Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsmathematischer Abschlag. Auslegung eines Vergleichs
Leitsatz (redaktionell)
Ergibt die Auslegung eines Vergleichs, dass die vereinbarte Betriebszusatzrente der Höhe nach festgeschrieben wurde, sind versicherungsmathematische Abschläge oder ähnliche Kürzungen unzulässig.
Normenkette
BetrAVG §§ 1-2, 6; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
LAG Bremen (Urteil vom 23.08.2005; Aktenzeichen 1 Sa 314/04) |
ArbG Bremerhaven (Urteil vom 04.11.2004; Aktenzeichen 1 Ca 568/04) |
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 23. August 2005 – 1 Sa 314/04 – teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 4. November 2004 – 1 Ca 568/04 – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Dezember 2004 eine Betriebszusatzrente in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gesetzlichen Netto-Rente aus der Angestelltenversicherung und der Netto-Zusatzrente der Zusatzversorgungskasse einerseits und 100 % der monatlichen Netto-Dienstbezüge, die einem vergleichbaren Angestellten der VergGr. Ib im Monat Januar 2004 zustanden, andererseits zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.159,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 315,99 Euro seit dem 1.2.2004,
aus 315,99 Euro seit dem 1.3.2004,
aus 315,99 Euro seit dem 1.4.2004,
aus 315,99 Euro seit dem 1.5.2004,
aus 315,99 Euro seit dem 1.6.2004,
aus 315,99 Euro seit dem 1.7.2004,
aus 315,99 Euro seit dem 1.8.2004,
aus 315,99 Euro seit dem 1.9.2004,
aus 315,99 Euro seit dem 1.10.2004,
aus 315,99 Euro seit dem 1.11.2004
zu zahlen.
3. Die Kosten 1. und 2. Instanz haben der Kläger zu 34 % und die Beklagte zu 66 % zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, bei der Berechnung der Betriebszusatzrente des Klägers einen versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 18 % vorzunehmen.
Rz. 2
Der am 9. Januar 1944 geborene Kläger war vom 1. April 1965 bis zum 30. September 1997 – zuletzt als Personalleiter – bei der Beklagten, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 14. April 1965 hatten die Parteien ua. Folgendes vereinbart:
Ҥ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Anwendung.
…
§ 5
Der Angestellte wird bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach Maßgabe der Satzung dieser Anstalt zusätzlich versichert. Er ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Beitrag zu zahlen.
§ 6
Von der S… wird eine Alters- und Hinterbliebenen-Zusatzversorgung nach den Grundsätzen der am 30. Januar 1953 erlassenen Dienstordnung gewährt. Diese Dienstordnung ist Bestandteil dieses Vertrages.
§ 7
Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.”
Rz. 3
Bei der in § 6 des Arbeitsvertrages angeführten Dienstordnung handelt es sich um die Regelung zur Alters- und Hinterbliebenenzusatzversorgung für die Angestellten der S… vom 30. Januar 1953 (im Folgenden: AHV 53). Darin heißt es auszugsweise:
“Der Verwaltungsrat der S… (im folgenden S… genannt) hat auf Vorschlag des Vorstandes und nach Anhörung des Betriebsrates der S… die folgende Dienstordnung für die zusätzliche Betriebs-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten der S… beschlossen.
Diese Dienstordnung wird hiermit in Ergänzung der Anstellungsverhältnisse der Angestellten der S… als Bestandteil ihrer Dienstverträge erlassen.
…
§ 4
Der Anspruch auf Betriebszusatzrente entsteht nach den einschlägigen Bestimmungen der Landesversicherungsanstalt (Angestelltenversicherung) und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
a) für den Angestellten im Zeitpunkt seines ehrenhaften Ausscheidens wegen Erreichung der Altersgrenze oder wegen dauernder Berufsunfähigkeit,
b) …
…
§ 8
Die Betriebszusatzrente sichert den Angestellten einen nach der Zahl seiner Dienstjahre (§ 3) zu berechnenden Vom-Hundert-Satz seiner zuletzt erhaltenen monatlichen Dienstbezüge. Sie stellt den Unterschiedsbetrag zwischen seiner Rente aus der Angestelltenversicherung und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einerseits und dem Vom-Hundert-Satz seiner zuletzt erhaltenen monatlichen Dienstbezüge andererseits dar.
