Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertarifliche Zulage. Anrechnung. ERA-Strukturkomponente
Orientierungssatz
Die nach dem Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen der hessischen Metall- und Elektroindustrie vom 28. Mai 2002 zu zahlende ERA-Strukturkomponente ist eine “allgemein gewährte Erhöhung der Entgelte” im Sinne vertraglicher Anrechnungsvorschriften.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.
Der Kläger ist seit 1972 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Am 5. April 1995 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat sowie den Betriebsräten verschiedener unternehmenszugehöriger Werke eine sog. “Rahmenvereinbarung”. Darin ist bestimmt:
“…
II. Tarifabhängigkeit betrieblicher Leistungen
Alle betrieblichen Leistungen/Entgeltbestandteile, die bei Betriebsübergang (01.01.1994) der Schweißtechnik auf die MG Schweißtechnik nicht in Tarifverträgen geregelt waren, werden als außertarifliche Leistungen/Entgeltbestandteile weitergeführt. Allgemein gewährte Erhöhungen der Entgelte können auf außertarifliche Leistungen/Entgeltbestandteile angerechnet werden.
III. Anpassung der Entgelte
Die Tariferhöhungen in der hessischen und bayerischen Metallindustrie für 1995 und 1996 werden angewendet. Unberührt hiervon bleibt das Recht der MG Schweißtechnik, Tariferhöhungen auf außertarifliche Bestandteile anzurechnen.
Künftige Erhöhungen sollen sich orientieren an den Tariferhöhungen der hessischen und bayerischen Metallindustrie unter Berücksichtigung der Ertragskraft des Unternehmens.
…”
Die Rahmenvereinbarung ist Bestandteil des Arbeitsvertrags des Klägers. Nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung erhält der Kläger neben dem Grundlohn und der Leistungszulage eine außertarifliche Zulage.
Ende 1998/Anfang 1999 kam es zwischen der Beklagten und der IG Metall zu einem Arbeitskampf, der in einem freiwilligen Schlichtungsverfahren beigelegt wurde. In dem unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats zustande gekommenen und von den am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien angenommenen Schiedsspruch ist Folgendes geregelt:
“…
Ab dem 01.03.2000 entsprechen die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen den jeweils für die hessische und bayerische Metall- und Elektroindustrie vereinbarten tariflichen Entgelten.
…”
Seit dem Jahre 2000 wendet die Beklagte die tariflichen Entgeltbestimmungen auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Beschäftigten an. Am 28. Mai 2002 wurde für die Beschäftigten der hessischen Metall- und Elektroindustrie ein Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen (ETV) abgeschlossen. Danach erhöht sich die Arbeitsvergütung zum 1. Juni 2002 um 3,1 % und zum 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %. Der ETV sieht des Weiteren eine Pauschalzahlung für den Monat Mai 2002 (§ 4 ETV) und als Einmalzahlungen ausgestaltete ERA-Strukturkomponenten (§ 5 ETV) vor. Die Zahlung der ERA-Strukturkomponenten erfolgte, um zum 31. Dezember 2003 einen neuen Entgeltrahmentarifvertrag (ERA) mit gemeinsamen Entgeltgruppen für Arbeiter und Angestellte abzuschließen. In dem von den Tarifvertragsparteien schriftlich niedergelegten Verhandlungsergebnis vom 28. Mai 2002 heißt es:
“…
4. Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt 4 %, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 %. Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt auf zwei Komponenten verteilt:
Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 werden die Löhne und Gehälter um 3,1 % erhöht, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %.
…
5. Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 % bzw. 0,5 % fließt in ERA-Strukturkomponenten.
