Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzschutz bei Betriebseinstellung und offensichtlicher Masselosigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Der Sicherungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG setzt voraus, daß der Arbeitgeber seine Betriebstätigkeit vollständig beendet und offensichtlich keine Konkursmasse vorhanden ist, die zur Deckung der Kosten eines Konkursverfahrens ausreicht.
2. Die offensichtliche Masselosigkeit ist eine anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung. Es kommt nicht darauf an, über welche Kenntnisse der Betriebsrentner und der PSV verfügen. Entscheidend sind die objektiven Verhältnisse (Klarstellung zum Urteil vom 11. September 1980 - 3 AZR 544/79 BAGE 34, 146 = AP Nr. 9 zu § 7 BetrAVG).
3. Die Masselosigkeit muß nicht schon bei der Betriebseinstellung vorliegen und offensichtlich sein (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BAGE 34, 146 und BAGE 47, 229 = AP Nr. 9 und 22 zu § 7 BetrAVG).
4. Die Einstandspflicht des PSV entsteht in dem Zeitpunkt, in dem alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG vorliegen. Ein später gestellter Konkursantrag führt nicht dazu, daß der Insolvenzschutz des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG rückwirkend entfällt.
5. Ansprüche, die nicht gegen den Arbeitgeber oder sonstige Versorgungsträger, sondern gegen Dritte gerichtet sind, wie etwa Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Konkursanmeldung, berühren die Insolvenzsicherung nicht (§ 7 Abs. 1 und 4 BetrAVG). Es ist Sache des PSV, sich diese Ansprüche abtreten zu lassen und dann durchzusetzen.
Normenkette
BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 9 Abs. 1; BGB § 276; GmbHG § 64 Abs. 1, § 71 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Mai 1996 - 2 (7) Sa 958/95 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) verpflichtet ist, der Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes für die Zeit vom 3. Juni 1991 bis 7. Januar 1993 betriebliches Ruhegeld zu zahlen.
Der am 25. November 1993 verstorbene Ehemann der Klägerin war bis zum 31. Dezember 1990 bei der W GmbH beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1991 bezog er Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach der von der W GmbH im Jahr 1980 erteilten Versorgungszusage stand ihm ab Eintritt in den Ruhestand eine Betriebsrente von jährlich 5.252,28 DM zu. Er erhielt von seiner Arbeitgeberin keine Zahlungen.
Nach einer Namensänderung in "T GmbH" beschlossen die Gesellschafter am 15. März 1991 die Auflösung der GmbH. Am 3. Dezember 1991 wurde sie im Handelsregister gelöscht.
Der verstorbene Ehemann forderte in der Folgezeit den PSV zur Zahlung der Betriebsrente auf. Die Einzelheiten sind noch nicht aufgeklärt. Der PSV verweigerte die Zahlung. Der verstorbene Ehemann der Klägerin erhob am 21. Juni 1993 Klage gegen den PSV.
Nach Klageerhebung beantragte der Liquidator der T GmbH i.L. die Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen. Diesen Antrag wies das Amtsgericht Karlsruhe mit Beschluß vom 8. Juli 1993 mangels Masse ab. Der PSV zahlte die Betriebsrente ab Erlaß dieses Beschlusses und für vorausgehende sechs Monate, also ab dem 8. Januar 1993.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der frühere Arbeitgeber ihres Ehemannes sei bereits im Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses am 15. März 1991 zahlungsunfähig gewesen. Sie hat behauptet, das Stammkapital sei durch den Jahresverlust von 1991 verbraucht gewesen. Die Liquidationsschlußbilanz vom 3. Dezember 1991 habe kein verteilungsfähiges Vermögen ergeben. Erst der Verzicht einer Gläubigerin auf eine Forderung in Höhe von 5.641,06 DM habe die Liquidation ermöglicht. Jedenfalls bei Berücksichtigung der Betriebsrentenansprüche ihres Ehemannes und weiterer sieben Mitarbeiter hätte der Liquidator spätestens Mitte 1991 Konkurs anmelden müssen. Die T GmbH habe bereits Mitte 1991 die Betriebstätigkeit eingestellt, wie die schriftliche Bestätigung des Liquidators vom 23. Januar 1996 zeige.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
a) für das Jahr 1991 5.252,28 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1992,
b) für das Jahr 1992 5.252,28 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1993 und
c) für die Zeit vom 1. bis 7. Januar 1993 weitere 100,73 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 27. Juli 1995 zu zahlen.
Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG sei nur dann ein Sicherungsfall, wenn kein Konkursantrag gestellt werde. Der Liquidator der T GmbH habe jedoch am 2. Juli 1993 die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt. Auf § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG könne sich die Klägerin daher nicht berufen. Selbst wenn § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG anwendbar wäre, stehe der Klägerin für den streitigen Zeitraum kein Insolvenzschutz zu. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe sich erst im Mai 1993 auf den Sicherungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 4 BetrAVG berufen. Vorher sei nicht offensichtlich gewesen, daß ein Konkursverfahren mangels Masse nicht in Betracht gekommen sei. Für einen zusätzlichen Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG bestehe im vorliegenden Fall auch kein Bedürfnis, weil der Klägerin wegen der verspäteten Konkursanmeldung Schadensersatzansprüche gegen den Liquidator der T GmbH zustünden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage für den Zeitraum vom 3. Juni 1991 bis 7. Januar 1993 stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 565 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin kann zwar nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG Insolvenzsicherung verlangen. Der Senat kann aber nicht darüber entscheiden, ob die Ausschlußfrist des § 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG schuldhaft versäumt worden ist. Dazu sind weitere tatsächliche Feststellungen nötig.
I. Der Klägerin steht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG wegen vollständiger Einstellung der Betriebstätigkeit bei offensichtlichem Mangel an Konkursmasse ein Anspruch auf Insolvenzschutz zu. Der während dieses Rechtsstreits gestellte Konkursantrag des Liquidators der T GmbH (früher: W GmbH) hat diesen Anspruch nicht rückwirkend beseitigt.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die frühere Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin jedenfalls am 3. Dezember 1991 ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war kein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt worden. Die Vermögensmasse der Arbeitgeberin reichte damals zur Deckung der voraussichtlichen Kosten eines Konkursverfahrens nicht aus. Die Masselosigkeit war auch offensichtlich.
a) Das Merkmal der offensichtlichen Masselosigkeit muß vorliegen, um den Sicherungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG eintreten zu lassen (vgl. BAG Urteil vom 11. September 1980 - 3 AZR 544/79 - BAGE 34, 146, 154 = AP Nr. 9 zu § 7 BetrAVG, zu B II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 20. November 1984 - 3 AZR 444/82 - BAGE 47, 229, 237 = AP Nr. 22 zu § 7 BetrAVG, zu III der Gründe). Es handelt sich um eine anspruchsbegründende Tatsache (Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., § 7 BetrAVG Rz 120; Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, Rz 723; a.A. Höfer, BetrAVG, 4. Aufl., § 7 BetrAVG Rz 2785).
b) Der Sicherungsfall wird ausgelöst, wenn objektiv eine Masselosigkeit vorliegt. Entscheidend ist die Sicht eines entsprechend unterrichteten, unvoreingenommenen Betrachters. Es kommt nicht darauf an, über welche Kenntnisse der Betriebsrentner oder der PSV verfügen.
Der Sicherungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG hängt nicht davon ab, wie sich den betroffenen Betriebsrentnern die wirtschaftliche Lage ihres früheren Arbeitgebers darstellt. Diese können die Vermögensverhältnisse nur schwer durchschauen. Es bestünde überdies ein Anreiz, die Versorgungslasten auf den PSV abzuwälzen (BAGE 34, 146, 155 = AP Nr. 9 zu § 7 BetrAVG, zu B II 2 a der Gründe). Es liegt zwar im eigenen Interesse der Betriebsrentner, den PSV möglichst bald einzuschalten, damit er als "Auffangstation für Arbeitnehmerinteressen" tätig werden kann. Für den Eintritt des Sicherungsfalles ist diese Information aber nicht erforderlich.
