Leitsatz (redaktionell)

1. Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeiter erhält für einen in die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit fallenden Feiertag Lohnfortzahlung.

2. Ob der erkrankte Arbeiter Feiertagszuschläge erhält, wenn er ohne die Krankheit Feiertagsarbeit geleistet hätte, richtet sich allein nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und - wenn die Berechnung des Kranken- lohnes durch Tarifvertrag geregelt ist - nach diesem.

3. Die Höhe der Lohnfortzahlung für einen Feiertag, an dem im Betrieb nicht gearbeitet wurde, richtet sich nach FeiertLohnzG § 1 Abs 1 und Abs 2.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 20 Abs 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter und Angestellten in der Eisen- und Stahlindustrie NRW vom 1975-01-30.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.06.1978; Aktenzeichen 10 Sa 238/78)

ArbG Duisburg (Entscheidung vom 12.01.1978; Aktenzeichen 1 Ca 1736/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440505

BB 1980, 1797-1798 (LT1-3)

DB 1980, 2292-2293 (LT1-3)

ARST 1980, 181-182 (LT1)

USK, 80142 (LT1-3)

AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG (LT1), Nr 35

AR-Blattei, ES 710 Nr 42 (LT1-3)

AR-Blattei, Feiertage Entsch 42 (LT1-3)

EzA § 1 FeiertagslohnzG, Nr 20

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