…”
Der ETV vom selben Tage bestimmt:
Ҥ 4
Weitergeltende Lohn- und Gehaltstabellen und Pauschalzahlungen
…
2. Für den Monat Mai 2002 erhalten die Arbeiter und die Angestellten eine Pauschalzahlung in Höhe von einmalig 120 € brutto nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Den Pauschalbetrag erhalten die Arbeiter und Angestellten in voller Höhe, wenn sie im Mai 2002 Vollzeitbeschäftigte sind und einen vollen Anspruch auf Lohn, Gehalt, auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes, auf Urlaubsentgelt oder auf Kurzarbeitergeld haben.
b) Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pauschalbetrag nach Maßgabe ihrer im Monat Mai einzelvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Diese Regelung gilt entsprechend für Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung auf eine Dauer zwischen 30 und unter 35 Stunden festgelegt ist.
c) Soweit für teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeiter und Angestellte kein voller Anspruch auf Zahlung des Lohnes oder Gehaltes, auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes, auf Urlaubsentgelt oder auf Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2002 besteht, ist der Pauschalbetrag zeitanteilig zu kürzen.
d) Arbeiter und Angestellte, die während des Monats Mai 2002 eintreten bzw. ausscheiden, erhalten den Betrag anteilig entsprechend der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in diesem Monat.
…
g) Sofern der Monat Mai 2002 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art ist, ist statt des Pauschalbetrages eine prozentuale Erhöhung von 3,1 % zu Grunde zu legen. Der Pauschalbetrag wird nicht berücksichtigt.
§ 5
ERA-Strukturkomponente
1. Die Arbeiter und Angestellten erhalten für die Periode vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 ERA-Strukturkomponenten als Einmalzahlung für
a) Den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 mit der Abrechnung vom Juli 2002, die sich folgendermaßen berechnet:
8,24 × 0,9 % : 1,031 multipliziert mit dem …
…
2. Für die ERA-Strukturkomponente gelten § 4 Ziffer 2 Buchstabe a) bis d) dieses Tarifvertrages entsprechend.
Die anteilige Auszahlung der ERA-Strukturkomponente an Arbeiter und Angestellte, die nach den in § 5 Ziffer 1 Buchstabe a) bis c) genannten Auszahlungszeitpunkten in den Betrieb eintreten, erfolgt mit der ersten Entgeltabrechnung.
Soweit Auszubildende nach dem Auszahlungszeitpunkt der ERA-Strukturkomponente zugrunde liegenden Zeitraumes in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, erfolgt eine anteilige Berechnung der Einmalzahlung auf Basis des individuellen regelmäßigen Monatsentgelts des Kalendermonats der ersten Entgeltabrechnung im Arbeitsverhältnis.
Soweit Arbeiter und Angestellte nach dem Auszahlungszeitpunkt der ERA-Strukturkomponente innerhalb des der Berechnung der ERA-Strukturkomponente zugrunde liegenden Zeitraumes in ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis wechseln werden, erfolgt eine anteilige Neuberechnung der Einmalzahlung auf Basis des individuellen regelmäßigen Monatsentgelts des Kalendermonats der ersten Entgeltabrechnung im Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis mit der Maßgabe der Verpflichtung zur Rückzahlung der zuviel gezahlten ERA-Strukturkomponente oder deren Anrechnung auf künftige ERA-Strukturkomponenten.
Bei vorzeitigem Ausscheiden von Arbeitern oder Angestellten erfolgt eine anteilige Rückzahlung. Bei Ausscheiden vor dem Auszahlungsmonat erfolgt eine anteilige Berechnung.
3. Die ERA-Strukturkomponente geht nicht in Durchschnittsberechnungen aller Art ein.
4. Wenn bis 31. Dezember 2003 der Entgeltrahmentarifvertrag nicht abgeschlossen wird, werden die ab 1. Juni 2003 geltenden Tabellenwerte zur nächsten Tarifperiode um 1,3645 % vorweg erhöht und bilden die Basis für die nachfolgende Erhöhung der Entgelte.