Die Betriebszusatzrente wird demnach in solcher Höhe gewährt, dass die Summe der Rente aus der Angestelltenversicherung, der Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder aus einem etwaigen Ruhelohn aus der Ruhelohnkasse der Stadt B… zusammen mit der Betriebszusatzrente
nach 10 vollen Dienstjahren 35 % der zuletzt bezogenen monatlichen Dienstbezüge …
…
nach 35 vollen Dienstjahren 75 % der zuletzt bezogenen monatlichen Dienstbezüge … erreicht.
…
§ 9
Erreicht oder übersteigt die Summe der Rente aus der Angestelltenversicherung und der Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder eines etwaigen Ruhelohnes aus der Ruhelohnkasse der Stadt B… den dem Angestellten zustehenden Vom-Hundert-Satz der zuletzt bezogenen monatlichen Dienstbezüge (§ 8), so erhält der Angestellte eine außerordentliche Betriebszusatzrente von
…
DM 50,– nach 20 jähriger Betriebszugehörigkeit (§ 3) …”
Rz. 4
Am 11. August 1997 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, nach welcher das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 30. September 1997 endete und der Kläger mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 als Geschäftsführer der Ba… mbH zu den Bedingungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses tätig werden sollte. In Nr. 3 der Vereinbarung ist ua. Folgendes geregelt:
“Die Parteien bestätigen ihre Absicht, bis zum 01.10.1997 die Verhandlungen über eine Auflösung auch dieses Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung des Besitzstandes von Herrn K… zum Abschluss zu bringen …”.
Rz. 5
Anschließend führten die Parteien Verhandlungen über ein endgültiges Ausscheiden des Klägers. Im Rahmen dieser Verhandlungen erzielten sie zunächst grundsätzliche Einigkeit darüber, dass der Kläger zum 30. September 1997 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 545.000,00 DM aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden sollte. Die Beklagte schlug darüber hinaus hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Betriebszusatzrente eine Gewährung nach den Regelungen der AHV 53 vor. Hiermit erklärte sich der Kläger nicht einverstanden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm zu dem Vorschlag der Beklagten mit einem Schreiben vom 15. Oktober 1997 Stellung. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:
“Streitig ist demgegenüber weiterhin die Frage der Betriebsrente, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Rentenberechnung bei Erreichen des 60. Lebensjahres.
Mein Mandant ist nicht bereit, sich auf der von Ihnen vorgeschlagenen Basis zu einigen, d. h. einer Berechnung der Rente nach den bis zum 30.09.1997 bezogenen Dienstbezügen, und besteht auf einer Regelung, wie sie bei Vorruheständlern in Ihrem Hause üblich ist. Dies beinhaltet, dass die Rente nach dem Gehalt bemessen wird, das mein Mandant bei Erreichen des 60. Lebensjahres beziehen würde.
Vor allem der lange Zeitraum bis zum Erreichen der Rente und die Unwägbarkeiten im Hinblick auf Einkommen und Geldwert zwingen meinen Mandanten zu dieser Haltung. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Anpassung einer Betriebsrente erst nach Beginn der Zahlung, nicht aber für die Zeit zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Eintritt des Rentenfalls erfolgt. …”
Rz. 6
Diesen Vorschlag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Oktober 1997 ab. In diesem Schreiben heißt es ua.:
“Der bei Ihrem Mandanten vorliegende Sachverhalt lässt sich aus den verschiedensten Gründen nicht im entferntesten mit dem Sachverhalt vergleichen, der den sogenannten normalen Vorruhestandsfällen zugrundeliegt. Dabei sei nur beispielshaft auf die erhebliche Zeit verwiesen, die bei Ihrem Mandanten bis zum Eintritt des Ruhestandes noch verstreichen muß und die damit gegebene Möglichkeit, eine neue Berufstätigkeit mit entsprechendem Einkommen und der Möglichkeit einer zusätzlichen Verbesserung der Altersvorsorge zu ergreifen.