Andererseits kommt es auch nicht auf die Kenntnisse des PSV an. Der Ausdruck "offensichtlich" stellt allein auf die objektiven Verhältnisse ab. Der Auffangtatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG dient dazu, den Insolvenzschutz der Betriebsrentner zu verbessern. Da sie dem betrieblichen Geschehen fernstehen und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers nicht ausreichend überblicken können, besteht kein überzeugender Grund, den Auffangtatbestand erst dann eingreifen zu lassen, wenn der PSV den gesamten Sachverhalt erfährt. Dem Interesse des PSV, nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen einstehen zu müssen, ist durch das objektive Kriterium der offensichtlichen Masselosigkeit, die Anmeldefrist des § 9 Abs. 1 BetrAVG sowie dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß die Arbeitnehmer die Voraussetzungen ihres Anspruchs gegen den PSV darlegen und erforderlichenfalls auch beweisen müssen. Soweit dem Urteil vom 11. September 1980 (- 3 AZR 544/79 - BAGE 34, 146, 155 f. = AP Nr. 9 zu § 7 BetrAVG, zu B II 2 b der Gründe) eine andere Auffassung entnommen werden könnte, hält der Senat nicht mehr daran fest.
c) Für den vorliegenden Fall heißt das: Für einen mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Betrachter war jedenfalls am 3. Dezember 1991 die Masselosigkeit ohne weiteres erkennbar. Sie mußte nicht schon bei der Betriebseinstellung vorliegen und offensichtlich sein. § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG setzt nicht voraus, daß die Anspruchsvoraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge erfüllt werden. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 20. November 1984 (- 3 AZR 444/82 - BAGE 47, 229, 234 ff. = AP Nr. 22 zu § 7 BetrAVG, zu II 3 b der Gründe) eingehend begründet und im Urteil vom 28. Januar 1986 (- 3 AZR 434/84 - AP Nr. 30 zu § 7 BetrAVG, zu A I 1 der Gründe) bestätigt. Daran ist festzuhalten.
2. Der erst am 2. Juli 1993 vom Liquidator gestellte Konkursantrag führt nicht dazu, daß der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG rückwirkend entfällt. Ein derartiger Erlöschenstatbestand läßt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Zweck des Auffangtatbestandes entnehmen. Die Insolvenzsicherung wird durch den zeitlich frühesten Tatbestand ausgelöst (ebenso BSG Urteil vom 30. Oktober 1991 - 10 RAr 3/91 - BSGE 70, 9, 10 zu § 141 b AFG). § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG kommt nur dann nicht zum Zuge, wenn ein anderer, eindeutig feststellbarer Sicherungsfall nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BetrAVG bereits vorher oder gleichzeitig vorliegt. Würde auch ein erst Jahre später gestellter und mangels Masse abgelehnter Konkursantrag den Auffangtatbestand rückwirkend beseitigen, so könnten die Betriebsrentner nur dadurch Versorgungslücken vermeiden, daß sie auf ihre Kosten erfolglose Konkursanträge stellen. Gerade diese Zwangslage will § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG vermeiden.
3. Die Einstandspflicht des PSV erstreckt sich auch auf Versorgungsleistungen, die sechs Monate vor Eintritt des Insolvenzfalles entstanden sind (BGH Urteil vom 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - BGHZ 78, 73, 80 = AP Nr. 5 zu § 7 BetrAVG, zu III 3 der Gründe; BAG Urteil vom 30. Oktober 1980 - 3 AZR 805/79 - BAGE 34, 242, 247 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG, zu II der Gründe). Die SechsMonats-Grenze berücksichtigt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Leistungsausfall und Insolvenz schwer feststellbar ist und bei älteren Rückständen kaum mehr vorliegt. Diese Überlegungen gelten auch für den Sicherungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG (Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., § 7 Rz 234; einschränkend Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl., § 7 Rz 28, der auf die Umstände des Einzelfalls abstellt).
II. Der PSV kann die Klägerin nicht darauf verweisen, ihr stünden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 71 Abs. 4, § 64 Abs. 1 GmbHG gegen den Liquidator der T GmbH Schadensersatzansprüche wegen Konkursverschleppung zu.