…”
Vor In-Kraft-Treten des Entgelttarifvertrags vom 28. Mai 2002 bezog der Kläger eine außertarifliche Zulage in Höhe von 167,06 Euro brutto monatlich. Im Juni 2002 teilte die Beklagte den Beschäftigten mit, sie werde die von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Tariferhöhungen auf alle übertariflichen Zulagen und Besitzstände anrechnen. Für Juli 2002 leistete die Beklagte dem Kläger die Einmalzahlung in Höhe von 176,27 Euro brutto. In diesem Monat rechnete sie die ERA-Strukturkomponente auf die Zulage in Höhe von 167,06 Euro vollständig an.
Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit seiner am 14. November 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Zahlung der außertariflichen Zulage für den Monat Juli 2002 verlangt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 167,06 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Zulage für Juli 2002 iHv. 167,06 Euro brutto. Die Beklagte hat die nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 5 Nr. 1 ETV als Einmalzahlung zu leistende ERA-Strukturkomponente wirksam auf die vertraglich geschuldete außertarifliche Zulage angerechnet.
1. Der Kläger hatte bis Juli 2002 einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine außertarifliche Zulage in unstreitiger Höhe von 167,06 Euro brutto. Hierbei handelte es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um einen außertariflichen Vergütungsbestandteil im Sinne der Ziff. II Satz 1 der Rahmenvereinbarung vom 5. April 1995.
2. Die Beklagte konnte im Juli 2002 nach Ziff. II Satz 2 der Rahmenvereinbarung vom 5. April 1995 die in § 5 ETV vereinbarte Zahlung der ERA-Strukturkomponente auf die außertarifliche Zulage anrechnen.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Wirksamkeit der Anrechnung unerheblich, ob dem Schiedsspruch vom 26. März 1999 die Wirkung eines Tarifvertrags zukommt und deshalb gem. § 4 Abs. 1 TVG die dort vereinbarten Entgelte unmittelbar und zwingend gelten. Die Beklagte hat dem Kläger die in § 5 ETV vereinbarte ERA-Strukturkomponente ausgezahlt und damit diesen Anspruch – unabhängig von dessen rechtlicher Zuordnung – erfüllt (§ 362 BGB). Zwischen den Parteien steht allein im Streit, ob die Beklagte eine Anrechnung dieser Zahlung auf die dem Kläger in diesem Monat zustehende außertarifliche Zulage vornehmen durfte. Hierzu enthält der Schiedsspruch keine Regelung.
b) Die Rahmenvereinbarung vom 5. April 1995 enthält unter Ziff. II Satz 2 einen ausdrücklichen Anrechnungsvorbehalt. Danach können “allgemein gewährte Erhöhungen der Entgelte” auf außertarifliche Leistungen/Entgeltbestandteile angerechnet werden.
aa) Ob die Anrechnungsvereinbarung vom 5. April 1995 gegen § 308 Nr. 4 BGB verstößt, bedarf keiner Erörterung. Diese Vorschrift findet vorliegend keine Anwendung. Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ist für vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge bis zum 31. Dezember 2002 das bis dahin geltende Recht anzuwenden. Etwas anderes gilt nur für neue, von außen auf das Schuldverhältnis einwirkende und sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebende Umstände (BAG 27. November 2003 – 2 AZR 135/03 – BAGE 109, 22, 29 f.). Die Anwendung eines vor dem 1. Januar 2002 vereinbarten Anrechnungsvorbehalts im Jahr 2002 wirkt nicht von außen auf das Schuldverhältnis ein, sondern knüpft an dessen fortwirkenden Inhalt an (vgl. Senat 9. März 2005 – 5 AZR 231/04 –, zu III 1 der Gründe).
bb) Gegenstand der Anrechnungsvereinbarung sind allgemein gewährte Erhöhungen der Entgelte. Der Begriff “Entgelt” kennzeichnet alle geldwerten Gegenleistungen des Arbeitgebers. Eine “Erhöhung” der Entgelte liegt vor, wenn die Gegenleistungen des Arbeitgebers heraufgesetzt werden, dh. der Arbeitnehmer mehr als vor der Erhöhung erhält. Eine “allgemeine” Erhöhung der Entgelte ist eine nicht an besondere Umstände der Arbeitsleistung anknüpfende Entgeltsteigerung.