Die vorstehend zur Vermeidung von Mißverständnissen nochmals klargestellte Haltung meiner Mandantin bedeutet nicht, daß sich nicht doch auch die von Ihnen erwähnten Zwischenlösungen finden lassen. Dies bedingt aber, daß die Höhe der Abfindung, der zusätzlichen Einzahlungen in die Zusatzversorgungskasse und die Höhe der Sonderzahlungen zur Disposition stehen müssen. …”
Rz. 7
Nach weiteren Verhandlungen schlossen die Parteien am 29. Dezember 1997 einen Vergleich. Danach schied der Kläger mit Wirkung zum 30. September 1997 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 505.000,00 DM aus dem Arbeitsverhältnis aus. Weiter enthält Nr. 4 des Vergleichs für die hier streitgegenständliche Betriebszusatzrente folgende Regelungen:
“Die Parteien sind sich darüber einig, dass Herr K… mit Erreichen des 60. Lebensjahres die Betriebszusatzrente in Höhe von 75 % erhält, sofern nicht vorher ein Anspruch auf Betriebszusatzrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Anspruch auf Hinterbliebenenrente entsteht.
Bemessungsgrundlage für die Alters- und Hinterbliebenen-Zusatzversorgung gemäß § 8 der Dienstordnung sind die monatlichen Dienstbezüge, die einem vergleichbaren Angestellten der Vergütungsgruppe Ib bei einem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses im Monat Januar 2004 zustehen würden. …”
Rz. 8
Der Kläger vollendete am 9. Januar 2004 sein 60. Lebensjahr und bezieht seit Februar 2004 vorgezogene gesetzliche Altersrente und eine Zusatzrente der Zusatzversorgungskasse. Im Falle des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten wäre er mit Ablauf des Monats Januar 2004 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
Rz. 9
In einem im Februar 2003 auf Antrag der Beklagten eingeleiteten Einigungsstellenverfahren nach dem BremPersVG fasste die Einigungsstelle am 27. Januar 2004 einen Beschluss, mit dem den Anträgen der Arbeitgeberseite auf Abänderung der AHV 53 mehrheitlich zugestimmt wurde. Die Anträge lauteten wie folgt:
“1. § 8 Abs. 2 AHV wird am Ende hinter ‘erreicht’ folgendermaßen ergänzt:
‘…, maximal jedoch nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, die auf die Summe der Rente aus der Angestelltenversicherung, der Zusatzrente der Zusatzversorgungskasse (ZVK) E…, die an die Stelle der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder getreten ist, oder aus einem etwaigen Ruhelohn aus der Ruhelohnkasse der Stadt B… zusammen mit der Betriebszusatzrente entfallen, 100 % der zuletzt bezogenen monatlichen Netto-Dienstbezüge ohne Kinderzuschläge und Dienstaufwandsentschädigung (Kappungsgrenze). Die Kappungsgrenze beträgt bei Angestellten, die Altersrente nach Altersteilzeit in Anspruch nehmen, 100 % ihrer zuletzt vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bezogenen monatlichen Netto-Dienstbezüge ohne Kinderzuschläge und Dienstaufwandsentschädigung.’
2. § 8 AHV erhält folgenden Absatz 3 neu, der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4:
‘Entsteht der Anspruch auf Betriebszusatzrente für den Angestellten wegen Erreichens der Altersgrenze, steht ihm die Betriebszusatzrente in voller Höhe zu, wenn er im unmittelbaren Anschluss an sein Ausscheiden aus dem Dienst bei der S… die gesetzliche Regelaltersrente als Vollrente bezieht. Scheidet der Angestellte vorzeitig aus dem Dienst bei der S… aus und bezieht er im unmittelbaren Anschluss an sein Ausscheiden vorzeitig gesetzliche Altersrente als Vollrente, die keine gesetzliche Regelaltersrente ist, mindert sich sein Anspruch auf Betriebszusatzrente um 0,3 % für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente.’”
Rz. 10
Unter Zugrundelegung dieser Änderungen ermittelte die Beklagte für den Kläger mit einer Berechnung vom 10. Februar 2004 gemäß § 9 AHV 53 eine Betriebszusatzrente in Höhe von 50,00 DM = 25,56 Euro, die sie seit Februar 2004 an den Kläger auszahlt.