Die Insolvenzsicherung kommt nach § 7 Abs. 1 BetrAVG nicht zum Zuge, soweit die Versorgungsleistungen tatsächlich erbracht werden. Außerdem vermindert sich die Einstandspflicht des PSV nach § 7 Abs. 4 BetrAVG in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder ein sonstiger Versorgungsträger die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch nach Eintritt des Sicherungsfalles zu erbringen hat. Wenn andere Personen aus einem besonderen Rechtsgrund für den Ausfall der Versorgungsleistungen haften, ändert dies an der Insolvenzsicherung nichts (vgl. BGHZ 110, 342, 362; a.A. Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung in der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl., § 9 Rz 17). Falls die Ansprüche nicht nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV übergehen, kann er ihre Abtretung verlangen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist Sache des PSV (Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., § 7 Rz 286). Dementsprechend erwähnt § 7 Abs. 4 BetrAVG den Sicherungsfall der Betriebseinstellung und offensichtlichen Masselosigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG) überhaupt nicht. Das Gesetz geht davon aus, daß in diesen Fällen die Versorgungsschuldner ihren Versorgungspflichten nicht mehr nachkommen können.
Im übrigen ist der Liquidator der T GmbH nicht verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz in Höhe der ausgefallenen Betriebsrenten zu leisten. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin ist durch den verspäteten Konkursantrag kein Schaden entstanden. Auch bei einem rechtzeitigen Konkursantrag wären die Versorgungsansprüche nicht durchzusetzen gewesen.
III. Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob der Ehemann der Klägerin die Ausschlußfrist des § 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gewahrt hat. Die Parteien haben sich mit dieser Frage noch nicht auseinandergesetzt. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, ihren Sachvortrag zu ergänzen.
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der PSV den Versorgungsberechtigten die ihnen nach § 7 BetrAVG zustehenden Ansprüche schriftlich mitzuteilen. Wenn diese Mitteilung aus Gründen unterbleibt, die der PSV nicht zu vertreten hat, muß der Versorgungsberechtigte seine Ansprüche spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall beim PSV anmelden. Erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war.
Der Sicherungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG lag vor, als die T GmbH ihre Betriebstätigkeit vollständig beendet hatte und außerdem der Mangel an Konkursmasse offensichtlich war. Diese Voraussetzungen waren spätestens am 3. Dezember 1991 erfüllt. Die Anmeldefrist endete nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB spätestens am 31. Dezember 1992 24.00 Uhr.
An die Anmeldung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie muß aber wenigstens den richtigen Versorgungsschuldner erkennen lassen. Der in der Anmeldung genannte Sicherungsfall muß ihn betreffen.
2. Für ein Verschulden genügt fahrlässiges Handeln (§ 276 BGB). Erhalten Versorgungsberechtigte die zugesagten Betriebsrenten nicht, so müssen sie Nachforschungen anstellen. Ansonsten liegt in der Regel eine fahrlässige Unkenntnis vor (Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., § 9 Rz 25; Höfer, BetrAVG, 4. Aufl., § 9 Rz 3039). Wenn der frühere Arbeitgeber keine Zahlungen leistet, die Betriebstätigkeit vollständig einstellt und die Gesellschaft auflöst, liegt es nahe, sich an den PSV zu wenden. In der Regel entspricht es nicht der üblichen Sorgfalt, über ein Jahr den vollständigen Ausfall der Betriebsrenten untätig hinzunehmen.
3. Während der PSV die Darlegungs- und Beweislast für die Versäumung der Ausschlußfrist trägt, muß der Versorgungsberechtigte nachweisen, daß ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., § 9 Rz 26; Höfer, BetrAVG, 4. Aufl., § 9 Rz 3042).
Unterschriften
Dr. Heither Richter Kremhelmer Bepler ist an der Unterschrift wegen Kur verhindert. Dr. Heither Dr. Offergeld H. Frehse
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 09.12.1997 durch Bittner, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 1998, 1488 |
DB 1998, 1570 |
FA 1998, 222 |
NZA 1998, 941 |
RdA 1998, 315 |
ZIP 1998, 1157 |
AP, 0 |
ArbuR 1998, 333 |
NZI 1998, 46 |