c) Die als Einmalzahlung zu leistende ERA-Strukturkomponente ist eine allgemeine Erhöhung des Entgelts.
aa) Nach § 5 Nr. 1 Buchst. a ETV erhalten Arbeiter und Angestellte für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2002 eine mit der Abrechnung Juli 2002 auszuzahlende ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung, deren Höhe sich nach der Länge des Zeitraums (sieben Monate) unter Berücksichtigung der in diesen Zeitraum fallenden Jahressonderzahlung (55 %) und des Urlaubsgelds (69 %) berechnet. Daraus ergibt sich der zugrunde zu legende Faktor von 8,24. Die Tariferhöhung drückt sich im Faktor 0,9 % aus. Beide Faktoren werden multipliziert mit dem individuellen Monatsentgelt, das durch den Divisor 1,031 um die zum 1. Juni 2002 erfolgte prozentuale Anhebung gekürzt wird. Entsprechend dieser Berechnung hat sich im Auszahlungsmonat das Entgelt des Klägers erhöht. Nach näherer Maßgabe der tariflichen Bestimmungen ist die Einmalzahlung allen Arbeitnehmern zu zahlen, auf deren Arbeitsverhältnis der ETV anwendbar ist. Die Zahlung ist nicht von besonderen Umständen der Arbeitsleistung abhängig. Die ERA-Strukturkomponente ist eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, denn sie wird gem. § 5 Nr. 2 iVm. § 4 Nr. 2 Buchst. a bis Buchst. d ETV nur zeitanteilig gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht im gesamten, der Berechnung zugrunde liegenden Zeitraum bestanden hat. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist die ERA-Strukturkomponente anteilig zurückzuzahlen. Scheidet der Arbeitnehmer vor dem Auszahlungsmonat aus, erfolgt eine anteilige Berechnung.
bb) Die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten sind nach Auffassung der Tarifvertragsparteien Teil der Tariferhöhung der Tarifrunde 2002. Dies ergibt sich aus der im Verhandlungsergebnis vom 28. Mai 2002 niedergelegten Vereinbarung der Tarifvertragsparteien. Auch wenn diese Vereinbarung kein Tarifvertrag iSv. § 1 Abs. 1 TVG ist (vgl. BAG 26. Januar 1983 – 4 AZR 224/80 – BAGE 41, 307, 314; 5. November 1997 – 4 AZR 872/95 – BAGE 87, 45, 57; 25. August 1982 – 4 AZN 305/82 – BAGE 39, 346, 348 ff.), kann sie doch als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl. BAG 28. September 1994 – 4 AZR 748/93 –, zu 3d der Gründe). Unter A Nr. 4 des Verhandlungsergebnisses haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, “das Tarifvolumen” ab 1. Juni 2002 um 4 % und ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 % zu erhöhen. Diese Erhöhungen sollten jeweils auf “zwei Komponenten” verteilt werden. Eine der Komponenten bestand aus den mit Wirkung vom 1. Juni 2002 und vom 1. Juni 2003 in Kraft getretenen linearen Tariflohnerhöhungen um 3,1 % bzw. weitere 2,6 %. Das “restliche Erhöhungsvolumen” von 0,9 % bzw. 0,5 % sollte als zweite Komponente in die sog. “ERA-Strukturkomponenten” fließen. Diese Vereinbarung verdeutlicht, dass die in § 5 ETV vereinbarten ERA-Strukturkomponenten Bestandteil der beschlossenen Tariferhöhungen sind (ebenso zum Gehaltsabkommen vom 23. Mai 2002 für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen: BAG 15. März 2005 – 9 AZR 97/04 – EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 14, zu I 2c der Gründe). Die Tariferhöhung ist eine allgemeine Entgelterhöhung iSv. Ziff. II der Rahmenvereinbarung vom 5. April 1995, obwohl die ERA-Strukturkomponente nach § 5 Nr. 3 ETV nicht in “Durchschnittsberechnungen aller Art” eingeht. Diese Tarifregelung ist eine Berechnungsvorschrift für die Ermittlung tariflicher Leistungen, wie der Entgeltfortzahlung und des Urlaubsentgelts. Hierdurch verliert die Einmalzahlung jedoch nicht ihre entgelterhöhende Wirkung im Sinne der Rahmenvereinbarung vom 5. April 1995.