Rz. 11
Mit seiner Klage hat der Kläger in den Vorinstanzen die Zahlung einer Betriebszusatzrente auf der Grundlage der AHV 53 in Verbindung mit den Regelungen des Vergleichs vom 29. Dezember 1997 unter Beachtung einer Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des Entgelts nach VergGr. Ib, in der Berufungsinstanz hilfsweise unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze nach der Neufassung des § 8 Abs. 2 AHV 53 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, für seinen Betriebsrentenanspruch sei in erster Linie der Vergleich vom 29. Dezember 1997 maßgeblich. Dieser enthalte eine besondere Regelung, die ihm unabhängig von der AHV 53 und späteren Änderungen zusichere, dass er mit Erreichen des 60. Lebensjahres eine Zusatzrente iHv. 75 % abzüglich der BfA- und der ZVK-Rente erhalte. Diese Zusage entziehe sich einer einseitigen Änderung oder Anpassung. Diese Auslegung folge aus dem Wortlaut und dem Ablauf der Verhandlungen, die dem Vergleich vorangegangen seien. Er habe für die Beklagte erkennbar zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Klarheit darüber haben wollen, welche Leistungen ihm bei Inanspruchnahme der Betriebsrente zufließen würden. Eine berechenbare Regelung sei sein Ziel gewesen. Er habe eine Zusatzrente in einer bestimmten Höhe sicherstellen wollen. Im Gegenzug dafür habe er auf 40.000,00 DM verzichtet. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass weder ein Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme noch wegen vorzeitigen Ausscheidens gemacht worden sei. Würde die Auffassung der Beklagten zutreffen, so wäre die Vereinbarung insgesamt sinnlos gewesen und würde ins Leere laufen. Auch fehle im Arbeitsvertrag eine Jeweiligkeitsklausel.
Rz. 12
Der Kläger hat – in den Vorinstanzen – zuletzt sinngemäß beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Dezember 2004 eine Betriebszusatzrente in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gesetzlichen Rente aus der Angestelltenversicherung und der Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und 75 % der monatlichen Bruttodienstbezüge, die einem vergleichbaren Angestellten der VergGr. Ib im Monat Januar 2004 zustanden, zu zahlen,
hilfsweise zu 1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Dezember 2004 eine Betriebszusatzrente in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gesetzlichen Rente aus der Angestelltenversicherung und der Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und 100 % der monatlichen Nettodienstbezüge, die einem vergleichbaren Angestellten der VergGr. Ib im Monat Januar 2004 zustanden, zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.775,80 Euro zuzüglich 6,14 % Zinsen aus jeweils 477,58 Euro seit dem 1. Februar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Juni 2004 sowie zuzüglich 6,13 % Zinsen aus jeweils 477,58 Euro seit dem 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. September 2004, 1. Oktober 2004, 1. November 2004 zu zahlen,
hilfsweise zu 2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.415,80 Euro zuzüglich 6,14 % Zinsen aus jeweils 341,55 Euro seit dem 1. Februar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Juni 2004 sowie zuzüglich 6,13 % Zinsen aus jeweils 341,55 Euro seit dem 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. September 2004, 1. Oktober 2004 und 1. November 2004 zu zahlen.
Rz. 13
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich insbesondere darauf berufen, dass die Nr. 4 des Vergleichs nur zusammen mit der AHV 53 verstanden und angewendet werden könne. In den Verhandlungen zwischen den Parteien habe sich der Kläger den Betriebszusatzrentenanspruch sichern wollen, der ihm bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugestanden hätte; insbesondere sei es ihm darum gegangen, so gestellt zu werden, als habe er 35 Dienstjahre im Sinne des AHV 53 hinter sich gebracht. Dementsprechend habe sich sein Anspruch nach der höchstmöglichen Zusatzrente berechnen sollen. Sie, die Beklagte, habe ihrerseits auf eine ratierliche Kürzung nach § 2 BetrAVG verzichtet. Die vom Kläger favorisierte weite Auslegung des Vergleichs verbiete sich vor dem Hintergrund, dass der Arbeitsvertrag für Änderungen und Ergänzungen ein Schriftformerfordernis vorsehe. Damit sei der Vergleich ebenfalls formbedürftig und deshalb eng auszulegen.
