleich.
Eine Rückübertragung der Versorgungsrechte oder eine Ermächtigung des Versorgungsberechtigten zur Prozeßführung ist nur dann geboten, wenn der Pensions-Sicherungs-Verein seiner Einstandspflicht nicht nachkommt oder sich der Beginn der Insolvenzsicherung wegen Versäumung der Anmeldefrist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG verschiebt. Der Forderungsübergang nach § 9 Abs. 2 BetrAVG hängt nicht davon ab, ob der Pensions-Sicherungs-Verein den Versorgungsanspruch erfüllt(BAG 12. April 1983 – 3 AZR 607/80 – BAGE 42, 188, 192; BGH 8. März 1982 – II ZR 86/81 – AP BetrAVG § 9 Nr. 1 zu 1 der Gründe). Entscheidend ist, ob der Pensions-Sicherungs-Verein „nach objektiver Rechtslage” die Versorgungsansprüche zu befriedigen hat(BGH 8. März 1982 – II ZR 86/81 – aaO). Soweit Streit über die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins besteht, handelt es sich bei der Rückübertragung oder Einziehungsermächtigung um vorsorgliche Maßnahmen.
2. Die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins erstreckt sich nicht auf die eingeklagten Versorgungsansprüche. Der Kläger war bei Eintritt des Sicherungsfalls noch nicht Versorgungsempfänger, sondern nur Versorgungsanwärter. Nach § 7 BetrAVG genießen die Versorgungsanwärter einen geringeren Insolvenzschutz als die Versorgungsempfänger(vgl. ua. BAG 22. November 1994 – 3 AZR 767/93 – BAGE 78, 279, 283 ff.; 26. Januar 1999 – 3 AZR 464/97 – AP BetrAVG § 7 Nr. 91 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 59 zu I 1 der Gründe; 8. Juni 1999 – 3 AZR 39/98 – AR-Blattei ES 460.6 Nr. 89 = NzA 1999, 1215 ff. zu II der Gründe). Für die Insolvenzsicherung der Versorgungsanwärter gelten die Berechnungsgrundsätze des § 7 Abs. 2 BetrAVG. Sie stehen nicht zur Disposition der Vertrags-, Betriebs- und Tarifpartner.
a) § 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BetrAVG begrenzt die Insolvenzsicherung auf die Betriebsrente, die der Versorgungsanwärter bis zum Eintritt des Sicherungsfalls zeitanteilig erdient hat. Ein vertraglicher Verzicht auf die ratierliche Kürzung bindet den Pensions-Sicherungs-Verein nicht.
b) Der Pensions-Sicherungs-Verein hat jedenfalls für die Rentenanpassungen nicht einzustehen, die sich nach variablen Größen bemessen. Im Urteil vom 22. November 1994(– 3 AZR 767/93 – BAGE 78, 279, 286 f.) hat der Senat seine frühere Rechtsprechung(Urteil vom 3. August 1978 – 3 AZR 19/77 – BAGE 31, 45, 55) aufgegeben und entschieden, daß die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG im Rahmen des Insolvenzschutzes nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht nur bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wirke. Auch Veränderungen der Bemessungsgrundlagen nach Eintritt des Versorgungsfalles seien für die Berechnung des Teilanspruchs gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung unbeachtlich.
Im vorliegenden Fall kann ebenso wie in dem mit Urteil vom 8. Juni 1999(– 3 AZR 113/98 – nv. zu B II 1 c der Gründe) entschiedenen Rechtsstreit offenbleiben, ob sich § 2 Abs. 5 BetrAVG auf Veränderungen laufender Betriebsrenten erstreckt. Fallen Änderungen der Bemessungsgrundlagen nach Eintritt des Versorgungsfalls unter die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG, so spielen Anhebungen der Gruppenbeträge während des Ruhestandes weder für den mit der Unverfallbarkeit verbundenen Mindestschutz noch für den Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter eine Rolle. Wenn sich die Veränderungssperre nicht auf die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalls erstreckt, ändert sich im Ergebnis nichts. § 2 BetrAVG befaßt sich dann nur mit der Frage, wie hoch der Versorgungsanspruch des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers bei Eintritt des Versorgungsfalls sein muß. Bei dieser Auslegung erstreckt sich der Mindestschutz der Unverfallbarkeitsvorschriften, auf den die Insolvenzsicherung des § 7 Abs. 2 BetrAVG abstellt, nicht auf die Entwicklung der Betriebsrenten nach Eintritt des Versorgungsfalles. Für die Anpassung der laufenden Betriebsrenten gilt die in einem anderen Abschnitt des Betriebsrentengesetzes enthaltene Vorschrift des § 16 BetrAVG. Die Anpassungsprüfungspflicht des § 16 BetrAVG trifft jedoch nicht den Pensions-Sicherungs-Verein(vgl. ua. BAG 22. März 1983 – 3 AZR 574/81 – BAGE 42, 117, 118 ff.; 15. Februar 1994 – 3 AZR 705/93 – BAGE 75, 377, 385).
V. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Klage auch der Höhe nach begründet. Die Beklagte hat die Berechnungsgrundlagen, von denen das Berufungsurteil ausgeht, nicht mehr angegriffen.
VI. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1, § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Unterschriften
Kremhelmer zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, Bepler, Born, Reissner
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 09.11.1999 durch Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 537438 |
DB 2001, 932 |
NWB 2000, 4005 |
EWiR 2000, 1039 |
FA 2000, 325 |
JR 2001, 44 |
KTS 2001, 174 |
NZA 2000, 1290 |
SAE 2001, 31 |
ZAP 2000, 1279 |
AP, 0 |
DZWir 2001, 62 |
NZI 2000, 556 |
NZI 2001, 88 |
VersR 2001, 263 |
ZInsO 2001, 384 |