cc) Die begriffliche Unterscheidung zwischen “Pauschalzahlung” in § 4 ETV und “Einmalzahlung” in § 5 ETV ist für die Anrechnung nach Ziff. II der Rahmenvereinbarung unerheblich. Die Bezeichnung “Pauschalzahlung” bringt zum Ausdruck, dass dieser Teil der Tariferhöhung für den Monat Mai 2002 nicht nach individuellen Maßstäben berechnet, sondern für alle Arbeiter und Angestellten gleich ist. Demgegenüber ist für die Berechnungen der ERA-Strukturkomponente nach § 5 Abs. 1 ETV das individuelle Monatsentgelt der Beschäftigten maßgeblich. Durch beide Leistungen wird das Entgelt der Arbeitnehmer im Auszahlungsmonat erhöht.
dd) Die Auffassung der Revision, eine Anrechenbarkeit sei ausgeschlossen, weil ansonsten bei Einführung des Entgeltrahmentarifvertrags die Gefahr bestünde, dass diese Vergütungsbestandteile zweimal zur Anrechnung kämen, ist unzutreffend. Die jeweilige Einmalzahlung erhöht das Entgelt des Klägers im Auszahlungsmonat. Ob nach In-Kraft-Treten des Entgeltrahmentarifvertrags eine Anrechnung auf die dem Kläger dann zustehenden außertariflichen Leistungen möglich ist, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
ee) Der Anrechnung steht schließlich § 7 ETV nicht entgegen. Soweit nach dieser Tarifbestimmung “bisher einzelvertraglich vereinbarte Zulagen auf die Tariflöhne und Tarifgehälter von dem Tarifvertrag nicht berührt” werden, heißt das, dass der Tarifvertrag bezüglich solcher Vergütungsbestandteile keine Regelung trifft. Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Anrechnung wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3. Die Beklagte hat Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht verletzt.
a) Der Betriebsrat hat bei der Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme vorliegt, sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens noch ein Gestaltungsspielraum verblieben ist. Die Anrechnung ist mitbestimmungsfrei, wenn die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen angerechnet wird (BAG Großer Senat 3. Dezember 1991 – GS 2/90 – BAGE 69, 134, 164 ff.; 31. Oktober 1995 – 1 AZR 276/95 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 80 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 54, zu II 2a der Gründe). Rechnet der Arbeitgeber eine Tariferhöhung nur teilweise auf übertarifliche Zulagen an, hat er den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen. Verletzt der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, führt dies zur Unwirksamkeit der Anrechnung (BAG 21. Januar 2003 – 1 AZR 125/02 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 118 = EzA TVG § 4 Lohnerhöhung Nr. 41, zu A II 2a der Gründe mwN).
b) Hiernach war die Anrechnung mitbestimmungsfrei. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, die Anrechnung sei bei allen Arbeitnehmern geplant gewesen. Dies ergibt sich auch aus ihrem im Juni 2002 an die Beschäftigten gerichteten Schreiben. Beschließt der Arbeitgeber, eine Tariferhöhung vollständig auf übertarifliche Zulagen anzurechnen, ist die Anrechnung auch dann nicht mitbestimmungspflichtig, wenn die Umsetzung des Beschlusses bei einem Teil der Arbeitnehmer zunächst versehentlich unterbleibt. Gegenstand der Mitbestimmung ist die Entscheidung des Arbeitgebers, nicht deren Durchführung (BAG 31. Oktober 1995 – 1 AZR 276/95 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 80 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 54; 22. April 1997 – 1 ABR 80/96 –).
II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Linck, W. Hinrichs, Sappa
Fundstellen