Rz. 14
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat mit Beschluss vom 21. November 2006 – 3 AZN 153/06 – zugelassenen Revision wendet sich der Kläger mit seinem Hauptantrag zu 1) im Wege der Feststellungsklage nur noch gegen den versicherungsmathematischen Abschlag und verfolgt mit seinem Leistungsantrag zu 2) seine Ansprüche auf Nachzahlung für die Zeit von Februar bis November 2004 weiter; mit einem erstmals in der Revisionsinstanz gestellten Antrag macht er zudem hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit der Einführung des versicherungsmathematischen Abschlags eine andere Berechnung seiner Betriebszusatzrente geltend.
Entscheidungsgründe
Rz. 15
Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Der noch anhängigen Klage ist stattzugeben.
Rz. 16
A. Nachdem der Kläger im Termin die Revision insoweit zurückgenommen hat, als er mit dem Zahlungsantrag zu 2) monatlich mehr als 315,99 Euro und dies als Netto-Beträge verlangt hat, bestehen gegen die Hauptanträge keine prozessrechtlichen Bedenken.
Rz. 17
B. Die im Revisionsverfahren gestellten Hauptanträge sind in vollem Umfang begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Dezember 2004 eine Betriebszusatzrente in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gesetzlichen Netto-Rente aus der Angestellten-Versicherung und der Netto-Zusatzrente der Zusatzversorgungskasse einerseits und 100 % der monatlichen Netto-Dienstbezüge, die einem vergleichbaren Angestellten der VergGr. Ib im Monat Januar 2004 zustanden, andererseits zu zahlen. Dies führt für die Zeit von Februar 2004 bis November 2004 zu einem monatlichen Nachzahlungsbetrag von jeweils 315,99 Euro. Die Beklagte darf den versicherungsmathematischen Abschlag iHv. insg. 18 % bereits nach dem zwischen den Parteien unter dem 29. Dezember 1997 geschlossenen Vergleich nicht vornehmen. Dies ergibt eine Auslegung des Vergleichs.
Rz. 18
I. Bei dem unter den Parteien am 29. Dezember 1997 geschlossenen Vergleich handelt es sich um nicht typische, individuelle Willenserklärungen. Deren Auslegung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (BAG 18. Februar 1992 – 9 AZR 611/90 – zu II 2c der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 115 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 98; 13. November 2007 – 3 AZR 636/06 – zu A II der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 50). Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hält dieser eingeschränkten Kontrolle nicht stand.
Rz. 19
1. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (st. Rspr., vgl. BAG 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 – zu B II 1 der Gründe, BAGE 122, 74). Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. BGH 13. Juni 2007 – IV ZR 330/05 – Rn. 27, NJW 2007, 2320). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. ua. BAG 15. Dezember 2005 – 2 AZR 148/05 – zu B I 2 f cc der Gründe, BAGE 116, 336).
Rz. 20
2. Das Landesarbeitsgericht hat in mehrfacher Hinsicht die Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB verletzt.
Rz. 21
Es hat dem Wortlaut der unter Nr. 4 des Vergleichs getroffenen Vereinbarung, wonach “Herr K… mit Erreichen des 60. Lebensjahres die Betriebszusatzrente in Höhe von 75 % ‘erhält’, sofern nicht …” nicht hinreichende Bedeutung beigemessen; zudem hat es nicht alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt, wozu insbesondere der Inhalt der Verhandlungen gehört, die dem Vergleichsschluss vorangegangen sind. Auch ist das Berufungsgericht – wie die Ausführungen auf S. 22 unten des Urteils zeigen – davon ausgegangen, dass der Vergleich keine Regelungen zu einer vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente enthalte. Lediglich die Fälle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente seien geregelt worden. Diese Annahme des Landesarbeitsgerichts lässt die für die Auslegung der Nr. 4 maßgebliche Tatsache unberücksichtigt, dass die Parteien den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente dadurch geregelt haben, dass sie den Zeitpunkt der Zahlung der Betriebszusatzrente auf den Zeitpunkt des Erreichens des 60. Lebensjahres festgelegt haben.
Rz. 22
II. Da der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres Vorbringen mehr zu erwarten ist, kann der Senat die unter Nr. 4 im Vergleich getroffenen Erklärungen selbst auslegen (BAG 17. Mai 1984 – 2 AZR 161/83 – zu II 3a der Gründe, AP BAT § 55 Nr. 3; 28. Februar 1991 – 8 AZR 89/90 – zu 2b bb der Gründe, BAGE 67, 279; 23. April 2002 – 3 AZR 224/01 – zu B II der Gründe, BAGE 101, 122; 15. Dezember 2005 – 8 AZR 106/05 – zu II 1a der Gründe, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 36 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 4; 3. Mai 2006 – 4 AZR 795/05 – BAGE 118, 159).
Rz. 23
1. Bereits der Wortlaut der Vereinbarung spricht für die Auslegung, dass dem Kläger mit Erreichen des 60. Lebensjahres und dem damit einhergehenden Versorgungsfall “vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente” die Betriebszusatzrente in der nach der Versorgungsregelung höchstmöglichen Höhe zugesagt wurde. Nach dem Wortlaut des Vergleichs sind sich die Parteien darüber einig gewesen, dass der Kläger mit Erreichen des 60. Lebensjahres die Betriebszusatzrente in Höhe von 75 % “erhält”. Mit der Verwendung dieses Begriffs ist mehr zum Ausdruck gebracht worden als nur die Abänderung der Bemessungsgröße der Gesamtversorgung. Hätten die Parteien nur die Bemessungsgrundlage nach § 8 AHV 53 auf 75 % festlegen wollen – ohne die Betriebszusatzrente der Höhe nach festzuschreiben –, hätten sie auch formulieren können, dass diese 75 % “beträgt”. Damit spricht die Formulierung “erhält” deutlich für eine Festschreibung auf die maximale Höhe der Betriebszusatzrente.
Rz. 24
2. Dieses Auslegungsergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Parteien in der Vereinbarung ausdrücklich zwischen dem Erhalt der Betriebszusatzrente nach Nr. 4 Abs. 1 und der Bemessungsgrundlage nach Nr. 4 Abs. 2 unterschieden haben. Diese Unterscheidung unterstreicht, dass der volle, höchstmögliche Prozentsatz für die weitere Berechnung der Betriebszusatzrente, nämlich für die Ermittlung des Unterschiedsbetrages zwischen der Rente aus der Angestelltenversicherung und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einerseits und dem Vom-Hundert-Satz der maßgeblichen Dienstbezüge andererseits festgeschrieben war und sich demnach einer Kürzungsmöglichkeit entzog.
Rz. 25
3. Auch die Interessenlage spricht deutlich für eine derartige Annahme: In dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15. Oktober 1997, das dem Vergleichsschluss vorangegangen ist, kommt deutlich zum Ausdruck, dass dem Kläger an einer klaren und möglichst abschließenden Regelung seiner Versorgungsansprüche gelegen war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Hinweis, dass dem Kläger vor allem der lange Zeitraum bis zum Erreichen der Rente und die Unwägbarkeiten im Hinblick auf Einkommen und Geldwert zu seiner damaligen Verhandlungshaltung zwangen. Damit war für die Beklagte erkennbar, dass der Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheidens so weit wie möglich Klarheit darüber haben wollte, welche Leistungen ihm bei Inanspruchnahme der Betriebsrente zufließen würden.
Rz. 26
Dass ihm an einer abschließenden Regelung gelegen war, musste sich der Beklagten auch vor dem Hintergrund aufdrängen, dass der Kläger im Zuge der Verhandlungen über seinen Betriebsrentenanspruch auf einen nicht unerheblichen Teil der Abfindungszahlung, nämlich auf einen Betrag in Höhe von 40.000,00 DM, verzichtete. Die Beklagte hat die Interessenlage des Klägers auch in diesem Sinne verstanden: Dies ergibt sich auch daraus, dass sie den Kläger – anders als noch in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 1997 – später nicht mehr darauf verwiesen hat, im Anschluss an sein Ausscheiden eine neue Berufstätigkeit mit entsprechendem Einkommen und der Möglichkeit einer zusätzlichen Verbesserung der Altersvorsorge zu ergreifen, sondern die Parteien in dem Vergleich als Gegenleistung für das Nachgeben des Klägers bei der Abfindung ausdrücklich den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden geregelt haben und die Beklagte in dem Zusammenhang auf eine ratierliche Kürzung der Betriebsrente verzichtet hat.
Rz. 27
4. Gegen die Zulässigkeit eines versicherungsmathematischen Abschlags oder ähnlicher Kürzungen und damit für eine Festschreibung der maßgeblichen Dienstbezüge auf den vollen, höchstmöglichen Prozentsatz spricht auch folgende Überlegung: Wäre der Prozentsatz der maßgeblichen Dienstbezüge zukünftigen Veränderungen und dabei insbesondere künftigen Kürzungen zugänglich gewesen, hätte der Kläger damit rechnen müssen, dass die Summe der Rente aus der Angestelltenversicherung und der Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder den ihm zustehenden Vom-Hundert-Satz der maßgeblichen Dienstbezüge erreichen oder übersteigen würde. Dies hätte nach § 9 AHV 53 zur Folge gehabt, dass ihm – wie die spätere Berechnung der Beklagten belegt – lediglich eine außerordentliche Betriebszusatzrente iHv. 50,00 DM zugestanden hätte. Abgesehen davon, dass es sich dabei um die Mindestrente handelt, steht dieser Betrag in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Anteil an der Abfindung, auf den der Kläger im Rahmen der Vergleichsverhandlungen verzichtet hat. Der geschlossene Vergleich baut dementsprechend auf dem Fehlen eines versicherungsmathematischen Abschlags auf. Interessenwidrig wäre es gewesen, der Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, diese wirtschaftliche Grundlage des Vergleichs später zu beseitigen. Dafür gibt es auch keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Rz. 28
5. Die Beklagte hat vorgebracht, der Kläger habe mit der Vergleichsregelung lediglich so gestellt werden sollen, wie er gestanden hätte, wenn er bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet hätte, also nicht besser und nicht schlechter. Folglich habe ihm ein individualrechtlicher Besitzstand, den er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht hätte erreichen können, nicht eingeräumt werden sollen. Diese Argumentation ist nicht überzeugend. Zum einen gibt die Beklagte nur aus ihrer Sicht die Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des Vergleichs wieder, ohne das Gesamtgefüge des Vergleichs zu beachten. Zum anderen hat zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses keine der Parteien an die Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags gedacht.
Rz. 29
6. Der unter den Parteien am 29. Dezember 1997 geschlossene Vergleich war auch nicht vor dem Hintergrund des in § 2 des Arbeitsvertrages iVm. § 4 BAT und § 7 des Arbeitsvertrages ausdrücklich enthaltenen Schriftformgebotes eng und damit im Sinne der Beklagten auszulegen. Bei dem Vergleich handelt es sich weder um Änderungen bzw. Ergänzungen des Arbeitsvertrages noch um Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, sondern um eine Vereinbarung über die Beendigung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses.
Rz. 30
III. Die Beklagte schuldet dem Kläger für die Zeit von Februar bis einschließlich November 2004 über die von ihr gezahlten 25,56 Euro hinaus monatlich jeweils 315,99 Euro. Als “zuletzt bezogene monatliche Netto-Dienstbezüge” gemäß der Neufassung des § 8 Abs. 2 AHV 53 in Verbindung mit dem Vergleich ergibt sich auf der Grundlage eines Bruttobetrages iHv. 4.599,40 Euro (VergGr. Ib) ein Nettobetrag iHv. 2.921,23 Euro. Hiervon in Abzug zu bringen sind die Netto-Rente der BfA iHv. 1.064,09 Euro und die Netto-Rente der ZVK iHv. 1.515,59 Euro. Dies ergibt einen Betrag iHv. 341,55 Euro, von dem wiederum die von der Beklagten gezahlten 25,56 Euro abzuziehen sind. Der Differenzbetrag beläuft sich auf 315,99 Euro.
Rz. 31
IV. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, §§ 286, 247 BGB iVm. § 14 AHV 53.
Rz. 32
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog.
Unterschriften
Kremhelmer, Koch, Schlewing, Schmidt, Trunsch
Fundstellen